1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die von der FINMA gemäss bisherigem Recht zur Anrechnung an das risikotragende Kapital oder Berücksichtigung im Zielkapital genehmigt wurden und welche die neuen Voraussetzungen gemäss Artikel 37 in Tier 2 für die regulatorische Anrechenbarkeit nicht erfüllen, dürfen bis zur Rückzahlung, aber maximal bis 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 angerechnet werden. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.
2 Die Regelung nach Artikel 31 Absatz 5 kann auch für ausländische Zweigniederlassungen bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden, sofern das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass gegenüber den ausländischen Versicherten eine Haftungsbeschränkung besteht, die mit derjenigen bei Vorliegen einer Tochtergesellschaft vergleichbar ist.
3 Versicherungsunternehmen können unter folgenden Voraussetzungen während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Werte, die bisher dem gebundenen Vermögen zuweisbar waren, auch dann dem gebundenen Vermögen zuweisen, wenn diese nicht unter die gemäss Artikel 79 Absatz 2 zulässigen Werte fallen:
- a.
- Die Werte erfüllen die Anforderungen nach Artikel 76.
- b.
- Das Versicherungsunternehmen hat bereits vor Inkrafttreten in vergleichbarem Umfang zulässigerweise in Werte dieser Art investiert.
- c.
- Soweit die Werte nach Inkrafttreten dem gebundenen Vermögen zugeführt wurden, hat das Versicherungsunternehmen einen Antrag nach Artikel 79 Absatz 1 gestellt, der diese Werte umfasst, und der weder zurückgezogen noch von der FINMA abgelehnt ist.
4 Die FINMA kann die Übergangsfristen verlängern, wenn dies zum Schutz des Vertrauens der Versicherungsunternehmen bei Investitionsentscheiden nötig ist, die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden.
5 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits nach bisherigem Recht im Register eingetragene ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Angaben und Unterlagen zum Gesuch um Registrierung nach Artikel 184 bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der FINMA einreichen.
6 Steht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. Juni 2023 eine staatsvertragliche Regelung in Aussicht, die Abweichungen von Artikel 186 Absätze 1 und 2 vorsieht, so kann die FINMA im Anwendungsbereich des Staatsvertrags befristet eine Ausnahme von Artikel 186 Absätze 1 und 2 gewähren.
7 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. Juni 2023 im Register der FINMA nach bisherigem Recht eingetragen sind, müssen die Anforderungen an die Weiterbildung nach Artikel 190 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juni 2023, spätestens aber zwei Jahre nach Anerkennung des Mindeststandards durch die FINMA erfüllt haben.
8 Versicherungsunternehmen müssen produktspezifische Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129a) und in der qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129b) ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.