Art. 1 Anforderungen an die Pflanzenproduktion
1 Die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Pflanzenproduktion verwendet werden, müssen regelmässig gereinigt werden.
1bis Die Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung eines der in Anhang 6 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) genannten Erzeugnisse, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, verwendet werden, dürfen nicht für die Ernte, zur Beförderung oder zur Lagerung von Lebensmitteln verwendet werden, die dieses Erzeugnis nicht enthalten, es sei denn, sie wurden gereinigt und es wurde zumindest überprüft, dass sie keine sichtbaren Reste dieses Erzeugnisses enthalten.6
2 Frischgemüse und frische Früchte dürfen nur mit Trinkwasser gewaschen werden.
3 Abfälle und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.
4 Pflanzenschutzmittel und Biozide sind nach den Anwendungsvorschriften zu verwenden.
5 Es sind alle erforderlichen Massnahmen gegen Krankheiten zu treffen, die nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können.
6 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 744).