1 Das Personal hat Anspruch auf zwei bezahlte Ferienreisen pro zwölf Monate Auslandeinsatz. Die erste Reise kann frühestens nach drei vollendeten Einsatzmonaten bezogen werden.
2 Bei Einsätzen ohne besonders belastende Arbeits- und Lebensbedingungen kann die zuständige Stelle den Anspruch nach Absatz 1 auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz reduzieren.
3 Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts oder mit dem Ende des Einsatzes.
4 Die zuständige Stelle übernimmt folgende Kosten der direkten Ferienreise:
- a.
- grundsätzlich: die Kosten für die Reise zwischen dem Einsatzort und dem Wohnsitz- oder dem Herkunftsland;
- b.
- wenn die Reise nicht ins Wohnsitz- oder ins Herkunftsland stattfindet: höchstens die Kosten für einen direkten Flug in die Schweiz.48
4bis Die Belege für die Ferienreise nach Absatz 4 sind in jedem Fall beizubringen. Es gelten die Referenzpreise der Bundesreisezentrale für das kostengünstigste Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 29 Absatz 3.49
5 Begleitpersonen und Kinder haben Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro zwölf Monate Auslandeinsatz, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist. Es werden höchstens die Reisekosten nach den Absätzen 4 und 4bis übernommen.50
6 Gewähren ein anderer Staat, eine internationale Organisation oder Dritte bezahlte Ferienreisen, so wird der Anspruch auf bezahlte Ferienreisen entsprechend reduziert.
7 Anstelle einer bezahlten Ferienreise der angestellten Person kann die zuständige Stelle die Kosten für eine Besuchsreise einer Begleitperson oder eines Kindes an den Einsatzort übernehmen, sofern der Familiennachzug an den Einsatzort im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt ist. Es werden höchstens die Reisekosten nach den Absätzen 4 und 4bis übernommen.51