Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV.4
2 Sie gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungsvolumen aufweisen:
- a.
- weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
- b.
- mehr als 1000 ml, bei Aerosolpackungen mit Metallbehältern;
- c.
- mehr als 220 ml, bei Aerosolpackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1);
- d.
- mehr als 150 ml, bei Aerosolpackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).
4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).