817.023.61

Verordnung des EDI
über Aerosolpackungen1

vom 23. November 2005 (Stand am 1. Dezember 2019)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

gestützt auf Artikel 47 Absatz 5 und auf Artikel 70 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162 (LGV),3

verordnet:

2 SR 817.02

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

1. Abschnitt: Geltungsbereich und Definitionen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Aerosolpackungen im Sinne von Artikel 69 LGV.4

2 Sie gilt nicht für Aerosolpackungen, deren Behälter folgende Gesamtfassungs­volumen aufweisen:

a.
weniger als 50 ml, unabhängig vom Dosenmaterial;
b.
mehr als 1000 ml, bei Aerosolpackungen mit Metallbehältern;
c.
mehr als 220 ml, bei Aerosolpackungen mit geschützten Glasbehältern (Art. 5) oder nicht Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 1);
d.
mehr als 150 ml, bei Aerosolpackungen mit ungeschützten Glasbehältern (Art. 6) oder Splitter bildenden Kunststoffbehältern (Art. 11 Abs. 2).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

2. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen5

5 Ursprünglich vor Art. 3.

Art. 2a6 Gefahrenanalyse

1 Der Abfüllbetrieb oder die Importeurin ist verpflichtet, zu analysieren, welche Gefahren von seinen oder ihren Aerosolpackungen ausgehen aufgrund:

a.
der Entzündbarkeit7 im Sinne von Anhang 1 Ziffern 8 und 9;
b.
des Drucks im Sinne von Anhang 1 Ziffer 1.

2 In der Gefahrenanalyse sind gegebenenfalls auch Risiken zu berücksichtigen, die unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen verbunden sind mit dem Einatmen des von der Aerosol­packung erzeugten Sprüh­nebels einschliesslich der Grössenverteilung der Tröpfchen zusammen mit den physikalischen und chemischen Eigenschaften des Inhalts.

3 Im Entwurf, in der Produktion und bei der Prüfung der Aerosolpackung sind die Ergebnisse der Gefahrenanalyse zu berücksichtigen und gegebenenfalls besondere Hinweise für ihre Verwendung zu formulieren.

6 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

7 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 3 Bau und Ausrüstung

1 Das Material, aus dem die Aerosolbehälter8 und die Ventile hergestellt sind, muss korrosionsbeständig sein.

2 Es darf keine nachteilig wirkenden Bestandteile an den Inhalt abgeben.

3 Die mechanische Widerstandsfähigkeit der Aerosolpackung darf durch die Wir­kung der Füllung auch bei langandauernder Lagerung nicht beeinträchtigt werden.

4 Das Ventil muss:

a.
selbstschliessend sein;
b.
den Aerosolbehälter unter normalen Transport- und Lagerungsbedingungen dicht verschliessen;
c.
gegen jegliche unbeabsichtigte Betätigung sowie gegen jegliche Beschädi­gung geschützt sein (z. B. mittels einer Schutzkappe);
d.
die Richtung des Sprühstrahls eindeutig erkennbar machen.

5 Bei 50 °C darf das Volumen der flüssigen Phase nicht mehr als 90 Prozent des Nettofassungsvolumens einnehmen.9

8 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

Art. 4 Splitterschutz

1 Aerosolpackungen aus zerbrechlichem Material wie Glas sind mit einem nicht entfernbaren Splitterschutz (z. B. engmaschiges Metallnetz, elastischer Kunststoff­mantel) zu versehen, der beim Bruch das Durchschlagen der Splitter verhindert. Ausgenommen sind Aerosolpackungen mit höchstens 150 ml Fassungsvolumen und weniger als 1,5 bar Druck bei 20 °C.

2 Während der vom Hersteller vorgesehenen Lagerdauer dürfen sich die Eigen­schaften des Behälters sowie die Wirksamkeit des Schutzmantels nicht verschlech­tern.

3. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Glasbehältern

Art. 5 Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug

1 In Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug dürfen verdichtete, verflüssigte oder gelöste Gase abgefüllt werden.

2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf nicht mehr als 220 ml betragen.

3 Glasbehälter, die zur Füllung mit verdichtetem oder unter Druck gelöstem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 12 bar standhalten.

4 Glasbehälter, die zur Füllung mit verflüssigtem Gas vorgesehen sind, müssen einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar standhalten.

5 …10

6 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:

a.
Glasbehälter, die mit verdichteten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C kei­nem Druck von mehr als 9 bar ausgesetzt werden.
b.
Glasbehälter, die mit gelösten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
c.
Glasbehälter, die mit verflüssigten Gasen oder mit Gemischen von verflüssig­ten Gasen gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 2 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

Art. 6 Ungeschützte Glasbehälter

1 In ungeschützte Glasbehälter dürfen nur verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase abgefüllt werden.

2 Das Gesamtfassungsvolumen solcher Glasbehälter darf 150 ml nicht überschreiten.

3 Der Prüfüberdruck muss mindestens 12 bar betragen.

4 …11

5 Für die Abfüllung gelten folgende Anforderungen:

a.
Glasbehälter, die mit unter Druck gelöstem Gas gefüllt sind, dürfen bei 50 °C keinem Druck von mehr als 8 bar ausgesetzt werden.
b.
Glasbehälter, die mit verflüssigtem Gas gefüllt sind, dürfen bei 20 °C keinen höheren als den in Anhang 3 aufgeführten Drücken ausgesetzt werden.

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

4. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Metallbehältern

Art. 7 Fassungsvolumen

Das Gesamtfassungsvolumen von Aerosolpackungen mit Metallbehältern darf 1000 ml nicht übersteigen.

Art. 812 Abfüllung

Bei 50 °C darf der Druck der Aerosolpackungen – je nach dem Inhalt an Gasen in der Aerosolverpackung – die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht übersteigen:

Inhalt an Gasen

Druck bei 50 °C

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben

12 bar

Verflüssigtes Gas oder Gasgemische, die in der Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosionsbereich haben

13,2 bar

Verdichtete Gase oder unter Druck gelöste Gase, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar keinen Explosions­bereich haben

15 bar

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3411).

Art. 9 Prüfüberdruck der Metallbehälter

1 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von weniger als 6,7 bar bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck mindestens 10 bar betragen.

2 Bei Metallbehältern, die bei einem Druck von 6,7 bar oder mehr bei 50 °C gefüllt werden sollen, muss der Prüfüberdruck um 50 Prozent höher sein als der Innendruck bei 50 °C.

Art. 1013

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

5. Abschnitt: Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern

Art. 11

1 Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch keine Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 5 sinngemäss.

2 Für Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, die beim Bruch Splitter bilden können, gelten die Anforderungen von Artikel 6 sinngemäss.

6. Abschnitt: Treibmittel

Art. 12 Zulässige Treibmittel

1 Treibmittel, die in Aerosolpackungen verwendet werden, die Lebensmittel, Kosmetika oder andere Gebrauchsgegenstände enthalten, dürfen die Gesundheit nicht gefährden.14

2 Je nach Anwendungsgebiet sind die Treibmittel nach Anhang 4 zulässig.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

Art. 1315

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

7. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 14

1 Auf den Aerosolpackungen müssen folgende Angaben angebracht werden:

a.
Name und Adresse der Person oder Firma, die die Aerosolpackung herstellt, einführt, abpackt, abfüllt oder abgibt;
b.
das Warenlos;
c.16
unabhängig vom Inhalt:
1.
wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «nicht entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 3 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2008 (EU-CLP-Verordnung)17 in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 201518 (ChemV),
2.
wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «entzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Achtung» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 2 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,
3.
wenn das Aerosol entsprechend den Kriterien in Anhang 1 Ziffer 9 als «hochentzündbar» eingestuft ist: der Warnhinweis «Gefahr» und die weiteren Kennzeichnungselemente für Aerosole der Kategorie 1 gemäss Anhang I Tabelle 2.3.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV,
4.
wenn die Aerosolpackung ein Massenprodukt ist: der Sicherheitshinweis P102 gemäss Anhang IV Teil 1 Tabelle 6.1 der EU-CLP-Verordnung in der Fassung gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV;
d.–g.19
20

2 Enthält die Aerosolpackung entzündbare Bestandteile entsprechend der Definition in Anhang 1 Ziffer 8, gilt sie jedoch nicht als «entzündbar» oder «hochentzündbar» gemäss den Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 9, so muss auf der Aerosolpackung oder dem Etikett gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündbaren Bestandteile wie folgt angegeben wer­den: «Enthält x Massenprozent entzündbare Bestandteile».21

3 Die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe c müssen sich deutlich vom übrigen Text abheben.22

4 Bei Aerosolpackungen mit einem Volumen von weniger als 150 ml können die Angaben nach den Absätzen 1–3 auf einer Zusatzetikette oder einem Beipackzettel angebracht werden.23

5 …24

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3411).

17 Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

18 SR 813.11

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, mit Wirkung seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3411).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3411).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

8. Abschnitt: …

Art. 1525

25 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

9. Abschnitt: Kontrolle sowie Transport und Lagerung

Art. 16 Kontrolle

1 Für die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung ist der Abfüllbetrieb oder die Importeurin der fertigen Aerosolpackung in der Schweiz verantwortlich.

2 Aerosolpackungen sind gemäss Anhang Ziffer 6 der Richtlinie 75/324/EWG26 zu prüfen.27

3 Ist die Person nach Absatz 1 nicht in der Lage, die vorgeschriebenen Prüfungen selber durchzuführen, so muss sie diese durch ein amtliches Laboratorium der Lebensmittelkontrolle, das Eidgenössische Gefahrengutinspektorat (EGI) oder durch eine vom EGI hierfür anerkannte Drittperson vornehmen lassen.

4 Die amtliche Kontrolle der Aerosolpackungen bleibt vorbehalten.

26 Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40, geändert durch Richtlinie 2008/47/EG, ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 15.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

Art. 17 Transport und Lagerung

Für den Transport und die Lagerung von Aerosolpackungen gelten folgende Vor­schriften:

a.
das Übereinkommen vom 9. Mai 198028 über den internationalen Eisenbahn­verkehr (COTIF);
b.29
das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 200930;
c.
das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195831;
d.
das Europäische Übereinkommen vom 30. September 195732 über die interna­tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR);
e.
die Vorschriften der zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden.

28 SR 0.742.403.1

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

30 SR 745.1

31 SR 741.01

32 SR 0.741.621

10. Abschnitt: Anpassung der Anhänge

Art. 18

1 Das BLV passt die Anhänge dieser Verordnung regelmässig dem Stand von Wis­senschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann dabei Übergangsfristen festlegen.33

33 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19a35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2019

Gebrauchsgegenstände nach dieser Verordnung, die der Änderung vom 23. Oktober 2019 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. November 2020 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an die Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

35 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3411).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 201036

36 Aufgehoben durch Ziff. II der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633).

Anhang 137

37 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 3. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).

(Art. 2 und 14 Abs. 2)

Definitionen

1 Druck

Druck ist der in bar ausgedrückte Innendruck (Überdruck).

2 Prüfüberdruck

Prüfüberdruck ist der Druck, dem der leere Aerosolbehälter während 25 Sekunden ausgesetzt werden kann, ohne dass Undichtigkeiten auftreten und ohne dass, im Falle von Metall- und Kunststoffbehältern, die Behälter bleibende sichtbare Verformungen aufweisen.

3 Berstdruck

Berstdruck ist der Mindestüberdruck, bei dem ein Aerosolbehälter birst oder aufreisst.

4 Gesamtfassungsvolumen

Das Gesamtfassungsvolumen ist das Randvoll-Volumen des offenen Aero­solbehälters, ausgedrückt in Millilitern.

5 Nettofassungsvolumen

Das Nettofassungsvolumen ist das Volumen des geschlossenen und ausge­rüsteten Aerosolbehälters, ausgedrückt in Millilitern.

6 Volumen der flüssigen Phase

Das Volumen der flüssigen Phase ist das Volumen des Aerosolbehälters, das in der geschlossenen und ausgerüsteten Aerosolpackung von den nichtgas­förmigen Phasen eingenommen wird.

7 Prüfbedingungen

Als Prüfbedingungen gelten die bei 20 °C (±5 °C) hydraulisch bewirkten Prüf- und Berstdrücke.

8 Entzündbare Bestandteile

8.1 Der Inhalt von Aerosolpackungen gilt als entzündbar, sobald er einen der folgenden als entzündbar eingestuften Bestandteilen enthält:

a.
entzündbare Flüssigkeiten: eine Flüssigkeit mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 93 °C;
b.
entzündbare Feststoffe: feste Stoffe oder Gemische, die leicht brennbar sind oder infolge von Reibung einen Brand verursachen oder verstärken können; leicht brennbare Feststoffe liegen als pulverförmige, körnige oder pastöse Stoffe oder Gemische vor, die gefährlich sind, wenn sie sich bei kurzem Kontakt mit einer Zündquelle wie einem brennenden Streichholz leicht entzünden können und die Flammen sich rasch aus­breiten;
c.
entzündbare Gase: Gase oder Gasgemische, die in Luft bei 20 °C und einem Standarddruck von 1,013 bar einen Explosionsbereich haben.

8.2 Selbstentzündbare38 (pyrophore), selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe und Gemische fallen nicht unter diese Definition. Sie dürfen keinesfalls Bestandteil des Inhalts von Aerosolpackungen sein.

38 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1633). Diese Änderung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

9 Entzündbare Aerosole (entzündbare Sprüh- und Schaum-Aerosole)


Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Aerosol je nach seiner chemischen Verbrennungswärme und seinem Anteil entzündbarer Bestandteile in Mas­senprozent nach folgenden Kriterien als «nicht entzündbar», «entzündbar» oder «hochentzündbar»:

a.
Ein Aerosol wird als «hochentzündbar» eingestuft, wenn es 85 Prozent oder mehr entzündbare Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme 30 kJ/g oder mehr beträgt.
b.
Ein Aerosol wird als «nicht entzündbar» eingestuft, wenn es 1 Prozent oder weniger entzündbare Bestandteile enthält und seine chemische Verbrennungswärme weniger als 20 kJ/g beträgt.
c.
Alle übrigen Aerosole durchlaufen die Verfahren nach Ziffer 9.1 bezie­hungsweise 9.2 zur Einstufung nach ihrer Entzündbarkeit oder werden als «hochentzündbar» eingestuft. Der Flammstrahltest, der Fasstest und der Schaumtest müssen den Bestimmungen von Ziffer 6.3 der Richt­linie 75/324/EWG39 entsprechen.

9.1 Entzündbare Sprüh-Aerosole

Bei Sprüh-Aerosolen erfolgt die Einstufung anhand der chemischen Verbrennungswärme und der Ergebnisse des Flammstrahltests nach folgen­den Kriterien:

a.
Die chemische Verbrennungswärme ist geringer als 20 kJ/g:
Das Aerosol wird als «entzündbar» eingestuft, wenn die Entzün­dung bei einem Abstand zwischen 15 und 75 cm eintritt.
Das Aerosol wird als «hochentzündbar» eingestuft, wenn die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt.
Tritt beim Flammstrahltest keine Entzündung ein, so ist der Fass­test durchzuführen; dabei wird das Aerosol als «entzündbar» eingestuft, wenn das Zeitäquivalent 300 s/m3 oder weniger beträgt oder die Deflagrationsdichte 300 g/m3 oder weniger beträgt; an­dernfalls wird das Aerosol als «nicht entzündbar» eingestuft.
b.
Beträgt die chemische Verbrennungswärme 20 kJ/g oder mehr, so wird das Aerosol als «hochentzündbar» eingestuft, falls die Entzündung bei einem Abstand von 75 cm oder mehr eintritt; andernfalls wird das Aerosol als «entzündbar» eingestuft.

9.2 Entzündbare Schaum-Aerosole

Bei Schaum-Aerosolen erfolgt die Einstufung anhand der Ergebnisse des Schaumtests.

a.
Das Aerosolprodukt ist als «hochentzündbar» einzustufen, wenn:
entweder die Flammenhöhe 20 cm oder mehr und die Flammen­dauer 2 s oder mehr beträgt; oder
die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 7 s oder mehr beträgt.
b.
Ein Aerosolprodukt, das den Kriterien unter Buchstabe a nicht ent­spricht, wird als «entzündbar» eingestuft, wenn die Flammenhöhe 4 cm oder mehr und die Flammendauer 2 s oder mehr beträgt.

39 Siehe Fussnote zu Art. 16 Abs. 2.

10 Chemische Verbrennungswärme

10.1 Die chemische Verbrennungswärme Hc wird auf folgende Weise ermittelt:

a.
mit Hilfe anerkannter technischer Vorschriften, wie sie beispielsweise in Normen wie ASTM D 240, ISO 13943 86.1‒86.3 und NFPA 30B beschrieben sind oder der wissenschaftlich fundierten Literatur zu entnehmen sind; oder
b.
durch Anwendung folgender Berechnungsverfahren:
die chemische Verbrennungswärme (ΔHc), die in Kilojoule pro Gramm (kJ/g) ausgedrückt wird, lässt sich als Produkt aus der theoretischen Verbrennungswärme (ΔHcomb) und der Verbrennungseffizienz berech­nen, die gewöhnlich unter 1,0 liegt (eine typische Verbrennungswärme ist 0,95 oder 95 %),
bei einer zusammengesetzten Aerosolformulierung entspricht die chemische Verbrennungswärme der Summe der gewichteten Verbren­nungswärmen ihrer Einzelbestandteile:
n
ΔHc = [wi % x ΔHc(i) ]
i
wobei gilt:
ΔHc
=  chemische Verbrennungswärme (kJ/g) des Produkts,
wi %
=  Massenanteil von Bestandteil i des Produkts,
ΔHc(i)
=  spezifische Verbrennungswärme (kJ/g) von Bestandteil i
              des Produkts.

10.2 Die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortliche Person muss in einem Dokument, das an der gemäss Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a auf dem Etikett angegebenen Adresse ohne Weiteres erhältlich ist, in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch beschreiben, mit welchem Verfahren die chemische Verbrennungswärme ermittelt worden ist, wenn die chemische Verbrennungswärme als Grösse in die Beurteilung der Entzündbarkeit von Aerosolen gemäss dieser Verordnung eingeflossen ist.

Anhang 2

(Art. 5 Abs. 6 Bst. c)

Druckhöchstwerte für Glasbehälter mit dauerhaftem Schutzüberzug für verflüssigte Gase oder Gemische verflüssigter Gase



1. Die Tabelle gibt die zulässigen Höchstwerte der Drücke bei 20 °C in Abhän­gigkeit vom Prozentsatz des Gases an.

2. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Höchstwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.

Gesamtfassungsvolumen

Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf
das Gesamtgemisch, in Massenprozent

20 Prozent

50 Prozent

80 Prozent

50–80 ml

3,5 bar

2,8 bar

2,5 bar

mehr als   80–160 ml

3,2 bar

2,5 bar

2,2 bar

mehr als 160–220 ml

2,8 bar

2,1 bar

1,8 bar

Anhang 3

(Art. 6 Abs. 5 Bst. b)

Druckhöchstwerte für ungeschützte Glasbehälter für verflüssigte Gase


1. Die Tabelle gibt die zulässigen Höchstwerte der Drücke bei 20 °C in Abhän­gigkeit vom Prozentsatz des verflüssigten Gases an.

2. Für die nicht in der Tabelle aufgeführten Prozentsätze des Gases sind die Höchstwerte des Drucks durch Extrapolierung zu berechnen.

Gesamtfassungsvolumen

Anteil des verflüssigten Gases, bezogen auf
das Gesamtgemisch, in Massenprozent

20 Prozent

50 Prozent

80 Prozent

50–70 ml

1,5 bar

1,5 bar

1,25 bar

mehr als 70–150 ml

1,5 bar

1,5 bar

1      bar

Anhang 440

40 Bereinigt gemäss Ziff. III der V des EDI vom 16. Dez. 2016 (AS 2017 1633) und Ziff. II der V des EDI vom 23. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 (AS 2019 3411).

(Art. 12 Abs. 2)

Zulässige Treibmittel nach Anwendungsbereichen

1. Für Lebensmittel:

1.1 Edelgase

1.2 Stickstoff

1.3 Kohlendioxyd

1.4 Lachgas (Stickoxydul)

1.5 Luft

2. Für Backsprays auf Pflanzenölbasis (nur für gewerbliche und industrielle Anwender), Lebensmittel-Emulsionssprays auf Wasserbasis sowie Mund- und Zahnpflegemittel, bei welchen das Treibmittel mit dem spezifischen In­halt in die Mundhöhle gelangt:

2.1 Edelgase

2.2 Stickstoff

2.3 Kohlendioxyd

2.4 Lachgas (Stickoxydul)

2.5 Luft

2.6 Butan C4H10

2.7 iso-Butan (CH3)3CH

2.8 Propan C3H8

3. Für Kosmetika und andere Gebrauchsgegenstände, die nicht direkt mit Lebensmitteln in Berührung kommen:

3.1 Edelgase

3.2 Stickstoff

3.3 Kohlendioxyd

3.4 Lachgas (Stickoxydul)

3.5 Luft

3.6 Butan C4H10

3.7 iso-Butan (CH3)3CH

3.8 Propan C3H8

3.9 Dimethylether CH3OCH3 (DME)

3.10 …

3.11 Mischungen der unter den Ziffern 3.6–3.10 aufgeführten Treibmittel

3.12 Sauerstoff (nur für Kosmetika zulässig)

4. In den übrigen Anwendungsbereichen sind die unter den Ziffern 1–3 aufge­führten Gase sowie Gemische dieser Gase zulässig, sofern der Inhalt der Ae­rosolpackung beim Versprühen nicht mit dem menschlichen Körper oder das Treibgas bei Mehrkammer- Aerosolpackungen nicht mit dem übrigen Inhalt in Kontakt kommt.

Anhang 541

41 Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 3. Nov. 2010, mit Wirkung seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 5079).