0.632.317.581.1

 AS 2005 5405; BBl 2006 1783

Übersetzung1

Vereinbarung

in Form eines Briefwechsels
zwischen der Schweiz und der Republik Tunesien
über den Handel mit Agrarprodukten

Abgeschlossen in Genf am 17. Dezember 2004
Schweizerische Erklärung über die provisorische Anwendung hinterlegt am 6. April 2005
Provisorisch angewendet ab 1. Juni 2005

(Stand am 1. Juni 2005)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Abdelbaki Hermassi

Minister für auswärtige Angelegenheiten

der Republik Tunesien

Genf, 17. Dezember 2004

Seiner Exzellenz

Herrn Joseph Deiss

Bundespräsident

Vorsteher des Eidgenössischen

Volkswirtschaftsdepartements

Herr Bundespräsident,

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens folgenden Wortlauts zu bestätigen:

«Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und der tunesischen Republik (im Folgenden Tunesien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien2 stattgefunden haben und deren Ziel insbesondere die Anwendung des Artikels 4 dieses Abkommen ist.

Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt:

I.
Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Tunesien nach Anhang I zu diesem Schreiben;
II.
Zollkonzessionen Tunesiens gegenüber der Schweiz nach Anhang II zu diesem Schreiben;
III.
Zum Zwecke der Anwendung der Anhänge I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest;
IV.
Die Anhänge I–III sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen ihre Anstren­gungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen. Im Weiteren werden sie ohne Verzug Konsultationen aufnehmen, wenn Schwierigkeiten in Bezug auf den Handel mit Landwirtschafts­erzeugnissen entstehen, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden.

Diese Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwen­dung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 19233 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewendet wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien.

Diese Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien bleibt.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Tunesien oder durch die Schweiz beendet auch diese Vereinbarung; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig wie das Freihandelsabkommen.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie bestätigen würden, dass die Regierung von Tunesien dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.»

Ich beehre mich zu bestätigen, dass meine Regierung dem Inhalt dieses Schreibens zustimmt.

Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für die Republik Tunesien:

Abdelbaki Hermassi

Anhang I

Zollkonzessionen, welche die Schweizerische Eidgenossenschaft der Republik Tunesien gewährt4

4 Fällt das Inkrafttreten dieses Abkommens nicht mit dem Beginn des Kalenderjahres zusammen, so wird der Umfang der Kontingente pro rata temporis festgelegt.

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Präferenz-Zollansatz

anwendbarer

Normaltarif minus

Fr./100 kg brutto

1

2

3

4

0208.

Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenprodukte, frisch, gekühlt oder gefroren:

–  andere

ex 90 10

–  –  von Wild oder Strauss

frei

ex 90 80

–  –  andere, Kamele

0603.

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

–  frisch:

–  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

–  –  –  Nelken:

10 31

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

frei

–  –  –  Rosen:

10 41

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*

frei

–  –  –  andere:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 13)*:

10 51

–  –  –  –  –  verholzend

20.–

10 59

–  –  –  –  –  andere

20.–

–  andere:

90 10

–  –  getrocknet, im Naturzustand

frei

90 90

–  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

frei

0701.

Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

–  andere:

90 10

–  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
        eingeführt

frei5

0702.

Tomaten, frisch oder gekühlt:

–  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

00 10

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  Peretti-Tomaten (längliche Form):

00 20

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere Tomaten, mit einem Durchmesser von 80 mm
    und mehr (sog. Fleischtomaten):

00 30

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

–  andere:

00 90

–  –  vom 21. Oktober bis 30. April

frei

0703.

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und
andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt:

20 00

–  Knoblauch

frei

0707.

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

–  Gurken:

–  –  Salatgurken:

00 10

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 11

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Nostrano- oder Slicer-Gurken:

00 20

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  Einmachgurken mit einer Länge von mehr als 6
        cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

00 30

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

00 31

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  –  andere Gurken:

00 40

–  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

5.–

–  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

0708.

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt:

 

–  Erbsen (Pisum sativum):

 

–  –  andere:

10 20

–  –  vom 16. August bis 19. Mai

frei

 

–  –  –  vom 20. Mai bis 15. August :

10 21

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

 

–  andere Hülsenfrüchte :

 

–  –  andere:

 

–  –  –  zur menschlichen Ernährung:

90 80

–  –  –  –  vom 1. November bis 31. Mai

frei

 

–  –  –  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober :

90 81

–  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

90 90

–  –  –  andere

frei

0709.

Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

–  Artischocken:

10 10

–  –  vom 1. November bis 31. Mai

frei

–  –  vom 1. Juni bis 31. Oktober:

10 11

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 15)*

5.–

–  andere:

ex 90 99

–  –  Oliven

5.–

0711.

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

20 00

–  Oliven

5.–

ex 40 00

–  Gurken

5.–

0712.

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben
geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulverform, aber nicht weiter zubereitet:

 

–  andere Gemüse; Gemüsemischungen:

 

–  –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben
        geschnitten, aber nicht weiter zubereitet:

90 21

–  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 14)*
            eingeführt:

10.–

 

–  –  andere:

ex 90 81

–  –  –  Knoblauch und Tomaten, unvermischt, in
            Behältnissen von mehr als 5 kg

frei

ex 90 89

–  –  –  Knoblauch und Tomaten, unvermischt, in
            Behältnissen von nicht mehr als 5 kg

frei

0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

 

–  Erbsen (Pisum sativum):

 

–  –  ganz, unbearbeitet:

10 19

–  –  –  andere

frei

 

–  –  andere:

10 99

–  –  –  andere

frei

 

–  Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia
    faba var. major) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen
    (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor):

 

–  –  andere:

50 99

–  –  –  andere

frei

0802.

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

 

–  Mandeln:

11 00

–  –  in der Schale

frei

12 00

–  –  ohne Schale

frei

0804.

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet:

10 00

–  Datteln

frei

0805.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

10 00

–  Orangen

frei

20 00

–  Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und
    Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche
    Kreuzungen von Zitrusfrüchten

frei

30 00

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und
    Limetten (Citrus aurantifolia)

frei

0806.

Weintrauben, frisch oder getrocknet:

20 00

–  getrocknet

frei

0807.

Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:

–  Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

11 00

–  –  Wassermelonen

frei

19 00

–  –  andere

frei

0809.

Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich
Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

 

–  Aprikosen:

 

–  –  in offener Packung:

10 11

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

 

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

10 18

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

frei

 

–  –  in anderer Packung:

10 91

–  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

frei

 

–  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

10 98

–  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K - Nr. 18)*

frei

0810.

Andere Früchte, frisch:

–  andere

90 92

–  –  tropische Früchte

frei

ex 90 99

–  –  Granatäpfel

frei

0812.

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch
Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

 

–  –  andere:

ex 90 90

–  –  Zitrusfrüchte

5.–

0813.

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

10 00

–  Aprikosen

frei

0814.

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

frei

1212.

Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in
Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

30 00

–  Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen
    oder Pflaumen

frei

1509.

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert:

–  nicht behandelt:

–  –  andere:

ex 10 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem Fassungs-
            vermögen von nicht mehr als 2 l , zu technischen
            Zwecken

frei

ex 10 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem
            Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l,
            innerhalb eines jährlichen präferenziellen
            Zollkontingents

frei6

ex 10 99

–  –  –  andere, zu technischen Zwecken

frei

–  –  –  andere

5.50

–  andere

–  –  andere:

ex 90 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem
            Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l, zu
            technischen Zwecken

frei

ex 90 91

–  –  –  in Behältnissen aus Glas, mit einem
            Fassungsvermögen von nicht mehr als 2 l

5.50

ex 90 99

–  –  –  andere, zu technischen Zwecken

frei

ex 90 99

–  –  –  andere

5.50

1510.

Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Nr. 1509:

ex 00 91

–  roh, zu technischen Zwecken

frei

ex 00 99

–  andere, zu technischen Zwecken

frei

2204.

Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009:

10 00

–  Schaumwein

65.–

 

–  anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch
    Zusatz von Alkohol verhindert oder aufgehalten
    wurde:

 

–  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von
        nicht mehr als 2 l:

21 50

–  –  –  Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen

7.50

 

–  –  andere:

29 50

–  –  –  Süssweine, Weinspezialitäten und Mistellen

8.–

Erläuterung zum Anhang I

**)
Diese Zollkonzessionen werden auf tunesische Einfuhren nach Liechtenstein gewährt, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 19237 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.
1)
Im Falle von Abweichungen betreffend die Warenbezeichnungen in der Kolonne 2 ist das schweizerische Zolltarifgesetz massgebend.
2)
Der Hinweis (*) in Kolonne 2 bedeutet, dass die Präferenz-Zollansätze in Kolonne 3 für Einfuhren im Rahmen der in der WTO vereinbarten Zollkontingente zur Anwendung kommen.

5 Präferenzielles Zollkontingent von 1500 t.

6 Präferenzielles Zollkontingent von 1000 t pro Jahr.

7 SR 0.631.112.514

Anhang II

Concessions tarifaires offertes par la République tunisienne à la Confédération suisse8

8 Der Text dieses Anhangs existiert nur in französischer Sprache.


La Tunisie appliquera des taux du droit de douane pour les produits originaires de Suisse9 énumérés ci-après au moins aussi favorables que ceux appliqués par la Tunisie pour des produits originaires de l’UE, le cas échéant, dans le cadre d’un contingent tarifaire annuel figurant ci-après. La Tunisie notifiera à la Suisse toute modification des droits de douane des produits originaires de la CE énumérés ci-dessous.

Position
du Tarif

Désignation de la marchandise

Quantité annuelle10 en poids net (tonnes)

Lait et crème de lait, concentrés ou additionnés de sucre ou d’autres édulcorants :

0402. 10

–  en poudre, en granulés ou sous d’autres
    formes solides, d’une teneur en poids de matières
    grasses n’excédant pas 1,5 %

0402. 21

–  en poudre, en granulés ou sous d’autres
    formes solides, d’une teneur en poids de matières
    grasses excédant 1,5 %; sans addition de sucre ou
    d’autres édulcorants

100 t

0402. 99

–  autres

0406.30

–  Fromages fondus, autres que râpés ou en poudre

50 t

0901

Café, même torréfié ou décaféiné; coques et
pellicules de café; succédanés du café contenant du café, quelles que soient les proportions du mélange

Illimité

0902

Thé, même aromatisé

Illimité

1209

Graines, fruits et spores à ensemencer

Illimité

Position
du Tarif

Désignation de la marchandise

Quantité annuelle en poids net (tonnes)

1302

Sucs et extraits végétaux; matières pectiques,
pectinates et pectates; agar-agar et autres mucilages et épaississants dérivés des végétaux, même modifiés

Illimité

Autres sucres, y compris le lactose, le maltose, le glucose et le fructose (lévulose) chimiquement purs, à l’état solide; sirops de sucres sans addition d’aromatisants ou de colorants; succédanés du miel, même mélangés de miel naturel; sucres et mélasses caramélisés:

1702. 30

–  Glucose et sirop de glucose, ne contenant pas
    contenant en poids à l’état sec moins de 20 %
    de fructose:

–  –  glucose additionné d’aromatisants ou de
        colorants

–  –  autres

1702. 90

–  Autres, y compris le sucre inverti (ou interverti)
    et les autres sucres et sirops de sucres contenant
    en poids à l’état sec 50 % de fructose:

50 t

–  –  autres sucres additionnés d’aromatisants ou

        de colorants

–  –  autres

1803

Pâte de cacao, même dégraissée

Illimité

2007

Confitures, gelées, marmelades, purées et pâtes de fruits, obtenues par cuisson, avec ou sans addition de sucre ou d’autres édulcorants

Illimité

2008

Fruits et autres parties comestibles de plantes,
autrement préparés ou conservés, avec ou sans addition de sucre ou d’autres édulcorants ou d’alcool, non dénommés ni compris ailleurs

Illimité

2009

Jus de fruits (y compris les moûts de raisin) ou de légumes, non fermentés, sans addition d’alcool, avec ou sans addition de sucre ou d’autres édulcorants

Illimité

2101

Extraits, essences et concentrés de café, de thé ou de maté et préparations à base de ces produits ou à base de café, thé ou maté; chicorée torréfiée et autres succédanés torréfiés du café et leurs extraits, essences et concentrés

Illimité

Préparations des types utilisés pour l’alimentation des animaux:

2309. 10

aliments pour chiens ou chats, conditionnés pour
la vente au détail


50 t

2309. 90

autres

Cigares (y compris ceux à bouts coupés), cigarillos et cigarettes, en tabac ou en succédanés de tabac:

2402. 10

–  cigares (y compris ceux à bouts coupés) et
    cigarillos, contenant du tabac

Illimité

2402. 20

–  cigarettes contenant du tabac

Illimité

2402. 90

–  autres

Illimité

9 Ces taux du droit de douane seront appliqués également par la République Tunisienne aux importations originaires du Liechtenstein aussi longtemps que le Traité d’union douanière du 29 mars 1923 entre la Confédération suisse et la Principauté du Liechtenstein restera en vigueur.

10 Au cas où la date d’entrée en vigueur ou d’application du présent Accord ne coïncide pas avec le début de l’année civile, les quantités des contingents annuels seront fixées pro rata temporis.

Anhang III

Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit betreffend die in dieser Vereinbarung erwähnten landwirtschaftlichen Erzeugnisse


1. Für diesen Anhang finden die Bestimmungen des Artikels 1 des Protokolls B zum Abkommen zwischen der EFTA und Tunesien Anwendung. Alle Verweise auf die «EFTA-Staaten» sind als Verweise auf die Schweiz anzusehen.

2. (1)  Zur Anwendung dieser Vereinbarung gilt als Ursprungserzeugnis Tunesiens oder der Schweiz ein Produkt, das im betreffenden Land vollständig erzeugt worden ist.

(2)  Im Folgenden gelten als in Tunesien oder in der Schweiz vollständig erzeugt:

a)
pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;
b)
lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;
c)
Erzeugnisse, die von dort aufgezogenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;
d)
Waren, die dort ausschliesslich aus den unter Unterabsatz (2) Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(3)  Verpackungsmaterialien und Einzelverkaufspackungen, die ein Produkt umschliessen, sollen zur Ermittlung, ob dieses Produkt vollständig erzeugt worden ist, nicht berücksichtigt werden, und es ist nicht notwendig festzustellen, ob solche Verpackungsmaterialien oder Einzelverkaufs­packungen Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

3. In Abweichung von Absatz 1 gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse die in der Liste der Beilage zu diesem Anhang in den Kolonnen 1 und 2 enthaltenen Produkte, die in Tunesien oder in der Schweiz unter Beifügung von Vor­materialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt, dass die Bedingungen in Kolonne 3 bezüglich der ausreichenden Be- oder Verarbeitung solcher Vormaterialien erfüllt worden sind.

4. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 gelten Ursprungs­erzeugnisse der anderen Vertragspartei im Sinne dieses Anhangs als Ursprungserzeugnisse der betroffenen Partei. Es ist nicht erforderlich, dass die Vormaterialien genügend be- oder verarbeitet wurden, vorausgesetzt, dass die Vormaterialien eine Be- oder Verarbeitung erhalten haben, welche über die in Artikel 7 des Protokolls B zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien genannten Behandlungen hinausgeht.

5. (1)  Die in dieser Vereinbarung vorgesehene präferenzielle Behandlung kann nur Produkten gewährt werden, die direkt zwischen Tunesien und der Schweiz oder zwischen der Schweiz und Tunesien transportiert werden, ohne das Gebiet eines Drittstaates zu berühren. Gleichwohl können Ursprungs­erzeugnisse Tunesiens oder der Schweiz, die eine einzige Sendung bilden, die nicht aufgeteilt wird, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Schweiz oder Tunesiens gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, transportiert werden, wenn die Durchfuhr durch diese Gebiete aus geographischen Gründen gerechtfertigt ist und die Produkte im Durchfuhr- oder Einlagerungsland unter zollamtlicher Überwachung geblieben, dort nicht in den Handel oder freien Verkehr gelangt und dort nur ent- oder verladen worden sind und nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2)  Der Nachweis, dass die in Unterabsatz 1 niedergelegten Bedingungen erfüllt worden sind, soll den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäss den Bestimmungen des Artikels 13 (2) des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien vorgelegt werden.

6. Auf Ursprungserzeugnisse im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vereinbarung bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Tunesien anzuwenden bei Vorlage entweder einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Rechnungserklärung, erteilt oder ausgestellt gemäss den Vorschriften des Protokolls B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien.

7. Die Vorschriften bezüglich Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen, Ursprungsnachweisen und Vorkehrungen für die Verwaltungs­zusammen­arbeit, die im Protokoll B zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien enthalten sind, gelten mutatis mutandis. Dabei versteht sich, dass das in diesen Vorschriften enthaltene Verbot der Zollrück­vergütung oder der Nichterhebung von Zöllen nur auf Vormaterialien anzuwenden ist, die von der Art sind, auf welche das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Tunesien anzuwenden ist.

Beilage zu Anhang III

Liste von Waren, auf die in Absatz 2 zu Anhang III verwiesen wird und für die andere Bedingungen als die vollständige Erzeugung gelten

Die in der Liste erwähnten Produkte sind von der Vereinbarung nicht erfasst. Es ist deshalb nötig, die Anhänge I und II der Vereinbarung zu konsultieren.

Tarif-Nr.

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig erzeugt sein müssen

0406

Käse und Quark

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 voll­ständig erzeugt sein müssen

0603

Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zier­zwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialen des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und
der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig erzeugt sein müssen

0812

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z.B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefel­dioxid oder anderen vorläufig konser­vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen sein müssen und
der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0813

Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Früchte voll­ständig gewonnen sein müssen und
der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0814

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wasser­melonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen sein müssen und
der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffee­häutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

0902

Tee, auch aromatisiert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nummer

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig erzeugt sein müssen

1302

Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifziert

Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffinert, aber nicht chemisch
modifiziert

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1510

Andere ausschliesslich aus Oliven gewonnene Öle und ihre Fraktionen, auch raffiniert, aber nicht chemisch modifiziert, und Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder

Fraktionen der Nr. 1509

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

1702

Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Nr., einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Nr. 1702

andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

1803

Kakaomasse, auch entfettet

Herstellen, bei dem:

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die her­gestellte Ware einzureihen sind, und
der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die her­gestellte Ware einzureihen sind, und
der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2008

Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Nrn. 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

Erdnussmark; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palm­herzen; Mais

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Schalenfrüchte oder pflanzliche Vormaterialen vollständig erzeugt sein müssen

2009

Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

Herstellen, bei dem

alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind, und
der Wert der verwendeten Vor­materialien des Kapitels 17 30 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind und die verwendeten Zichorien vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschliesslich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, anderer als solcher der Nr. 2009

Herstellen:

aus Vormaterialien, aller Nummern mit Ausnahme von Vormaterialien der gleichen Nummer wie die hergestellte Ware, und
bei dem die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder her­gestellt sein müssen

2309

Zubereitungen der für die Tierfütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind

2402

Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Nummer als die hergestellte Ware einzureihen sind