Für die Umstellung auf Fütterung ohne Silage gelten nachstehende Anforderungen:
1 Allgemeine Anforderungen
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- Wird die Milch eines Betriebes neu oder wieder zur Herstellung von Käse verwendet, ist die Silagefütterung spätestens vier Wochen vorher einzustellen.
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- Unmittelbar nach der Umstellung auf silagefreie Fütterung sind Silagebehälter, Futterkrippe und Futtergeräte zu reinigen. Höchstens 18, mindestens jedoch vier Tage vor Aufnahme der Käseproduktion sind Ställe, Stallgeräte und Laufhöfe zu reinigen. Laufställe (auch Liegeboxen) sind vollständig auszumisten.
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- Die Milch von Tieren, denen Silage verfüttert worden ist und die in Ställe mit silagefreier Fütterung gebracht worden sind, darf während zehn Tagen nicht zur Käseproduktion abgeliefert werden. Die Tiere sind in dieser Zeit separat zu halten und am Schluss zu melken.
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- Wird Silage auf dem Hofareal gelagert oder auf dem Betrieb an andere Tiere als laktierende Tiere wie Mast-, Jung- und Galtvieh sowie Kleinvieh und Pferde verfüttert, sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine Kontamination der Milch mit Buttersäurebakterien oder -sporen ausgeschlossen ist.
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- Durch Milchsäuregärung haltbar gemachte Futtermittel, Getreide und Körnerleguminosen sowie mit Hilfsstoffen konservierte Raufutter sind einer Silage gleichgestellt, falls sie mehr als 18 Gewichtsprozent Wasser enthalten.
2 Verbotene oder beschränkt einsetzbare Futtermittel
Während der Zeit der Käseproduktion und der vier vorhergehenden Wochen sind die folgende Futtermittel verboten oder nur beschränkt einsetzbar:
2.1 Verbotene Futtermittel
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- Getrocknete Futtermittel in eingeweichter Form
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- Kartoffeln gedämpft
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- Malztreber frisch
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- Nasshefe
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- Silage, nachträglich getrocknet
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- Zuckerarten und Zuckerwasser als Einzelfuttermittel
2.2 Zeitlich begrenzt einsetzbare Futtermittel
Kartoffelflocken: Während der Vegetationsperiode ist die Verfütterung direkt in die leere Krippe verboten.
3 Fütterung von Silage an andere Tiere als laktierende Tiere
Bei Verfütterung von Silage an andere Tiere als laktierende Tiere wie Mast-, Jung- und Galtvieh, an Kleinvieh und Pferde gelten nachstehende Anforderungen:
3.1 Personalhygiene
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- Ausserhalb des Milchviehstalles, im Bereich wo Silage verfüttert wird, ist ein Umkleidebereich mit Handwaschgelegenheit vorhanden.
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- Separate Kleidung und Schuhwerk sind vorhanden und werden benützt.
3.2 Bauliche Anforderungen
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- Stall und Futtertenne der Milchtiere sind durch feste Wände (ohne Öffnungen) vom Stall und Fütterungsbereich der Tiere, die Silage erhalten, getrennt.
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- Die Silagebehälter sind genügend von den Ställen, den Aufenthaltsräumen und den Fütterungsbereichen der Milchkühe entfernt.
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- Die Bedienungswege des Milchviehbereiches sind vom Bereich derjenigen Tiere, die Silage erhalten, vollständig getrennt.
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- Die Siloballenlagerplätze sind genügend von den Ställen und den Aufenthalts- und Fütterungsbereichen der Milchtiere entfernt.
3.3 Verhinderung von Kontaminationen durch Silosaft, Mist und Gülle
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- Die Silosäfte werden so entsorgt, dass eine Kontamination des Milchviehbereichs mit Buttersäurebakterien ausgeschlossen ist.
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- Es ist sichergestellt, dass die Entmistung des Stalles der Tiere, die Silage erhalten, keine Kontamination im Milchbereich verursacht.
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- Es ist sichergestellt, dass keine Gülle von Tieren, die Silage erhalten, in den Bereich des Milchviehstalles fliesst.
3.4 Organisatorische Anforderungen
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- Die Laufhöfe der Milchtiere sind genügend von Tieren, die Silage erhalten, getrennt.
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- Es ist sichergestellt, dass die Zugänge zu den Milchtieren nicht von Tieren, die Silage erhalten, benützt werden.
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- Es ist sichergestellt, dass das Futter der laktierenden Tiere nicht mit Silage vermischt oder kontaminiert wird.
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- Tiere dürfen erst in den Milchviehstall übergeführt werden, nachdem ihnen mindestens zehn Tage keine Silage verfüttert worden ist.
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- Weiden und Austriebswege der Milchtiere dürfen in der gleichen Periode nicht von Tieren benützt werden, die Silage erhalten.