916.020.1

Verordnung des WBF
über die Hygiene bei der Primärproduktion

(VHyPrP)

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

gestützt auf die Artikel 4 Absatz 4 und 5 Absatz 1 der Verordnung vom 23. November 20052 über die Primärproduktion
sowie auf Artikel 42 Absatz 6 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20113,4

verordnet:

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

2 SR 916.020

3 SR 916.307

4 Fassung gemäss Ziff. III der V des WBF vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1793).

Art. 1 Anforderungen an die Pflanzenproduktion

1 Die Anlagen, Ausrüstungen, Behälter, Transportkisten und Transportmittel, die für die Pflanzenproduktion verwendet werden, müssen regelmässig gereinigt werden.

2 Frischgemüse und frische Früchte dürfen nur mit Trinkwasser gewaschen werden.

3 Abfälle und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.

4 Pflanzenschutzmittel und Biozide sind nach den Anwendungsvorschriften zu verwenden.

5 Es sind alle erforderlichen Massnahmen gegen Krankheiten zu treffen, die nach­teilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben können.

Art. 2 Anforderung an die Tierproduktion

1 Anlagen, einschliesslich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, Stallungen, Einrichtungen, insbesondere solche zur Fütterung von Tieren, Behälter, Transportkisten und Transportmittel müssen regelmässig gereinigt und gegebenenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise desinfiziert werden.

2 Nutztiere müssen sauber sein.

3 Einstreumaterial ist in einem Zustand zu halten, der die Gesundheit der Tiere und die Sicherheit der Nahrungsmittel nicht gefährdet.

4 Chemikalien für Reinigungs- und Desinfizierungszwecke müssen den Anweisungen entsprechend verwendet werden.

5 Abfälle und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.

6 Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel sind nach den Anwendungsvorschriften zu verwenden. Fütterungsarzneimittel sind so zu handhaben und zu lagern, dass eine Kontamination von Futtermitteln ohne Arzneimittel und das Risiko der Verfütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, verhindert werden.

7 Es sind alle erforderlichen Massnahmen zur Tiergesundheit zu treffen, insbeson­dere hinsichtlich vom Tier auf den Mensch übertragbare Krankheiten.

8 Futtermittel und Tränkewasser dürfen weder die Gesundheit der Tiere noch die Qualität der von ihnen stammenden Lebensmittel beeinträchtigen. Es dürfen nur saubere, hygienisch einwandfreie und unverdorbene Futtermittel verfüttert werden.

Art. 3 Milchproduktion

Für die Milchproduktion gelten die Vorschriften der Verordnung des EDI5 vom 23. November 20056 über die Hygiene in der Milchproduktion.

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

6 SR 916.351.021.1

Art. 4 Eierproduktion

Eier müssen im Betrieb sauber, trocken und frei von Fremdgeruch aufbewahrt und wirksam vor Stössen und Sonnenstrahlung geschützt werden.

Art. 5 Buchführung

1 Die in der Primärproduktion tätigen Betriebe müssen zuhanden der zuständigen Behörde Buch führen über:

a.
die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden;
b.
die Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut.

2 Sie müssen aufgetretene Pflanzenschädlinge vermerken, welche die Sicherheit von pflanzlichen Erzeugnissen beeinträchtigen können.

3 Sie müssen die Ergebnisse von Analysen von Pflanzenmaterialproben aufbewahren, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind und die die Betriebe im Rahmen anderer Bestimmungen erhalten.

Art. 6 Rückverfolgbarkeit und Register

1 Die in der Tierproduktion tätigen Betriebe müssen jederzeit in der Lage sein, anhand von schriftlichen Dokumenten die Art und Herkunft der an die Tiere verfütterten Futtermittel darlegen zu können.

2 Für die Anwendung von Tierarzneimitteln gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 18. August 20047 über die Tierarzneimittel.

3 Die Betriebe müssen der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Analyse von Tiermaterialproben oder Berichte über Untersuchungen an Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verfügung halten, die für die menschliche Gesundheit von Belang sind und die die Betriebe im Rahmen anderer Bestimmungen erhalten.