1 Anlagen, einschliesslich der zur Lagerung und Behandlung von Futtermitteln verwendeten Anlagen, Stallungen, Einrichtungen, insbesondere solche zur Fütterung von Tieren, Behälter, Transportkisten und Transportmittel müssen regelmässig gereinigt und gegebenenfalls nach der Reinigung in geeigneter Weise desinfiziert werden.
2 Nutztiere müssen sauber sein.
3 Einstreumaterial ist in einem Zustand zu halten, der die Gesundheit der Tiere und die Sicherheit der Nahrungsmittel nicht gefährdet.
4 Chemikalien für Reinigungs- und Desinfizierungszwecke müssen den Anweisungen entsprechend verwendet werden.
5 Abfälle und gefährliche Stoffe müssen getrennt gelagert werden, sodass eine Kontamination der Lebensmittel und Futtermittel verhindert wird.
6 Futtermittelzusatzstoffe und Tierarzneimittel sind nach den Anwendungsvorschriften zu verwenden. Fütterungsarzneimittel sind so zu handhaben und zu lagern, dass eine Kontamination von Futtermitteln ohne Arzneimittel und das Risiko der Verfütterung an Tiere, für die sie nicht bestimmt sind, verhindert werden.
7 Es sind alle erforderlichen Massnahmen zur Tiergesundheit zu treffen, insbesondere hinsichtlich vom Tier auf den Mensch übertragbare Krankheiten.
8 Futtermittel und Tränkewasser dürfen weder die Gesundheit der Tiere noch die Qualität der von ihnen stammenden Lebensmittel beeinträchtigen. Es dürfen nur saubere, hygienisch einwandfreie und unverdorbene Futtermittel verfüttert werden.