172.041.17

Verordnung
über die Gebühren der Eidgenössischen Finanzkontrolle

(Gebührenverordnung EFK)

vom 19. Januar 2005 (Stand am 1. März 2005)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) erhebt für die Ausübung von Revi­sions­stellenmandaten Gebühren.

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung die EFK als Revisionsstelle in Anspruch nimmt.

2 Internationale Organisationen sind für Kontrollmandate der EFK nur dann gebührenpflichtig, wenn die Satzung der betroffenen Organisation eine Entschädigung derartiger Mandate zulässt.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die EFK legt die Gebühr nach Zeitaufwand fest.

2 Es gelten folgende Honoraransätze pro Arbeitsstunde:

a.
MandatsleitungFr. 140.–bis170.–
b.
FachbereichsleitungFr. 140.–bis170.–
c.
RevisionsleitungFr. 120.–bis150.–
d.
Revisor/RevisorinFr. 100.–bis120.–
e.
SekretariatFr.  75.–

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

4 Erfordert die Erfüllung des Revisionsstellenmandats den Beizug aussenstehender Expertinnen und Experten, so stellt die EFK deren Honorar und Spesen als Auslagen gesondert in Rechnung.

Art. 6 Rechnung

Die EFK stellt die Gebühren und Auslagen in Rechnung, nachdem die Jahres­rechnung des Gebührenpflichtigen durch die zuständigen Organe verabschiedet worden ist.