0.632.209

 AS 2005 771; BBl 2003 1074

Übersetzung

Übereinkommen
zur Errichtung des Beratungszentrums für WTO-Recht

Abgeschlossen in Seattle am 30. November 1999
Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. März 20031
Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 5. November 2004
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dezember 2004

(Stand am 8. Juni 2020)

Die Vertragsparteien des vorliegenden Abkommens,

in Anbetracht dessen, dass das Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation2 (nachstehend «WTO») ein Rechtssystem sowie komplexe Verfahren für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten geschaffen hat;

und im Bewusstsein, dass die Entwicklungsländer, insbesondere die ärmsten Länder unter ihnen, und die Transitionsländer wenig Erfahrung mit der Gesetzgebung der WTO und mit der Regelung komplexer Handelsstreitigkeiten haben und dass sie aufgrund finanzieller und institutioneller Hindernisse kaum in der Lage sind, sich diese Erfahrung anzueignen;

in der Erkenntnis, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Rechten und den Pflichten, die sich aus dem Abkommen zur Errichtung der WTO ergeben, nur dann möglich ist, wenn alle Mitglieder der WTO die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten verstehen und wenn sie die gleichen Möglichkeiten haben, die WTO-Verfahren zur Regelung der Streitigkeiten in Anspruch zu nehmen;

sowie in der Erkenntnis, dass die Glaubwürdigkeit und die Akzeptanz der Streitbeilegungsverfahren der WTO nur dann gewährleistet werden können, wenn sämtliche Mitglieder der WTO daran vollumfänglich teilnehmen können;

entschlossen, ein Ausbildungs-, Gutachter- und Beratungszentrum für das WTO-Recht zu schaffen, das für die Entwicklungsländer, insbesondere die ärmsten unter ihnen, und für die Transitionsländer leicht zugänglich ist;

kommen hiermit wie folgt überein:

Art. 2 Ziele und Funktionen des Zentrums

1.  Das Zentrum will den Entwicklungsländern, insbesondere den ärmsten unter ihnen, und den Transitionsländern Ausbildung, Unterstützung und Rechtsberatung für WTO-Recht und für die Streitbeilegungsverfahren anbieten.

2.  Zu diesem Zweck übernimmt das Zentrum folgende Aufgaben:

a)
Es erteilt Rechtsauskünfte über das WTO-Recht.
b)
Es unterstützt die Vertragsparteien sowie Drittparteien in den Streitbeilegungsverfahren der WTO.
c)
Es bildet mittels Seminaren über das Recht und die Rechtsprechung der WTO, Praktika und anderen geeigneten Mitteln Beamte im WTO-Recht aus.
d)
Daneben führt es jede andere Aufgabe aus, die ihm von der Generalversammlung zugewiesen wird.
Art. 3 Aufbau des Zentrums

1.  Das Zentrum wird über eine Generalversammlung, eine Geschäftsleitung und einen Exekutivdirektor verfügen.

2.  Die Generalversammlung wird sich aus Vertretern der Mitglieder des Zentrums und Vertretern der in Anhang III aufgezählten ärmsten Entwicklungsländer zusammensetzen. Die Generalversammlung wird mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, um:

a)
die Leistungen des Zentrums zu bewerten;
b)
die Geschäftsleitung zu wählen;
c)
die von der Geschäftsleitung vorgeschlagenen Regeln zu genehmigen;
d)
das von der Geschäftsleitung vorgeschlagene Jahresbudget zu genehmigen;
und
e)
die Aufgaben zu erfüllen, die ihr in den übrigen Artikeln des vorliegenden Abkommens übertragen werden.

Die Generalversammlung wird ihr eigenes internes Reglement erlassen.

3.  Die Geschäftsleitung wird aus vier Mitgliedern, einem Vertreter der ärmsten Länder und aus dem Exekutivdirektor gebildet. Die Mitglieder der Geschäftsleitung gehören der Geschäftsleitung aufgrund ihrer persönlichen Eigenschaft an. Ausschlaggebend für ihre Wahl sind ihre Kompetenzen auf dem Gebiet des WTO-Rechts oder der internationalen Handels- und Entwicklungsbeziehungen.

4.  Die Mitglieder der Geschäftsleitung und der Vertreter der ärmsten Länder in der Geschäftsleitung werden durch die Generalversammlung ernannt. Der Exekutiv­direktor ist Sondermitglied der Geschäftsleitung. Die in Anhang I des vorliegenden Abkommens aufgeführte Mitgliedergruppe und die in Anhang II des vorliegenden Abkommens aufgezählten drei Mitgliedergruppen können jeweils ein Mitglied der Geschäftsleitung für die Ernennung durch die Generalversammlung vorschlagen. Die in Anhang III des vorliegenden Abkommens genannten ärmsten Entwicklungsländer können ihren eigenen Vertreter in der Geschäftsleitung für die Ernennung durch die Generalversammlung vorschlagen.

5.  Die Geschäftsleitung erstattet der Generalversammlung Bericht. Die Geschäftsleitung wird so oft wie nötig Sitzungen abhalten, um:

a)
die nötigen Entscheidungen zu treffen, um den Betrieb des Zentrums im Sinne des vorliegenden Abkommens sicherzustellen;
b)
das Jahresbudget des Zentrums zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung zu unterbreiten;
c)
über die von den Mitgliedern, denen der Rechtsbeistand in einem Streitbeilegungsverfahren verweigert wurde, eingereichten Rekurse zu befinden;
d)
die Verwaltung der Kapitalausstattung des Zentrums zu überwachen;
e)
einen externen Wirtschaftsprüfer zu ernennen;
f)
in Absprache mit den Mitgliedern den Exekutivdirektor zu ernennen;
g)
der Generalversammlung Regeln zur Genehmigung zu unterbreiten für:
i)
die Vorgehensweise der Geschäftsleitung;
ii)
den Aufgabenbereich und die Anstellungsbedingungen des Exekutiv­direktors, des Personals des Zentrums und der vom Zentrum angestellten Berater; und
iii)
die Finanz- und Investitionspolitik des Zentrums.
h)
die ihr in den übrigen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

6.  Der Exekutivdirektor erstattet der Geschäftsleitung Bericht und wird zu allen Sitzungen der Geschäftsleitung eingeladen. Der Exekutivdirektor:

a)
kümmert sich um die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Zentrums;
b)
rekrutiert, führt und entlässt das Personal des Zentrums gemäss dem von der Generalversammlung genehmigten Personalreglement;
c)
stellt Berater ein und kontrolliert deren Tätigkeit;
d)
unterbreitet der Geschäftsleitung und der Generalversammlung eine von einer Drittperson geprüfte Bilanz des Budgets des vorangegangenen Geschäftsjahres; und
e)
vertritt das Zentrum nach aussen.
Art. 4 Beschlüsse

1.  Die Generalversammlung trifft ihre Beschlüsse durch Konsens. Ein der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegter Vorschlag gilt als angenommen, wenn kein Mitglied des Zentrums sich formell gegen diesen Antrag stellt. Diese Bestimmung gilt mutatis mutandis ebenfalls für die Beschlüsse der Geschäftsleitung.

2.  Stellt der Präsident der Generalversammlung oder die Geschäftsleitung fest, dass kein Konsensbeschluss erreicht werden kann, kann der Präsident beschliessen, die Frage der Generalversammlung zur Abstimmung zu unterbreiten. In diesem Fall fällt die Generalversammlung ihren Entscheid mit einer Mehrheit von vier Fünfteln ihrer anwesenden und wahlberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die einfache Mehrheit der Mitglieder des Zentrums bildet das Quorum für jede Generalversammlung, welcher eine Frage zur Abstimmung unterbreitet wird.

3.  Die in Artikel 11 Absatz 1 des vorliegenden Abkommens genannten Verfahren gelten für Beschlüsse über Änderungen.

Art. 5 Finanzstruktur des Zentrums

1.  Mit den nach Artikel 6 Absatz 2 des vorliegenden Abkommens von den Mitgliedern eingezahlten Beiträgen wird ein Grundkapital angelegt.

2.  Das Zentrum stellt die Kosten für seine Rechtsdienste entsprechend der in Anhang IV des vorliegenden Abkommens enthaltenen Tarifordnung in Rechnung.

3.  Das Jahresbudget des Zentrums wird über die Einnahmen der Kapitalausstattung des Zentrums, die in Rechnung gestellten Kosten für die Dienstleistungen des Zentrums sowie allfällige freiwillige Beiträge von Regierungen, internationalen Organisationen oder privaten Gönnern finanziert.

4.  Das Zentrum verfügt über einen externen Wirtschaftsprüfer.

Art. 6 Rechte und Pflichte der Mitglieder

1.  Jedes Mitglied-Entwicklungsland und jedes Mitglied-Transitionsland, das in Anhang II des vorliegenden Abkommens aufgeführt ist, hat Anrecht auf die Dienstleistungen des Zentrums nach den von der Generalversammlung genehmigten Regeln und der in Anhang IV aufgestellten Tarifordnung. Jedes Mitglied kann verlangen, dass der juristische Beistand im Streitbeilegungsverfahren der WTO in einer der drei offiziellen Sprachen der WTO erteilt wird.

2.  Jedes Mitglied, welches das vorliegende Abkommen genehmigt hat, ist verpflichtet, umgehend einen einmaligen Beitrag an die Kapitalausstattung des Zentrums zu überweisen und/oder in den ersten fünf Betriebsjahren des Zentrums jährliche Beiträge gemäss der in den Anhängen I und II des vorliegenden Abkommens enthaltenen Beitragstabelle zu entrichten. Jedes Mitglied, das diesem Abkommen beitritt, hat nach den Bestimmungen der Beitrittsurkunde Beiträge zu zahlen.

3.  Jedes Mitglied zahlt innert möglichst kurzer Frist die in Rechnung gestellten Kosten für die vom Zentrum erbrachten Dienstleistungen.

4.  Stellt die Geschäftsleitung fest, dass ein Mitglied einer seiner Pflichten gemäss Absatz 2 oder 3 dieses Artikels nicht nachkommt, kann sie beschliessen, diesem Mitglied die Ausübung seiner Rechte nach Absatz 1 dieses Artikels zu verweigern.

5.  Keine Bestimmung im vorliegenden Abkommen darf so ausgelegt werden, als auferlege sie einem Mitglied eine finanzielle Verpflichtung, die über die sich aus den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels ergebenden Verantwortlichkeiten hinausgeht.

Art. 7 Rechte der ärmsten Länder

Die in Anhang III aufgezählten ärmsten Entwicklungsländer können, wenn sie darum ersuchen, die Dienste des Zentrums entsprechend den von der Generalversammlung genehmigten Regeln und dem in Anhang IV genannten Tarif in Anspruch nehmen. Jedes dieser Länder kann verlangen, dass der juristische Beistand im Streitbeilegungsverfahren der WTO in einer der drei offiziellen Sprachen der WTO erteilt wird.

Art. 8 Prioritäten für die Erteilung der Unterstützung in den Streitbeilegungsverfahren der WTO

Sind zwei Länder, die Anrecht auf eine Unterstützung in den Streitbeilegungsverfahren der WTO haben, am selben Verfahren beteiligt, wird die Hilfe gemäss den folgenden Prioritäten erbracht: An erster Stelle den am wenigsten entwickelten Ländern; an zweiter Stelle den Mitgliedern, die dieses Abkommen angenommen haben; an dritter Stelle den Mitgliedern, die diesem Abkommen beigetreten sind. Die Generalversammlung erlässt Regeln für die Verteilung der in den Streitbeilegungsverfahren der WTO erbrachten Unterstützung, welche diesen Prioritäten entsprechen.

Art. 10 Rechtsstatus des Zentrums

1.  Das Zentrum besitzt die Rechtspersönlichkeit. Es hat insbesondere das Recht, sich vertraglich zu verpflichten, Immobilien und Mobilien zu erwerben und zu veräus­sern und gerichtliche Verfolgungen aufzunehmen.

2.  Das Zentrum wird in Genf, Schweiz, eingerichtet.

3.  Das Zentrum wird sich dafür einsetzen, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über die Rechtsstellung, Privilegien und Immunitäten des Zentrums3 abzuschliessen. Dieses Abkommen kann vom Präsidenten der Generalversammlung unterzeichnet werden, vorbehältlich der Genehmigung durch die Generalversammlung. Das Abkommen kann verlangen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Zentrum, dem Exekutivdirektor und dem Personal die Rechtsstellung und Privilegien und Immunitäten einräumt, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft üblicherweise den ständigen diplomatischen Vertretungen und ihren Mitgliedern oder den internationalen Organisationen und derem Personal gewährt.

Art. 11 Änderung, Rücktritt und Kündigung

1.  Jedes Mitglied des Zentrums und der Geschäftsleitung kann der Generalversammlung einen Änderungsantrag für eine Bestimmung des vorliegenden Abkommens unterbreiten. Der Antrag wird unverzüglich sämtlichen Mitgliedern mitgeteilt. Auf Entscheid der Generalversammlung kann der Antrag der Genehmigung durch die Mitglieder unterstellt werden. Die Änderung tritt am 30. Tag in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem der Depositar die Annahmeurkunden sämtlicher Mitglieder erhalten hat.

2.  Sollte die finanzielle Lage des Zentrums dies erfordern, kann jedes Mitglied des Zentrums und der Geschäftsleitung der Generalversammlung einen Antrag zur Änderung der in den Anhängen I und II des vorliegenden Abkommens aufgeführten Beitragstabelle und dem im Anhang IV des vorliegenden Abkommens genannten Tarif unterbreiten. Die Änderung tritt am 30. Tag in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die Generalversammlung den Vorschlag einstimmig angenommen hat.

3.  Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels berühren nicht die Verpflichtung der Geschäftsleitung, die Anhänge II und IV entsprechend den darin enthaltenen Anmerkungen zu ändern.

4.  Jedes Mitglied kann jederzeit von diesem Abkommen zurücktreten, indem es dies dem Depositar schriftlich mitteilt. Der Depositar informiert den Exekutivdirektor des Zentrums und die Mitglieder des Zentrums über diese Notifikation. Der Austritt tritt am 30. Tag nach dem Datum in Kraft, an dem der Depositar die Mitteilung erhalten hat. Der Austritt berührt nicht die Pflicht zur Zahlung der Kosten für die vom Zentrum erbrachten Dienstleistungen gemäss Artikel 6 Absatz 3 des vorliegenden Abkommens. Das austretende Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückerstattung seiner Beiträge zur Kapitalausstattung des Zentrums.

5.  Die Generalversammlung kann die Kündigung des vorliegenden Abkommens beschliessen. Bei einer Kündigung werden die Aktiven des Zentrums unter den aktuellen und früheren Mitgliedern des Zentrums im Verhältnis zu den gesamten Beiträgen jeden Mitglieds zur Kapitalausstattung und/oder zum Jahresbudget des Zentrums verteilt.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1.  In den ersten fünf Betriebsjahren des Zentrums wird das Jahresbudget des Zentrums mit den jährlichen Beiträgen finanziert, welche die Mitglieder nach Artikel 6 Absatz 2 und nach Anhang I des vorliegenden Abkommens zu entrichten haben. In diesem Zeitraum werden die Einkünfte aus der Kapitalausstattung und die in Rechnung gestellten Honorare für die erbrachten Dienstleistungen an die Kapitalausstattung überwiesen.

2.  In den ersten fünf Betriebsjahren des Zentrums setzt sich der Generalrat aus fünf Mitgliedern zusammen. Die in Anhang I des vorliegenden Abkommens genannten Mitglieder können zwei Personen ernennen, die während dieser Zeit einen Sitz in der Geschäftsleitung haben werden.

3.  Die Pflicht eines Mitglieds zur Zahlung der jährlichen Beiträge in den ersten fünf Betriebsjahren des Zentrums, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 und Anhang I des vorliegenden Abkommens vorgesehen ist, wird durch den Rücktritt des betreffenden Mitglieds vom vorliegenden Abkommen nicht berührt.

Art. 13 Annahme und Inkrafttreten

1.  Sämtliche in den Anhängen I, II oder III des vorliegenden Abkommens aufgeführte Staaten oder getrennte Zollgebiete können Mitglieder des Zentrums werden, indem sie das vorliegende Abkommen an der dritten Ministerkonferenz der WTO, die vom 30. November bis zum 3. Dezember 1999 in Seattle stattfinden wird, oder danach bis zum 31. März 2000 annehmen, entweder durch Unterzeichnung oder durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsunterlagen sind spätestens bis zum 30. September 2002 zu hinterlegen.

2.  Dieses Abkommen tritt am 30. Tag in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
die zwanzigste Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde oder nicht der Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung unterstehende Unterzeichnungsurkunde ist hinterlegt worden;
b)
der Gesamtbetrag der einmaligen Beiträge zur Kapitalausstattung des Zentrums, welche die Staaten und getrennten Zollgebiete, die dieses Abkommen angenommen haben, nach Artikel 6 Absatz 2 und nach den Anhängen I und II des vorliegenden Abkommens zu entrichten haben, 6 Millionen US-Dollar übersteigt; und
c)
der Gesamtbetrag der jährlichen Beiträge, welche die Staaten und getrennten Zollgebiete, die dieses Abkommen angenommen haben, nach Artikel 6 Absatz 2 und nach Anhang I des vorliegenden Abkommens zu entrichten haben, 6 Millionen US-Dollar übersteigt.

3.  Für jeden Unterzeichner des vorliegenden Abkommens, der seine Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden nach dem Datum hinterlegt, an dem die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind, tritt das Abkommen am 30. Tag nach dem Datum in Kraft, an dem die Ratifizierungs-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt wurden.

Art. 14 Vorbehalte

Gegen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens können keine Vorbehalte angebracht werden.

Art. 15 Anhänge

Die Anhänge des vorliegenden Abkommens sind integrale Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 16 Beitritt

Alle Mitglieder der WTO und alle Staaten oder getrennten Zollgebiete, deren Beitrittsverfahren zur WTO in Gang ist, können Mitglieder des Zentrums werden, indem sie diesem Abkommen zu den zwischen ihnen und dem Zentrum vereinbarten Bedingungen beitreten. Der Beitritt erfolgt mittels einer durch die Generalversammlung genehmigten Beitrittsurkunde. Die Generalversammlung genehmigt die Beitrittsurkunde nur dann, wenn die Geschäftsleitung ihr versichert, dass der Beitritt dem Zentrum keinerlei Probleme, weder finanzieller noch betrieblicher Art, bereiten wird. Das vorliegende Abkommen tritt für das beitretende WTO-Mitglied bzw. die Staaten oder getrennten Zollgebiete, deren Beitrittsverfahren zur WTO in Gang ist, am 30. Tag in Kraft, der auf das Datum folgt, an dem die Beitrittsurkunden beim Depositar hinterlegt worden sind.

Art. 17 Hinterlegung und Registrierung

1.  Der vorliegende Bericht wird bei der Regierung des Königsreichs der Niederlande hinterlegt.

2.  Der vorliegende Bericht wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4 registriert.

Geschehen zu Seattle, am dreissigsten November neunzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Fassung in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang I

Mindestbeiträge der entwickelten Mitgliedsländer

WTO-Mitglied

Beitrag zur Kapitalausstattung

Beitrag zum Jahresbudget
in den ersten fünf Jahren

Deutschland

Australien

Österreich

Belgien

Kanada

US$ 1 000 000

EU

Dänemark

US$ 1 000 000

Spanien

USA

Finnland

US$ 1 000 000

Frankreich

Griechenland

Irland

US$ 1 000 000

US$ 1 250 000

Island

Italien

US$ 1 000 000

Japan

Liechtenstein

Luxemburg

Norwegen

US$ 1 000 000

US$ 1 250 000

Neuseeland

Niederlande

US$ 1 000 000

US$ 1 250 000

Portugal

Vereinigtes Königreich

US$ 1 250 000

Schweden

US$ 1 000 000

Schweiz

Hinweis: Ein Mitglied kann, wenn es dies für nötig hält, seinen Beitrag zur Kapitalausstattung in drei gleichen jährlichen Tranchen bezahlen, die innert drei Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu überweisen sind.

Anhang II

Mindestbeiträge der beteiligten Entwicklungsländer und Transitionsländer


Kriterium

WTO-Mitglied

% des WTO-
Beitrags

Beitrag zur
Kapitalausstattung

Kategorie A

> 1,5 %

Korea

2,32

US$ 300 000

Hongkong, China

3,54

US$ 300 000

Mexiko

1,51

US$ 300 000

Singapur

2,25

US$ 300 000

oder höheres Einkommen

Brunei Darussalam

0,04

US$ 300 000

Zypern

0,07

US$ 300 000

Vereinigte Arabische Emirate

0,52

US$ 300 000

Israel

0,59

US$ 300 000

Kuwait

0,24

US$ 300 000

Macao

0,07

US$ 300 000

Katar

0,06

US$ 300 000

Kategorie B

< 1,5 %

Südafrika

0,55

US$ 100 000

Argentinien

0,47

US$ 100 000

Brasilien

0,92

US$ 100 000

Chile

0,29

US$ 100 000

Kolumbien

0,25

US$ 100 000

Ägypten

0,26

US$ 100 000

Ungarn

0,32

US$ 100 000

Indien

0,57

US$ 100 000

Indonesien

0,87

US$ 100 000

Malaysia

1,31

US$ 100 000

Marokko

0,16

US$ 100 000

Nigeria

0,20

US$ 100 000

Pakistan

0,19

US$ 100 000

Philippinen

0,46

US$ 100 000

Polen

0,48

US$ 100 000

Slowakische Republik

0,17

US$ 100 000

oder mittleres/höheres
Einkommen

Tschechische Republik

0,51

US$ 100 000

Rumänien

0,15

US$ 100 000

Slowenien

0,19

US$ 100 000

Thailand

1,19

US$ 100 000

Türkei

0,60

US$ 100 000

Venezuela

0,32

US$ 100 000

Antigua und Barbuda

0,03

US$ 100 000

Bahrain

0,09

US$ 100 000

Barbados

0,03

US$ 100 000

Gabon

0,04

US$ 100 000

Malta

0,05

US$ 100 000

Mauritius

0,04

US$ 100 000

St. Kitts und Nevis

0,03

US$ 100 000

St. Lucia

0,03

US$ 100 000

Trinidad und Tobago

0,04

US$ 100 000

Uruguay

0,06

US$ 100 000

Kategorie C

< 0,15 %

Belize

0,03

US$ 50 000

Bolivien

0,03

US$ 50 000

Botswana

0,04

US$ 50 000

Bulgarien

0,11

US$ 50 000

Kamerun

0,04

US$ 50 000

Kongo

0,04

US$ 50 000

Costa Rica

0,07

US$ 50 000

Côte d’Ivoire

0,07

US$ 50 000

Kuba

0,04

US$ 50 000

Dominica

0,03

US$ 50 000

El Salvador

0,04

US$ 50 000

Ecuador

0,09

US$ 50 000

Estland*

0,03

US$ 50 000

Eswatini

0,03

US$ 50 000

Fidschi

0,03

US$ 50 000

Georgien*

0,03

US$ 50 000

Ghana

0,03

US$ 50 000

Grenada

0,03

US$ 50 000

Guatemala

0,05

US$ 50 000

Guyana

0,03

US$ 50 000

Honduras

0,03

US$ 50 000

Jamaika

0,06

US$ 50 000

Kenia

0,05

US$ 50 000

Lettland

0,03

US$ 50 000

Mongolei

0,03

US$ 50 000

Namibia

0,03

US$ 50 000

Nicaragua

0,03

US$ 50 000

Panama

0,14

US$ 50 000

Papua-Neuguinea

0,05

US$ 50 000

Paraguay

0,05

US$ 50 000

Peru

0,12

US$ 50 000

Dominikanische Republik

0,10

US$ 50 000

Kirgisistan

0,03

US$ 50 000

St. Vincent und die Grenadinen

0,03

US$ 50 000

Senegal

0,03

US$ 50 000

Sri Lanka

0,09

US$ 50 000

Surinam

0,03

US$ 50 000

Tunesien

0,14

US$ 50 000

Zimbabwe

0,03

US$ 50 000

Die in Anhang III aufgezählten ärmsten Entwicklungsländer,
die das vorliegende Abkommen angenommen haben.

US$ 50 000

*

In Erwartung der Hinterlegung der Annahmeurkunde

Anmerkungen:

1.  Ein Mitglied kann, wenn es dies für nötig hält, seinen Beitrag zur Kapitalausstattung in gleichen jährlichen Ratenbeträgen bezahlen, die in den vier Jahren nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zu überweisen sind.

2.  Die Einteilung der in diesem Anhang II aufgelisteten Länder in die Gruppe A, B und C wurde anhand ihres Anteils am Welthandel vorgenommen, mit einer Korrektur nach oben, um ihrem Pro-Kopf-Einkommen Rechnung zu tragen; siehe dazu die Angaben in der untenstehenden Tabelle. Der Anteil am Welthandel wurde auf der Basis des von der WTO verwendeten Anteils am Welthandel bestimmt, um den Anteil zu berechnen, der in den Ausgaben der WTO auf ihre Mitglieder entfällt. Das Pro-Kopf-Einkommen basiert auf den Statistiken der Weltbank. Wegen dieses Kriteriums und dieser statistischer Quellen wird die Geschäftsleitung die Einteilung der in diesem Anhang aufgeführten Mitglieder mindestens einmal alle fünf Jahre überprüfen und falls nötig die Einteilung ändern, um Änderungen des Anteils am Welthandel und/oder des Pro-Kopf-Einkommens der betreffenden Mitglieder Rechnung zu tragen.

Kategorie

Anteil am Welthandel

Pro-Kopf-BSP

A

> = 1,5 % oder

Länder mit höherem Einkommen

B

> = 0,15 % und < 1,5 %

Länder mit mittlerem oder höherem Einkommen

C

< 0,15 %

3.  Die Bestimmungen von Artikel 7 und Anhang IV des vorliegenden Abkommens gelten gleichermassen für die in Anhang III aufgelisteten ärmsten Entwicklungsländer, für jene, die dieses Abkommen nicht angenommen haben, ebenso wie für jene, die dieses Abkommen angenommen haben.

4.  Die in Anhang II aufgelisteten Staaten und getrennten Zollgebiete, die nicht Mitglieder des Zentrums sind, können die Hilfe des Zentrums in den Streitbeilegungsverfahren der WTO in Anspruch nehmen, vorbehaltlich der in Anhang IV des vorliegenden Abkommens festgelegten Kosten. Diese Unterstützung wird unter der Bedingung gewährt, dass kein Mitglied des Zentrums in den gleichen Fall ver­wickelt ist oder dass alle an einem bestimmten Fall beteiligten Mitglieder dem Zentrum erlaubt haben, dem betreffenden Staat oder Zollgebiet zu helfen. Alle übrigen Dienstleistungen sind ausschliesslich für die Mitglieder und die ärmsten Entwicklungsländer bestimmt.

Anhang III

Ärmste Entwicklungsländer, die Anrecht auf die Dienste des Zentrums haben


WTO-Mitglied

% des WTO-Beitrags

Angola

0,07

Bangladesch

0,09

Benin

0,03

Bhutan*

0,03

Burkina Faso

0,03

Burundi

0,03

Kambodscha*

0,03

Kap Verde*

0,03

Dschibuti

0,03

Gambia

0,03

Guinea-Bissau

0,03

Haiti

0,03

Salomoninseln

0,03

Lesotho

0,03

Madagaskar

0,03

Malawi

0,03

Malediven

0,03

Mali

0,03

Mauretanien

0,03

Mosambik

0,03

Myanmar

0,03

Nepal*

0,03

Niger

0,03

Zentralafrikanische Republik

0,03

Demokratische Republik Kongo

0,03

Republik Guinea

0,03

Demokratische Volksrepublik Laos*

0,03

Ruanda

0,03

Samoa*

0,03

Sierra Leone

0,03

Sudan*

0,03

Tansania

0,03

Tschad

0,03

Togo

0,03

Uganda

0,03

Vanuatu*

0,03

Sambia

0,03

*

Beitritt zur WTO in Gang.

Hinweis: Stufen die Vereinten Nationen ein Land, das in diesem Anhang nicht figuriert, unter die ärmsten Länder ein, fügt die Geschäftsleitung das betreffende Land diesem Anhang hinzu, sofern dieses WTO-Mitglied ist oder sein Beitritt zur WTO in Vorbereitung ist. Wird ein in diesem Anhang aufgezähltes Land von den Vereinten Nationen nicht mehr zu den ärmsten Ländern gerechnet, entfernt die Geschäftsleitung das betreffende Land aus diesem Anhang.

Anhang IV

Tarife für die vom Zentrum erbrachten Dienstleistungen

Dienstleistungen

Kosten (Stundenansatz)

Rechtsgutachten über das WTO-Recht

Mitglieder und ärmste Länder:

Kostenlos, vorbehaltlich einer von der Geschäftsleitung zu bestimmenden Höchststundenzahl.

Entwicklungsländer, die nicht Mitglieder des Zentrums sind:

Kategorie A

US$ 350

Kategorie B

US$ 300

Kategorie C

US$ 250

Unterstützung in den Streitbeilegungsverfahren

Die Kosten werden nach Stundenaufwand oder nach Fall verrechnet. Werden sie nach Fall verrechnet, so wird für jeden Verfahrensschritt (insbesondere für die Arbeit der Sondergruppe, die Berufungsphase usw.) ein Kostenvoranschlag erstellt.

Nehmen zwei Mitglieder oder ein Mitglied und ein zu den ärmsten Entwicklungsländern gehörender Staat die Dienste des Zentrums in Anspruch und erweist sich die Inanspruchnahme externer Rechtsdienste als notwendig, werden die Kosten für die beiden Parteien um 20 Prozent erhöht.

Mitglieder und ärmste Länder:

Ein Prozentsatz des Stundentarifs

(US$ 250)

Rabatt

Zu zahlender Stundenlohn

Kategorie A

20 %

US$ 200

Kategorie B

40 %

US$ 150

Kategorie C

60 %

US$ 100

Ärmste Länder

90 %

US$   25

Entwicklungsländer, die nicht Mitglied des Zentrums sind:

Kategorie A

US$ 350

Kategorie B

US$ 300

Kategorie C

US$ 250

Dienstleistungen

Kosten (Stundenansatz)

Seminare über die Rechtsprechung
und andere Ausbildungsaktivitäten

Für die Mitglieder kostenlos.

Praktika

Ärmste Entwicklungsländer:

Vorbehaltlich einer Patenschaft
(Sponsoring). Das Zentrum übernimmt
die Kosten und den Lohn.

Mitglieder:

Die Kosten und der Lohn gehen zu
Lasten der Regierung des Praktikanten,
ausser im Falle einer Patenschaft.

Hinweis: Dieser Tarif kann von der Generalversammlung auf Antrag der Geschäftsleitung geändert werden, um ihn an die Entwicklung des Schweizerischen Indexes der Konsumentenpreise anzupassen.

Geltungsbereich am 8. Juni 20205

5 AS 2005 771, 2011 2299, 2014 1195, 2019 1193, 2020 2623. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Juni

2003

  3. Juli

2003

Australien

28. Juni

2011 B

28. Juli

2011

Bolivien

30. September

2002

30. Oktober

2002

China

    Hongkong

  1. Dezember

1999

15. Juli

2001

Costa Rica

31. März

2009 B

30. April

2009

Côte d’Ivoire

13. Dezember

2016 B

12. Januar

2017

Dänemark

31. Oktober

2000

15. Juli

2001

Dominikanische Republik

  1. Juni

2001

15. Juli

2001

Ecuador

22. Mai

2001

15. Juli

2001

El Salvador

  4. August

2004 B

  3. September

2004

Finnland

24. Mai

2000

15. Juli

2001

Guatemala

27. August

2002

26. September

2002

Honduras

11. Dezember

2002

10. Januar

2003

Indien

18. Dezember

2000

15. Juli

2001

Indonesien

29. März

2004 B

28. April

2004

Irland

  6. November

2000

15. Juli

2001

Italien

  3. Januar

2001

15. Juli

2001

Jordanien

21. Dezember

2001 B

20. Januar

2002

Kanada

  1. Dezember

1999

15. Juli

2001

Kasachstan

29. Mai

2020 B

28. Juni

2020

Kenia

15. Juni

2001

15. Juli

2001

Kolumbien

25. Juli

2002

24. August

2002

Kuba

  4. Oktober

2013

  4. November

2013

Marokko

14. Mai

2019 B

13. Juni

2019

Mauritius

12. Mai

2003 B

11. Juni

2003

Nicaragua

  7. Juni

2001

15. Juli

2001

Niederlande

30. September

2000

15. Juli

2001

Norwegen

  6. Dezember

2000

15. Juli

2001

Oman

26. März

2003 B

25. April

2003

Pakistan

14. März

2001

15. Juli

2001

Panama

26. April

2001

15. Juli

2001

Paraguay

30. September

2002

30. Oktober

2002

Peru

30. Mai

2001

15. Juli

2001

Philippinen

  1. Dezember

1999

15. Juli

2001

Schweden

  1. Dezember

1999 U

15. Juli

2001

Schweiz

  5. November

2004 B

  5. Dezember

2004

Seychellen

25. Februar

2014

27. März

2014

Sri Lanka

22. Oktober

2008 B

21. November

2008

Südafrika

  3. April

2017 B

  3. Mai

2017

Taiwan

13. April

2004 B

13. Mai

2004

Thailand

31. Oktober

2000

15. Juli

2001

Tunesien

19. Oktober

2001

18. November

2001

Türkei

18. Juli

2003 B

17. August

2003

Uruguay

25. September

2002

25. Oktober

2002

Venezuela

  6. Mai

2002

  5. Juni

2002

Vereinigte Arabische Emirate

22. April

2016 B

22. Mai

2016

Vereinigtes Königreich

18. Mai

2001

15. Juli

2001

Vietnam

26. August

2009 B

25. September

2009