961.011.1

Verordnung
der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
über die Beaufsichtigung
von privaten Versicherungsunternehmen

(Versicherungsaufsichtsverordnung-FINMA, AVO-FINMA)1

vom 9. November 2005 (Stand am 15. Dezember 2015)

1 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),2

gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20043 (VAG) und die Aufsichtsverordnung vom 9. November 20054 (AVO)
sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 19895 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und
des Abkommens vom 19. Dezember 19966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend
die Direktversicherung,

verordnet:

2 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

3 SR 961.01

4 SR 961.011

5 SR 0.961.1

6 SR 0.961.514

1. Abschnitt: Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen


Art. 1

1 Der Zuschlag nach Artikel 18 VAG beträgt:

a.
in der Lebensversicherung: 1 Prozent der zur Bestimmung des Sollbetrages herangezogenen versicherungstechnischen Rückstellungen;
b.7
in der Schadenversicherung: 4 Prozent der Summe der Rückstellungen nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben a und b AVO, mindestens aber 100 000 Franken.

2 Der Zuschlag entfällt für die Schwankungsrückstellungen der Kreditversicherung und in der Lebensversicherung, falls das Versicherungsunternehmen kein Anlagerisiko trägt.8

7 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

2. Abschnitt: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 2 Aufgaben

1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin ist für die Führung des technischen Teiles des Geschäftsplanes verantwortlich. Er oder sie entscheidet, welche Tarife einem Produkt zugrunde liegen.

2 Er oder sie erstellt jährlich einen ausführlichen Bericht an die Geschäftsleitung. Die zuständigen Stellen innerhalb der Gesellschaft liefern ihm oder ihr die erforderlichen Informationen.

3 Über wesentliche Veränderungen der Grundlagen gegenüber der letzten Bericht­erstattung informiert der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin die Geschäftsleitung umgehend.

Art. 3 Inhalt des Berichtes

1 Der Bericht stellt den aktuellen Stand und die möglichen Entwicklungen der Gesellschaft aus aktuarieller Sicht dar, namentlich versicherungstechnische Entwicklungen, welche die finanzielle Lage des Unternehmens gefährden.

2 Der Bericht enthält alle notwendigen Informationen zu Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–c VAG. Ferner informiert er über das technische Ergebnis der Produkte.

3 Neben den spezifischen materiellen Feststellungen macht der Bericht auch Aus­sagen darüber:

a.
welche Grundlagen, Parameter und Modelle verwendet wurden; und
b.
wie empfindlich die Resultate auf Veränderungen der Parameter reagieren.
Art. 4 Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses

Bei Beendigung des Zusammenarbeitsverhältnisses des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin mit dem Versicherungsunternehmen informieren beide Parteien unabhängig voneinander die FINMA9 über die Gründe der Trennung, Demission oder Abberufung.

9 Ausdruck gemäss Ziff. I 7 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

3. Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 510 Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven

Die Zuweisung an die gesetzlichen Gewinnreserven hat bei Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben, mindestens 10 Prozent und bei den übrigen Versicherungsunternehmen mindestens 20 Prozent des Jahresgewinns zu betragen, bis der Reservefonds 50 Prozent des statutarischen Kapitals erreicht oder wieder erreicht hat.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

Art. 5a11 Mindestgliederung der Jahresrechnung

1 In Abweichung von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts12 (OR) muss die Jahresrechnung mindestens in die Positionen nach dem Anhang und in der dort vorgegebenen Reihenfolge gegliedert werden.

2 Die Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres der entsprechenden Periode sind in der Bilanz, in der Erfolgsrechnung und im Anhang anzugeben.

3 Versicherungsunternehmen, welche sowohl die Direktversicherung als auch die aktive Rückversicherung in wesentlichem Umfang betreiben, weisen die versicherungstechnischen Positionen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang gesondert aus.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

12 SR 220

3a. Abschnitt:13 Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

13 Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).


Art. 5b

1 Das ausländische Versicherungsunternehmen hinterlegt für den Betrieb der Versicherungszweige gemäss den Absätzen 2 und 3 bei einer von der FINMA bezeichneten Stelle als Kaution Vermögenswerte nach Artikel 79 Absatz 1 Buchstaben a, b, e oder g AVO.

2 Die Kaution beträgt mindestens:

a.
600 000 Franken für die Versicherungszweige A1–A6, unter Vorbehalt von Buchstabe b;
b.
450 000 Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.3, A2.4, A2.6 und A7, sofern keine Kapital-, Zins- oder Langlebigkeitsgarantie gewährt wird, sowie für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung in der Rechtsform einer Genossenschaft betreiben.

3 Die Kaution beträgt 10 Prozent der für den Geschäftsbetrieb in der Schweiz geforderten Solvabilitätsspanne, mindestens aber:

a.
280 000 Franken für den Versicherungszweig B14;
b.
  80 000 Franken für die Versicherungszweige B10–B13 sowie B15;
c.
  60 000 Franken für die Versicherungszweige B1–B8, B16 und B18;
d.
  40 000 Franken für die Versicherungszweige B9 und B17.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 6 Übergangsbestimmungen

1 Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen, die am 1. Januar 2006 über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der hauptberuflichen oder acht Jahren in der nebenberuflichen Versicherungsvermittlung verfügen, gelten im Sinne von Artikel 184 AVO als beruflich qualifiziert.

2 Registrierungspflichtige Versicherungsvermittler und -vermittlerinnen müssen eine fehlende berufliche Qualifikation bis am 31. Dezember 2007 nachholen.

Art. 6a14 Übergangsbestimmung zu der Änderung vom 28. Oktober 2015

1 Artikel 5a ist erstmals anwendbar für den Abschluss des Geschäftsjahres 2015.

2 Bei erstmaliger Anwendung dieser Vorschriften wird das vorangegangene Ge­schäftsjahr nach Artikel 2 Absatz 4 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011 des OR15 dargestellt.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

15 SR 220

Anhang16

16 Eingefügt durch Ziff. II der V der FINMA vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 15. Dez. 2015 (AS 2015 4439).

(Art. 5a Abs. 1)

Mindestgliederung der Jahresrechnung

A. Bilanz

1. Aktiven

In der Bilanz sind folgende Aktiven gesondert auszuweisen:

1.1 Kapitalanlagen

1.1.1 Immobilien

1.1.2 Beteiligungen

1.1.3 Festverzinsliche Wertpapiere

1.1.4 Darlehen

1.1.5 Hypotheken

1.1.6 Aktien

1.1.7 Übrige Kapitalanlagen

1.2 Kapitalanlagen aus anteilgebundener Lebensversicherung

1.3 Forderungen aus derivativen Finanzinstrumenten

1.4 Depotforderungen aus übernommener Rückversicherung

1.5 Flüssige Mittel

1.6 Anteil versicherungstechnische Rückstellungen aus Rückversicherung

1.7 Sachanlagen

1.8 Aktivierte Abschlusskosten

1.9 Immaterielle Vermögenswerte

1.10 Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft

1.11 Übrige Forderungen

1.12 Sonstige Aktiven

1.13 Nicht einbezahltes Grundkapital

1.14 Aktive Rechnungsabgrenzungen

1.15 Total Aktiven

2. Passiven

In der Bilanz sind folgende Passiven gesondert auszuweisen:

2.1 Versicherungstechnische Rückstellungen

2.2 Versicherungstechnische Rückstellungen für anteilgebundene Lebensver­sicherung

2.3 Nichtversicherungstechnische Rückstellungen

2.4 Verzinsliche Verbindlichkeiten

2.5 Verbindlichkeiten aus derivativen Finanzinstrumenten

2.6 Depotverbindlichkeiten aus abgegebener Rückversicherung

2.7 Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft

2.8 Sonstige Passiven

2.9 Passive Rechnungsabgrenzungen

2.10 Nachrangige Verbindlichkeiten

2.11 Total Fremdkapital (2.1 + … + 2.10)

2.12 Gesellschaftskapital

2.13 Gesetzliche Kapitalreserven

2.14 Gesetzliche Gewinnreserven

2.15 Freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als Minusposten

2.16 Eigene Kapitalanteile als Minusposten

2.17 Total Eigenkapital (2.12 + …+ 2.16)

2.18 Total Passiven

B. Erfolgsrechnung

In der Erfolgsrechnung sind folgende Positionen gesondert auszuweisen:

1 Bruttoprämie

2 Anteil Rückversicherer an Bruttoprämie

3 Prämie für eigene Rechnung (1 + 2)

4 Veränderung der Prämienüberträge

5 Anteil Rückversicherer an Veränderung der Prämienüberträge

6 Verdiente Prämien für eigene Rechnung (3 + 4 + 5)

7 Sonstige Erträge aus dem Versicherungsgeschäft

8 Total Erträge aus dem versicherungstechnischen Geschäft (6 + 7)

9 Zahlungen für Versicherungsfälle brutto

10 Anteil Rückversicherer an Zahlungen für Versicherungsfälle

11 Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen

12 Anteil Rückversicherer an Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen

13 Veränderung der versicherungstechnischen Rückstellungen für anteilgebundene Lebensversicherung

14 Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung (9 + 10 + 11 + 12 + 13)

15 Abschluss- und Verwaltungsaufwand

16 Anteil Rückversicherer an Abschluss und Verwaltungsaufwand

17 Abschluss- und Verwaltungsaufwand für eigene Rechnung (15 + 16)

18 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

19 Total Aufwendungen aus dem versicherungstechnischen Geschäft (14 + 17 + 18) (nur für Schadenversicherung)

20 Erträge aus Kapitalanlagen

21 Aufwendungen für Kapitalanlagen

22 Kapitalanlagenergebnis (20 + 21)

23 Kapital- und Zinserfolg aus anteilgebundener Lebensversicherung

24 Sonstige finanzielle Erträge

25 Sonstige finanzielle Aufwendungen

26 Operatives Ergebnis (8 + 14 + 17 + 18 + 22 + 23 + 24 + 25)

27 Zinsaufwendungen für verzinsliche Verbindlichkeiten

28 Sonstige Erträge

29 Sonstige Aufwendungen

30 Ausserordentlicher Ertrag/Aufwand

31 Gewinn / Verlust vor Steuern (26 + 27 + 28 + 29 + 30)

32 Direkte Steuern

33 Gewinn / Verlust (31 + 32)

C. Anhang

Der Anhang muss neben den in den Artikeln 959c Absätze 1 und 2 sowie 961a OR17 aufgeführten Angaben noch folgende Erläuterungen enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

a.
Aufgliederung der übrigen Kapitalanlagen und der Kapitalanlagen aus anteilgebundener Lebensversicherung;
b.
Aufgliederung der Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft gegenüber:
1.
Versicherungsnehmer,
2.
Agenten und Vermittler,
3.
Versicherungsunternehmen;
c.
Aufgliederung der versicherungstechnischen Rückstellungen jeweils mit dem Bruttobetrag, dem Anteil Rückversicherer und dem Betrag für eigene Rechnung in folgende Positionen:
1.
Prämienüberträge,
2.
Rückstellungen für Versicherungsleistungen,
3.
Übrige versicherungstechnische Rückstellungen,
4.
Deckungskapital,
5.
Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen,
6.
Rückstellungen für Überschussfonds;
d.
Aufgliederung der Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsgeschäft gegen­über:
1.
Versicherungsnehmer,
2.
Agenten und Vermittler,
3.
Versicherungsunternehmen;
e.
Darstellung des Eigenkapitalnachweises. Der Eigenkapitalnachweis zeigt für die Berichtsperiode tabellarisch für jede wesentliche Eigenkapitalkom­po­nente den Anfangsbestand, den Endbestand und eine Überleitung vom Anfangs- zum Endbestand, wobei jede für die Beurteilung der wirtschaft­lichen Lage wesentliche Bewegung separat aufzuzeigen ist;
f.
Aufgliederung der Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Erfolgsrechnung in folgende Positionen:
1.
Veränderung der Rückstellungen für Versicherungsleistungen,
2.
Veränderung der übrigen versicherungstechnische Rückstellungen,
3.
Veränderung des Deckungskapitals,
4.
Veränderung der Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen,
5.
Veränderung der Rückstellungen für Überschussfonds;
g.
Angaben zu den Erträgen aus Kapitalanlagen pro ausgewiesene Anlage­klasse (A. Ziff. 1.1), gesondert ausgewiesen und in folgende Positionen aufgeteilt:
1.
Erträge,
2.
Zuschreibungen,
3.
Realisierte Gewinne;
h.
Angaben zu den Aufwendungen für Kapitalanlagen pro ausgewiesene Anlageklasse (A. Ziff. 1.1), gesondert ausgewiesen und in folgende Positionen aufgeteilt:
1.
Abschreibungen und Wertberichtigungen,
2.
Realisierte Verluste.