916.342

Verordnung
über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug
auf die Produktionsmethode

(Geflügelkennzeichnungsverordnung, GKZV)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Januar 2014)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 14 Buchstabe a, 15 und 177 Absatz 1 des
Landwirtschafts­gesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Fleisch nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Verordnung des EDI vom 23. November 20052 über Lebensmittel tierischer Herkunft von Huhn und Truthuhn.

2 Die Verordnung gilt nicht für Huhn- und Truthuhnfleisch, das von Tieren stammt, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.

Art. 2 Kennzeichnung

1 Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:

Deutsch

Französisch

Italienisch

Romanisch

a.

Extensive
Bodenhaltung

Elevé à l’intérieur:
système extensif

Estensivo al coperto

Allevament a l’interiur: sistem extensiv

b.

Besonders
tierfreundliche
Stallhaltung

Stabulation particu­lièrement respectueuse des animaux

Stabulazione particolarmente rispettosa
degli animali

Allevament en stalla particularmain favuraivel als animals

c.

Auslaufhaltung

Sortant à l’extérieur

All’aperto

Allevament cun sortida al liber

d.

Freilandhaltung

Fermier élevé
en plein-air

Rurale all’aperto

Allevament al liber

e.

Uneingeschränkte
Freilandhaltung

Fermier élevé
en liberté

Rurale in libertà

Allevament en libertad

2 Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 19973 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.

3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.

4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.

3 SR 910.18

Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung

1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden.

2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.

3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig.

4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»).

Art. 4 Pflichten der Unternehmen

1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten.

2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:

a.
alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Partien erforderlich sind, und die Rückverfolgbarkeit jeder einzelnen Partie zum betreffenden Lieferanten sicherstellen;
b.
der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.
Art. 5 Kontrollen

1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:

a.
bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Anhangs produzieren: mindestens einmal jährlich, integriert in bestehende Kontrollen;
b.4
bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des Anhangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20135;
c.
bei Schlachthöfen ohne nach der Normenreihe ISO 9000 ff. zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem: mindestens viermal jährlich;
d.
bei Schlachthöfen, die über ein nach der Normenreihe ISO 9000 ff. zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem verfügen: mindestens einmal jährlich.

2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.

4 Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

5 SR 910.13

Art. 6 Zertifizierungsstellen

Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19966 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:

a.
in der Schweiz akkreditiert sein;
b.
durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c.
nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch

1 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.

2 Deklarationen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, c, d und e gelten als gleichwertig, wenn das eingeführte Huhn- und Truthuhnfleisch gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 19917 hergestellt wurde.

7 Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (Abl. L 143 vom 7.6.1991, S. 11). Der Text dieser Verordnung kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch; er ist auch unter der Internetadresse http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm zu finden.

Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft

1 Das Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.

2 Das Bundesamt:

a.
führt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
b.
informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG.
Art. 9 Kantone

1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.

2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das Bundesamt und die Zertifizierungsstellen.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Huhn- und Truthuhnfleisch, das vor dem 1. Januar 2006 nach bisherigen Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet oder importiert wurde, darf noch bis zur Erschöpfung der Vorräte an Konsumenten abgegeben werden.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 20068 in Kraft.

8 Der Beschluss über das Inkrafttreten erfolgte mit Präsidialentscheid vom 19. Dez. 2005.

Anhang9

9 Bereinigt gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).

(Art. 2)

Anforderungen an die Verwendung von Bezeichnungen zur Haltungsform


1. Extensive Bodenhaltung

Die Angabe «Extensive Bodenhaltung» ist nur zulässig, wenn:

a.
die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche bei Poulets und Truten 25 kg Lebendgewicht nicht überschreitet; und
b.
die Poulets frühestens mit 56 Tagen und die Truten frühestens mit 70 Tagen geschlachtet werden.

2. Besonders tierfreundliche Stallhaltung

Die Angabe «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» ist nur zulässig, wenn bei Poulets und Truten die Bestimmungen über die besonders tierfreundlichen Stallhaltungssysteme von Artikel 74 DZV und dessen Ausführungsbestimmungen sowie die Tierschutz-Gesetzgebung eingehalten werden.

3. Auslaufhaltung

Die Angabe «Auslaufhaltung» ist nur zulässig, wenn:

a.
bei Poulets und Truten die Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf im Freien von Artikel 61 DZV und dessen Ausführungsbestimmungen eingehalten werden;
b.
die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche die folgenden Werte nicht überschreitet:
1.
bei Poulet 27,5 kg Lebendgewicht,
2.
bei Truten 25 kg Lebendgewicht.
Bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs angerechnet werden. In vor dem 31. Dezember 2006 bestehenden Stallungen muss die Besatzdichte bei den Truten bis zum 31. Dezember 2016 nicht eingehalten werden;
c.
die Truten frühestens mit 70 Tagen geschlachtet werden;
d.
die Tiere während mindestens der Hälfte ihrer Lebenszeit während des ganzen Tages Zugang zur Weide haben. Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen wie starkem Wind, schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden; und
e.
das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 65 Prozent Getreide, wobei bis zu 15 Prozent Getreidenebenprodukte angerechnet werden können, enthält. Bis zum 31. Dezember 2010 muss das während der Ausmast verabreichte Futter mindestens 50 Prozent Getreide enthalten, wobei bis zu 5 Prozent Getreidenebenprodukte angerechnet werden können.

4. Freilandhaltung

Die Angabe «Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn:

a.
die Anforderungen nach Ziffer 3 über die Auslaufhaltung erfüllt sind;
b.
die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:
1.
bei Poulets 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche und 24-stündigem Zugang zu einem Aussenklimabereich kann die Besatzdichte auf maximal 30 kg Lebendgewicht je m2 Fläche erhöht werden,
2.
bei Truten 35 kg Lebendgewicht.
Bei der Berechnung der Bodenfläche darf 50 Prozent der Fläche des Aussenklimabereichs angerechnet werden;
c.
die Nutzfläche der Ställe der einzelnen Produktionsstätten 1600 m2 nicht überschreitet;
d.
die einzelnen Ställe nicht mehr Tiere enthalten als:
1.
4800 Poulets,
2.
2500 Truten;
e.
die Tiere ab folgendem Alter während des ganzen Tages Zugang zur Weide haben:
1.
Poulet ab dem 42. Lebenstag,
2.
Truten ab dem 56. Lebenstag.
Der Zugang zur Weide darf bei schlechten Witterungsbedingungen wie starkem Wind, schneebedeckter Umgebung oder bei in Bezug auf das Alter der Tiere sehr tiefen Temperaturen eingeschränkt werden;
f.
die Ausläufe mindestens folgende Flächen aufweisen:
1.
2 m2 je Poulet,
2.
6 m2 je Trute;
g.
die Tiere frühestens im folgenden Alter geschlachtet werden:
1.
Poulets mit 81 Tagen,
2.
Truten mit 140 Tagen;
h.
Produzenten, die das Mindestschlachtalter nach Buchstabe g nicht einhalten, langsam wachsende Rassen verwenden; und
i.
die Ausmast in Stallhaltung bei über 90 Tage alten Poulets 15 Tage nicht überschreitet.

5. Uneingeschränkte Freilandhaltung

Die Angabe «Uneingeschränkte Freilandhaltung» ist nur zulässig, wenn die Anforderung nach Ziffer 4 erfüllt sind; anstelle von Ziffer 4 Buchstabe f (Ausläufe) gilt jedoch die Anforderung, dass die Tiere bei Tage flächenmässig unbegrenzten Auslauf haben.