961.011

Verordnung
über die Beaufsichtigung von privaten
Versicherungsunternehmen

(Aufsichtsverordnung, AVO)

vom 9. November 2005 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20041 (VAG),
Artikel 15 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002
sowie in Anwendung des Abkommens vom 10. Oktober 19893 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung und
des Abkommens vom 19. Dezember 19964 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die
Direktversicherung,

verordnet:

1. Titel: Allgemeines5

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

1. Kapitel: Geltungsbereich6

6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1 Versicherungstätigkeit in der Schweiz

1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn:

a.
eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu den Versicherungsnehmern oder Versicherungsnehmerinnen oder zu den Versicherten gehört; oder
b.
in der Schweiz gelegene Sachen versichert werden.

2 Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland ohne Niederlassung in der Schweiz unterstehen nicht der Versicherungsaufsicht, wenn sie in der Schweiz ausschliesslich folgende Versicherungsgeschäfte tätigen:

a.
Deckung von Versicherungsrisiken im Zusammenhang mit Hochseeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitenden Transporten;
b.
Deckung für im Ausland gelegene Risiken;
c.
Deckung von Kriegsrisiken.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten für die Versicherungsvermittlung sinngemäss.

Art. 1a7 Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften

(Art. 2a Abs. 2 VAG)

Die Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten dann wesentlich, wenn sie für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse notwendig sind, namentlich in den Bereichen Zeichnung von Risiken, Risikomanagement, Bestandesverwaltung, Schadenregulierung, Rechnungswesen, Personal, Informationstechnologie, Recht, Compliance und Vermögensanlage.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

2. Kapitel: Grundsätze8

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1b9 Grundsätze der Aufsicht

(Art. 1 Abs. 2 VAG)

1 Bei der Aufsicht nach dieser Verordnung berücksichtigt die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) insbesondere:

a.
die Schutzbedürftigkeit der Versicherten;
b.
die Risiken, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind;
c.
die Grösse sowie Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versicherungsunternehmen.

2 Die Versicherungsunternehmen werden von der FINMA anhand der Bilanzsumme gemäss der statutarischen Bilanz in die Kategorien nach Anhang 2 eingeteilt.

3 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme im Grenzbereich zu einer anderen Kategorie in die nächst höhere oder tiefere Kategorie einteilen, wenn dies durch die Komplexität und das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens begründet ist.

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1c10 Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG)

Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichterstattung, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie verfügen über einen Quotienten des Schweizer Solvenztests (SST) nach Artikel 39 (SST-Quotient) von mindestens 250 Prozent im Dreijahresdurchschnitt.
b.
Ihr gebundenes Vermögen ist zu mindestens 130 Prozent des Sollbetrages gedeckt und die Deckung erfolgt ausschliesslich mit Vermögenswerten nach Artikel 79 Absatz 2.
c.
Ihr aufsichtsrechtliches Mindestkapital ist dauernd zu 150 Prozent gedeckt.
d.
Es besteht per 31. Dezember weder ein bilanzieller Verlustvortrag aus den Vorjahren noch entsteht ein Verlustvortrag aus dem laufenden Jahr.
e.
Sie verfügen über eine solide Planung, eine vorausschauende und einwandfreie Geschäftsführung und stabile Kennzahlen.
f.
Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.
g.
Sie erhalten keine anderweitigen Erleichterungen, namentlich in Bezug auf den SST oder das gebundene Vermögen, und es sind auch keine solchen bereits regulatorisch vorgesehen.
h.
Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch wurde ein Verfahren nach Artikel 30 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200711 (FINMAG) eröffnet.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

11 SR 956.1

Art. 1d12 Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen

(Art. 35 Abs. 4 VAG)

Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie bestätigen der FINMA jährlich in einer Erklärung, dass sie die Prinzipien zur Unternehmensführung und der regulatorischen Anforderungen zum Risikomanagement, zum internen Kontrollsystem sowie zur internen Revision einhalten.
b.
Gegen sie wurden von der FINMA weder aufsichtsrechtliche Massnahmen ergriffen, noch ein Verfahren nach Artikel 30 FINMAG13 eröffnet.
c.
Sie verfügen, sofern sie kein Neugeschäft mehr schreiben, über einen von der FINMA genehmigten Abwicklungsplan.

12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

13 SR 956.1

Art. 1e14 Erleichterungen bei Neubewilligungen

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)

Die FINMA kann Versicherungsunternehmen der Kategorie 5 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zusätzliche Erleichterungen gewähren, namentlich in Bezug auf:

a.
den Grad der Erfüllung der Solvenzanforderungen; das Versicherungsunternehmen hat dazu einen Plan einzureichen, wie die SST-Anforderungen innerhalb von drei Jahren erfüllt werden;
b.
die Anforderungen an die Organisation.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1f15 Befreiung von der Aufsicht

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)

Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Ihr Sitz ist in der Schweiz.
b.
Sie haben die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft.
c.
Sie sind der ordentlichen Revision nach Artikel 727 des Obligationenrechts (OR)16 unterstellt.
d.
Ihre Versicherungsprodukte lassen sich den Versicherungszweigen B3–B9 und B14–18 nach Anhang 1 zuordnen.
e.
Ihr Vertrieb umfasst maximal 5000 Policen mit einem gesamten Prämienvolumen von maximal 5 Millionen Franken.
f.
Sie verpflichten sich, die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer darüber zu informieren, dass sie nicht der Aufsicht durch die FINMA unterstellt sind.

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

16 SR 220

Art. 1g17 Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG)

1 Überschreitet ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 1f von der Aufsicht befreit ist, einen der Grenzwerte nach Artikel 1f Buchstabe e, so darf es den Geschäftsbetrieb während höchstens einem Jahr nach dem Datum der Grenzwertüberschreitung fortführen.

2 Um den Geschäftsbetrieb längerfristig fortzuführen, benötigt es innerhalb der Jahresfrist nach Absatz 1 eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb durch die FINMA.

3 Das Bewilligungsgesuch muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jahresfrist nach Absatz 1, bei der FINMA eingereicht werden. Die FINMA kann für die Einreichung des Bewilligungsgesuchs eine Fristverlängerung von maximal drei Monaten gewähren.

4 Die FINMA entscheidet über das Bewilligungsgesuch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Bei Ablehnung des Gesuchs sind die noch laufenden Versicherungsverträge innerhalb von sechs Monaten abzuwickeln oder auf ein bewilligtes Versicherungsunternehmen zu übertragen.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 1h18 Der Aufsicht nicht unterstehende Versicherungsvermittlungstätigkeit

(Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Abs. 4 Bst. c VAG)

Nicht der Aufsicht untersteht eine Versicherungsvermittlungstätigkeit, wenn:

a.
die jährliche Versicherungsprämie für die vermittelte Versicherung den Betrag von 600 Franken, ohne Steuern, nicht übersteigt;
b.
die vermittelte Versicherung eine untergeordnete Leistung zur Lieferung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung durch einen beliebigen Anbieter ist; und
c.
die Versicherungsvermittlung als Nebentätigkeit erfolgt.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

2. Titel: Aufnahme der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 3 Umfang der Bewilligung

(Art. 3 VAG)20

1 Die FINMA erteilt die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb für einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1.21

2 Die Bewilligung zum Betrieb eines Schadenversicherungszweigs ermächtigt auch zum Betrieb der Versicherungszweige B1–B13, B16 und B18, sofern die zugerechneten Risiken:

a.
im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen oder den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist; und
b.
durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

3 Das dem Versicherungszweig B17 zugerechnete Risiko darf unter den Bedingungen von Absatz 2 ohne besondere Bewilligung gedeckt werden, sofern dieses Risiko:

a.
im Zusammenhang mit den dem Versicherungszweig B18 zugerechneten Risiken steht; oder
b.
sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

4 Die Bewilligung zum Betrieb der Versicherungszweige A1, A3, A4 und A5 sowie B1 und B2 ermächtigt auch zum Betrieb der Invaliditätsversicherung.

5 Die Bewilligung zum Betrieb der Direktversicherung ermächtigt auch zum Betrieb der Rückversicherung in den bewilligten Versicherungszweigen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 4 Bewilligung von Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen

1 Die FINMA22 erteilt die Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 2 VAG, wenn der Schutz der Versicherten, insbesondere der Schutz vor Insolvenzrisiken des übernehmenden Versicherungsunternehmens und vor Missbräuchen, gewährleistet ist.

2 Bei Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen haben die betroffenen Unternehmen sicherzustellen, dass bestehende Versicherungsverhältnisse unverändert fortgeführt werden.

3 Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen dürfen erst beim Handelsregister zur Eintragung angemeldet werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

4 Wurden Fusionen, Spaltungen oder Umwandlungen nach Artikel 3 Absatz 2 VAG ohne Bewilligung der FINMA im Handelsregister eingetragen, veranlasst diese die zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen auf Kosten der beteiligten Gesellschaften.

22 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 5a24 Zusatzversicherungen von Krankenkassen

Krankenkassen nach Artikel 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 201425 (KVAG) dürfen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG betreiben, sobald ihnen die FINMA die Bewilligung nach Artikel 3 VAG dafür erteilt hat.

24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

25 SR 832.12

Art. 5b26 Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft

(Art. 11 Abs. 1 Bst. a VAG)

1 Geschäfte stehen im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft, wenn:

a.
sie einen funktionalen Bezug zum Versicherungsgeschäft haben; und
b.
ihr Umfang eng begrenzt ist.

2 Das Versicherungsunternehmen, das Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft betreibt, muss:

a.
die Vorschriften nach den Artikeln 96–98a erfüllen;
b.
die Geschäfte im SST berücksichtigen; und
c.
die mit den Geschäften verbundenen operationellen und rechtlichen Risiken laufend erfassen, begrenzen und überwachen.

3 Es muss im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 25 VAG gesondert über die Geschäfte im Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft berichten.

4 Geschäfte, welche die Anforderungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllen, sind unter Mitteilung an die FINMA umgehend in eine eigenständige juristische Einheit zu überführen. Artikel 5c bleibt vorbehalten.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 5c27 Geschäfte ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft

(Art. 11 Abs. 1 Bst. b VAG)

1 Die FINMA kann den Betrieb von Geschäften ohne Zusammenhang mit dem Versicherungsgeschäft bewilligen, sofern:

a.
die Interessen der Versicherten nicht gefährdet werden;
b.
das Versicherungsunternehmen die damit verbundenen Risiken beherrscht; und
c.
die Aufsicht der FINMA nicht unverhältnismässig erschwert wird.

2 Vorbehalten bleiben abweichende staatsvertragliche Bestimmungen.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

2. Kapitel: Bewilligungsvoraussetzungen

1. Abschnitt: Mindestkapital

Art. 6 Grundsatz

1 Umfasst die Tätigkeit eines Versicherungsunternehmens mehrere Zweige oder mehrere Risiken, so ist für die Festsetzung des Mindestkapitals der Zweig oder das Risiko mit dem höchsten Betrag massgebend.

2 …28

28 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Art. 7 Lebensversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Lebensversicherung betreiben:

a.
5 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.1, A2.4 und A7 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern lediglich Todesfallschutz oder Prämienbefreiung versichert wird;
b.
8 Millionen Franken für die Versicherungszweige A2.2, A2.3, A2.5, A2.6, A3.1, A3.2, A4 und A5 sowie für die Versicherungszweige A3.3, A3.4 und A6, sofern über Todesfallschutz und Prämienbefreiung hinaus Kapitalschutz mit Zinsgarantie oder weitere Garantien abgegeben werden;
c.
10 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1;
d.
12 Millionen Franken für den Versicherungszweig A1, sofern Vollschutz gewährt wird (Führung Sparprozess in der beruflichen Vorsorge, mit Kapitalschutz, Mindestzinssatz- und Rentenumwandlungssatzgarantie).
Art. 8 Schadenversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben:

a.
8 Millionen Franken für die Versicherungszweige B1–B8 und B10–B15;
b.
3 Millionen Franken für die Versicherungszweige B9, B16, B17 und B18.
Art. 9 Rückversicherung

Das Mindestkapital beträgt für Versicherungsunternehmen, welche die Rückversicherung betreiben:

a.
10 Millionen Franken für die Versicherungszweige C1 und C2;
b.
3 Millionen Franken für den Versicherungszweig C3.
Art. 10 Abweichung vom Mindestkapital

Unter besonderen Verhältnissen, namentlich wenn die Risikoexposition des Versicherungsunternehmens und der geplante Geschäftsumfang dies rechtfertigen, kann die FINMA innerhalb der gesetzlichen Limiten nach Artikel 8 Absatz 1 VAG von den Beträgen nach den Artikeln 7–9 abweichen.

2. Abschnitt: Organisationsfonds

Art. 11

1 Der Organisationsfonds beträgt in der Regel 20 Prozent des Mindestkapitals. Er darf frühestens drei Jahre nach seiner Bestellung und nur mit Zustimmung der FINMA für andere als die in Artikel 10 Absatz 1 VAG genannten Zwecke verwendet werden.

2 Für Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Versicherungszweigs C3 ermächtigt sind, beträgt der Organisationsfonds mindestens 300 000 Franken.

3 Die FINMA kann die Erhöhung oder die Wiederbestellung des Organisationsfonds verlangen, wenn sich in der Jahresrechnung ein Verlust abzeichnet oder das Versicherungsunternehmen eine aussergewöhnliche Geschäftsausweitung plant.

3. Kapitel: Gewährsvorschriften

Art. 1229 Verwaltungsrat

1 Der Verwaltungsrat muss so zusammengesetzt sein, dass er die Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens einwandfrei wahrnehmen kann. Im Verwaltungsrat muss insbesondere ausreichendes Versicherungswissen vorhanden sein.

2 Jedes Verwaltungsratsmitglied muss über das für seine Aufgabe notwendige Fachwissen und über ausreichend Zeit für deren Erfüllung verfügen.

3 Für jedes neue Mitglied ist der FINMA innert 14 Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 1330 Doppelfunktionen

1 Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder der Geschäftsleitung sein.

2 Die Funktion des internen Revisors oder der internen Revisorin ist mit derjenigen des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin unvereinbar.

3 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen und diese an Bedingungen knüpfen.

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 14 Geschäftsführung

1 Die für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen müssen über die für die Leitung der ihnen unterstellten Bereiche des Versicherungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügen.

2 Für jedes neue Mitglied der Geschäftsleitung ist der FINMA innert vierzehn Tagen nach seiner Ernennung das Curriculum Vitae zuzustellen.31

31 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3989).

Art. 14a32 Organisation

(Art. 14 VAG)

1 Ein Versicherungsunternehmen muss über eine der Tätigkeit angemessene und dokumentierte Organisation verfügen.

2 Es muss für eine hinreichende Unabhängigkeit der mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle betrauten Personen sorgen.

3 Es muss angemessene Regeln und Prozesse zur Unternehmensführung und -kontrolle festlegen.

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

3a. Kapitel:33 Interessenkonflikte

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 14b Begriff

(Art. 14a VAG)

Interessenkonflikte im Sinne des Gesetzes liegen insbesondere vor, wenn das Versicherungsunternehmen:

a.
unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von bestimmten Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
b.
am Ergebnis einer Versicherungsdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers widerspricht.
Art. 14c Offenlegung

(Art. 14a Abs. 2 VAG)

1 Kann trotz organisatorischen Vorkehrungen nach Artikel 14a Absatz 1 VAG eine Benachteiligung der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand verhindert werden, so muss das Versicherungsunternehmen dies in angemessener Weise offenlegen.

2 Dazu muss es die Interessenkonflikte beschreiben, die bei der Erbringung der betroffenen Versicherungsdienstleistung entstehen. Den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern muss in allgemeiner Form verständlich gemacht werden:

a.
aus welchen Umständen sich der Interessenkonflikt ergibt;
b.
welche Risiken für sie daraus entstehen können;
c.
welche Vorkehrungen das Versicherungsunternehmen zur Minderung der Risiken getroffen hat.

3 Die Offenlegung kann in standardisierter Form und elektronisch erfolgen. Dabei muss das Versicherungsunternehmen sicherstellen, dass die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer die Offenlegung auf einem dauerhaften Datenträger erfassen kann.

4 Als dauerhafter Datenträger gelten Papier und jedes andere Medium, das die Speicherung und unveränderte Wiedergabe einer Information ermöglicht.

4. Kapitel:
Ergänzende Vorschriften für ausländische Versicherungsunternehmen

1. Abschnitt:

2. Abschnitt: Generalbevollmächtigter oder Generalbevollmächtigte

Art. 16 Anforderungen

1 Der oder die Generalbevollmächtigte des ausländischen Versicherungsunternehmens ist in der Schweiz wohnhaft und hat die tatsächliche Leitung der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft inne.

2 Er oder sie muss über die erforderlichen Kenntnisse zum Betrieb des Versicherungsgeschäftes verfügen.

3 Vor der Einsetzung eines oder einer neuen Generalbevollmächtigten sind der FINMA das Curriculum Vitae und die Vollmacht der Geschäftsleitung zuzustellen.

Art. 17 Pflichten und Befugnisse

1 Der oder die Generalbevollmächtigte vertritt das ausländische Versicherungsunternehmen gegenüber der FINMA und gegenüber Dritten in allen Angelegenheiten, welche die Ausführung der Versicherungsaufsichtsgesetz- gebung betreffen. Insbesondere hat er oder sie folgende Pflichten und Befugnisse:

a.
Erwerb oder Veräusserung von Vermögenswerten auf Rechnung des Versicherungsunternehmens zum Zwecke der Bestellung oder Veränderung der Kaution oder des gebundenen Vermögens nach den Weisungen des Versicherungsunternehmens oder nach den Verfügungen der FINMA;
b.
Aufbewahrung der Akten an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft und die Führung der Bücher und Register (Art. 19);
c.
Abgabe von bindenden Erklärungen zu den Registern und Grundbüchern zur Durchführung der Rechtshandlungen nach Buchstabe a;
d.
Abgabe von Erklärungen über die in der Schweiz zu verwendenden Tarife und übrigen Versicherungsmaterialien.

2 Er oder sie vertritt das Versicherungsunternehmen vor den schweizerischen Gerichten und Betreibungs- und Konkursbehörden und nimmt Zustellungen und Mitteilungen zuhanden des Versicherungsunternehmens verbindlich entgegen.

3 Nicht in seine oder ihre Kompetenzen fallen Erklärungen über:

a.
die Erweiterung der Bewilligung;
b.
den Verzicht auf die Bewilligung;
c.
Änderungen des Geschäftsplanes des Versicherungsunternehmens, unter Vorbehalt von Absatz 1 Buchstabe d;
d.
die Jahresrechnung für das Gesamtgeschäft des Versicherungsunternehmens;
e.
die freiwillige Übertragung des schweizerischen Versicherungsbestandes.
Art. 18 Vollmacht

1 In der Vollmacht sind die Rechte und Pflichten nach Artikel 17 zu umschreiben.

2 Die Ernennung des oder der Generalbevollmächtigten und das Erlöschen der Vollmacht werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

Art. 19 Aufbewahrung der Akten

1 Der oder die Generalbevollmächtigte bewahrt die Unterlagen des schweizerischen Versicherungsbestandes an der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft auf und führt die entsprechenden Bücher und Register.

2 Auf begründetes Begehren kann die FINMA die Aufbewahrung bestimmter Akten an einem anderen Ort gestatten.

Art. 20 Auslandgeschäft

(Art. 2 Abs. 4 Bst. b VAG)35

1 Ausländische Versicherungsunternehmen, die von der Schweiz aus nur das Auslandgeschäft betreiben, müssen den Nachweis erbringen, dass sie im Sitzstaat zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sind und die Sitzstaatsaufsichtsbehörde mit der Errichtung der Niederlassung in der Schweiz einverstanden ist.36

1bis Sie unterstehen der gleichen Aufsicht wie Zweigniederlassungen mit Geschäften in der Schweiz.37

1ter Ein Geschäft gilt als von der Schweiz aus betrieben, wenn Versicherungsnehmerinnen oder ‑nehmer, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, Partei eines Versicherungsvertrags sind.38

2 Die Bestimmungen über den Generalbevollmächtigten oder die Generalbevollmächtigte gelten sinngemäss.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

38 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

3. Titel:39 Solvabilität

39 Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen40

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 21 Ziel des Schweizer Solvenztests

(Art. 9 VAG)

Der SST bestimmt die Ausstattung mit Kapital (Solvabilität), die ein Versicherungsunternehmen aufweisen muss, um die Versicherten zur Erfüllung ihrer garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen in einem angemessenen Umfang (Schutzniveau) vor den Insolvenzrisiken des Versicherungsunternehmens zu schützen.

Art. 22 Schutzniveau des SST

(Art. 9 und 9b VAG)

1 Das mit dem SST an einem Stichtag zu erreichende Schutzniveau ist eingehalten, wenn die Versicherten in allen für die Einhaltung des Schutzniveaus massgebenden Entwicklungen keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen erleiden. Die massgebenden Entwicklungen sind die in den folgenden 12 Monaten möglichen Entwicklungen, an deren Ende das risikotragende Kapital des Versicherungsunternehmens grösser ist als der Durchschnitt derjenigen tiefsten risikotragenden Kapitalbeträge, die zusammen eine Wahrscheinlichkeit von 1 Prozent aufweisen (Expected Shortfall nach Artikel 36).

2 Die Versicherten erleiden keine Einbussen auf ihren garantierten Ansprüchen im Sinne von Absatz 1, wenn das Versicherungsunternehmen am Ende der 12 Monate Vermögenswerte aufweist, die genügen, damit es ohne Neugeschäft ab diesem Zeitpunkt seine dann bestehenden Versicherungsverpflichtungen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus des SST regulär erfüllen kann.

2. Kapitel: Marktkonforme Bewertung

Art. 24 Marktkonformer Wert

(Art. 9a VAG)

1 Der marktkonforme Wert von Aktiven ist deren Marktwert, falls dieser gemäss Artikel 26 Absatz 1 verlässlich ist.

2 Besteht kein verlässlicher Marktwert, so wird der marktkonforme Wert aufgrund eines Modells (Bewertungsmodell) bestimmt.

Art. 25 Grundsatz

(Art. 9a VAG)

Eine marktkonforme Bewertung muss sich nach den aktuellsten Daten und Informationen richten, die aus dem Handel an transparenten Finanzmärkten gewonnen werden können, und darf nicht im Widerspruch zu diesen Daten und Informationen stehen.

Art. 26 Bewertung von Aktiven

(Art. 9a VAG)

1 Der Marktwert von Aktiven ist verlässlich, wenn:

a.
dafür genügend Transaktionen zwischen unabhängigen, sachverständigen Geschäftspartnern stattfinden; oder
b.
eine ausreichende Anzahl von Wertpapierhäusern oder Brokern, als Geschäftspartner, Preise für einen Geschäftsabschluss für signifikante Volumina offerieren.

2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so wird bei der Verwendung beobachteter Transaktionspreise deren Angemessenheit plausibilisiert.

3 Der marktkonforme Wert von Aktiven mittels Bewertungsmodellen entspricht dem Preis, zu dem unabhängige, sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner die Aktiven erwerben oder verkaufen würden.

Art. 28 Modelle zur Bewertung von Aktiven

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Bewertungsmodelle für die Ermittlung des marktkonformen Werts von Aktiven müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Sie sind finanzmathematisch anerkannt.
b.
Sie orientieren sich soweit möglich an beobachtbaren Marktgrössen.

2 Sie müssen in die internen Abläufe des Versicherungsunternehmens eingebunden sein.

Art. 29 Berücksichtigung des Ausfallrisikos

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Ein mittels Bewertungsmodellen ermittelter marktkonformer Wert von Aktiven oder von eingehenden Zahlungsströmen berücksichtigt das Ausfallrisiko relevanter Gegenparteien und weitere relevante Risiken.

2 Der marktkonforme Wert von Verbindlichkeiten und ausgehenden Zahlungsströmen berücksichtigt nicht das eigene Ausfallrisiko des Versicherungsunternehmens und, falls die Verbindlichkeiten nicht als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden, keine die Verbindlichkeiten reduzierenden Auswirkungen der eigenen Bonität des Versicherungsunternehmens.

Art. 30 Bewertung von Versicherungsverpflichtungen

(Art. 9a VAG)

1 Der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen entspricht dem finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zur eigenen Erfüllung der garantierten Ansprüche aus Versicherungsverträgen unter einer fortgeführten Einhaltung des Schutzniveaus nach Artikel 22.

2 Er ist die Summe aus dem bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 3 und dem Mindestbetrag nach Absatz 4.

3 Der bestmögliche Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen ist der Erwartungswert der risikolos diskontierten künftigen garantierten Zahlungsflüsse. Die Zahlungsflüsse umfassen alle zur eigenen Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 anfallenden künftigen Leistungen, Prämien und Kosten mit Ausnahme von Kapitalkosten.

4 Der Mindestbetrag entspricht der Kapitalkostenrückstellung, die für die eigene Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen nach Absatz 1 benötigt wird, um in dem durch das Schutzniveau vorgesehenen Umfang risikotragendes Kapital finanzieren zu können.

Art. 31 Zinskurven

(Art. 9b VAG)

1 Die zur Bewertung von Bilanzpositionen mit Bewertungsmodellen, insbesondere zur Bewertung von Versicherungsverpflichtungen, zu verwendenden risikolosen Zinskurven werden für die wichtigsten Währungen von der FINMA vorgegeben.

2 Sie legt keine Zinskurven fest, die unerklärliche Abweichungen von verlässlichen, risikolosen Marktnotierungen aufweisen.

3 Die FINMA kann einem Versicherungsunternehmen die Verwendung eigener risikoloser Zinskurven im Rahmen eines internen Modells anstelle der von ihr vorgegebenen risikolosen Zinskurven genehmigen.

4 Für Währungen, für welche die FINMA keine Zinskurven vorgibt, müssen vom Versicherungsunternehmen selbst ermittelte oder selbst gewählte risikolose Zinskurven verwendet werden. Die Methodik zu deren Ermittlung muss die Anforderungen an Bewertungsmodelle nach Artikel 28 sinngemäss erfüllen.

5 Für die Bewertung der Versicherungsverträge von Tochtergesellschaften in einer ausländischen Jurisdiktion können im SST risikolose Zinskurven gemäss der Solvenzregulierung dieser Jurisdiktion verwendet werden.

3. Kapitel: Risikotragendes Kapital

Art. 32 Begriffe

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Das risikotragende Kapital ist gleich der Summe aus:

a.
Kernkapital; und
b.
ergänzendem Kapital.

2 Das Kernkapital ist gleich der Summe aus:

a.
den SST-Nettoaktiven; und
b.
dem Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente in Tier 1, die nach Artikel 34 Absatz 5 an das Kernkapital angerechnet werden.

3 Die SST-Nettoaktiven ergeben sich aus der Differenz zwischen dem marktkonformen Wert der Aktiven einerseits und dem marktkonformen Wert der Verbindlichkeiten einschliesslich der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37 andererseits auf Grundlage der Gesamtbilanz nach Artikel 9a Absatz 1 VAG (SST-Bilanz) unter Ausschluss der eigenen Unternehmenssteuern, wobei diese Differenz um die Abzüge nach Absatz 4 reduziert wird.

4 Die Abzüge sind gleich der Summe aus:

a.
vorgesehenen Dividenden und Kapitalrückzahlungen;
b.
im unmittelbaren Besitz des Versicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien, die auf eigenes Risiko gehalten werden; eigene Aktien, deren Veräusserung vertraglich gesichert ist, müssen nicht abgezogen werden, wenn die damit zusammenhängenden Risiken im SST abgebildet werden;
c.
immateriellen Vermögenswerten;
d.
latenten Grundstück- und Handänderungssteuern, im Umfang, in dem keine Verrechnung möglich ist.

5 Das ergänzende Kapital entspricht dem anrechenbaren Betrag der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Artikel 37, die an das risikotragende Kapital aber nicht an das Kernkapital angerechnet werden.

Art. 34 Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Die betragsmässige Auswirkung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten auf den SST ist gegeben durch:

a.
den marktkonformen Wert zum Stichtag für die Anrechnung an das risikotragende Kapital; und
b.
die Auswirkung auf das Zielkapital für die Berücksichtigung im Zielkapital.

2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer verbleibenden Laufzeit, die 12 Monate ab Stichtag nicht übersteigt, können nur dann an das risikotragende Kapital angerechnet werden, wenn in der Ermittlung des Zielkapitals angenommen wird, dass diese risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente bei Ablauf zum Nominalwert zurückbezahlt werden.

3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente mit einer Rückzahlungsoption in den 12 Monaten ab Stichtag können nur unter folgenden Voraussetzungen an das risikotragende Kapital angerechnet werden:

a.
Das Versicherungsunternehmen kennzeichnet im Bericht über die Finanzlage alle solche risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente und weist ihren marktkonformen Wert zum Stichtag aus.
b.
Vor Rückzahlung wird die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben d und e durch einen von der FINMA genehmigten Nachweis gezeigt; wird ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument nicht vorgängig durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst, so erfolgt der Nachweis durch eine SST-Ermittlung.

4 Führt die Rückzahlung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente nach Absatz 3 in den 12 Monaten ab Stichtag zu einer Änderung der Risikosituation wie in Artikel 48 Absatz 3, so veröffentlicht das Versicherungsunternehmen die Solvabilität nach Rückzahlung spätestens 10 Tage nach Rückzahlung im Bericht über die Finanzlage.

5 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 1 können gesamthaft an das Kernkapital bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 20 Prozent des Kernkapitals angerechnet werden.

6 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht an das Kernkapital angerechnet werden, können gesamthaft im risikotragenden Kapital und im Zielkapital zusammen bis zu einer betragsmässigen Auswirkung von höchstens 100 Prozent der SST-Nettoaktiven angerechnet oder berücksichtigt werden.

7 Die FINMA kann auf Antrag des Versicherungsunternehmens in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Begrenzungen zulassen. Das Versicherungsunternehmen muss insbesondere darlegen, wie die Risiken, die Sicherheit und die Verfügbarkeit der Bestandteile des risikotragenden Kapitals abgebildet werden.

4. Kapitel: Zielkapital

Art. 35 Begriff und Berechnung

(Art. 9a und 9b VAG)

Werden keine risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet, so entspricht das Zielkapital den SST-Nettoaktiven, die zum Stichtag mindestens vorhanden sein müssen, damit der Expected Shortfall (Art. 36) der SST-Nettoaktiven am Ende der 12 Monate ab Stichtag nicht negativ ist.

Das Zielkapital entspricht dem Negativen des Expected Shortfalls der Differenz aus:

a.
dem auf den Stichtag risikolos diskontierten risikotragenden Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag; und
b.
dem risikotragenden Kapital zum Stichtag.

Im Zielkapital sind Zinszahlungen und allfällige andere Auszahlungen aus risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten während der 12 Monate ab Stichtag angemessen zu berücksichtigen. Davon ausgenommen sind Rückzahlungen von Kapitalforderungen durch allfällig ausgeübte Rückzahlungsoptionen, wenn die entsprechenden risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an das risikotragende Kapital angerechnet werden.

5. Kapitel: Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

Art. 37 Anrechnung, Berücksichtigung und Feststellung der Überschuldung

(Art. 9b und 51a Abs. 4 VAG)

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können unter folgenden Voraussetzungen und nach Genehmigung durch die FINMA entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden:

a.
Sie sind tatsächlich einbezahlt und nicht mit Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens sichergestellt.
b.
Sie können nicht mit Forderungen des Versicherungsunternehmens verrechnet werden.
c.
Es ist im Vertrag unwiderruflich festgelegt:
1.
bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 2: dass das Versicherungsunternehmen bei vertraglich definierten Trigger-Ereignissen mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten als auch bei Insolvenzgefahr, verpflichtet ist, die Zahlung der Kapitalforderung und fälliger Schuldzinsen aufzuschieben; zusätzlich ist im Vertrag sicherzustellen, dass die Voraussetzungen nach Artikel 51a Absatz 4 VAG erfüllt sind;
2.
bei risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten in Tier 1 zusätzlich zu Ziffer 1: dass sie bei vertraglich definierten Trigger-Ereignissen, mindestens aber sowohl bei Unterschreiten der Schwelle von 80 Prozent des SST-Quotienten, im Zeitpunkt drohender Überschuldung, als auch bei Entzug der Bewilligung durch vollständige Forderungsreduktion wegfallen oder in statutarisches Eigenkapital gewandelt werden; für die Feststellung der drohenden Überschuldung werden die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente als Fremdkapital berücksichtigt;
3.
dass die FINMA den Eintritt eines auslösenden Ereignisses nach Ziffer 1 oder Ziffer 2 mit einer Mitteilung an das Versicherungsunternehmen endgültig feststellen kann;
4.
dass sich die Gläubigerinnen und Gläubiger mit der Feststellung nach Ziffer 3 sowie mit allfälligen von der FINMA angeordneten Massnahmen bei Insolvenzgefahr einverstanden erklären.
d.
Sie sind auf Dauer ausgerichtet und können nur mit Zustimmung des Versicherungsunternehmens und nur mit vorheriger Genehmigung der FINMA vorzeitig zurückbezahlt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Versicherungsunternehmen nachweist, dass die Rückzahlung nicht zu einer Gefährdung der Solvenz führt.
e.
Der Vertrag regelt, dass eine Rückzahlung eines befristeten risikoabsorbierenden Kapitalinstruments nur dann erlaubt ist, wenn:
1.
die Rückzahlung nicht zum Unterschreiten der Schwelle von 100 Prozent des SST-Quotienten oder zu einer Insolvenzgefahr führt; oder
2.
das Instrument durch ein gleich- oder höherwertiges Instrument abgelöst wird.

2 Der Vertrag für ein risikoabsorbierendes Kapitalinstrument mit bedingtem Forderungsverzicht gemäss Absatz 1 Buchstabe c in Tier 1 kann dem Kapitalgeber einen zeitlich aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage des Versicherungsunternehmens einräumen. Dadurch darf die Stärkung der Kapitalbasis des Versicherungsunternehmens im Zeitpunkt der Forderungsreduktion nicht substantiell beeinträchtigt werden.

3 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 können einen moderaten Anreiz zur Rückzahlung des Instruments beinhalten, solange dieser Anreiz nicht vor Ablauf von zehn Jahren ab dem Ausgabedatum wirkt.

4 Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente dürfen in ihrer risikoabsorbierenden Wirkung durch keinerlei Mechanismen massgeblich beeinträchtigt werden.

5 Für Garantien, die das Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments abgibt, gelten folgende Anforderungen:

a.
Die Garantien erfüllen sinngemäss die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, müssen aber nicht tatsächlich einbezahlt sein.
b.
Es ist angemessen gewährleistet, dass sie bei der Feststellung der Überschuldung des Versicherungsunternehmens nicht berücksichtigt werden.
c.
Das Risiko allfälliger Doppelzahlungen, insbesondere aus Garantieforderungen und den risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten, ist angemessen limitiert.

6 Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Konzernobergesellschaft oder einer anderen garantierenden Gruppengesellschaft nicht berücksichtigt, wenn:

a.
die garantierende Konzernobergesellschaft oder die garantierende Gruppengesellschaft in der Schweiz domiziliert ist; und
b.
die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen.

7 Absatz 6 gilt insbesondere auch dann, wenn das Versicherungsunternehmen selbst, eine in der Schweiz domizilierte Konzernobergesellschaft oder eine andere in der Schweiz domizilierte Gruppengesellschaft als Garantiegeberin zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments auftritt.

8 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen.

Art. 38 Laufzeit

(Art. 9b VAG)

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 1 haben keinen festen Rückzahlungstermin.

2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach Artikel 37 in Tier 2 haben keinen festen Rückzahlungstermin oder eine ursprüngliche Laufzeit von mindestens fünf Jahren.

6. Kapitel: SST-Quotient und Ermittlung des SST

Art. 39 SST-Quotient

(Art. 9b VAG)

1 Der SST-Quotient ist der Quotient aus dem risikotragenden Kapital im Zähler und dem Zielkapital im Nenner.

2 Falls das Zielkapital nicht positiv ist, kann kein SST-Quotient ausgewiesen werden.

Art. 40 Ermittlung des SST

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Die Ermittlung des SST deckt alle Positionen der SST-Bilanz und die sich daraus ergebenden Risiken ab.

2 Bei der Ermittlung des Zielkapitals müssen die Rückversicherung und die Retrozession von Risiken im Rahmen des quantifizierten Risikotransfers vollumfänglich berücksichtigt werden. Dabei ist das Ausfallrisiko in der Modellierung zu berücksichtigen und Absatz 3 sinngemäss einzuhalten.

3 Kapital- und Risikotransferinstrumente, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 2 und Artikel 37 und 38 fallen, insbesondere empfangene Garantien, können nur unter folgenden Voraussetzungen zielkapitalmindernd berücksichtigt werden:

a.
Sie sind rechtlich bindend und durchsetzbar.
b.
Sie werden im Einklang mit den Bewertungs- und Risikoquantifizierungsgrundsätzen des SST modelliert.
c.
Allfällige Wechselwirkungen zwischen Versicherungsunternehmen und Gegenparteien, die sich insbesondere aus Kapital- und Risikotransferinstrumenten sowie aus Beteiligungsverhältnissen ergeben, werden in der Modellierung berücksichtigt.
d.
Vertraglich vereinbarte Wahlrechte des Versicherungsunternehmens werden im SST unter der für den SST ungünstigsten Ausübung modelliert.
e.
Die Aufhebung der Verträge oder Änderungen an den entsprechenden Verträgen nach dem Stichtag werden der FINMA vorgängig zur Genehmigung vorgelegt.
f.
Allfällige Einschränkungen in der risiko- oder kapitalmindernden Wirkung lassen sich quantifizieren und werden in der Modellierung angemessen abgebildet.

4 Instrumente nach Absatz 3 können gesamthaft bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des Kernkapitals zum Stichtag berücksichtigt werden.

5 Für Kapital- und Risikotransferinstrumente, die unter die Bestimmungen der Artikel 37 und 38 fallen, gilt Absatz 3 sinngemäss. Davon ausgenommen sind Wahlrechte nach Absatz 3 Buchstabe d, sofern ihre Ausübung der Genehmigung durch die FINMA unterliegt.

Art. 41 Annahmen bei der Ermittlung

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Die Annahmen, die der Ermittlung des SST zugrunde liegen, werden unter bestmöglicher Berücksichtigung der folgenden Kriterien getroffen:

a.
Sie sind realistisch auf die jeweils betrachtete Situation bezogen.
b.
Sie sind untereinander möglichst konsistent.
c.
Sie stehen nicht im Widerspruch zu relevanten Daten und Informationen.
d.
Die Unsicherheit in den Annahmen wird im SST in angemessenem Umfang berücksichtigt.

2 Versicherungsunternehmen müssen die Annahmen und allfällige Inkonsistenzen untereinander identifizieren können.

Art. 42 Wesentlichkeit und Vereinfachungen

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Vereinfachungen in der Ermittlung des SST sind zulässig, sofern ihre Auswirkung auf den SST nicht wesentlich ist.

2 Eine Auswirkung auf den SST ist wesentlich, wenn sie:

a.
gesamthaft über alle Vereinfachungen:
1.
zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten um mindestens 10 Prozent, oder
2.
zu einer Über- oder Unterschreitung einer Interventionsschwelle führt; oder
b.
die Entscheidungen oder das Urteil von Adressaten des Versicherungsunternehmens oder der FINMA beeinflussen könnte.
Art. 43 Szenarien

(Art. 9a und 9b VAG)

1 Die FINMA definiert hypothetische Ereignisse oder Kombinationen von Ereignissen (vorgegebene Szenarien), mit deren Eintritt innert der 12 Monate ab Stichtag mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist und die sich in einem bestimmten Ausmass ungünstig auf gewisse Versicherungsunternehmen auswirken.

2 Bei besonderen Risikosituationen muss ein Versicherungsunternehmen die betroffenen vorgegebenen Szenarien anpassen und dies begründen.

3 Das Versicherungsunternehmen muss eigene Szenarien definieren, die seiner individuellen Risikosituation und deren Abdeckung durch das verwendete Modell Rechnung tragen. Rechnung zu tragen ist namentlich Extremereignissen, insbesondere über mehrere Risikokategorien hinweg, und Risikokonzentrationen.

4 Eine Risikokonzentration liegt vor, wenn ein einzelnes mögliches Ereignis oder mehrere gemeinsam auftretende Ereignisse, gegebenenfalls über Folgeeffekte, zu einer erheblichen Änderung des SST-Quotienten führen können.

5 Versicherungsunternehmen müssen die Auswirkungen der vorgegebenen und eigenen Szenarien auf das risikotragende Kapital am Ende der 12 Monate ab Stichtag ermitteln und die Ergebnisse angemessen im Risikomanagement berücksichtigen.

6 Bildet das verwendete Modell Szenarien nicht genügend ab, so müssen diese Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden.

7 Die FINMA legt fest, wie Szenarien gegebenenfalls im Zielkapital berücksichtigt werden müssen, namentlich durch Aggregation, Anpassung des Modells oder Aufschläge auf dem Zielkapital.

7. Kapitel: Modelle

Art. 44 Grundsatz

(Art. 9b VAG)

1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Solvabilität nach einem Standardmodell der FINMA bestimmen.

2 Ein Versicherungsunternehmen kann seine Solvabilität teilweise oder ganz nach einem eigenen Modell (internes Modell) bestimmen, wenn dieses von der FINMA genehmigt ist.

Art. 45 Standardmodelle

(Art. 9b VAG)

1 Die FINMA erarbeitet oder bezeichnet Standardmodelle, die die Risikoprofile der meisten Versicherungsunternehmen genügend abbilden.

2 Sie entscheidet, welches Standardmodell ein Versicherungsunternehmen verwenden muss.

3 Wenn das verwendete Standardmodell die spezifische Risikosituation eines Versicherungsunternehmens nicht genügend abbildet, kann die FINMA verlangen, dass:

a.
das Standardmodell angepasst wird;
b.
Szenarien im Zielkapital berücksichtigt werden; oder
c.
ein anderes Standardmodell oder ein internes Modell verwendet wird.

4 Für direkt oder indirekt grundpfandgesicherte Anlagen basiert das Standardmodell für Kreditrisiken im SST auf den Vorgaben für den internationalen Standardansatz nach SA-BIZ der Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 201242. Die FINMA kann bei der Umsetzung versicherungsspezifischen Gesichtspunkten Rechnung tragen.

5 Die FINMA kann für die Anwendungen von Standardmodellen Open-Source-Software verwenden.

Art. 46 Internes Modell oder Anpassung eines Standardmodells

(Art. 9b VAG)

1 Die FINMA genehmigt die Verwendung eines internen Modells oder einer von der FINMA als genehmigungspflichtig bezeichneten Anpassung eines Standardmodells, wenn:

a.
Standardmodelle die spezifische Risikosituation nicht genügend abbilden würden; und
b.
bestimmte quantitative, qualitative und organisatorische Anforderungen erfüllt sind.

2 Die FINMA regelt die quantitativen, qualitativen und organisatorischen Anforderungen.

Art. 47 Wahl, Wechsel und Änderung des Modells

(Art. 9b VAG)

1 Wahl, Wechsel und wesentliche Änderungen des Modells setzen eine Genehmigung der FINMA voraus. Die FINMA kann bis zur Genehmigung die Verwendung eines angepassten internen Modells oder eines Standardmodells mit oder ohne Anpassungen anordnen.

2 Die FINMA gewährt im Einzelfall angemessene Übergangsmodalitäten und -fristen für den Wechsel von einem internen Modell zu einem Standardmodell.

3 Das verwendete Modell muss durch das Versicherungsunternehmen regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

8. Kapitel:
Häufigkeit der Ermittlung und Berichterstattung betreffend den SST

Art. 48 Häufigkeit der Ermittlung

(Art. 9b VAG)

1 Das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen jährlich ermittelt werden.

2 Sofern die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens dies erfordert, kann die FINMA die Frequenz der Ermittlung erhöhen. Sie kann in diesem Fall auch eine näherungsweise Ermittlung des risikotragenden Kapitals oder des Zielkapitals verlangen.

3 Änderungen der Risikosituation, die zu einer erheblichen Reduktion des SST-Quotienten einschliesslich dem Unterschreiten einer Interventionsschwelle (Art. 51) führen, müssen der FINMA zusammen mit einer näherungsweisen Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals unverzüglich gemeldet werden.

4 Bei Transaktionen, die eine Genehmigung durch die FINMA voraussetzen, muss das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Genehmigungsprozesses der FINMA die näherungsweisen Auswirkungen der Transaktionen auf das risikotragende Kapital und das Zielkapital melden.

Art. 49 Datenerhebung

(Art. 9b VAG)

1 Versicherungsunternehmen müssen die relevanten Daten so erheben und erfassen, dass der marktkonforme Wert der Versicherungsverpflichtungen, das risikotragende Kapital und das Zielkapital ermittelt werden können.

2 Versicherungsunternehmen müssen dokumentierte und geprüfte Verfahren verwenden, um die Qualität der für den SST verwendeten Daten, insbesondere deren Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität, zu gewährleisten.

Art. 50 SST-Berichterstattung

(Art. 9b VAG)

1 Versicherungsunternehmen müssen der FINMA jährlich Daten und Informationen über die Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals einreichen (SST-Berichterstattung). Wenn es die Risikosituation erfordert, kann die FINMA eine häufigere Einreichung von Informationen verlangen.

2 Die SST-Berichterstattung muss alle relevanten Informationen enthalten, die zum Verständnis der Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals sowie der Risikosituation des Versicherungsunternehmens notwendig sind. Sie muss insbesondere eine Einschätzung der Angemessenheit der SST-Ermittlung bezogen auf die Risikosituation und das Verständnis der Änderungen seit der letzten SST-Berichterstattung erlauben.

3 Die FINMA legt den Termin für die Einreichung unter Ansetzung einer angemessenen Frist fest.

4 Die SST-Berichterstattung muss von der Geschäftsleitung unterzeichnet und der FINMA in vorgegebener Form eingereicht werden.

5 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen über den Inhalt der SST-Berichterstattung erlassen.

Art. 50a43 Stresstests

(Art. 9b VAG)

Die FINMA kann zusätzlich zur SST-Berichterstattung namentlich für Marktvergleiche SST-Berechnungen sowie standardisierte Stresstests verlangen.

Die Ergebnisses der Stresstests einzelner Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen werden nicht veröffentlicht, ausser die FINMA ordnet dies aufgrund Artikel 22 FINMAG44 an.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

44 SR 956.1

9. Kapitel: Massnahmen und Interventionen

Art. 51 Interventionsschwellen

(Art. 9b VAG)

1 Die FINMA ergreift Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG, wenn der SST-Quotient eines Versicherungsunternehmens gewisse Schwellenwerte (Interventionsschwellen) unterschreitet.

2 Inhalt und Ausmass der Schutzmassnahmen richten sich nach den folgenden Bereichen:

a.
grüner Bereich: SST-Quotient übersteigt die Schwelle von 100 Prozent;
b.
gelber Bereich: SST-Quotient liegt zwischen den Schwellen 100 Prozent und 33 Prozent;
c.
roter Bereich: SST-Quotient liegt unter der Schwelle von 33 Prozent.
Art. 52 Allgemeine Massnahmen

(Art. 9b VAG)

1 Versicherungsunternehmen müssen für die Solvabilität relevante Handlungen vor Umsetzung von der FINMA genehmigen lassen, wenn sie sich unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befänden. Darunter fallen unter anderem Mittelabflüsse wie Dividendenzahlungen und Kapitalrückzahlungen, Ablösung passiver Rückversicherungsdeckungen, freiwillige Ablösung eigener Anleihen, gruppeninterne Vorgänge einschliesslich Transaktionen und die Zuteilung von Überschüssen an Versicherte.

2 Befindet sich ein Versicherungsunternehmen im gelben Bereich, so kann die FINMA unter angemessener Würdigung des Einzelfalls alle Schutzmassnahmen nach Artikel 51 VAG anwenden, die ihr zur Wahrung der Interessen der Versicherten des Versicherungsunternehmens erforderlich erscheinen, insbesondere auch die Einstellung des Neugeschäfts und die geordnete Abwicklung des bestehenden Versicherungsbestands.

Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich und kann es der FINMA keine Sofortmassnahmen vorlegen, die für die FINMA unmittelbar erkennbar innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen, so darf es keine neuen Versicherungsverträge mehr abschliessen und wird abgewickelt. Die FINMA ergreift die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 51 VAG.

4 Die FINMA kann Versicherungsunternehmen im roten Bereich die Bewilligung gemäss Artikel 37 FINMAG46 entziehen.

5 Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Regelungen nach Absatz 3 genehmigen. Massgebend dafür sind insbesondere das effektive Schutzniveau der Versicherten und die Verfügbarkeit und Effektivität von Massnahmen.

Art. 53 Massnahmenplan

(Art. 9b VAG)

1 Gerät ein Versicherungsunternehmen in den gelben Bereich, so muss es der FINMA innerhalb von zwei Monaten einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan zur Genehmigung vorlegen. Das Versicherungsunternehmen muss dabei einen allfälligen Stabilisierungsplan nach Artikel 22a VAG würdigen.

2 Der Massnahmenplan muss folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Er muss so gestaltet sein, dass innert 24 Monaten ab dem Zeitpunkt seiner Genehmigung ausgehend vom gelben Bereich mit hoher Wahrscheinlichkeit der grüne Bereich erreicht wird; die FINMA kann diese Frist verlängern.
b.
Er definiert zur Nachverfolgung der Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a über die Laufzeit geeignete Zielgrössen einschliesslich des SST-Quotienten, die zu festgelegten Zeitpunkten während der Laufzeit des Massnahmenplans zu erreichen sind.
c.
Er zeigt die Erfüllung der Anforderungen nach Buchstabe a durch eine Abschätzung der Entwicklung der Zielgrössen unter verschiedenen Szenarien über die Laufzeit des Massnahmenplans.

3 Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA während der Laufzeit des Massnahmenplans einen aktualisierten Massnahmenplan zur Genehmigung vor, wenn dies zur Erreichung der Zielgrössen nötig ist.

4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zum Massnahmenplan erlassen und im Einzelfall Elemente des Massnahmenplans festlegen.

5 Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Artikel 51 VAG.

10. Kapitel: Weitere Bestimmungen

Art. 53a47 Vereinfachungen

(Art. 9b VAG)

Die FINMA kann für Versicherungsunternehmen Vereinfachungen bei der Durchführung des SST verfügen, wenn:

a.
besondere Umstände, insbesondere der kleine Geschäftsumfang, die geringfügige Komplexität oder die unproblematische Risikosituation dies rechtfertigen; und
b.
die Erfüllung des Schutzniveaus dadurch nicht beeinträchtigt wird.

47 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 53b Aufschläge und Abschläge

(Art. 9b VAG)

Bei unzureichender Modellierung oder zur Abdeckung weiterer, nicht berücksichtigter Risiken, insbesondere operationeller Risiken und Konzentrationsrisiken, kann die FINMA Folgendes verfügen:

a.
der Risikosituation angemessene Kapitalaufschläge auf dem Zielkapital;
b.
Kapitalabschläge auf dem risikotragenden Kapital; oder
c.
die Aggregation von Szenarien.

4. Titel:
Versicherungstechnische Rückstellungen und gebundenes Vermögen

1. Kapitel: Versicherungstechnische Rückstellungen

1. Abschnitt:48 Grundsätze

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 54

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen.

2 Es löst nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen auf.

3 Es nennt im Geschäftsplan die Bedingungen der Bildung und der Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen. Es dokumentiert die verwendeten Rückstellungsmethoden und die Bewertung der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten.

4 Die FINMA regelt die Einzelheiten bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstellungen.

2. Abschnitt: Lebensversicherung

Art. 5549 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

Versicherungstechnische Rückstellungen sind:

a.
Rückstellungen, die nach den Tarifgrundlagen der laufenden Versicherungsverträge oder nach vorsichtigeren Grundlagen berechnet werden;
b.
Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind;
c.
Rückstellungen, die nach aktuariellen und im Geschäftsplan festgehaltenen Methoden gebildet werden, um die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen weiter zu erhöhen.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 5650 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

a.
den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 55 Buchstaben a und b;
b
den Verbindlichkeiten aus Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
c.
dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Von den versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a können in Abzug gebracht werden:

a.
Policendarlehen;
b.
vorausbezahlte Versicherungsleistungen;
c.
ausstehende Prämien, soweit diese mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 57 Sollbetrag für die Kranken- und Unfallversicherung

1 Betreibt ein Versicherungsunternehmen neben der Lebensversicherung auch die Kranken- und Unfallversicherung, so berechnet sich die Höhe des Sollbetrages für diese beiden Zweige nach den Regeln des Sollbetrages für die Kranken- und Unfallversicherung.

2 …51

51 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 5852 Grundsatz der Einzelberechnung

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstabe a für jeden einzelnen Vertrag.

2 Nicht individualisiert, sondern unter Berücksichtigung aller Verträge zu berechnen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Artikel 55 Buchstaben b und c.

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 59 Bruttoprinzip

Das Versicherungsunternehmen bildet alle versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Berücksichtigung einer allfälligen Rückversicherung. Die FINMA kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

Art. 6254 Verstärkung versicherungstechnischer Rückstellungen

(Art. 16 VAG)55

1 Die FINMA kann dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung zur planmässigen Verstärkung der versicherungstechnischen Rückstellungen für einen Teil des Versicherungsbestands (Teilbestand) über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilen, sofern die für diesen Teilbestand gebildeten versicherungstechnischen Rückstellungen eine nicht unwesentliche Sicherheitsmarge enthalten.56

2 Die Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen sind individuell pro versicherte Person zu führen, sofern sie dieser bei ihrem Ausscheiden aus dem Kollektiv mitgegeben werden müssen.

3 Die FINMA kann in begründeten Fällen zusätzliche Verstärkungen der versicherungstechnischen Rückstellungen anordnen.

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 6357 Deckung der Abfindungswerte

Die versicherungstechnischen Rückstellungen abzüglich der Beträge allfälliger aktivierter Abschlusskosten müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 6559 Zillmerung versicherungstechnischer Rückstellungen und Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten

1 Die Zillmerung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist nicht zulässig. Davon ausgenommen sind die versicherungstechnischen Rückstellungen der Niederlassungen schweizerischer Versicherungsunternehmen in Staaten, in denen die Zillmerung aufsichtsrechtlich zugelassen ist.

2 Die Aktivierung noch nicht getilgter Abschlusskosten ist grundsätzlich zulässig. Die FINMA erlässt Richtlinien betreffend den Umfang und die Modalitäten der Aktivierung. Sie kann in begründeten Fällen die Aktivierung verbieten.

59 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

3. Abschnitt: Schadenversicherung

Art. 6861 Sollbetrag des gebundenen Vermögens

1 Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens setzt sich zusammen aus:

a.
den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 69;
b.
den Verbindlichkeiten aus der Versicherungstätigkeit gegenüber Versicherungsnehmerinnen und -nehmern;
c.
dem Zuschlag nach Artikel 18 VAG.

2 Die versicherungstechnischen Rückstellungen werden ohne Berücksichtigung der Rückversicherung gebildet. Die FINMA kann auf Antrag die rückversicherten Anteile der versicherungstechnischen Rückstellungen ganz oder teilweise zur Bestellung des gebundenen Vermögens zulassen.

3 Ausstehende Prämien können von den versicherungstechnischen Rückstellungen in Abzug gebracht werden, soweit keine Versicherungsdeckung besteht oder soweit die ausstehenden Prämien mit Versicherungsleistungen verrechnet werden können.

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 6962 Arten versicherungstechnischer Rückstellungen

1 Versicherungstechnische Rückstellungen sind:

a.
die Prämienüberträge;
b.
die Schadenrückstellungen;
c.
die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen;
d.
die Alterungsrückstellungen;
e.
die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen;
f.
die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten;
g.
alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind.

2 Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung werden nach der Methode Nr. 2 des Anhangs Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gebildet.

3 Versicherungsunternehmen, welche die Kreditversicherung betreiben, sind von der Bildung von Schwankungsrückstellungen befreit, sofern ihre zum Soll gestellten Prämieneinnahmen in diesem Versicherungszweig weniger als 4 Prozent der Gesamtsumme der zum Soll gestellten Prämieneinnahmen ausmachen und weniger als 4 Millionen Franken betragen.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

2. Kapitel:63 Grundsätze der Vermögensanlage

63 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

(Art. 16 VAG)

Art. 69a

1 Versicherungsunternehmen müssen ihre Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen und dabei folgende Anforderungen einhalten:

a.
Sie dürfen ausschliesslich in Vermögenswerte und Instrumente investieren, deren Risiken sie hinreichend beurteilen, bewerten, überwachen, steuern und in ihre Berichterstattung einbeziehen können.
b.
Sie müssen ihre Vermögenswerte so anlegen, dass Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios als Ganzes sichergestellt werden. Die Belegenheit der Vermögenswerte muss die Verfügbarkeit gewährleisten.
c.
Sie müssen Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, folgendermassen anlegen:
1.
in einer der Art und Laufzeit der Versicherungsverpflichtungen des Unternehmens angemessenen Weise;
2.
im besten Interesse der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten; und
3.
unter Berücksichtigung der strategischen Ziele.
d.
Sie müssen im Fall eines Interessenkonflikts sicherstellen, dass die Anlage im Interesse der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer sowie der Anspruchsberechtigten erfolgt.
e.
Sie müssen Anlagen und Vermögenswerte, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind auf einem vorsichtigen Niveau halten.
f.
Sie müssen Anlagen in angemessener Weise so mischen und streuen, dass eine übermässige Abhängigkeit von einer Anlageklasse, einem Vermögenswert, einem Emittenten, einer Unternehmensgruppe, einem Markt, einer geographischen Region sowie eine übermässige Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden wird.
g.
Die Verwendung derivativer Finanzinstrumente ist nur zulässig, sofern diese zur Verringerung von Risiken oder zur effizienten Bewirtschaftung der Kapitalanlagen dienen; unzulässig sind Geschäfte, bei denen entsprechende Wertpapierbestände nicht vorhanden sind (Leerverkäufe).

2 Werden Anlagen für Lebensversicherungsverträge getätigt, bei denen das Anlagerisiko von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer getragen wird, so gelten Absatz 1 Buchstaben a–d sowie die folgenden Bestimmungen:

a.
Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an den Wert von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen oder an im internen Anlagebestand gehaltenen Vermögenswerten gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die betreffenden Anteile oder, sofern für den Anlagebestand keine Anteile gebildet wurden, durch die betreffenden Vermögenswerte gedeckt werden.
b.
Soweit Leistungen aus einem Vertrag direkt an einen Index oder an einen anderen als die in Buchstabe a genannten Bezugswerte gebunden sind, müssen die entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen so genau wie möglich durch die Vermögenswerte abbildet werden, auf denen der Index oder der Bezugswert beruht. Wenn keine Anteile gebildet werden, sind die Rückstellungen durch Vermögenswerte mit angemessener Sicherheit und Realisierbarkeit abzubilden, die so genau wie möglich denjenigen Werten entsprechen, auf denen der jeweilige Referenzwert beruht.
c.
Soweit in einem Vertrag neben den in den Buchstaben a und b genannten Leistungen eine Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis oder eine sonstige garantierte Leistung vorgesehen ist, müssen auf die zur Deckung der entsprechenden zusätzlichen versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte Absatz 1 Buchstaben e–g angewendet werden. Bei einer Garantie in Bezug auf das Anlageergebnis müssen die zur Deckung der zugehörigen Rückstellung gehaltenen Vermögenswerte die Wertschwankungen der Garantie möglichst gut replizieren.

3 Das Versicherungsunternehmen muss seine Anlagestrategie und die Einhaltung der Anlagegrundsätze nachvollziehbar dokumentieren und überwachen.

2a. Kapitel: Gebundenes Vermögen64

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 70 Mindestbetrag

Das gebundene Vermögen beträgt bei seiner Bestellung mindestens:

a.
750 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Lebens- versicherung betreiben;
b.
100 000 Franken für Versicherungsunternehmen, welche die Schaden- versicherung betreiben.
Art. 7165 Ermittlung des Sollbetrags des gebundenen Vermögens

1 Das Versicherungsunternehmen berechnet den Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen gesondert aufgrund der jeweils aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen.

2 Die FINMA kann in begründeten Fällen unterjährig fundierte Schätzungen der aktuellen versicherungstechnischen Rückstellungen zulassen.

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 72 Berichterstattung

1 Innert drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres teilt das Versicherungsunternehmen der Prüfgesellschaft den per Ende des Rechnungsjahres berechneten Sollbetrag für jedes gebundene Vermögen zusammen mit dem Verzeichnis der Deckungswerte mit. Innert vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres erstattet das Versicherungsunternehmen der FINMA Bericht.66

2 Die Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Schweiz müssen zudem Bericht erstatten über jeden ausländischen Versicherungsbestand, für den sie im Ausland Sicherheit leisten müssen.

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 73 Ausländischer Versicherungsbestand

Als ausländischer Versicherungsbestand nach Artikel 17 Absatz 2 VAG gilt die Gesamtheit der Versicherungsverträge mit im Ausland domizilierten Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern.

Art. 74 Deckung

1 Der Sollbetrag muss jederzeit durch Aktiven (Art. 79) gedeckt sein.

2 Stellt das Versicherungsunternehmen eine Unterdeckung fest, so hat es das gebundene Vermögen unverzüglich zu ergänzen. Die FINMA kann in besonderen Fällen eine Frist zur Ergänzung einräumen.

Art. 7567 Effektenleihe und Pensionsgeschäft

Die FINMA erlässt Vorschriften über die Effektenleihe (Securities Lending) und das Pensionsgeschäft (Repo, Reverse Repo) durch Versicherungsunternehmen, insbesondere über:

a.
die Modalitäten der Sicherstellung;
b.
die Ausgestaltung der Verträge;
c.
deren Umfang.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 7668 Bestellung

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Das Versicherungsunternehmen muss das gebundene Vermögen durch Zuweisung von Vermögenswerten bestellen. Es wendet dabei den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht nach Artikel 69a an.

2 Es muss diese Werte so erfassen und kennzeichnen, dass es jederzeit ohne Verzug nachweisen kann, welche Werte zum gebundenen Vermögen gehören und dass der Sollbetrag des gebundenen Vermögens gedeckt ist. Die Verwendung und Verwertbarkeit der Werte des gebundenen Vermögens zugunsten der Versicherten muss gewährleistet sein.

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 76a69 Besicherte Vermögenswerte

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Besicherte Vermögenswerte und die für sie gestellte Sicherheit werden für Zwecke des gebundenen Vermögens als Einheit betrachtet. Solange ein Vermögenswert einem gebundenen Vermögen zugewiesen ist, muss diesem auch die Sicherheit zugewiesen sein.

2 Verschiedene gebundene Vermögen müssen vertraglich so separiert werden, dass eine Verrechnung zwischen Werten den gebundenen Vermögen oder zwischen gebundenem und freiem Vermögen jederzeit ausgeschlossen bleibt.

3 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen erlassen.

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 7770 Separate gebundene Vermögen

1 Je ein separates gebundenes Vermögen ist insbesondere zu bestellen für:

a.
die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
b.
die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3 und A6.1;
c.
die Versichertenansprüche aus Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2.4, A2.5, A2.6 und A6.2.

2 Das Versicherungsunternehmen kann für weitere spezielle Solidargemeinschaften weitere separate gebundene Vermögen bestellen, namentlich für:

a.
Verträge des schweizerischen Versicherungsbestandes, die in fremden Währungen ausgestellt sind;
b.
Verträge eines ausländischen Versicherungsbestandes, für die im Ausland keine gleichwertige Sicherheit gestellt werden muss.

3 Die FINMA kann die Bildung separater gebundener Vermögen für weitere spezielle Solidargemeinschaften anordnen, wenn dies für die Sicherstellung der Ansprüche aus den betreffenden Versicherungsverträgen nötig ist.

70 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 78 Verwaltung der Kapitalanlagen

1 Das Versicherungsunternehmen verfügt über:

a.
eine Anlagestrategie;
b.
ein Anlagereglement, welches die Einhaltung der Grundsätze für Kapitalanlagen nach Artikel 76 gewährleistet;
c.
eine Organisation, die sicherstellt, dass die mit der Verwaltung und Kontrolle betrauten Personen über die dazu erforderlichen Kenntnisse verfügen;
d.
ein Risikomanagement, das dem Geschäftsumfang und der Komplexität der Anlagetätigkeit angepasst ist.

2 Die Geschäftsleitung legt die Anlagestrategie fest und unterbreitet sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung.

Art. 7971 Zulässige Vermögenswerte

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Die FINMA kann auf Antrag eines Versicherungsunternehmens eine Liste mit Werten genehmigen, die für die Zuweisung zum gebundenen Vermögen geeignet sind.

2 Verfügt das Versicherungsunternehmen über keine von der FINMA genehmigte Liste, so können dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden:

a.
Bargeld, Depositen mit Fälligkeit bis zu einem Jahr und Geldmarktanlagen bei Banken mit genügender Bonität;
b.
Anleihensobligationen von Schuldnern mit genügender Bonität und unter Berücksichtigung des Rangs, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
c.
Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine oder Anteilscheine von Genossenschaften sowie ähnliche Wertschriften, sofern diese an einem regulierten Markt gehandelt werden und kurzfristig veräusserbar sind;
d.
inländische Wohn- und Geschäftshäuser im direkten Eigentum des Versicherungsunternehmens;
e.
derivative Finanzinstrumente, sofern diese der Absicherung von Werten des entsprechenden gebundenen Vermögens dienen;
f.
Anteile an kollektiven Kapitalanlagen, deren Anlagen im Konkurs als Sondervermögen ab- oder aussonderbar sind, sofern:
1.
sie jederzeit veräussert werden können,
2.
die kollektive Kapitalanlage direkt oder indirekt nur in Anlagen gemäss Buchstaben a–e investiert, und
3.
die Fondsleitung oder ihre Verwaltungsgesellschaft einer angemessenen inländischen oder ausländischen Regulierung und Aufsicht untersteht.

3 Konzerninterne Anlagen können dem gebundenen Vermögen nicht zugewiesen werden. Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.

4 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den zulässigen Werten erlassen.

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 8173 Zulässige Werte für anteilgebundene Lebensversicherungen

(Art. 17 und 20 VAG)

Für separate gebundene Vermögen in der anteilgebundenen Lebensversicherung in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 gelten, soweit nach Artikel 69a Absatz 2 Buchstaben a und b eine kongruente Deckung vorgesehen ist, die zur Deckung zu stellenden Werte im erforderlichen Umfang als geeignet.

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 8375 Begrenzungen

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Die FINMA regelt Begrenzungen für Anlagen, die von den Versicherungsunternehmen nach Artikel 79 Absatz 2 AVO dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden.

2 Versicherungsunternehmen, die nach Artikel 79 Absatz 1 der FINMA eine Liste geeigneter Werte zur Genehmigung einreichen, müssen quantitative Begrenzungen pro Anlageklasse definieren, die bei der Kapitalanlage einzuhalten sind. Die Begrenzungen müssen die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 69a Absatz 1 Buchstaben c und e–g gewährleisten. Das Versicherungsunternehmen muss dies nachvollziehbar dokumentieren.

3 Die Anrechnungswerte der zugewiesenen Werte unterliegen je gebundenes Vermögen folgenden Begrenzungen, unabhängig davon, ob das Versicherungsunternehmen über eine genehmigte Liste im Sinne von Artikel 79 Absatz 1 verfügt oder seine Anlagen nach Artikel 79 Absatz 2 zuweist:

a.
Der Anrechnungswert aller Werte, die einem Gegenparteirisiko gegenüber einer bestimmten Gegenpartei unterliegen, ist insgesamt auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; in die Ermittlung der Gegenparteilimite müssen auch indirekte Anlagen einbezogen werden; Konzerngesellschaften zählen als eine Gegenpartei; die FINMA kann Ausnahmen vorsehen.
b.
Nicht der Begrenzung gemäss Buchstabe a unterliegen als Gegenparteien die Eidgenossenschaft, Kantone, Kantonalbanken mit vollumfänglicher Staatsgarantie, Schweizerischen Pfandbriefinstitute sowie Staaten höchster Bonität; ebenso sind Gegenparteien ausgenommen, deren Verbindlichkeiten vollumfänglich durch einen Staat höchster Bonität garantiert werden.
c.
Der Anrechnungswert der Anlage in eine einzelne kollektive Kapitalanlage ist auf 5 Prozent des Sollbetrags begrenzt; ausgenommen sind Einanlegerfonds sowie kollektive Kapitalanlagen, bei denen vertraglich sichergestellt ist, dass sie nicht in Anlagen mit höherem Risiko investiert sind und die Grundprinzipien des gebundenen Vermögens eingehalten werden.
d.
Der Anrechnungswert aller direkten oder indirekten Anlagen in Immobilien und in Hypotheken ist auf jeweils 25 Prozent des Sollbetrags begrenzt; für Immobilien und Hypotheken insgesamt gilt eine Begrenzung von 35 Prozent des Sollbetrags.

4 Separate gebundene Vermögen in den Versicherungszweigen A2.1, A2.2, A2.3, A2.4, A2.5, A2.6, A6.1 und A6.2 sind von den Begrenzungen gemäss Absatz 3 ausgenommen, soweit sie eine kongruente Deckung nach Artikel 69a Absatz 2 halten.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

3. Abschnitt: Zuweisung und Kontrolle76

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 84 Eignung von Werten

(Art. 17 und 20 VAG)77

1 Ist ein Wert für die Zuweisung an das gebundene Vermögen ungeeignet, ordnet die FINMA dessen Ersatz an. Sie setzt hierfür eine angemessene Frist.78

2 Die Werte des gebundenen Vermögens müssen unbelastet sein. Verbindlichkeiten des Versicherungsunternehmens dürfen nicht mit Forderungen, die zum gebundenen Vermögen gehören, verrechnet werden. Vorbehalten bleibt Artikel 91 Absatz 3 (derivative Finanzinstrumente).79

2bis Die FINMA kann Ausnahmen zulassen, sofern dadurch die Sicherheit des gebundenen Vermögens nicht beeinträchtigt wird.80

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

78 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 85 Prüfungen durch die FINMA

1 Die FINMA prüft jährlich wenigstens einmal, ob:

a.
der Sollbetrag richtig berechnet ist;
b.
die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen Werte:
1.
vorhanden sind,
2.
vorschriftsgemäss zugewiesen und verwahrt werden,
3.
mindestens dem Sollbetrag entsprechen,
4.
den aufsichtsrechtlichen Anlagevorschriften genügen.

2 Sie kann die Kontrolle auf Stichproben beschränken.

3 Sie kann bei der Kontrolle auch die Ergebnisse einer Kontrolle durch interne Organe des Versicherungsunternehmens oder durch beauftragte Dritte berücksichtigen. Für die Kontrolle fremdverwahrter Werte kann sie sich auf das Verzeichnis des Verwahrers stützen.

4 Sie kann mit der Kontrolle teilweise oder vollständig Dritte beauftragen.

Art. 86 Verwahrung der Werte

1 Die dem gebundenen Vermögen zugewiesenen beweglichen Vermögenswerte können am Sitz in der Schweiz des Versicherungsunternehmens beziehungsweise am Ort der Geschäftsstelle für das gesamte schweizerische Geschäft verwahrt (Eigenverwahrung) oder in Fremdverwahrung gegeben werden.

2 Die Werte in Eigenverwahrung sind gesondert von den übrigen Vermögenswerten des Versicherungsunternehmens zu verwahren und als solche zu kennzeichnen. Bei Verwahrung im Tresor genügt eine Lagerung in gesonderten Schliessfächern.

3 Wer Werte in Fremdverwahrung aufbewahrt, führt ein Verzeichnis dieser Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend.

4 Die FINMA kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel des Verwahrungsortes, der Hinterlegungsstelle oder der Verwahrungsart verfügen.

Art. 87 Meldung und Haftung der Verwahrstelle

(Art. 17 und 20 VAG)81

1 Das Versicherungsunternehmen meldet der FINMA Verwahrungsort, Hinterlegungsstelle und Verwahrungsart sowie deren Änderungen.

2 Die Fremdverwahrung bei einer geeigneten Verwahrstelle ist zulässig. Dabei sind insbesondere die Grundsätze nach Artikel 69a und folgende Bedingungen zu erfüllen:

a.
Es muss sichergestellt werden, dass die Verwahrstelle gegenüber dem Versicherungsunternehmen für die Erfüllung der Verwahrpflichten haftet; die Haftung muss angemessen sein und dem Zweck des gebundenen Vermögens Rechnung tragen.
b.
Bei Fremdverwahrung im Ausland muss zudem das Vorrangprivileg des gebundenen Vermögens entsprechend Schweizer Recht gewährleistet bleiben.82

3 …83

4 Die FINMA kann bei Vorliegen geeigneter Sicherstellungen weitere Ausnahmen zulassen.84

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

4. Abschnitt: Bewertung der Werte

Art. 88 Festverzinsliche Wertpapiere

1 Für festverzinsliche Wertpapiere, die auf einen bestimmten Zeitpunkt zurückbezahlt oder amortisiert werden müssen und auf eine feste Währung lauten, ausgenommen Grundpfandtitel, bestimmt das Versicherungsunternehmen den maximal anrechenbaren Wert nach der wissenschaftlichen oder der linearen Kostenamortisationsmethode.

2 Liegt der Marktwert einer Wandelanleihe deutlich über dem Nominalwert, so kann die FINMA eine Bewertung höchstens zum Marktwert zulassen. Anleihen, welche zwingend in Aktien gewandelt werden, dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden.

3 Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten können höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode angerechnet werden. Die FINMA regelt Umfang und Rahmenbedingungen für die Anrechnung.85

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 88a86 Marchzinsen

Bei der Bewertung der Kapitalanlagen werden auch die Marchzinsen berücksichtigt.

86 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 89 Kostenamortisationsmethode

1 Bei der wissenschaftlichen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert während der Restlaufzeit des Titels jeweils am Bilanzstichtag so weit abzuschreiben oder aufzuwerten, dass der anfängliche interne Zinssatz (Verfallsrendite) beibehalten werden kann.

2 Bei der linearen Kostenamortisationsmethode ist die Differenz zwischen Anschaffungswert und Rückzahlungswert jeweils auf den Bilanzstichtag in gleich- mässigen Beträgen als Abschreibung oder als Aufwertung über die Restlaufzeit zu verteilen.

Art. 90 Wohn- und Geschäftshäuser

(Art. 17 und 20 VAG)87

1 Das Versicherungsunternehmen rechnet Wohn- und Geschäftshäuser, die ihr Eigentum sind, höchstens zum Marktwert an. Die FINMA legt das Verfahren für die Bestimmung des Marktwerts fest.

2 …88

87 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

88 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 91 Derivative Finanzinstrumente

(17 und 20 VAG)89

1 Derivative Finanzinstrumente dürfen höchstens zum Marktwert angerechnet werden. Sind sie nicht börsenkotiert, so wird eine marktübliche Bewertungsmethode angewendet.90

2 …91

3 Die Verrechnung (Netting) aller unter einem Rahmenvertrag abgeschlossener Derivatgeschäfte ist nur dann zulässig, wenn für jedes einzelne gebundene Vermögen ein solcher Rahmenvertrag separat abgeschlossen wird. Negativposten, die aus solchen Verträgen entstehen, sind vom gebundenen Vermögen in Abzug zu bringen. Bezüglich der Ausgestaltung der Rahmenverträge kann die FINMA Auflagen machen.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

91 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 91a92 Anrechnungswert bei besicherten Werten

(Art. 17 und 20 VAG)

Bei Vermögenswerten, die üblicherweise besichert sind, wird als Anrechnungswert für die aus dem Vermögenswert und der erhaltenen Sicherheit bestehenden Einheit kein höherer Wert als der Anrechnungswert der erhaltenen Sicherheit berücksichtigt, soweit diese im entsprechenden gebundenen Vermögen tatsächlich vorhanden ist und im Fall eines Close-Out-Netting beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Zusätzlich sind die übrigen Begrenzungen der Bewertung insbesondere nach Artikel 93 zu beachten.

92 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 91b93 Bestellung von Sicherheiten bei derivativen Finanzinstrumenten

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Stellt das Versicherungsunternehmen die Nachschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen, so können die betroffenen Vermögenswerte nicht mehr angerechnet werden.

2 Stellt das Versicherungsunternehmen die Ersteinschusszahlung aus dem gebundenen Vermögen und soll eine Anrechnung im Sinne von Absatz 3 erfolgen, so müssen nebst dem bestellten Vermögenswert auch Forderungen wie solche auf Rückgabe, Rückzession und Rückübereignung dem gebundenen Vermögen zugewiesen werden.

3 Das Versicherungsunternehmen bestimmt insbesondere unter Berücksichtigung des Risikos, dass die Sicherheit beansprucht wird, den jeweils angemessenen Anrechnungswert im Sinne eines bestmöglichen Schätzwerts der Forderungen gemäss Absatz 2. Der Anrechnungswert darf 75 Prozent des aktuellen Marktwerts des auf Derivate entfallenden Anteils der gestellten Ersteinschusszahlung nicht übersteigen.

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 9294 Kollektive Kapitalanlagen

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Kollektive Kapitalanlagen dürfen höchstens zum Marktwert oder, wenn die Anteilscheine nicht kotiert sind, zum Nettoinventarwert angerechnet werden.

2 Bei Einanlegerfonds müssen die einzelnen Titel des Fondsvermögens im gebundenen Vermögen aufgeführt und analog den direkten Anlagen nach den Vorschriften dieses Abschnittes bewertet werden.

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 9395 Übrige Werte

(Art. 17 und 20 VAG)

1 Werte, für die ansonsten nach diesem Abschnitt keine Regelung besteht, dürfen im gebundenen Vermögen nicht zu einem höheren Wert als dem Marktwert angerechnet werden. Die Grundlage für die verwendeten Marktwerte muss dokumentiert werden.

2 Allfällige Verpflichtungen müssen abgezogen werden, soweit sie:

a.
das Vermögen vermindern, welches der Bedeckung der versicherungstechnischen Verpflichtungen dient; und
b.
mit dem betreffenden Vermögenswert in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

3 Werden Anlagen nicht an einem geregelten Markt gehandelt, so muss die Methode der Ermittlung der Marktwerte dokumentiert und die resultierende Bewertungsunsicherheit berücksichtigt werden.

4 Sofern eine nach Artikel 88 bewertete Anlage durch Derivate abgesichert ist, darf der kombinierte Anrechnungswert der zugehörigen Derivate und der abgesicherten Anlage den Wert gemäss Artikel 88 nicht überschreiten.

5 Als Obergrenze für die Bewertung eines gebundenen Vermögens insgesamt gilt in jedem Fall der zu erwartende Verwertungserlös auf Basis von Marktwerten.

95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 95 Entscheid über die Bewertung

(Art. 17 und 20 VAG)97

1 …98

2 Die FINMA kann für einzelne Anlagewerte und -kategorien tiefere Anrechnungswerte festsetzen, wenn dies aus Gründen des Versichertenschutzes geboten erscheint.99

3 Sie kann jederzeit eine Bewertung der Werte des gebundenen Vermögens anordnen.

97 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

98 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

99 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

5. Titel: Übrige Vorschriften zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

1. Kapitel: Risikomanagement

Art. 96 Ziel und Inhalt

(Art. 22 VAG)100

1 Das Versicherungsunternehmen muss durch ein seinen Geschäftsverhältnissen angemessenes Risikomanagement und durch interne Kontrollmechanismen sicherstellen, dass:

a.
frühzeitig Risikopotenziale erkannt und beurteilt werden;
b.
frühzeitig Massnahmen zur Verhinderung oder Absicherung erheblicher Risiken und Risikokumulationen eingeleitet werden; und
c.
die Geschäftstätigkeit innerhalb der gegebenen Risikotragfähigkeit erfolgt.101

2 Das Risikomanagement umfasst insbesondere:

a.
die Festlegung und regelmässige Überprüfung der Strategien und Massnahmen hinsichtlich aller eingegangenen Risiken durch die Leitungsgremien;
b.102
eine Risikopolitik, welche der Geschäftsstrategie Rechnung trägt und eine angemessene Kapitalausstattung beinhaltet;
c.
geeignete Verfahren, die sicherstellen, dass die Risikoüberwachung in die Geschäftsorganisation integriert sind;
d.103
die Identifikation, die Beurteilung, die Steuerung sowie die Überwachung aller wesentlichen Risiken und Risikokonzentrationen, wobei eine angemessene interne und externe Kommunikation sicherzustellen ist;
e.104

3 Die internen Kontrollmechanismen umfassen eine wirksame Compliance-Funktion und wirksame Compliance-Prozesse. Sie stellen in ihrer Gesamtheit sicher, dass die Rechtsnormen und die internen Vorschriften eingehalten werden.105

4 Die Risikomanagement-Funktion und die Compliance-Funktion müssen unabhängig sein. Sie sind nach Massgabe der Grösse, der Geschäfts- und Organisationskomple-xität und der Risiken des Versicherungsunternehmens auszustatten. Die Risikomanagement-Funktion muss das Versicherungsunternehmen bei der Förderung einer Risikokultur innerhalb des gesamten Unternehmens unterstützen können.106

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

101 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

104 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

105 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 96a107 Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs

(Art. 22 VAG)

1 Das Versicherungsunternehmen muss mindestens jährlich vorausschauend über die gesamte Planungsperiode, welche die aktuelle Situation des laufenden Geschäftsjahres sowie mindestens zwei weitere Jahre umfasst, eine gesamthafte Selbstbeurteilung vornehmen:

a.
der Risiken, denen es in der Planungsperiode ausgesetzt ist, einschliesslich der signifikanten Risikokonzentrationen und gruppenweiten Risiken (Gesamtrisikoprofil);
b.
des gesamten Kapitalbedarfs;
c.
der Einhaltung der Anforderungen an die versicherungstechnischen Rückstellungen und an das gebundene Vermögen;
d.
der Angemessenheit und Wirksamkeit des Risikomanagements.

2 Wirtschaftlich verbundene Gesellschaften sind bei der Selbstbeurteilung zu berücksichtigen. Versicherungskonzerne berücksichtigen alle wesentlichen regulierten und nicht regulierten Einheiten und Bereiche im In- und Ausland. Sie berücksichtigen auch die wesentlichen ausserbilanziellen und nicht konsolidierten Bereiche.

3 Die Selbstbeurteilung ist anhand verschiedener Szenarien, wovon mindestens eines ein existenzbedrohendes sein soll, über die Planungsperiode auszuwerten, zu dokumentieren und sowohl in der Geschäftsstrategie als auch in der Geschäftsplanung zu berücksichtigen.

4 Das Versicherungsunternehmen muss die Prinzipien der Selbstbeurteilung mittels interner Weisungen erfassen und für eine angemessene Dokumentation sorgen.

5 Es muss der FINMA jährlich einen vom Verwaltungsrat genehmigten Bericht über die Ergebnisse der Selbstbeurteilung einreichen.

6 Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist. Sie kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht zulassen.

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 97 Dokumentation

(Art. 22 VAG)108

1 Das Versicherungsunternehmen hält sein Risikomanagement in einer Dokumentation fest. Diese ist laufend zu aktualisieren.

2 Die Dokumentation muss insbesondere folgende Punkte umfassen:109

a.110
Beschrieb der Organisation des unternehmensweiten Risikomanagements sowie der diesbezüglichen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten;
b.
Anforderungen an das Risikomanagement;
c.111
Risikopolitik einschliesslich Risikotragfähigkeit und -appetit;
d.
Verfahren zur Identifikation der wesentlichen Risiken sowie Darstellung der Methode, Instrumente und Prozesse zu deren Messung, Überwachung und Steuerung;
e.
Darstellung der geltenden Limiten-Systeme für Risikoexpositionen sowie der Kontrollmechanismen;
f.
unternehmensinterne Richtlinien zum Risikomanagement und der damit verbundenen Prozesse.

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 98112 Operationelle Risiken

(Art. 22 VAG)

1 Das Versicherungsunternehmen muss die operationellen Risiken identifizieren, beurteilen, überwachen und dokumentieren. Es muss sie mindestens jährlich evaluieren.

2 Es muss die Daten zu Schäden aus operationellen Risiken sammeln und analysieren.

3 Es muss adverse Szenarien analysieren und entsprechende Tests zur Ermittlung der Risikoexponierung durchführen.

4 Es muss Massnahmen zum Schutz von Personen, Geschäftsprozessen und der Infrastruktur treffen. Zudem muss es über einen Plan zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs in einer Notfallsituation verfügen, der die dafür notwendigen Strategien, Massnahmen, Zuständigkeiten und Kommunikationswege enthält.

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 98a113 Liquiditätsanforderungen

(Art. 22 VAG)

1 Das Versicherungsunternehmen muss jederzeit über so viel Liquidität verfügen, dass es seinen Zahlungsverpflichtungen auch in Stresssituationen nachkommen kann.

2 Es muss mindestens im Rahmen der jährlichen Kapitalplanung eine Liquiditätsplanung vornehmen und dabei insbesondere berücksichtigen:

a.
Liquiditätsabflüsse aus ausserbilanziellen Geschäftsvorgängen und anderen Eventualverbindlichkeiten;
b.
adverse Szenarien und Stresstests zur Ermittlung seiner Liquiditätsposition.

3 Es muss über ein Notfallkonzept mit wirksamen Strategien im Umgang mit Liquiditätsengpässen verfügen. Es muss die Zuständigkeiten, Kommunikationswege und die in Betracht gezogenen Massnahmen festlegen.

4 Es muss der FINMA jährlich Bericht zur Liquiditätsplanung erstatten. Die FINMA regelt die Anforderungen an die Berichterstattung nach Grösse und Komplexität des Versicherungsunternehmens. Im Einzelfall kann sie ein Versicherungsunternehmen von der Berichterstattungspflicht befreien.

113 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015 (AS 2015 1147). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

1a. Kapitel:114 Stabilisierungspläne

114 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 98b Wirtschaftliche Bedeutung

(Art. 22a VAG)

Ein Versicherungsunternehmen gilt als wirtschaftlich bedeutend, wenn seine Bilanzsumme 5 Milliarden Schweizer Franken übersteigt oder wenn seine Komplexität, Verflechtung oder sein Risikoprofil es rechtfertigen.

Art. 98c Kriterien für die Anwendung von Stabilisierungsplänen

(Art. 22a VAG)

Die FINMA kann von wirtschaftlich bedeutenden Versicherungsunternehmen einen Stabilisierungsplan verlangen, wenn insbesondere eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt ist:

a.
Das Versicherungsunternehmen ist in einem Bereich tätig, bei denen ein Insolvenzfall grosse Auswirkungen auf die Versicherten hat.
b.
Das Versicherungsunternehmen bietet nicht leicht substituierbare Versicherungslösungen an.
c.
Im Falle der Insolvenz des Versicherungsunternehmens könnte das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigt werden.
Art. 98d Inhalt, Erstellung und Genehmigung

(Art. 22a VAG)

1 Der Stabilisierungsplan behandelt insbesondere:

a.
mögliche Szenarien, welche bei ihrem Eintritt eine Destabilisierung des Versicherungsunternehmens bewirken können;
b.
die im Krisenfall zu treffenden Massnahmen und die Ressourcen, die für die Umsetzung dieser Massnahmen erforderlich sind;
c.
konkrete Kriterien, welche die frühzeitige Identifikation einer Krise und Einleitung von Massnahmen erlauben;
d.
die Krisenorganisation und das Kommunikationskonzept des Versicherungsunternehmens.

2 Der Stabilisierungsplan muss durch das Versicherungsunternehmen erstellt und von seinem Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigt werden.

3 Der Stabilisierungsplan muss der FINMA jährlich zur Genehmigung eingereicht werden.

Art. 98e Berichterstattung

(Art. 22a VAG)

1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Stabilisierungspläne.

2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab der Entstehung der Pflicht zur Erstellung eines Stabilisierungsplanes.

2. Kapitel: Verantwortlicher Aktuar oder verantwortliche Aktuarin

Art. 99

1 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin müssen über den Titel «Aktuar SAV» oder einen gleichwertigen Titel verfügen.

2 Die FINMA kann auf Antrag auch eine entsprechende fachliche Ausbildung verbunden mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung als Aktuar oder Aktuarin als Nachweis der beruflichen Fähigkeiten anerkennen.

3 Der verantwortliche Aktuar oder die verantwortliche Aktuarin muss mit den schweizerischen Gegebenheiten (Gesetzgebung, Aufsichtsrichtlinien, Versicherungsmarkt) vertraut sein.

3. Kapitel: Einsatz derivativer Finanzinstrumente

Art. 100115 Grundsatz

(Art. 9b VAG)

1 Versicherungsunternehmen, die Derivate einsetzen, müssen über genügend Liquidität verfügen, um die Zahlungs- und Lieferverpflichtungen, welche sich aus derivativen Finanztransaktionen ergeben können, stets erfüllen zu können. Sie können dabei gegebenenfalls berücksichtigen, dass:

a.
sie anstatt einer Lieferung Zahlung leisten dürfen;
b.
bereits Sicherheiten gestellt wurden; oder
c.
die Derivatepositionen jederzeit im Markt glattgestellt werden können.

2 Sie müssen durch geeignete Massnahmen ausschliessen, dass die Sicherheit eines gebundenen Vermögens durch den Einsatz von Derivaten gefährdet werden kann. Aus dem Einsatz von Derivaten darf keine Hebelwirkung auf das gebundene Vermögen und keine ungedeckte Verpflichtung resultieren.

3 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zum Einsatz von Derivaten.

115 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 109117 Aufsicht

(Art. 25 VAG)

1 Das Versicherungsunternehmen muss der FINMA mindestens jährlich einen Bericht über die Geschäfte mit derivativen Finanzinstrumenten zustellen. Dieser beschreibt:

a.
summarisch die beim Versicherungsunternehmen verfolgte Strategie beim Einsatz der Derivate;
b.
auf Ebene der einzelnen Teilvermögen die eingesetzten Derivate, deren Einsatzzwecke und die Volumina;
c.
die wichtigsten Gegenparteien;
d.
das Vorgehen bei der Bestellung von Sicherheiten und die zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen.

2 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere zur Berichterstattung.

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

4. Kapitel: Rechnungslegung

Art. 110 Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente

(Art. 26 VAG)118

1 Die inländischen Versicherungsunternehmen dürfen die festverzinslichen Wertpapiere, die auf eine feste Währung lauten und zu einem zum Voraus bestimmten Zeitpunkt rückzahlbar sind oder amortisiert werden können, höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode nach Artikel 89 in die Bilanz einstellen. Mit festverzinslichen Wertpapieren vergleichbare strukturierte Produkte oder Kombinationen von Finanzinstrumenten sind höchstens zum Wert nach der wissenschaftlichen oder linearen Kostenamortisationsmethode zu bilanzieren.

2 Bei Anteilscheinen an Einanlegerfonds gelten die Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung nach Artikel 111b Absatz 1 sinngemäss für die Darstellung von Direktanlagen des Fondsvermögens.119

2bis Wertpapiere und derivative Finanzinstrumente müssen nach den Bestimmungen dieses Artikels bewertet werden.120

3 …121

4 Die Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FINMA die zu ausländischen Geschäftsgebieten gehörenden Wertpapiere nach den aufsichtsrechtlichen Bewertungsvorschriften in den einzelnen Ländern bewerten.

5 Anlagen, die der Sicherstellung von Versicherungsverträgen in den Versicherungszweigen A2, A6.1 und A6.2 dienen, sind zum Marktwert zu bilanzieren.122

6 Die am Bilanzstichtag offenen derivativen Finanzinstrumenten dürfen:

a.
unter vorsichtigen Annahmen für die Bewertung der Basiswerte berücksichtigt werden, oder
b.
in der Bilanz selbständig aufgeführt werden. In diesem Fall müssen sie unter vorsichtigen Annahmen bewertet werden, höchstens aber zum Marktwert. Für die derivativen Finanzinstrumente, die keinen Marktwert haben, darf die Bewertung den auf der Grundlage anerkannter Bewertungsmodelle ermittelten Wert nicht übersteigen.

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

120 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

121 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 111 Risiken bei der Bewertung von Wertpapieren

1 Ist die Werthaltigkeit eines Wertpapiers gefährdet, so muss dies bei seiner Bewertung mitberücksichtigt werden.

2 Bei der Bewertung von Wertpapieren, die von im Ausland domizilierten Schuldnern ausgegeben werden, ist den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die bei der Überweisung von Kapital oder Zinsen entstehen können.

3 Die nach Artikel 110 Absatz 6 ermittelten Werte sind entsprechend dem Risiko, insbesondere bezüglich Handelbarkeit, Annullations- und Erfüllungskosten, Kreditrisiko oder Umfang der eigenen Positionen im Verhältnis zum Marktvolumen, angemessen zu korrigieren.

Art. 111a123 Bericht über die Finanzlage

(Art. 25 VAG)124

1 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen im Rahmen der Aufsichtsberichterstattung mindestens jährlich einen Bericht über ihre Finanzlage.

2 Der Bericht über die Finanzlage enthält quantitative und qualitative Informationen und beschreibt insbesondere:

a.
die Geschäftstätigkeit;
b.
den Unternehmenserfolg;
c.
das Risikomanagement und dessen Angemessenheit;
d.
das Risikoprofil;
e.
die Grundlagen und Methoden, auf denen die Bewertung insbesondere der Rückstellungen beruht;
f.
das Kapitalmanagement;
g.
die Solvabilität.

2bis Die FINMA kann standardisierte Vorlagen zu den zu veröffentlichenden Informationen vorgeben.125

3 Die Versicherungsunternehmen veröffentlichen den Bericht über die Finanzlage jeweils spätestens am 30. April auf ihrer Internetseite.

4 Die Versicherungsunternehmen, die über keine eigene Internetseite verfügen, müssen den Bericht auf Anfrage innerhalb von 20 Tagen unentgeltlich zur Verfügung stellen.126

5 Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind Versicherungsunternehmen mit Bewilligung für den Versicherungszweig C3 (Rückversicherung durch Captives).127

6 Die FINMA kann von der Veröffentlichungspflicht befreien:

a.
Versicherungsunternehmen, die in der Vorberichtsperiode und in der Berichtsperiode die folgenden Bedingungen erfüllen:
1.
Die gebuchten Brutto-Prämien im Gesamtgeschäft betragen weniger als 10 Millionen Franken.
2.
Die versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen im Gesamtgeschäft betragen weniger als 50 Millionen Franken.
3.
Das Versicherungsunternehmen verfügt über einen kleinen Kreis von Versicherten.
b.
Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland, wenn sie am Hauptsitz einem gleichwertigen Offenlegungsregime unterliegen.128

7 Die FINMA kann im Einzelfall zusätzliche Ausnahmen gewähren.129

123 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

125 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

126 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

128 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 111b130 Mindestgliederung der Jahresrechnung

1 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zur Mindestgliederung der Jahresrechnung.

2 Sie kann Abweichungen von den Artikeln 959a Absätze 1 und 2, 959b Absätze 2 und 3 sowie 959c Absätze 1 und 2 des Obligationenrechts131 vorsehen, soweit sich dies aus den Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts ergibt. Die Mindestgliederung muss insbesondere:

a.
eine standardisierte Darstellung von Bilanz und Erfolgsrechnung aufweisen;
b.
einen Vergleich der Kapitalanlagen mit den entsprechenden versicherungstechnischen Rückstellungen ermöglichen.

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

131 SR 220

4a. Kapitel:132
Versicherungsunternehmen, die professionelle Versicherungsnehmer versichern

132 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 111c Professionelle Versicherungsnehmer

(Art. 30a und 30b VAG)

1 Professionelle Versicherungsnehmer nach Artikel 98a Absatz 2 Buchstaben e und f des Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. April 1908133 verfügen über ein professionelles Risikomanagement, wenn intern oder extern auf Dauer eine fachlich ausgewiesene, im Finanzbereich erfahrene Person mit der Erfassung, Messung, Bewertung von aus dem Versicherungsverhältnis fliessenden Risiken, insbesondere von Gegenparteirisiken, betraut ist.

2 Als Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 30b VAG gilt auch jede Erneuerung oder wesentliche Anpassung des Vertrags.

4b. Kapitel:134 Versicherungszweckgesellschaften

134 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 111d Anwendbarkeit der Bestimmungen über Versicherungsunternehmen

(Art. 30e Abs. 2 VAG)

1 Auf Versicherungszweckgesellschaften sind, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes ergibt, die Artikel 3–13, 15–20, 23, 24, 30a–30d, 31–39k, 51–54j, 57–59 und 62 VAG nicht anwendbar.

2 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Versicherungszweckgesellschaften sinngemäss, ausgenommen die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich nicht auf Gesetzesartikel nach Absatz 1 stützen.

Art. 111e Begriffe

(Art. 30e und 30f VAG)

1 Als Finanzinstrumente im Sinne der Artikel 30e und 30f VAG gelten Finanzinstrumente gemäss Artikel 3 Buchstabe a des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018135 (FIDLEG).

2 Als spezifisches Risiko im Sinne von Artikel 30f Absatz 1 VAG gelten gleichartige oder verschiedenartige Risiken aus einem oder mehreren Versicherungszweigen eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen.

3 Als Anlegerinnen und Anleger im Sinne dieses Kapitels gelten die Inhaberinnen und Inhaber beziehungsweise Gläubigerinnen und Gläubiger von Finanzinstrumenten der Versicherungszweckgesellschaft.

Art. 111f Bewilligung

(Art. 30e VAG)

1 Die FINMA bewilligt eine Versicherungszweckgesellschaft, wenn diese die Voraussetzungen nach VAG und dieser Verordnung erfüllt.

2 Ist die Versicherungszweckgesellschaft Teil einer ausländischen Versicherungsgruppe oder eines ausländischen Versicherungskonglomerats, so kann die Bewilligung vom Bestehen einer angemessenen konsolidierten Aufsicht durch eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.

3 Die FINMA veröffentlicht die erteilten Bewilligungen.

Art. 111g Bewilligungsgesuch

(Art. 30e VAG)

1 Das Bewilligungsgesuch muss folgende Angaben und Unterlagen über die Versicherungszweckgesellschaft enthalten:

a.
die Statuten;
b.
Angaben zur Organisation;
c.
Angaben zur finanziellen Ausstattung;
d.
die Jahresrechnung der letzten drei Geschäftsjahre oder die Eröffnungsbilanz einer neuen Versicherungszweckgesellschaft;
e.
die namentliche Bezeichnung der Personen, die mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle und Geschäftsführung betraut sind;
f.
die Verträge oder sonstigen Absprachen, durch die wesentliche Funktionen der Versicherungszweckgesellschaft ausgegliedert werden sollen.
Art. 111i Konsolidierung

(Art. 26 Abs. 3 VAG)

Gehört die Versicherungszweckgesellschaft einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat an, muss die Versicherungszweckgesellschaft nicht voll konsolidiert werden.

2. Abschnitt: Bewilligungsvoraussetzungen

Art. 111j Rechtsform

(Art. 30e Abs. 2 VAG)

Versicherungszweckgesellschaften müssen die Rechtsform der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft oder der Stiftung haben.

Art. 111k Mindestkapital

(Art. 30e und 30f VAG)

Das Mindestkapital beträgt für eine Versicherungszweckgesellschaft 100 000 Franken.

Art. 111l Gewährsvorschriften

(Art. 30e Abs. 3 Buchstabe b und d VAG)

1 Die Auslagerung von Führungs- und Kontrollfunktionen ist zulässig. Ausgenommen sind Oberleitung, Oberaufsicht und Kontrolle durch das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft.

2 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann insbesondere die Geschäftsführung und Verwaltung nach Massgabe eines Organisationsreglements ganz oder zum Teil einzelnen Mitgliedern oder Dritten, seien es juristische oder natürliche Personen, übertragen.

3. Abschnitt: Risikogruppen

Art. 111m Errichtung

(Art. 30f VAG)

1 Die Statuten können das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft ermächtigen, Risikogruppen nach Massgabe eines Risikogruppenreglements zu errichten.

2 Das Risikogruppenreglement muss Bestimmungen enthalten über:

a.
die Arten von Risiken, die von der Risikogruppe übernommen werden;
b.
die Art, die Ausgabe, die Rechte, die Übertragung und die Rücknahme der Finanzinstrumente bezüglich der Risikogruppe;
c.
die Rechte und Pflichten der Anlegerinnen und Anleger;
d.
die Organisation und Vertretung der Risikogruppe;
e.
die Publikationsorgane;
f.
die Kostenbeteiligung zulasten der Risikogruppe;
g.
die Anlagerichtlinien.

3 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft muss das Risikogruppenreglement den Anlegerinnen und Anlegern der Risikogruppe zugänglich machen. Sofern das Risikogruppenreglement nicht elektronisch zugänglich ist, kann jede Anlegerin und jeder Anleger verlangen, dass es ihr oder ihm zugestellt wird.

Art. 111n Teilvermögen

(Art. 30f VAG)

1 Das Gesamtvermögen der Versicherungszweckgesellschaft umfasst das Gesellschaftsvermögen und das Risikovermögen der Risikogruppen (Teilvermögen). Das Gesellschaftsvermögen umfasst das Vermögen, das nicht den einzelnen Risikogruppen zugeordnet ist.

2 Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der einzelnen Teilvermögen müssen eindeutig identifizierbar sein und sind voneinander sowie vom Gesellschaftsvermögen getrennt zu halten.

3 Teilvermögen können vereinigt werden. Bei der Vereinigung zweier Teilvermögen erhalten die Anlegerinnen und Anleger des übertragenden Teilvermögens Anteile am übernehmenden Teilvermögen in entsprechendem Wert. Das übertragende Teilvermögen wird aufgehoben. Das Risikogruppenreglement regelt das Verfahren der Vereinigung. Es enthält in diesem Zusammenhang insbesondere Bestimmungen über:

a.
die Information der Anlegerinnen und Anleger;
b.
die Beschlussfassung der Anlegerinnen und Anleger;
c.
die Prüfungspflichten der Prüfgesellschaft bei der Vereinigung.
Art. 111o Finanzinstrumente

(Art. 30f VAG)

1 Das Risikogruppenreglement kann verschiedene Kategorien von Finanzinstrumenten vorsehen. Den Risikogruppen kommen je nach Kategorie der Finanzinstrumente unterschiedliche Rechte und Pflichten zu.

2 Handelt es sich bei der Versicherungszweckgesellschaft um eine Aktiengesellschaft, kann diese bezüglich einzelner Teilvermögen verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren wie Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine oder andere Effekten, die Beteiligungs- oder Gläubigerrechte verleihen, ausgeben. Die Inhaberinnen und Inhaber der Beteiligungspapiere sind nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt, an dem sie beteiligt sind.

3 Für die Ausgabe von Beteiligungspapieren und die Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Beteiligungspapieren verbunden sind, sind die Vorschriften über die Vorzugsaktie sinngemäss anwendbar.

4 Die Statuten müssen entsprechende Bestimmungen über die Ausgabe dieser Beteiligungspapiere bezüglich einzelner Teilvermögen und die damit verbundenen Rechte enthalten.

Art. 111p Anlegerversammlung

(Art. 30f VAG)

1 Für jede Risikogruppe wird eine Anlegerversammlung eingesetzt. Für die Einberufung und Durchführung der Anlegerversammlung gelten die Artikel 699–700 und 701a–703 OR136 sinngemäss.

2 Die Anlegerversammlung hat folgende Befugnisse:

a.
die Genehmigung von Änderungen des Risikogruppenreglements;
b.
die Beschlussfassung über die Vereinigung zweier Teilvermögen;
c.
die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Anlegerversammlung durch das Gesetz, diese Verordnung, die Statuten der Versicherungszweckgesellschaft oder das Risikogruppenreglement vorbehalten sind.
Art. 111q Anlage des Vermögens

(Art. 30f VAG)

1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt für jede Risikogruppe Anlagerichtlinien, welche die Anlagestrategie und die zulässigen Anlagen und die Anlagerestriktionen für die Risikogruppe vollständig und klar darlegen.

2 Teilvermögen können zur Umsetzung der Anlagestrategie Tochtergesellschaften und Beteiligungen einsetzen.

Art. 111r Kostenbeteiligung

(Art. 30f VAG)

Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft erlässt Weisungen über die Kostenbeteiligung der der Risikogruppen.

Die Art und Höhe der Kostenbeteiligung sowie die Grundlagen zur Bestimmung der Kosten müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

Art. 111s Auskunft

(Art. 30f VAG)

1 Die Anlegerinnen und Anleger einer Risikogruppe können von der Versicherungszweckgesellschaft jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung und Einsicht in das Rechnungswesen der sie betreffenden Risikogruppe verlangen.

2 Die Auskunft oder die Einsicht kann mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Oberleitungsorgans der Versicherungszweckgesellschaft im erforderlichen Umfang verweigert werden, wenn sie schutzwürdige Interessen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden würde. Die Verweigerung der Auskunfts- oder Einsichtsgewährung müssen schriftlich begründet werden.

Art. 111t Buchführung und Rechnungslegung

(Art. 26 Abs. 3 und Art. 30f VAG)

1 Für das Gesellschaftsvermögen und für die einzelnen Risikogruppen muss gesondert Buch geführt werden.

2 Die FINMA kann zur Gliederung der Jahresrechnung weitere Vorgaben machen. In der Jahresrechnung sind die Bilanz und die Erfolgsrechnung sowie der Anhang als solche zu bezeichnen.

3 Die Versicherungszweckgesellschaft erstellt und publiziert jährlich einen Lagebericht, der über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage der Versicherungszweckgesellschaft und jeder Risikogruppe sowie über Kosten und Renditen jeder Risikogruppe Aufschluss gibt. Die FINMA gibt die massgeblichen Kennzahlen vor. Sie kann in begründeten Fällen von der Publikationspflicht befreien.

Art. 111u Aufhebung

(Art. 30f VAG)

1 Das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft kann die Aufhebung einzelner Risikogruppen beschliessen.

2 Bei der Aufhebung einer Risikogruppe ist auf die Gleichbehandlung aller Anlegerinnen und Anleger und deren frühzeitige Information zu achten.

3 Nach der Aufhebung einer Risikogruppe muss das Oberleitungsorgan der Versicherungszweckgesellschaft bei der Revisionsstelle eine Bestätigung über die ordnungsgemässe Durchführung einholen.

4 Für jedes Teilvermögen kann im Fall einer Zahlungsunfähigkeit eine Gläubigerversammlung oder ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden.

5. Kapitel: …

6. Kapitel:
Weitere Grundsätze zur Ausübung der Versicherungstätigkeit

Art. 117 Missbrauch

1 Als Missbrauch im Sinn von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe f VAG gelten Benachteiligungen von Versicherten oder Anspruchsberechtigten, wenn sie sich wiederholen oder einen breiten Personenkreis betreffen könnten, namentlich:

a.
ein Verhalten des Versicherungsunternehmens beziehungsweise des Versicherungsvermittlers oder der Versicherungsvermittlerin, das geeignet ist, Versicherte oder Anspruchsberechtigte erheblich zu schädigen;
b.
die Verwendung von Vertragsbestimmungen, die gegen zwingende Normen des Versicherungsvertragsgesetzes oder gegen zwingende Normen anderer Erlasse, die auf den Vertrag anwendbar sind, verstossen;
c.
die Verwendung von Vertragsbestimmungen, welche eine der Vertragsnatur erheblich widersprechende Verteilung von Rechten und Pflichten vorsehen.

2 Als Missbrauch gilt auch die Benachteiligung einer versicherten oder anspruchsberechtigten Person durch eine juristisch oder versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung.

Art. 118 Versicherungsleistungen mit Wartefrist

1 Bei Versicherungsleistungen mit Wartefrist erhebt das Versicherungsunternehmen keine Prämien mehr, sobald der Versicherte keine Versicherungsleistungen mehr erwarten kann.

2 Diese Bestimmung gilt nicht für die Prämienbefreiung und für Versicherungsleistungen aus Kollektivversicherungsverträgen.

Art. 119 Einlagen in Prämiendepots

Der Totalbetrag der vom Versicherungsunternehmen pro Versicherungsnehmerin oder Versicherungsnehmer geführten Prämiendepots darf die Summe der künftigen Prämien nicht übersteigen.

Art. 119a138 Herausgabe von Dokumenten an die Versicherungsnehmerinnen und -nehmer

(Art. 80 VAG)

1 Wird gemäss Artikel 80 VAG die Herausgabe einer Kopie des Dossiers und weiterer Dokumente verlangt, so müssen die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler diese auf einem dauerhaften Datenträger nach Artikel 14c Absatz 4 herausgeben.

2 Wird die Herausgabe der Kopie ohne hinreichende Begründung ein weiteres Mal verlangt, so kann das Versicherungsunternehmen oder die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für das erneute Erstellen und Herausgeben der Kopie eine Entschädigung verlangen.

138 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

6. Titel: Bestimmungen für einzelne Versicherungszweige

1. Kapitel: Lebensversicherung

1. Abschnitt: Tarifierung

Art. 120 Grundsätze

(Art. 38 VAG)139

1 Das Versicherungsunternehmen, das die Lebensversicherung betreibt, ist verpflichtet, für die Tarifierung seiner Verträge sachgerechte biometrische und kapitalmarktbedingte Grundlagen und Berechnungsmethoden sowie sachgerechte Kostengrundlagen zu verwenden. Im Geschäftsplan sind für die verwendeten Grundlagen und Berechnungsmethoden verbindliche Gültigkeitsperioden auszuweisen.140

2 Das Versicherungsunternehmen überprüft die Tarifierungsgrundlagen jährlich anhand statistischer Auswertungen auf ihre Zulänglichkeit hin. Erweisen sich die Tarifierungsgrundlagen als ungenügend, so dürfen sie für neue Verträge nicht mehr verwendet werden.

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 121141 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Technischer Zinssatz für Lebensversicherungen, die auf Schweizerfranken lauten

(Art. 36 VAG)

1 Bei Lebensversicherungsverträgen, die auf Schweizerfranken lauten, bestimmt sich der maximale technische Zinssatz nach einem angepassten rollenden Vierjahresmittel des Referenzzinssatzes.

2 Das rollende Vierjahresmittel wird über monatliche Werte des Referenzzinssatzes berechnet. Der Referenzzinssatz ist der Kassazinssatz der Schweizerischen Nationalbank für Obligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit 10 Jahren Laufzeit.

3 Ist das rollende Vierjahresmittel positiv, so wird es aufgeteilt, und es werden die einzelnen Teile nach Absatz 4 gewichtet. Die Summe dieser gewichteten Teile abzüglich 0,1 Prozent ergibt das angepasste rollende Vierjahresmittel.

4 Folgende Teile des rollenden Vierjahresmittels werden mit den nachstehenden Gewichten multipliziert:

a.
Teil von 0 Prozent bis 0,5 Prozent: Gewicht 1;
b.
verbleibender Teil von 0,5 Prozent bis 1 Prozent: Gewicht 0,8;
c.
verbleibender Teil von 1 Prozent bis 1.5 Prozent: Gewicht 0,6;
d.
verbleibender Teil von 1,5 Prozent bis 2 Prozent: Gewicht 0,4;
e.
verbleibender Teil über 2 Prozent: Gewicht 0,3.

5 Ist das rollende Vierjahresmittel negativ, so ist das angepasste rollende Vierjahresmittel das rollende Vierjahresmittel abzüglich 0,1 Prozent.

6 Liegt das nach den Absätzen 3–5 zu ermittelnde angepasste rollende Vierjahresmittel jeweils drei Monate hintereinander mindestens 0,25 Prozentpunkte über oder unter dem bisherigen maximalen technischen Zinssatz, so wird der maximale technische Zinssatz neu festgelegt; er entspricht dem angepassten rollenden Vierjahresmittel.

7 Bei wesentlich veränderten Verhältnissen, namentlich im Bereich des Kapitalmarktes, kann die FINMA den nach den Absätzen 1–6 ermittelten maximalen technischen Zinssatz angemessen korrigieren.

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 121b143 Tarifierung ausserhalb der beruflichen Vorsorge: Gemeinsame Bestimmungen zum technischen Zinssatz für Lebensversicherungen

(Art. 36 VAG)

1 Die FINMA kann auf begründeten Antrag eines Versicherungsunternehmens bei vorgegebenen Policendauern oder einzelnen Produkten höhere technische Zinssätze als diejenigen nach den Artikeln 121 und 121a genehmigen.

2 Sie veröffentlicht den jeweils gültigen maximalen technischen Zinssatz auf ihrer Website. Bei einer Senkung des technischen Zinssatzes muss dieser spätestens nach einer Frist von 6 Monaten nach Veröffentlichung angewendet werden.

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 122 Sterbetafeln und weitere statistische Grundlagen

(Art. 36 VAG)145

1 Für die Tarifierung der Lebensversicherungsverträge muss das Versicherungsunternehmen von der FINMA anerkannte biometrische und demographische Grundlagen verwenden.146

2 Das Versicherungsunternehmen überarbeitet die eigenen für die Tarifierung verwendeten statistischen Grundlagen regelmässig und passt sie mindestens alle zehn Jahre den neuesten Erkenntnissen an.

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 123 Tarifklassen und Erfahrungstarifierung

(Art. 36 VAG)147

1 Das Versicherungsunternehmen darf die Einteilung der versicherten Risiken in Tarifklassen sowie die Tarifierung nach der vertragsindividuellen Schadenerfahrung (Erfahrungstarifierung) nur anwenden, wenn dies mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist.

2 Prämienänderungen, die sich aus der Einteilung in eine andere Tarifklasse oder aus der Erfahrungstarifierung ergeben, sind nur zulässig, wenn mit dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin vereinbart ist, unter welchen Voraussetzungen die Herauf- oder Herabstufung erfolgt.

3 Wendet das Versicherungsunternehmen Tarifklassen oder Erfahrungstarifierung an, so muss für die Prämienbestimmung neben der individuellen Schadenerfahrung des zu tarifierenden Teilkollektivbestandes auch die kollektive Schadenerfahrung des den Tarifklassen oder der Erfahrungstarifierung zugrundeliegenden Bestands angemessen berücksichtigt werden. Übergreifende Statistiken können mitberücksichtigt werden, sofern sie die Daten des eigenen Bestandes sachgerecht ergänzen.148

4 Die Tarifierung muss nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden erfolgen.

147 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

148 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 124 Tarifierung in der Restschuldversicherung

Das Versicherungsunternehmen darf für die Tarifierung von Restschuld- versicherungen Prämienberechnungsmethoden, die nicht nach Alter und Geschlecht differenzieren (Durchschnittsprämienmethoden), verwenden, sofern die nachfolgen- den Voraussetzungen erfüllt sind:

a.
Es handelt sich um einen Kollektivvertrag, in dem pro versicherte Person eine einheitliche Höchstversicherungssumme vorgesehen wird;
b.
Das Eintrittsalter der Versicherten ist auf höchstens 65 Jahre begrenzt;
c.
Die Durchschnittsprämiensätze werden mindestens alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Art. 125 Invaliditätsversicherung

Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Lebensversicherung, so gelten die Vorschriften der Lebensversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

Art. 126 Nachversicherungsgarantie

1 Das Versicherungsunternehmen kann dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin das Recht einräumen, die Versicherungsdeckung während der Laufzeit des Vertrages ohne neue Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversicherungsgarantie).

2 Falls das Versicherungsunternehmen eine Nachversicherungsgarantie einräumt, so hat es die Erhöhungen der Versicherungsdeckung zu beschränken und dabei folgende Fragen vertraglich zu regeln:

a.
die Beschränkung der einzelnen Erhöhung;
b.
die Beschränkung der Gesamtheit der möglichen Erhöhungen;
c.
das Alter, bis zu welchem Erhöhungen möglich sind;
d.
die zeitlichen Intervalle, während derer eine Erhöhung geltend gemacht werden kann, oder die Ereignisse, welche das Anrecht auf eine Erhöhung begründen.

3 Die Voraussetzungen der Nachversicherungsgarantie müssen im Geschäftsplan enthalten sein.

2. Abschnitt: Abfindung und Rückkauf

Art. 127 Abfindungswerte

(Art. 36 VAG)151

1 Abfindungswerte sind der FINMA vor ihrer Verwendung zur Genehmigung vorzulegen. Ausgenommen sind Abfindungswerte, die das Versicherungsunternehmen freiwillig gewährt.

2 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

a.
Sie sind angemessen;
b.152
Sie richten sich nach den Inventardeckungsrückstellungen, die mit den technischen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet wurden.
c.153
Abzüge von den Inventardeckungsrückstellungen sind nur zulässig für das Zinsrisiko und für nicht amortisierte Abschlusskosten.
d.
Die umgewandelte Versicherung muss gleicher Art sein wie die ursprüngliche Lebensversicherung; weicht das Versicherungsunternehmen hiervon ab, so hat es dies zu begründen;
e.
Der Zillmersatz, der dem Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten zugrunde liegt, darf die von der FINMA bestimmten Prozentsätze nicht überschreiten. Diese Prozentsätze tragen der Unterschiedlichkeit der vertraglichen Deckungen Rechnung;
f.
Die FINMA gibt die Prozentsätze nach Buchstabe e und die Basis, auf der sie berechnet werden, in geeigneter Weise bekannt;
g.154
Der gesamte Abzug für Zinsrisiko und nicht amortisierte Abschlusskosten darf einen Drittel der Inventardeckungsrückstellungen nicht überschreiten.

3 Die FINMA kann sich für die Genehmigung auf einen Bericht des verantwortlichen Aktuars oder der verantwortlichen Aktuarin stützen.

151 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 128 Kapitaloption

Gewährt das Versicherungsunternehmen eine Kapitaloption, so ist die Kapitalleistung in den Vertragsgrundlagen festzuhalten. Dabei darf das Versicherungsunternehmen keine Rückkaufsabzüge vornehmen.

Art. 129 Beschränkung von Policendarlehen

1 Das Versicherungsunternehmen darf Darlehen nur auf rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen gewähren (Policendarlehen).

2 Die Summe der Policendarlehen, welche das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsnehmerin gewährt, darf den aktuellen Rückkaufswert des Versicherungsvertrages nicht übersteigen.

3. Abschnitt: Anforderungen an Lebensversicherungsverträge

Art. 129a155 Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte

(Art. 31 VAG)

1 Vor Abschluss einer nicht-qualifizierten Lebensversicherung muss das Versicherungsunternehmen der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer Angaben nach diesem Artikel machen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt.

2 Das Versicherungsunternehmen muss über die Höhe einer möglichen zukünftigen Wertentwicklung von Versicherungsverträgen mit Sparprozess aus Sicht der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers informieren. Zu diesem Zweck muss es mehrere Beispielrechnungen unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen versicherungstechnischen Entnahmen vorlegen.

3 Diese Beispielrechnungen müssen mindestens ein günstiges, ein ungünstiges sowie ein mittleres Renditeszenario umfassen.

4 Für jedes dieser drei Renditeszenarien nach Absatz 3 muss die Berechnung von Ablaufleistung und Rückkaufswerten unter Berücksichtigung allfälliger vertraglicher Garantien und im jeweiligen Renditeszenario allfällig anfallender Überschüsse angegeben werden.

5 Im mittleren Renditeszenario müssen alle Kosten ausser die Risikokosten als Renditereduktion in Prozent pro Jahr und die Risikokosten nominal ausgewiesen werden. Prämien für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung können separat ausgewiesen werden.

6 Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss ferner klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können.

7 Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–6 erlassen.

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129b156 Information in der qualifizierten Lebensversicherung: individuelle Offerte

(Art. 31 VAG)

1 Vor Abschluss einer qualifizierten Lebensversicherung muss das Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die offerierten Produktvarianten und die jeweiligen produktspezifischen Merkmale informieren, insbesondere durch individualisierte Beispielrechnungen. Weitere Informationspflichten des Versicherungsunternehmens bleiben davon unberührt.

2 Die individualisierten Beispielrechnungen enthalten mindestens folgende Elemente:

a.
Höhe und Art der Einlage;
b.
Laufzeit des Versicherungsvertrages;
c.
mindestens ein günstiges, mittleres und ungünstiges Renditeszenario; die Beispielrechnungen müssen in diesen Renditeszenarien die Chancen und Risiken der qualifizierten Lebensversicherung veranschaulichen, insbesondere unter Berücksichtigung der unterliegenden Vermögenswerte und der Vertragslaufzeit; das ungünstige Renditeszenario muss eine tiefere Rendite als eine risikofreie Anlage aufweisen; die ausgewiesenen Renditen sind die Bruttorenditen;
d.
allfällig garantierte Leistungen;
e.
Ablaufleistung und Rückkaufswerte in allen drei Renditeszenarien; allfällige vertragliche Garantien müssen berücksichtigt werden;
f.
Kostenausweis im mittleren Renditeszenario bestehend aus:
1.
der Bruttorendite,
2.
der Renditereduktion in Prozent für alle Kosten ausser den Risikokosten,
3.
der Nettorendite als Differenz aus Bruttorendite und Renditereduktion,
4.
den Risikokosten nominal,
5.
allfälligen separat ausgewiesenen Prämien für Zusatzversicherungen zur qualifizierten Lebensversicherung.

3 Die Angaben in Absatz 2 müssen wie folgt bestimmt werden:

a.
Die Bruttorendite ist die Rendite der dem Sparprozess unterliegenden Vermögenswerte vor jeglichen Abzügen wie Fondsgebühren, die bei der Berechnung der Ablaufleistung unterstellt wird.
b.
Die Risikokosten sind die Summe der Risikoprämien, die zur Abdeckung des biometrischen Risikos geleistet werden.
c.
Die Nettorendite wird so bestimmt, dass die mit der Nettorendite verzinsten Zahlbeiträge gerade die Summe aus Risikokosten und Ablaufleistung ergeben.
d.
Die Renditereduktion ergibt sich aus der Differenz aus Bruttorendite und Nettorendite.

Für Kapitalisationsgeschäfte und Tontinen müssen die individualisierten Beispielrechnungen so ausgestaltet werden, dass den Besonderheiten dieser Geschäfte Rechnung getragen wird.

Das Versicherungsunternehmen muss darauf hinweisen, dass die Beispielrechnungen auf Annahmen beruhen und die Zukunft nicht mit Sicherheit voraussagen können. Es muss klarstellen, dass aus den Beispielrechnungen keine vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden können.

Die FINMA kann Ausführungsbestimmungen zu den Absätzen 2–5 erlassen.

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129c157 Information in der qualifizierten Lebensversicherung: Entschädigungen Dritter

(Art. 39h Abs. 2 VAG)

1 Entschädigungen, die im Zusammenhang mit qualifizierten Lebensversicherungen von Dritten entgegengenommen werden und von ihrer Natur her den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern nicht weitergegeben werden können, namentlich nicht monetäre Entschädigungen, sind durch das Versicherungsunternehmen als Interessenkonflikt nach Artikel 14a VAG offenzulegen.

Gesellschaften des Konzerns, dem das Versicherungsunternehmen angehört, gelten für das Versicherungsunternehmen als Dritte.

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129m159 Angemessenheitsprüfung in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39j VAG)

1 Bei der Prüfung, ob die Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer angemessen ist, muss das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler namentlich prüfen, ob:

a.
die qualifizierte Lebensversicherung für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer finanziell tragbar ist;
b.
das Risikoprofil der qualifizierten Lebensversicherung der Risikofähigkeit der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers entspricht;
c.
die Laufzeit der qualifizierten Lebensversicherung mit der Lebenssituation und den Anlagezielen der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers vereinbar ist.

2 Bei Versicherungsnehmerinnen oder -nehmern, die durch eine bevollmächtigte Person handeln, berücksichtigt das Versicherungsunternehmen, die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler für die Angemessenheitsprüfung die Kenntnisse und Erfahrungen dieser Person.

159 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129n160 Dokumentation in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39k VAG)

Versicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Dokumentation so ausgestalten, dass sie in der Lage sind, gegenüber den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern innerhalb von zehn Arbeitstagen Rechenschaft abzulegen.

160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 129p162 Werbung in der qualifizierten Lebensversicherung

(Art. 39i VAG)

1 Als Werbung gilt jede an Versicherungsnehmerinnen und -nehmer gerichtete Kommunikation, die darauf abzielt, auf bestimmte qualifizierte Lebensversicherungen aufmerksam zu machen.

2 Für sich allein nicht als Werbung gilt Folgendes:

a.
die namentliche Nennung von qualifizierten Lebensversicherungen, unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuer oder Rückkaufswerten stehen oder nicht;
b.
Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere, wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen vorgeschrieben sind;
c.
die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen an bestehende Versicherungsnehmerinnen und -nehmer durch Versicherungsunternehmen;
d.
Berichte in der Fachpresse.

162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 130 Überschussbeteiligung

Wird ein Anrecht auf Überschussbeteiligung vorgesehen, so weist das Versicherungsunternehmen in den Vertragsgrundlagen insbesondere hin:

a.
auf die Modalitäten der Überschusszuteilung, insbesondere auf den Anteil, der jährlich und der erst bei Vertragsablauf zugewiesen wird;
b.
auf den Zeitpunkt, in dem die erste Überschusszuteilung erfolgt;
c.
darauf, ob die Überschusszuteilung vor- oder nachschüssig erfolgt;
d.
auf die Verwendung des jährlich zugeteilten Anteils;
e.
auf die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin jährlich über die Zuteilung und den Stand der ihm oder ihr zugeteilten Überschussanteile orientiert wird;
f.
auf die Modalitäten einer Änderung des bestehenden Überschusssystems während der Vertragslaufzeit und die Pflicht, eine solche Änderung vorgängig der FINMA mitzuteilen.
Art. 131 Versicherung von Kindern

1 Stirbt ein im Rahmen einer Todesfallversicherung oder Unfalltodzusatzversicherung versichertes Kind, bevor es zwei Jahre und sechs Monate alt ist, so darf das Versicherungsunternehmen ein Todesfallkapital von höchstens 2500 Franken ausbezahlen. Stirbt das Kind, bevor es das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, so darf das Versicherungsunternehmen aus sämtlichen bei ihm bestehenden Versicherungen auf das Leben des Kindes ein Todesfallkapital von höchstens 20 000 Franken ausbezahlen.

2 Ist die Summe der Prämien, aufgezinst um 5 Prozent, die für das Kind geleistet wurden, höher als die Todesfallsumme nach Absatz 1, so ist die aufgezinste Prämiensumme zurückzuerstatten.

Art. 132 Prämienanpassungsklauseln

1 Das Versicherungsunternehmen darf die Prämien eines laufenden Versicherungsvertrages nur dann an neue Gegebenheiten anpassen, wenn dies in den Vertragsgrundlagen ausdrücklich vorgesehen ist.

2 Es darf keine Prämienanpassungsklausel vorsehen, die Tarifgarantien aufhebt.

3 Es darf keine Anpassungen bei laufender Rente vorsehen.

4 Prämienanpassungen können nur vorgenommen werden, wenn sich die der Prämienberechnung zugrunde liegenden Verhältnisse erheblich geändert haben.

4. Abschnitt: Restschuldversicherungsverträge

Art. 133 Begriff

Als Restschuldversicherungen gelten temporäre Versicherungen auf den Todesfall zur Sicherstellung periodischer Raten im Zusammenhang mit Kauf-, Kredit-, Miet-, Leasing- oder Investmentverträgen (Einzelverträge). Das Risiko der Erwerbsunfähigkeit kann mitversichert werden.

Art. 134 Vertragsinhalt

1 Der Kollektivversicherungsvertrag und die damit zusammenhängenden Einzelverträge enthalten alle für die Versicherten relevanten Bestimmungen bezüglich ihrer Rechte und Pflichten. Sie regeln insbesondere, welche Auswirkungen der Ablauf, die vorzeitige Beendigung oder eine Suspension des Kollektivvertrages sowie die vorzeitige Rückzahlung der Restschuld und eine Handänderung auf das einzelne Vertragsverhältnis haben.

2 Im Kollektivversicherungsvertrag und in den damit zusammenhängenden Einzelverträgen ist ausserdem festzuhalten, dass:

a.
der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin den Versicherten höchstens die ihm oder ihr vom Versicherungsunternehmen berechneten Prämienbeträge inklusive Stempel überwälzt;
b.
der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin sich den Anspruch des Versicherten oder der Versicherten auf Versicherungsleistungen höchstens im Umfange der jeweiligen Restschuld abtreten lassen kann;
c.
nicht verbrauchte Prämienanteile nach Artikel 135 an den Versicherten oder die Versicherte zurückvergütet werden, soweit dieser oder diese an die nicht- verbrauchte Prämie Beiträge geleistet hat;
d.
die Restschuld des Versicherten oder der Versicherten im Umfang der Leistungen des Versicherungsunternehmens an den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin als getilgt gilt.
Art. 135 Rückerstattung nicht verbrauchter Prämienanteile

1 Bei vorzeitiger Beendigung des Einzelvertrages erstattet das Versicherungs- unternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin die nicht verbrauchten Prämienanteile zurück.

2 Die Rückerstattung erfolgt direkt an den Versicherten oder die Versicherte, sofern sich das Versicherungsunternehmen im Kollektivvertrag dazu verpflichtet hat.

2. Kapitel:
Vorschriften betreffend die Überschüsse in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge

Art. 136 Überschussfonds

1 Die Versicherungsunternehmen bilden für den Teil ausserhalb der beruflichen Vorsorge einen Überschussfonds. Der Überschussfonds ist eine versicherungstech- nische Bilanzposition zur Bereitstellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.

2 Im Überschussfonds wird der dem Versichertenkollektiv zugewiesene Teil des erwirtschafteten Jahresüberschusses thesauriert.

3 Überschussanteile an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dürfen nur dem Überschussfonds entnommen werden.

4 Jährlich sind dem Überschussfond mindestens 20 Prozent der darin angesammelten Überschüsse zu entnehmen und den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.

5 Fehlbeträge dürfen dem Überschussfonds nur entnommen werden, wenn die Erträge des Versicherungsunternehmens für die geschäftsplanmässige Bestellung der technischen Rückstellungen nicht ausreichen.

Art. 137 Zuteilung der Überschussanteile

1 Die Überschusszuteilung ist nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden und unter Vermeidung missbräuchlicher Ungleichbehandlungen vorzu- nehmen.

2 Sobald die Überschussanteile den einzelnen Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zugeteilt sind, gelten sie als geschuldet. Sie sind den Anspruchsberechtigten entsprechend den vertraglichen Regelungen auszuschütten oder, falls die verzinsliche Ansammlung der Überschussanteile vereinbart wurde, in einer eigens dafür geschaffenen versicherungstechnischen Bilanzposition auszuweisen.

3 Das System der Überschussbeteiligung darf während der Laufzeit eines Vertrages nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin geändert werden.

Art. 138 Schlussüberschuss

1 Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden.

2 Der Anteil der Rückstellungen für den Schlussüberschussanteil, der bei vollständiger oder teilweiser Auflösung des Lebensversicherungsvertrages vor Vertragsablauf infolge Tod oder Rückkauf frei wird, ist dem Überschussfonds gutzuschreiben, sofern er nicht dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin ausbezahlt wird.

3 Ist der Schlussüberschussanteil die wichtigste Überschusskomponente des Vertrages, so muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin bei Tod oder Rückkauf einen angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils vertraglich zusichern.

3. Kapitel:
Besondere Bestimmungen für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge

1. Abschnitt: Jährliche Betriebsrechnung und Informationspflichten

Art. 139 Jährliche Betriebsrechnung

1 Für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge ist eine gesonderte Betriebsrechnung zu führen. Werte des gebundenen Vermögens für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge sind als Bestandteil in der Betriebsrechnung aufzuführen.

2 Vermögenswerte können nur zum Buchwert von der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge zu derjenigen für das übrige Geschäft übertragen werden und umgekehrt. Die Differenz zwischen Buchwert und Marktwert wird in der Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge als Gewinn beziehungsweise als Verlust verbucht. Fehlt ein Marktwert, so bestimmt das Versicherungsunternehmen die marktnahe Bewertung. Die FINMA muss die Bewertungsmethode genehmigen.

Art. 140 Informationspflichten

Das Versicherungsunternehmen übergibt den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen innerhalb von fünf Monaten nach dem Bilanzstichtag:

a.
die Betriebsrechnung für die Versicherungen der beruflichen Vorsorge;
b.
die Angaben zur Ermittlung der Überschusszuweisung und -zuteilung, und
c.
alle weiteren Informationen, welche die Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Informationspflichten benötigen.

2. Abschnitt: Überschussbeteiligung

Art. 141 Anspruch auf Überschussanteile

1 Die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen haben Anspruch auf Überschussanteile gemäss diesem Abschnitt.

2 Die Überschussanteile sind unter Vorbehalt von Artikel 152 Absatz 3 erstmals nach Ablauf des ersten Versicherungsjahrs zuzuteilen.

Art. 142 Grundsätze zur Ermittlung

1 Die Überschusszuweisung ist auf der Grundlage der Betriebsrechnung zu ermitteln. Dabei sind die Erfolgspositionen nach Spar-, Risiko- und Kostenprozess aufzuteilen.

2 Die Überschusszuweisung ist mindestens einmal jährlich zu ermitteln.

Art. 143 Sparprozess und Sparkomponente

(Art. 37 Abs. 2 Bst. b VAG)163

1 Der Sparprozess beinhaltet:

a.
die Äufnung des Altersguthabens;
b.
die Umwandlung des Altersguthabens in Altersrenten;
c.
die Abwicklung laufender Altersrenten und damit verbundener Pensioniertenkinderrenten.

2 Der Ertrag im Sparprozess (Sparkomponente) entspricht:

a.
den Kapitalerträgen in der Betriebsrechnung abzüglich der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten (Nettokapitalertrag); und
b.
den angefallenen Rentenumwandlungsgarantieprämien.164

3 Der Aufwand im Sparprozess entspricht den Aufwendungen für die technische Verzinsung zum garantierten Zinssatz und für die Abwicklung laufender Altersrenten und Pensioniertenkinderrenten sowie für die Abwicklung von Freizügigkeitspolicen.

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 144 Risikoprozess und Risikokomponente

1 Der Risikoprozess beinhaltet:

a.
die Auszahlung von Todesfallleistungen und deren Abwicklung in Form von Kapitalleistungen, Witwen-, Witwer- und Waisenrenten;
b.
die Auszahlung von Invaliditätsleistungen und deren Abwicklung in Form von Invaliditätskapital, Invaliditätsrenten, Invalidenkinderrenten und Prämienbefreiung, und
c.
die Abwicklung der mit laufenden Altersrenten verbundenen Anwartschaften und der sich daraus ergebenden Hinterbliebenenrenten.

2 Der Ertrag im Risikoprozess (Risikokomponente) entspricht den angefallenen Risikoprämien.

3 Der Aufwand im Risikoprozess entspricht den Aufwendungen im Zusammenhang mit Versicherungsleistungen und Schadenbearbeitung, insbesondere den Aufwendungen für die Bildung des Deckungskapitals von neuen Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, für die Abwicklung laufender Invaliden- und Hinterbliebenenrenten sowie für den Einbezug des Rückversicherungsergebnisses.

Art. 145 Kostenprozess und Kostenkomponente

1 Der Kostenprozess beinhaltet die Aufwendungen für Verwaltung und Vertrieb von Versicherungslösungen der beruflichen Vorsorge. Die Abwicklung laufender Alters‑, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten wird nicht im Kostenprozess geführt.

2 Der Ertrag im Kostenprozess (Kostenkomponente) entspricht den angefallenen Kostenprämien ohne Einbezug der Kapitalanlage- und Kapitalverwaltungskosten sowie ohne Einbezug der Rentenexkasso- und Abwicklungskosten für laufende Renten.

3 Der Aufwand im Kostenprozess entspricht den Verwaltungs- und Betriebskosten der Versicherungen der beruflichen Vorsorge.

Art. 146 Besondere Fälle

1 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche gesonderte Einnahmen- und Ausgabenrechnungen vereinbart worden sind, werden für die Ermittlung der Komponenten nach den Artikeln 143–145 nicht berücksichtigt.

2 Versicherungsverträge oder Teile davon, für welche die Übertragung des Kapital- anlagerisikos auf den Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin vereinbart worden ist, werden für die Ermittlung der Sparkomponente nach Artikel 143 nicht berücksichtigt.

3 Reine Stop Loss-Verträge werden für die Ermittlung der Risiko- und der Kostenkomponente nach den Artikeln 144 und 145 nicht berücksichtigt.

4 Die Versicherungsverträge nach den Absätzen 1–3 sind in der Betriebsrechnung für die entsprechenden Prozesse separat auszuweisen.

5 Für diese Verträge gelten die Artikel 152 Absatz 3 und 153 Absatz 1 zweiter Teilsatz nicht.

Art. 147 Mindestquote und Ausschüttungsquote

(Art. 37 Abs. 3 Bst. c VAG)165

1 Ein Teil der Komponenten nach den Artikeln 143–145 muss zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden (Ausschüt- tungsquote). Die Ausschüttungsquote muss mindestens 90 Prozent der Komponenten umfassen (Mindestquote).

2 Entsprechen die Sparkomponente 6 Prozent oder mehr des Deckungskapitals und der nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982166 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) festgelegte BVG-Mindestzinssatz zwei Drittel oder weniger dieses Satzes in Prozenten, so sind die Überschüsse wie folgt zu verteilen:

a.167
4 Prozent der Sparkomponente zu Gunsten des Versicherungsunternehmens;
b.
90 Prozent des Ergebnisses zu Gunsten der Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen und 10 Prozent zu Gunsten des Versicherungsunternehmens. Unter Ergebnis ist der positive Gesamtsaldo nach Artikel 149 Absätze 1 und 3 abzüglich der geschäftsplanmässig vorgesehenen Bildung von Rückstellungen nach Artikel 149 Absatz 1 Buchstabe a zu verstehen.

3 Braucht ein Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Solvenzanforderungen zusätzliche Eigenmittel oder steht der Anteil an der Differenz zwischen der Summe der Komponenten und der Ausschüttungsquote, der dem Eigenkapital zugewiesen wird, in einem Missverhältnis zur Zuweisung an den Überschussfonds, so hat es dies der FINMA zu melden. Diese kann auf Antrag oder von Amtes wegen eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelung verfügen.

4 Die Ausschüttungsquote ist zusammen mit dem Nachweis der Verwendung zur Genehmigung zu unterbreiten.

165 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

166 SR 831.40

167 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 148 Verwendung der Ausschüttungsquote

1 Die Ausschüttungsquote wird zuerst für die Aufwände im Spar-, Risiko- und Kostenprozess verwendet.

2 Der Gesamtsaldo entspricht der Ausschüttungsquote abzüglich der Aufwände im Spar-, Risiko- und Kostenprozess.

Art. 149 Verfahren bei positivem Gesamtsaldo

1 Ein positiver Gesamtsaldo wird nach Massgabe des Geschäftsplans des Versicherungsunternehmens herangezogen zur:

a.
Bildung von Rückstellungen für:
1.
das Langlebigkeitsrisiko,
2.
künftige Deckungslücken bei Rentenumwandlung,
3.
gemeldete, aber noch nicht erledigte Versicherungsfälle einschliesslich Deckungskapitalverstärkungen für Invaliden- und Hinterbliebenenrenten,
4.
eingetretene, aber noch nicht gemeldete Versicherungsfälle,
5.
Schadenschwankungen,
6.
Wertschwankungen der Kapitalanlagen,
7.
Zinsgarantien,
8.
Tarifumstellungen und -sanierungen;
b.
Deckung der Kosten für zusätzliches, mit Zustimmung der FINMA aufgenommenes Risikokapital;
c.
Speisung des Überschussfonds.

2 Nicht mehr benötigte Rückstellungen, die nach Absatz 1 Buchstabe a gebildet worden sind, sind dem Überschussfonds zuzuweisen.

3 Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden; es kann zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder, im Interesse der Versicherten, zur Verbesserung des Kapitalanlageertrags eingesetzt werden.

Art. 150 Verfahren bei negativem Gesamtsaldo

Bei negativem Gesamtsaldo sind nacheinander folgende Massnahmen zu treffen, bis der Fehlbetrag gedeckt ist:

a.
Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen;
b.
Die Ausschüttungsquote muss erhöht werden;
c.
Der restliche Fehlbetrag wird höchstens im Umfang des vorhandenen Überschussfonds vorgetragen und im Folgejahr mit dem Überschussfonds verrechnet;
d.
Der restliche Fehlbetrag wird aus den freien Eigenmitteln gedeckt.
Art. 151 Überschussfonds

1 Der Überschussfonds ist eine versicherungstechnische Bilanzposition zur Bereit- stellung der den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zustehenden Überschussanteile.

2 Die dem Überschussfonds gutgeschriebenen Beträge dürfen unter Vorbehalt von Artikel 150 Buchstabe c ausschliesslich zur Zuteilung von Überschussanteilen an die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen verwendet werden.

Art. 152 Bedingungen für die Zuteilung der Überschussanteile

1 Die Überschussanteile für die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen sind ausschliesslich dem Überschussfonds zu entnehmen.

2 Mittel, die dem Überschussfonds zugewiesen werden, sind spätestens innert fünf Jahren den Versicherungsnehmern und Versicherungsnehmerinnen zuzuteilen.

3 Bei einem negativen Gesamtsaldo dürfen für das betreffende Jahr keine Überschuss- anteile zugeteilt werden.

Art. 153 Grundsätze für die Zuteilung der Überschussanteile

1 Die im Überschussfonds angesammelten Überschussanteile sind nach anerkannten versicherungstechnischen Methoden zuzuteilen, jedoch pro Jahr im Umfang von höchstens zwei Dritteln des Überschussfonds.

2 Die Zuteilung der Überschussanteile an die Vorsorgeeinrichtungen erfolgt entspre- chend dem anteiligen Deckungskapital, dem Schadenverlauf der versicherten Risiken und dem verursachten Verwaltungsaufwand sowie unter Berücksichtigung von Artikel 68a BVG168.

3 Die FINMA kann aus besonderen Gründen Abweichungen von der Zwei-DrittelRegel in Absatz 1 verfügen.

4. Kapitel: Kranken- und Unfallversicherung

Art. 154a170 Verwendung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen

(Art. 31 Abs. 1, 38 und Art. 46 Abs. 1 Bst. f und g VAG)

1 Die FINMA kann in der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung Ausführungsbestimmungen zur Verwendung der freigewordenen Mittel erlassen, die durch die Auflösung von nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen entstehen.

2 Sie berücksichtigt dabei insbesondere, durch wen die Rückstellungen finanziert worden sind.

3 Artikel 155 Absatz 1 bleibt vorbehalten.

170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 155171 Mitgabe von Alterungsrückstellungen

(Art. 16 VAG)

1 Ist ein Versicherungsunternehmen zur Bildung von Alterungsrückstellungen verpflichtet, so kann es die Rückerstattung eines angemessenen Teils derselben bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages an die versicherte Person vorsehen.

2 Das Versicherungsunternehmen muss der FINMA einen Plan zur Rückerstattung eines Anteils an den Alterungsrückstellungen zur Genehmigung vorlegen. Dieser Plan muss insbesondere die Berechnungsgrundlagen der Abfindungswerte enthalten. Die Bestimmungen über den Abfindungswert müssen in die allgemeinen Versicherungsbedingen aufgenommen werden.

3 Die Abfindungswerte werden unter folgenden Voraussetzungen genehmigt:

a.
Sie richten sich nach dem Betrag, der für die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung angesammelt und mit den tariflichen Grundlagen des entsprechenden Versicherungsvertrages berechnet worden ist.
b.
Die individuelle Schadenerfahrung der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers wird nicht berücksichtigt.
c.
Angemessene Abzüge erfolgen nur zur Reduktion des Risikos von Massenstorni und für nicht amortisierte Abschlusskosten.

4 Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen die Abfindungswerte jederzeit decken.

5 Das Versicherungsunternehmen muss die Versicherungsnehmerin oder den Versicherungsnehmer über die Höhe des Abfindungswerts informieren:

a.
mindestens einmal jährlich;
b.
auf Anfrage der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers;
c.
bei Prämienanpassungen.

171 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 156 Geschlossene Bestände

1 Führt das Versicherungsunternehmen einem Versicherungsbestand keine Versicherungsverträge mehr zu (geschlossener Bestand), so haben die Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen dieses Bestandes das Recht, anstelle ihres bisherigen Versicherungsvertrages einen möglichst gleichwertigen Versicherungsvertrag aus einem offenen Bestand des Versicherungsunternehmens oder eines zur gleichen Versicherungsgruppe gehörenden Versicherungsunternehmens abzuschliessen, sofern das Versicherungsunternehmen beziehungsweise das Gruppenunternehmen einen entsprechenden offenen Bestand führt.

2 Das Versicherungsunternehmen hat die betroffenen Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen unverzüglich über dieses Recht sowie über die Versicherungsdeckungen zu informieren, die der offene Bestand aufweist.

3 Massgebend für den Wechsel vom bisherigen zum neuen Versicherungsvertrag sind Alter und Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers oder der Versicherungsnehmerin beim Abschluss des bisherigen Versicherungsvertrages.

Art. 160 Invaliditätsversicherung

Betreibt ein Versicherungsunternehmen die Invaliditätsversicherung im Rahmen der Kranken- und Unfallversicherung, so gelten die Vorschriften der Kranken- und Unfallversicherung auch für die Invaliditätsversicherung.

Art. 160a172 Koordination zwischen den Aufsichtsbehörden

1 Die FINMA und die Aufsichtsbehörde im Sinne des KVAG173 koordinieren ihre Aufsichtstätigkeiten, wenn die Durchführung einer Versicherung nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung hat oder haben kann. Einen Einfluss auf die soziale Krankenversicherung haben namentlich:

a.
ungenügende Eigenmittel;
b.
ungenügende Rückstellungen;
c.
eine Verletzung der Bestimmungen zum gebundenen Vermögen;
d.
die Übertragung des Versicherungsbestandes nach den Artikeln 51 Absatz 2 Buchstabe d und 62 VAG;
e.
eine Änderung der rechtlichen Struktur der Gesellschaft oder der Versicherungsgruppe oder eine Beteiligung nach Artikel 21 VAG;
f.
jede strafbare Handlung, die einen Einfluss auf die Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben kann;
g.
eine Verletzung der Bestimmungen über Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit, über das Risikomanagement und über die Revision;
h.
eine gefährdete finanzielle Situation;
i.
sichernde Massnahmen nach Artikel 51 VAG;
j.
eine Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen.

2 Die FINMA und die Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 können ihre Aufsichtstätigkeiten auch im Rahmen eines regelmässigen Informationsaustauschs über die ihrer Aufsicht unterstellten Rechtsträger koordinieren.

172 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5165).

173 SR 832.12

5. Kapitel: Rechtsschutzversicherung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 161 Gegenstand

Durch den Rechtsschutzversicherungsvertrag verpflichtet sich das Versicherungsunternehmen gegen Bezahlung einer Prämie, durch rechtliche Angelegenheiten verursachte Kosten zu vergüten oder in solchen Angelegenheiten Dienste zu erbringen.

Art. 162 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Die Artikel 163–170 dieser Verordnung und Artikel 32 Absatz 1 VAG sind nicht anwendbar:

a.
auf die Tätigkeit des Haftpflichtversicherungsunternehmens zur Verteidigung oder Vertretung der bei ihm gegen Haftpflichtansprüche versicherten Person im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse des Haftpflichtversicherungsunternehmens liegt;
b.
auf Streitigkeiten oder Ansprüche im Zusammenhang mit dem Einsatz von Schiffen auf See.
Art. 163 Informationspflicht

Das leistungspflichtige Versicherungsunternehmen, welches die Rechtsschutzversicherung gleichzeitig mit anderen Versicherungszweigen betreibt (Kompositversicherungsunternehmen) und die Erledigung von Schadenfällen nicht einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen hat, informiert nach Eingang einer Schadenanzeige die versicherte Person mittels Brief mit Zustellnachweis unverzüglich über das Wahlrecht nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG.

2. Abschnitt: Schadenregelungsunternehmen

Art. 164 Organisation

1 Als Schadenregelungsunternehmen im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG zulässig sind nur Versicherungsunternehmen, die ausschliesslich die Rechtsschutzversicherung betreiben, sowie Aktiengesellschaften oder Genossenschaften, die keine Dienste im Zusammenhang mit der Schadenerledigung in anderen Versicherungszweigen ausser der Rechtsschutzversicherung leisten.

2 Das Schadenregelungsunternehmen muss seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung in der Schweiz haben.

3 Die mit der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie die mit der Geschäftsführung und der Vertretung des Schadenregelungsunternehmens betrauten Personen dürfen keine Tätigkeit für ein Kompositversicherungsunternehmen ausüben.

4 Die mit der Schadenbehandlung betrauten Beschäftigten des Schadenregelungsunternehmens dürfen keine vergleichbare Tätigkeit für ein Kompositversicherungsunternehmen ausüben.

Art. 165 Verhältnis zwischen Kompositversicherungsunternehmen und Schadenregelungsunternehmen

1 Der Vertrag zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Schadenregelungsunternehmen muss insbesondere:

a.
eine Klausel enthalten, die der FINMA das Recht einräumt, die Behandlung der Dossiers beim Schadenregelungsunternehmen zu überprüfen;
b.
vorsehen, dass die versicherte Person die Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag nur gegenüber dem Schadenregelungs- unternehmen geltend machen kann.

2 Das Versicherungsunternehmen darf dem Schadenregelungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Weisungen für die Behandlung der Versicherungsfälle erteilen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.

3 Das Schadenregelungsunternehmen darf dem Versicherungsunternehmen im Falle von Interessenkonflikten keine Angaben über die behandelten Versicherungsfälle machen, die zu Nachteilen für die versicherte Person führen können.

4 Das Versicherungsunternehmen ist durch einen gegen das Schadenregelungsunternehmen ergangenen Entscheid gebunden.

3. Abschnitt:
Form und Inhalt des Rechtsschutzversicherungsvertrages

Art. 166 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrages oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und der entsprechenden Prämie sein.

2 Wird die Schadenerledigung entsprechend Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VAG einem Schadenregelungsunternehmen übertragen, so muss dieses Unternehmen im gesonderten Vertrag oder im gesonderten Kapitel mit Angabe seiner Firmenbezeichnung und der Adresse seines Sitzes erwähnt werden.

3 Räumt das Versicherungsunternehmen der versicherten Person das Recht ein, sich nach Massgabe von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b VAG an einen unabhängigen Rechtsanwalt oder an eine unabhängige Rechtsanwältin oder an eine andere Person zu wenden, so muss dieses Recht in den Anträgen, Policen, allgemeinen Versicherungsbedingungen und Schadenanzeigeformularen erwähnt und jeweils besonders kenntlich gemacht werden.

Art. 167 Wahl eines Rechtsvertreters oder einer Rechtsvertreterin

1 Im Rechtsschutzversicherungsvertrag muss der versicherten Person die freie Wahl einer rechtlichen Vertretung, welche die Qualifikation des auf das Verfahren anwendbaren Rechts erfüllt, eingeräumt werden:

a.
falls im Hinblick auf ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ein Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin eingesetzt werden muss;
b.
bei Interessenkollisionen.

2 Der Vertrag kann vorsehen, dass bei Ablehnung der gewählten Vertretung durch das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person das Recht hat, drei andere Personen für die rechtliche Vertretung vorzuschlagen, von denen eine akzeptiert werden muss.

3 Tritt eine Interessenkollision ein, so muss das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen die versicherte Person auf sein Recht hinweisen.

Art. 168 Entbindung vom Berufsgeheimnis

Die Klausel im Versicherungsvertrag, mit der sich die versicherte Person verpflichtet, ihren Rechtsvertreter oder ihre Rechtsvertreterin gegenüber dem Versicherungsunternehmen vom Berufsgeheimnis zu entbinden, ist nicht anwendbar, wenn ein Interessenkonflikt besteht und die Weitergabe der verlangten Information an das Versicherungsunternehmen für die versicherte Person nachteilig sein kann.

Art. 169 Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

1 Für den Entscheid von Meinungsverschiedenheiten zwischen der versicherten Person und dem Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungs- unternehmen hinsichtlich der Massnahmen zur Schadenerledigung sieht der Versicherungsvertrag ein Verfahren vor, das vergleichbare Garantien für die Objektivität wie ein Schiedsgerichtsverfahren bietet.

2 Lehnt das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen eine Leistung für eine Massnahme wegen Aussichtslosigkeit ab, so sind die vorgeschlagene Lösung unverzüglich schriftlich zu begründen und die versicherte Person auf die Möglichkeit des Verfahrens nach Absatz 1 hinzuweisen.

3 Sieht der Versicherungsvertrag kein Verfahren nach Absatz 1 vor oder unterlässt es das Versicherungsunternehmen oder das Schadenregelungsunternehmen, die versicherte Person im Zeitpunkt der Ablehnung der Leistungspflicht darüber zu informieren, so gilt das Rechtsschutzbedürfnis der versicherten Person im entsprechenden Fall als anerkannt.

4 Leitet die versicherte Person bei Ablehnung der Leistungspflicht auf eigene Kosten einen Prozess ein und erlangt sie ein Urteil, das für sie günstiger ausfällt als die ihr vom Versicherungsunternehmen oder dem Schadenregelungsunternehmen schriftlich begründete Lösung oder als das Ergebnis des Verfahrens nach Absatz 1, so übernimmt das Versicherungsunternehmen die dadurch entstandenen Kosten bis zum Höchstbetrag der Versicherungssumme.

Art. 170 Erfolgshonorar

Das Versicherungsunternehmen und das Schadenregelungsunternehmen dürfen sich keinen Anteil an einem allfälligen Erfolg der versicherten Person versprechen lassen.

6. Kapitel: Elementarschadenversicherung

1. Abschnitt: Versicherte Schäden und Deckungsumfang

Art. 171 Kombinierte Feuer- und Elementarschadenversicherung

1 Versicherungsunternehmen, die in der Schweiz gelegene Sachen (Fahrhabe und Gebäude) im Rahmen des Versicherungszweiges B8 gegen Feuer versichern, müssen diese auch zum Vollwert gegen Elementarschäden versichern.

2 Die Versicherung ersetzt die in der Zerstörung, Beschädigung oder im Abhandenkommen versicherter Sachen bestehenden Elementarschäden.

Art. 172 Ausnahmen von der Versicherungspflicht

1 Nicht Gegenstand der kombinierten Feuer- und Elementarschadenversicherung sind Schäden an:

a.
leicht versetzbaren Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten, Grosszelte, Karusselle, Schau- und Messebuden, Tragluft- und Rautenhallen) sowie an deren Inhalt;
b.
Wohnwagen, Mobilheimen, Booten und Luftfahrzeugen samt Zubehör;
c.
Motorfahrzeugen als Warenlager im Freien oder unter einem Schirmdach;
d.
Bergbahnen, Seilbahnen, Skiliften, elektrischen Freileitungen und Masten (ausgenommen Ortsnetze);
e.
Sachen, die sich auf Baustellen befinden;
f.
Treibhäusern, Treibbeetfenstern und -pflanzen;
g.
Atomanlagen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003174.

2 Als Baustelle gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk befinden, selbst vor dessen Beginn und nach dessen Beendigung

Art. 173 Versicherte Elementarschäden

1 Elementarschäden sind Schäden, die entstehen durch Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag oder Erdrutsch.

2 Als Sturm gilt ein Wind von mindestens 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt.

3 Keine Elementarschäden sind:

a.
Schäden, verursacht durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern, Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren oder längeren Zwischenräumen wiederholt;
b.
ohne Rücksicht auf ihre Ursache Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen, Rückstau von Wasser aus der Kanalisation oder Veränderungen der Atomstruktur;
c.
Betriebs- und Bewirtschaftungsschäden, mit denen erfahrungsgemäss gerechnet werden muss, wie Schäden bei Hoch- und Tiefbauten, Stollenbauten, bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand oder Lehm;
d.
Schäden durch Erschütterungen, welche ihre Ursache im Einsturz künstlich geschaffener Hohlräume haben;
e.
Erschütterungen, welche durch tektonische Vorgänge in der Erdkruste ausgelöst werden (Erdbeben) und vulkanische Eruptionen.
Art. 174 Deckungsausschlüsse

Von der Elementarschadenversicherung ausgeschlossen sind:

a.
Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder Ablaufrohre treffen;
b.
Sturm- und Wasserschäden an Schiffen und Booten auf dem Wasser.
Art. 175175 Selbstbehalt

1 Der Anspruchsberechtigte trägt folgenden Selbstbehalt:

a.
bei der Versicherung von Hausrat: pro Ereignis 500 Franken;
b.
bei der Versicherung von landwirtschaftlichem Inventar: pro Ereignis 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken;
c.
bei der Versicherung von übriger Fahrhabe: pro Ereignis 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken;
d.
bei der Versicherung von Gebäuden:
1.
die ausschliesslich Wohn- und Landwirtschaftszwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 1000 Franken und höchstens 10 000 Franken,
2.
die allen übrigen Zwecken dienen: 10 Prozent der Entschädigung, mindestens aber 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

2 Der Selbstbehalt wird pro Ereignis für Fahrhabe- und für Gebäudeversicherungen je einmal abgezogen. Betrifft ein Ereignis mehrere Gebäude eines Versicherungsnehmers, für die je ein unterschiedlicher Selbstbehalt vorgesehen ist, so beträgt der Selbstbehalt mindestens 2500 Franken und höchstens 50 000 Franken.

175 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Art. 176 Leistungsbegrenzungen

1 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis für einen einzelnen Versicherungsnehmer ermittelten Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Kürzung nach Absatz 2.

2 Übersteigen die von allen Versicherungsunternehmen, die eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen, für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten Entschädigungen 1 Milliarde Franken, so werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.176

3 Entschädigungen für Fahrhabe- und Gebäudeschäden dürfen nicht zusammengerechnet werden.

4 Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis, wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder tektonische Ursache zurückzuführen sind.

5 Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist, dass der Versicherungsvertrag bei dessen Beginn in Kraft war.

176 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

2. Abschnitt: Prämien und Statistiken

Art. 177 Berechnungsgrundlagen

1 Die Versicherungsunternehmen erarbeiten ein Prämienkalkulationsschema.

2 Sie berechnen den Prämientarif aufgrund des Kalkulationsschemas; dabei tragen sie einer voraussichtlichen Änderung des Schadenbedarfs Rechnung.

Art. 178 Genehmigung der Einheitsprämie und Bekanntgabe in der Police

1 Die Versicherungsunternehmen legen den Prämientarif einschliesslich des Kalkulationsschemas gemeinsam der FINMA zur Genehmigung vor.

2 Die massgebende Prämie ist dem Versicherungsnehmer und der Versicherungsnehmerin gegenüber in der Police gesondert und betragsmässig nach den versicherten Risiken Feuer und Elementarschäden getrennt auszuweisen.

Art. 179 Statistiken

1 Die Versicherungsunternehmen übermitteln dem von der FINMA bestimmten Statistikbüro jährlich die Daten über die Elementarschadenversicherung.

2 Das Statistikbüro verarbeitet die Daten nach den Weisungen der FINMA zu einer aussagefähigen Statistik, welche Aufschluss gibt über den Verlauf der Elementarschadenversicherung, insbesondere über die Prämien, den Schadenaufwand (Zahlungen und Bedarfsschadenrückstellungen, getrennt nach Statistikjahren), die Versicherungssumme und die Schäden, die zu einer Leistungsbegrenzung nach Artikel 176 geführt haben.

3 Die mit der Bearbeitung der Elementarschadenstatistik betrauten Personen unterstehen der Pflicht zur Verschwiegenheit. Sie dürfen insbesondere nicht die statistischen Angaben der einzelnen Versicherungsunternehmen anderen Personen zur Kenntnis bringen.

Art. 180 Ausnahmen

1 Elementarschäden, die nicht unter die Versicherungspflicht nach Artikel 172 fallen, gehen nicht in die Statistik ein.

2 Die FINMA kann ein Versicherungsunternehmen auf begründetes Gesuch von der Pflicht zur Ablieferung der Daten an das Statistikbüro befreien oder die Daten eines Versicherungsunternehmens auf begründeten Antrag des Statistikbüros vom Einbezug in die Statistiken ausschliessen.

3 Befreiung und Ausschluss von der Mitwirkung an der Statistik nach Absatz 2 entbinden nicht von der Pflicht zur Beteiligung an den Kosten nach Artikel 181.

Art. 181 Kosten

1 Die Versicherungsunternehmen tragen die Kosten der Ausarbeitung der Prämientarife und der Statistiken.

2 Sie erarbeiten einen Plan für die Kostenverteilung und legen ihn der FINMA zur Genehmigung vor.

3 Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan eine ausgewogene Kostenverteilung vorsieht.

7. Kapitel:177 Rückversicherung

177 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

(Art. 35 Abs. 3 VAG)

Art. 181a

Die FINMA berücksichtigt in der Aufsicht über die Rückversicherung hinsichtlich Organisation, Geschäftsplan, Unternehmensführung und Auslagerung die geringe Schutzbedürftigkeit und die Besonderheiten des Geschäftsmodells in der Rückversicherung, insbesondere deren Internationalität sowie den erhöhten Bedarf an Diversifizierung.

7. Titel:178 Versicherungsvermittlung

178 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe

Art. 182 Tätigkeit im Ausland

(Art. 42 Abs. 4 VAG)

Betreibt eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz die Versicherungsvermittlung im Ausland, so untersteht diese nicht der Aufsicht in der Schweiz.

Art. 182a Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler

(Art. 40 VAG)

1 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 40 Absatz 1 VAG gelten insbesondere auch Personen, die:

a.
Versicherungsnehmerinnen oder ‑nehmer im Hinblick auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages beraten; oder
b.
Versicherungsverträge vorschlagen.

2 Als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten auch Personen, die am Anbieten oder Abschliessen eines Versicherungsvertrags über eine Website oder ein anderes elektronisches Medium ein wirtschaftliches Interesse haben und:

a.
aufgrund von individualisierten Kriterien Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge bereitstellen, den oder die eine Versicherungsnehmerin oder ein Versicherungsnehmer über diese Website oder dieses andere elektronische Medium wählen kann; oder
b.
eine Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktevergleichs, erstellen.

3 Nicht als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gelten Personen, welche nur Daten oder Informationen zur Verfügung stellen.

Art. 182b Anschein der Ungebundenheit

(Art. 40 VAG)

Die Anforderungen an ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler muss auch erfüllen, wer gegenüber der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, sie oder er erbringe die Leistungen als ungebundene Versicherungsvermittlerin oder als ungebundener Versicherungsvermittler.

Art. 182c Unzulässige Verhaltensweisen und Interessenkonflikte

(Art. 14a, 44 Abs. 1 Bst. b, 45a Abs. 3 und 45b VAG)

1 Folgende Verhaltensweisen oder Umstände sind aufgrund von Interessenkonflikten in jedem Fall unzulässig:

a.
Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler:
1.
mit einem Versicherungsunternehmen Zusammenarbeitsvereinbarungen oder andere Vereinbarungen eingegangen sind, die ihre Freiheit, auch für andere Versicherungsunternehmen tätig zu werden, beeinträchtigen;
2.
am Gesellschaftskapital eines Versicherungsunternehmens direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind.
b.
Wenn ungebundene Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler, beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die an der ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:
1.
eine leitende Funktion in einem Versicherungsunternehmen innehaben; oder
2.
auf andere Weise auf den Geschäftsgang eines Versicherungsunternehmens Einfluss nehmen können.
c.
Wenn ein Versicherungsunternehmen am Gesellschaftskapital einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt ist.
d.
Wenn ein Versicherungsunternehmen beziehungsweise die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen sowie Personen, die am Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:
1.
bei einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin eine leitende Funktion innehaben; oder
2.
auf andere Weise auf den Geschäftsgang einer ungebundenen Versicherungsvermittlerin Einfluss nehmen können.

2 Für die Offenlegung von Interessenkonflikten durch Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler gilt Artikel 14c sinngemäss.

2. Kapitel: Register

Art. 182d Inhalt

(Art. 42 Abs. 1 VAG)

1 Das Register enthält folgende Angaben über die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler:

a.
den Namen und die Adresse;
b.
die Rechtsnatur;
c.
die Versicherungszweige, in denen die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler tätig ist;
d.
falls die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in einem Arbeitsverhältnis steht: die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber;
e.
das Datum des erstmaligen Registereintrages;
f.
die Registernummer.

2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben zur Erfassung und Veröffentlichung im Register vorsehen.

Art. 183 Registrierungspflicht

(Art. 42 Abs. 1 VAG)

Die Registrierungspflicht besteht für ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler als:

a.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften;
b.
juristische Personen;
c.
natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis.
Art. 184 Gesuch um Registrierung

(Art. 41 Abs. 2 VAG)

1 Das Gesuch um Registrierung muss die im Anhang 6 genannten Angaben und Unterlagen enthalten.

2 Die FINMA kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Prüfung der Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG erforderlich ist.

3 Sie kann Ausführungsbestimmungen zur Registrierung erlassen.

Art. 185 Änderung von Tatsachen

(Art. 41 Abs. 1 VAG)

1 Registrierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen melden, die der Registrierung zugrunde liegen.

2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so muss für die Weiterführung der Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA eingeholt werden.

3 Das Versicherungsunternehmen, mit welchem eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung nach Artikel 189 Absatz 1 abgeschlossen hat, muss die FINMA über das Aussetzen oder Aufhören dieser Versicherung unverzüglich in Kenntnis setzen. Gleiches gilt, falls die Deckung das vorgeschriebene Minimum unterschreitet.

4 Dieselbe Pflicht trifft die Person, welche zugunsten der Versicherungsvermittlerin oder des Versicherungsvermittlers eine gleichwertige Form der finanziellen Sicherheit nach Artikel 189 Absatz 7 leistet.

3. Kapitel: Voraussetzungen der Versicherungsvermittlungstätigkeit

Art. 186 Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung

(Art. 41 Abs. 2 Bst. a und 5 VAG)

1 Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im eigenen Namen tätig sind, müssen ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.

2 Für natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c gilt als Wohnsitz der Sitz, oder der Ort der Niederlassung des Einzelunternehmens, Personengesellschaft oder juristischen Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

3 Die FINMA kann Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gewähren, wenn:

a.
der Sitz oder Wohnsitzstaat ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern mit Sitz, Wohnsitz oder Niederlassung in der Schweiz Gegenrecht gewährt;
b.
eine entsprechende staatsvertragliche Regelung besteht; oder
c.
die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler in der Schweiz ausschliesslich Rückversicherungsverträge vermittelt.
Art. 187 Persönliche Voraussetzungen und guter Ruf

(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen handlungsfähig sein.

2 Sie geniessen insbesondere dann keinen guten Ruf nach Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b VAG, wenn gegen sie oder gegen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen oder gegen Personen, die an ihnen direkt oder indirekt mit mehr als 10 Prozent beteiligt sind:

a.
eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und deren Eintrag im Strafregister nicht gelöscht ist;
b.
Verlustscheine vorliegen, die mit einem Verhalten im Zusammenhang stehen, das mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht vereinbar ist.
Art. 188 Anforderungen an die Unternehmensführung

(Art. 41 Abs. 2 Bst. b und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler stellen durch interne Vorschriften und eine angemessene Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus dem VAG sicher.

2 Sie müssen namentlich folgende Prinzipien der Unternehmungsführung in einer Weise einhalten, die risikogerecht und ihrer Grösse, Komplexität und Rechtsform sowie den von ihnen angebotenen Versicherungsvermittlungsdienstleistungen angemessen ist:

a.
klare Zuweisung und Dokumentation von Aufgaben, Kompetenzen, und Berichtswegen;
b.
klare Trennung zwischen operativen Tätigkeiten und Kontrolltätigkeiten;
c.
Dokumentation der wesentlichen Entscheidungen und der Umsetzung der Informationspflicht nach Artikel 45 VAG;
d.
Festlegung von Grundsätzen, Prozessen und Strukturen zur Einhaltung der gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften;
e.
Festlegung von Grundsätzen zu den von den Angestellten erwarteten Verhaltensweisen und der für ihre Tätigkeit nach Artikel 43 VAG notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse;
f.
Verankerung geeigneter Kontrollmechanismen, auch in Bezug auf beigezogene Dritte.
Art. 189 Finanzielle Sicherheiten

(Art. 41 Abs. 2 Bst. d, Abs. 4 und 46 Abs. 1 Bst. b VAG)

1 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen zur Deckung ihrer Haftpflicht aus der Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflicht über eine Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden verfügen.

2 Diese Pflicht besteht nicht, wenn ein Dritter eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, in deren Deckung die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eingeschlossen ist.

3 Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 2 Millionen Franken betragen. Für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die Angestellte beschäftigen, die für sie Versicherungsverträge vermitteln, entspricht die Deckungssumme mindestens folgenden Beträgen:

a.
bei zwei bis vier Angestellten: 3 Millionen Franken;
b.
bei fünf bis acht Angestellten: 4 Millionen Franken;
c.
bei mehr als acht Angestellten: 5 Millionen Franken.

4 Führt die Verwendung von EDV-Systemen oder anderer Medien bei der Versicherungsvermittlung zu einer Erhöhung an vermittelten Versicherungsverträgen, die der Erhöhung einer bestimmten Zahl von Angestellten entsprechen würde, ist die Deckungssumme nach Absatz 3 Buchstaben a–c entsprechend anzupassen.

5 Die Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem dem VAG unterstehenden Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen.

Sie muss auch Schäden decken, die innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden:

a.
wenn sie während dessen Laufzeit verursacht wurden; und
b.
soweit nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag eine gleichwertige Leistungspflicht besteht.

7 Anstelle einer Berufshaftpflichtversicherung kann die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler eine gleichwertige finanzielle Sicherheit leisten. Die FINMA entscheidet im Einzelfall, welche finanziellen Sicherheiten als gleichwertig anzusehen sind.

4. Kapitel: Aus- und Weiterbildung

Art. 190 Mindeststandards

(Art. 43 Abs. 1 und 3 VAG)

1 Die Mindeststandards für die Aus- und Weiterbildung der Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen so ausgestaltet sein, dass sie eine professionelle Berufsausübung ermöglichen und den Schutz der Versicherten gewährleisten.

2 Sie müssen folgende Anforderungen an die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler erfassen:

a.
Fähigkeiten namentlich in den Bereichen:
1.
Kundengewinnung,
2.
Kundenberatung,
3.
Kundenbetreuung;
b.
Grundkenntnisse des Versicherungswesens;
c.
je nach Tätigkeit Kenntnisse namentlich in den Bereichen:
1.
Sach-, Personen- und Vermögensversicherungen,
2.
Rechtsgrundlagen und regulatorische Vorgaben,
3.
Produktekenntnisse.

3 Die Aus- und Weiterbildung muss durch den erfolgreichen Abschluss einer Prüfung oder durch einen gleichwertigen anderen Ausweis nachgewiesen werden. Die Weiterbildung kann auch durch dokumentierte Lernaktivitäten nachgewiesen werden.

Art. 190a Einhaltung der Mindeststandards

(Art. 41 Abs. 2 Bst. c und 43 Abs. 2 VAG)

1 Die Branchenorganisationen, deren Mindeststandards von der FINMA anerkannt sind, müssen deren Einhaltung kontrollieren.

2 Sie können Dritte mit der Kontrolle beauftragen.

3 Sie müssen der FINMA Meldung erstatten, wenn eine Versicherungsvermittlerin oder ein Versicherungsvermittler die Mindeststandards für die Weiterbildung nicht mehr einhält.

4 Die FINMA erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Meldung.

5. Kapitel: Berichterstattung und Informationspflicht

Art. 190b Berichterstattung

(Art. 41 und 46 Abs. 1 Bst. b und f VAG)

1 Die FINMA erhebt bei den registrierten Versicherungsvermittlerinnen und ‑vermittlern jährlich die für die Aufsicht notwendigen wesentlichen Kennzahlen und Informationen zu deren Tätigkeit.

2 Sie erhebt die Kennzahlen und Informationen bei natürlichen Personen in einem Anstellungsverhältnis nach Artikel 183 Buchstabe c über das Einzelunternehmen, die Personengesellschaft oder die juristische Person, in dessen oder deren Namen sie Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen.

3 Für die Aufsicht notwendig sind Kennzahlen und Informationen, die es der FINMA erlauben:

a.
zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler die Registrierungsvoraussetzungen einhalten;
b.
zu überprüfen, ob die registrierten Versicherungsvermittlerinnen oder -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten.

4 Art und Umfang der von der FINMA erhobenen Kennzahlen und Informationen richten sich nach Grösse, Art und Risiken der Tätigkeit.

5 Die FINMA kann technische Ausführungsbestimmungen zur Berichterstattung erlassen.

Art. 190c Informationspflicht

(Art. 45 Abs. 1 VAG)

Wenn sich bei den Informationen nach Artikel 45 Absatz 1 VAG Änderungen ergeben, muss die Versicherungsvermittlerin oder der Versicherungsvermittler die Kundinnen und Kunden beim nächsten Kundenkontakt darüber informieren.

8. Titel: Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate

1. Kapitel: Versicherungsgruppen

1. Abschnitt:
Organisation, Gruppenstruktur und gruppeninterne Vorgänge

Art. 191 Organisation

1 Die Versicherungsgruppe verfügt über eine der Geschäftstätigkeit der Versicherungsgruppe entsprechende und den Risiken angemessene Organisation.

2 Sie reicht der FINMA eine Darstellung der Organisations-, Kontroll- und Geschäftsführungsstruktur auf Gruppenleitungsebene ein und meldet ihr deren Änderungen innert 14 Tagen nach Inkrafttreten.

3 Die FINMA bezeichnet das Unternehmen, das ihr gegenüber als Ansprechpartner für die aufsichtsrechtlichen Pflichten der Versicherungsgruppe verantwortlich ist.

4 Sie kann von der Versicherungsgruppe die Vorlage der Statuten des als Ansprechpartner bezeichneten Unternehmens verlangen.

Art. 192 Gruppenstruktur

1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein vollständiges Gruppenorganigramm ein, in dem alle Unternehmen der Versicherungsgruppe verzeichnet sind. Die FINMA kann dieses in kürzeren Abständen verlangen.

2 Die Versicherungsgruppe meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Gruppenunternehmen.179

3 Die FINMA legt im Einzelfall nach Massgabe der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest, was als wesentliche Beteiligung zu verstehen ist.

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 193 Gruppeninterne Vorgänge

1 Gruppeninterne Vorgänge sind Geschäfte und Transaktionen, bei denen beaufsichtigte Unternehmen sich zur Erfüllung einer Verpflichtung direkt oder indirekt auf andere Unternehmen innerhalb derselben Versicherungsgruppe stützen; insbesondere betrifft dies:

a.
Darlehen;
b.
Garantien und ausserbilanzmässige Geschäfte;
c.
Geschäfte und Transaktionen, die anrechenbare Eigenmittel nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe d sind;
d.
Kapitalanlagen;
e.
Rückversicherungsgeschäfte;
f.
Kostenteilungsvereinbarungen; und
g.
sonstige Risikotransfer-Geschäfte.

2 Als wichtig gelten gruppeninterne Vorgänge, welche die finanzielle Situation eines einzelnen Unternehmens oder der Versicherungsgruppe insgesamt wesentlich verändern oder noch verändern werden und welche die von der FINMA vorgegebenen Mindestwerte überschreiten.

Art. 194 Überwachung gruppeninterner Vorgänge

1 Die Versicherungsgruppe hat der FINMA vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit über alle wichtigen gruppeninternen Vorgänge Bericht zu erstatten. Zudem ist der FINMA jährlich innert drei Monaten nach Jahresabschluss über den Bestand der Vorgänge zu berichten. Sie kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen verlangen.180

2 Werden Vorgänge zur Unterstützung von Gruppenunternehmen über natürliche oder juristische Personen getätigt, die ausserhalb der Versicherungsgruppe stehen, so ist auch über diese Transaktionen und Geschäfte Bericht zu erstatten.

3 Die FINMA regelt Art und Inhalt der Berichte und legt die Mindestwerte unter Berücksichtigung der Grösse und der Komplexität der Versicherungsgruppe fest.

180 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

2. Abschnitt: Risikomanagement

Art. 195181 Ziel und Inhalt

(Art. 14 und 24 VAG)182

1 Für Ziel und Inhalt des Risikomanagements gelten die Artikel 96, 96a, 98 und 98a sinngemäss.

2 Versicherungsgruppen unterhalten auf Gruppenebene getrennte Risikomanagement- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung.

3 Versicherungsgruppen müssen auf Gruppenebene eine Aktuarsfunktion unterhalten mit gruppenweiter Verantwortung und Aufgaben sinngemäss nach Artikel 24 VAG.183

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 196 Dokumentation

1 Die Versicherungsgruppe reicht der FINMA die Dokumentation zum Risikomanagement innert drei Monaten nach Jahresabschluss ein. Wesentliche Änderungen meldet sie ihr innert Monatsfrist.

2 Im Übrigen findet Artikel 97 sinngemäss Anwendung.

2a. Abschnitt:185 Instrumente der Gruppenaufsicht

185 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 197a Erstellung des Auflösungsplans

(Art. 67 VAG)

Die FINMA kann einen Auflösungsplan erstellen, wenn:

a.
die Insolvenz einer Versicherungsgruppe das Finanzsystem oder die Realwirtschaft beeinträchtigen könnte; oder
b.
insbesondere folgende Merkmale einer Versicherungsgruppe es rechtfertigen:
1.
die Grösse,
2.
die Komplexität,
3.
die Verbundenheit,
4.
das Risikoprofil.
Art. 197c Berichterstattung

(Art. 67 VAG)

1 Die FINMA informiert jährlich über den Stand der Auflösungspläne.

2 Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab dem Entscheid zur Erstellung eines Auflösungsplanes.

Art. 197d Gruppenweites Informationssystem

(Art. 67 VAG)

Die Versicherungsgruppe muss über ein Informationssystem verfügen, das für die Zwecke der Auflösungspläne sowie der Ergreifung von Massnahmen nach Artikel 51a VAG in zeitlich adäquater Weise Informationen bis auf Stufe der einzelnen Rechtseinheiten an die FINMA liefern kann.

Art. 197e International tätige Versicherungsgruppen

(Art. 67 VAG)

Die FINMA bezeichnet diejenigen Versicherungsgruppen, welche als international tätig gelten, und macht dies öffentlich. Sie stützt sich hierfür auf die Kriterien gemäss den Insurance Core Principles and Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups vom November 2019186 der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden.

186 Abrufbar unter www.iaisweb.org.

3. Abschnitt: Solvabilität

Art. 198187 Ermittlung und Berichterstattung

(Art. 69 VAG)

1 Versicherungsgruppen müssen sich bei der Ermittlung der Solvabilität und der entsprechenden Berichterstattung (Gruppen-SST) sinngemäss nach den Artikeln 21–53b zum SST richten.

2 Sie müssen darlegen, wie ihr Gruppenmodell im Risikomanagement eingebettet ist, um die finanzielle Stabilität der Gruppe und die Interessen der Versicherten wahren zu können.

3 Transaktionen, die unmittelbar zur Folge haben, dass die Solvabilität der Gruppe nicht mehr erfüllt ist, müssen der FINMA gemeldet werden.

187 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198a188 Konsolidierter Gruppen-SST

(Art. 69 VAG)189

1 Versicherungsgruppen müssen ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST ermitteln. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf Basis einer konsolidierten marktkonformen Bilanz (konsolidierte Bilanz) ermittelt.190

1bis Die Versicherungsgruppe erfüllt den konsolidierten Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG basierend auf der konsolidierten Bilanz ausreichend ist.191

2 Die FINMA kann:

a.
Bestimmungen erlassen, welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen;
b.
Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird.

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

189 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

190 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

191 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198b192 Granularer Gruppen-SST

(Art. 69 VAG)193

1 Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen.

2 In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granularen Gruppen-SST anordnen.

3 Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten erfasst.

4 Die FINMA kann einer Versicherungsgruppe Vereinfachungen beim granularen Gruppen-SST zugestehen. Dazu gehört namentlich die Zusammenfassung mehrerer juristischer Einheiten zu einer virtuellen Einheit (Cluster).

5 Die Versicherungsgruppe erfüllt den granularen Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG für jede juristische Einheit, die nicht Teil eines Clusters ist, und jeden Cluster ausreichend ist.194

192 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

194 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198c195 Erfüllung

(Art. 69 VAG)196

Eine Versicherungsgruppe erfüllt die Solvenzanforderungen, wenn sie:

a.
den konsolidierten Gruppen-SST erfüllt; oder
b.
den von der FINMA genehmigten granularen Gruppen-SST erfüllt.

195 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 198d197 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente

(Art. 69 VAG)

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente können nach Genehmigung durch die FINMA im konsolidierten Gruppen-SST der Versicherungsgruppe entweder an das risikotragende Kapital angerechnet oder im Zielkapital berücksichtigt werden. Mindestens die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a.
Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente erfüllen die Anforderungen nach Artikel 37 mit Bezug auf die ausgebenden Gruppengesellschaften.
b.
Die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente sind nicht mit Vermögenswerten der Konzernobergesellschaft oder anderer Gruppengesellschaften sichergestellt.
c.
Die Trigger-Ereignisse nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c beziehen sich ebenfalls auf den SST-Quotienten aus dem konsolidierten Gruppen-SST und auf die Insolvenzgefahr der Konzernobergesellschaft.
d.
Werden im Zusammenhang mit risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten von der Konzernobergesellschaft oder anderen Gruppengesellschaften Garantien abgegeben, einschliesslich solche zur Finanzierung der Geberin des risikoabsorbierenden Kapitalinstruments, so gelten die Voraussetzungen gemäss Buchstabe a–c sinngemäss auch für die garantierenden Gesellschaften und die Garantien; das Risiko allfälliger Doppelzahlungen ist angemessen limitiert.
e.
Es werden angemessene Vorkehrungen getroffen, damit die risikoabsorbierende Wirkung aus Gruppenperspektive gewahrt bleibt.

2 Forderungen aus Garantien, die mit von der FINMA genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten im Zusammenhang stehen, werden bei der Feststellung der Überschuldung der garantierenden Schweizer Konzernobergesellschaft oder anderen garantierenden Schweizer Gruppengesellschaften nicht berücksichtigt, wenn die Garantien sinngemäss die in Artikel 51a Absatz 4 Buchstaben a–c VAG genannten Voraussetzungen erfüllen.

3 Für risikoabsorbierende Kapitalinstrumente nach diesem Artikel gilt Artikel 37 Absatz 4 sinngemäss.

4 Die FINMA kann die Kriterien für die Anrechnung oder Berücksichtigung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten regeln, namentlich zur Beurteilung der Qualität der Instrumente, zu deren rechtlicher Durchsetzbarkeit, zur Fungibilität des Kapitals sowie zum Ausfallrisiko des Leistungserbringers. Sie kann im Einzelfall zusätzliche Anforderungen stellen.

197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 203 Externe Überprüfung

1 Die Versicherungsgruppe muss eine Prüfgesellschaft damit beauftragen, jährlich zu überprüfen, ob die Versicherungsgruppe die Pflichten nach dieser Verordnung einhält. Die Prüfgesellschaft verfasst darüber einen Bericht zuhanden der FINMA.199

2 Die FINMA erteilt Weisungen für die Überprüfung. Sie kann die Überprüfung durch eine andere qualifizierte, unabhängige Drittperson zulassen.

199 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 203a200 Bericht über die Finanzlage

Für Versicherungsgruppen gilt Artikel 111a sinngemäss. Für die Beschreibung der Solvabilität kann der konsolidierte Gruppen-SST verwendet werden.

200 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

4. Abschnitt:

Art. 203b201

201 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

2. Kapitel: Versicherungskonglomerate

Art. 204202 Anwendbare Vorschriften

Die Artikel 191–203a betreffend die Versicherungsgruppen finden auf die Versicherungskonglomerate sinngemäss Anwendung.

202 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 205 Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- und Finanzbereich

1 Massgebend für die Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungsbeziehungsweise Finanzbereich ist die Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens und der Bereich, für den das Unternehmen Dienstleistungen erbringt. Unternehmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden dem Versicherungsbereich zugeordnet.

2 …203

203 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 206a205

205 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 14 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. Nov. 2015 (AS 2015 5413). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

9. Titel: …

10. Titel: …

Art. 215208

208 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

11. Titel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 216 Übergangsbestimmungen

1 und 2 …209

3 Ein allfälliger Bestand an Bewertungsreserven nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c auf festverzinslichen Wertpapieren darf mit folgender Einschränkung während höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten weiterhin angerechnet werden: Anrechenbar während der Übergangsfrist ist der niedrigste Wert aus dem Bestand der Bewertungsreserven am letzten Bilanzstichtag vor Inkrafttreten und aus den Beständen aus den Folgebewertungen jeweils am Jahresende.

4 In Bezug auf das Zielkapital (Art. 41–46) und das risikotragende Kapital (Art. 47–50) gelten folgende Vorschriften:

a.–c. …210
d.
Sie bauen das zur Bedeckung des Zielkapitals erforderliche risikotragende Kapital innert fünf Jahren nach Inkrafttreten auf.
e.–h. …211

5 …212

6 Das Versicherungsunternehmen dokumentiert die Versicherungsnehmer und die Versicherungsnehmerinnen spätestens bei der ersten nach Inkrafttreten gebotenen Information nach Artikel 130 Buchstabe e durch einen Nachtrag zum Vertrag über die Einzelheiten der Überschussausschüttung nach Artikel 130. Der Nachtrag muss mit den Angaben im Geschäftsplan übereinstimmen.

7–9213

8 Das Übertrittsrecht nach Artikel 156 muss den Versicherten der bei Inkrafttreten bereits geschlossenen Bestände spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten gewährt werden.

9 Versicherungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits über eine Bewilligung zum Geschäftsbetrieb verfügen, haben der FINMA innert zwei Jahren nach Inkrafttreten einen neuen Geschäftsplan zur Genehmigung einzureichen. Änderungen des bestehenden Geschäftsplans nach Artikel 5 VAG sind erst nach Einreichung des neuen Geschäftsplanes bekannt zu geben.

10 Die nicht zum Betrieb der Lebensversicherung ermächtigten Versicherungs- unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens über Versicherungen mit beschränk- ten Leistungen bei Unfall, Krankheit und Invalidität wie namentlich die Abonnenten- versicherung verfügen, in denen die Ausrichtung eines Sterbegeldes eingeschlossen ist, dürfen diese Sterbegeldvereinbarung nur noch bis zum Ablauf des Vertrages oder bis zum Eintritt des Versicherungsfalles weiterführen. Für die anerkannten Krankenkassen bleibt Artikel 14 der Verordnung vom 27. Juni 1995214 über die Krankenversicherung vorbehalten.

11–15 …215

16 Die Artikel 175 und 176 Absatz 2 sind ab Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2006 auf alle neuen und alle laufenden Versicherungsverträge anwendbar.216

209 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

210 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

211 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

212 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

213 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

214 SR 832.102

215 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

216 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4425).

Art. 216a217

217 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 11 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (AS 2007 3989). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 11 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5363).

Art. 216b218 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 2015

1 Bestehende Doppelfunktionen im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 sind innert drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung zu beseitigen. Unter bisherigem Recht bewilligte Ausnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 behalten ihre Gültigkeit.

2 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von der FINMA genehmigt wurden, stehen für ihre jeweilige Restlaufzeit unter Bestandesschutz.

3 Die FINMA bestimmt, wann der Bericht über die Finanzlage gemäss Artikel 111a erstmals zu veröffentlichen ist und die Mindestgliederung nach Artikel 111b erstmals anzuwenden ist.

218 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

Art. 216c219 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2023

1 Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die von der FINMA gemäss bisherigem Recht zur Anrechnung an das risikotragende Kapital oder Berücksichtigung im Zielkapital genehmigt wurden und welche die neuen Voraussetzungen gemäss Artikel 37 in Tier 2 für die regulatorische Anrechenbarkeit nicht erfüllen, dürfen bis zur Rückzahlung, aber maximal bis 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung als risikoabsorbierende Kapitalinstrumente in Tier 2 angerechnet werden. Die FINMA kann diese Frist in begründeten Fällen verlängern.

2 Die Regelung nach Artikel 31 Absatz 5 kann auch für ausländische Zweigniederlassungen bis zum 31. Dezember 2027 angewendet werden, sofern das Versicherungsunternehmen nachweisen kann, dass gegenüber den ausländischen Versicherten eine Haftungsbeschränkung besteht, die mit derjenigen bei Vorliegen einer Tochtergesellschaft vergleichbar ist.

3 Versicherungsunternehmen können unter folgenden Voraussetzungen während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung Werte, die bisher dem gebundenen Vermögen zuweisbar waren, auch dann dem gebundenen Vermögen zuweisen, wenn diese nicht unter die gemäss Artikel 79 Absatz 2 zulässigen Werte fallen:

a.
Die Werte erfüllen die Anforderungen nach Artikel 76.
b.
Das Versicherungsunternehmen hat bereits vor Inkrafttreten in vergleichbarem Umfang zulässigerweise in Werte dieser Art investiert.
c.
Soweit die Werte nach Inkrafttreten dem gebundenen Vermögen zugeführt wurden, hat das Versicherungsunternehmen einen Antrag nach Artikel 79 Absatz 1 gestellt, der diese Werte umfasst, und der weder zurückgezogen noch von der FINMA abgelehnt ist.

4 Die FINMA kann die Übergangsfristen verlängern, wenn dies zum Schutz des Vertrauens der Versicherungsunternehmen bei Investitionsentscheiden nötig ist, die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigt wurden.

5 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits nach bisherigem Recht im Register eingetragene ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler müssen die Angaben und Unterlagen zum Gesuch um Registrierung nach Artikel 184 bis spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der FINMA einreichen.

6 Steht im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. Juni 2023 eine staatsvertragliche Regelung in Aussicht, die Abweichungen von Artikel 186 Absätze 1 und 2 vorsieht, so kann die FINMA im Anwendungsbereich des Staatsvertrags befristet eine Ausnahme von Artikel 186 Absätze 1 und 2 gewähren.

7 Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. Juni 2023 im Register der FINMA nach bisherigem Recht eingetragen sind, müssen die Anforderungen an die Weiterbildung nach Artikel 190 innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 2. Juni 2023, spätestens aber zwei Jahre nach Anerkennung des Mindeststandards durch die FINMA erfüllt haben.

8 Versicherungsunternehmen müssen produktspezifische Information in der nicht-qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129a) und in der qualifizierten Lebensversicherung (Art. 129b) ab einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.

219 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

Art. 217 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.
Bundesratsbeschluss vom 22. November 1978220 über die Inkraftsetzung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und die Weitergeltung von Bundesrecht;
2.
Verordnung vom 19. November 1997221 über den Einsatz von derivativen Finanzinstrumenten durch die Versicherungseinrichtungen;
3.
Verordnung vom 11. September 1931222 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungseinrichtungen;
4.
Verordnung vom 11. Februar 1976223 über die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht;
5.
Verordnung vom 3. Dezember 1979224 über den Betrieb versicherungsfremder Geschäfte durch die privaten Versicherungseinrichtungen;
6.
Bundesratsbeschluss vom 22. November 1955225 über die Abonnenten- und die Käufer- und Kundenversicherung;
7.
Verordnung vom 18. November 1992226 über die Rechtsschutzversicherung;
8.
Verordnung vom 18. November 1992227 über die Elementarschadenversicherung;
9.
Verordnung vom 29. November 1993228 über die direkte Lebensversicherung;
10.
Verordnung vom 8. September 1993229 über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung;
11.
Verordnung vom 18. November 1992230 über die Schwankungsrückstellung in der Kreditversicherung.

Anhang 1231

231 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1147).

(Art. 3 Abs. 1)

Versicherungszweige

A. Lebensversicherung

A1
Kollektivlebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge
A2
Anteilgebundene Lebensversicherung
A2.1 Fondsanteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfall- oder
Invaliditätsschutz
A2.2 Fondsanteilgebundene Kapitalversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz sowie Erlebensfallgarantie
A2.3 Fondsanteilgebundene Rentenversicherung
A2.4 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Lebensversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz
A2.5 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Lebensversicherung mit Todesfall- oder Invaliditätsschutz sowie Erlebensfallgarantie
A2.6 An interne Anlagebestände oder andere Bezugswerte gebundene Rentenversicherung
A3
Sonstige Lebensversicherung
A3.1 Einzelkapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall
A3.2 Einzelrentenversicherung
A3.3 Sonstige Einzellebensversicherung
A3.4 Kollektivlebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge
A4
Unfallversicherung
A5
Krankenversicherung
A6
Kapitalisationsgeschäfte
A6.1 Fondsanteilgebundene Kapitalisationsgeschäfte
A6.2 An interne Anlagebestände gebundene Kapitalisationsgeschäfte
A6.3 Sonstige Kapitalisationsgeschäfte
A7
Tontinengeschäfte

B. Schadenversicherung

B1
Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)
einmalige Leistungen
wiederkehrende Leistungen
kombinierte Leistungen
Personenbeförderung
B2
Krankheit
einmalige Leistungen
wiederkehrende Leistungen
kombinierte Leistungen
B3
Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Sämtliche Schäden an:
Motorfahrzeugen
Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb
B4
Schienenfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen
B5
Luftfahrzeug-Kasko
Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen
B6
See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Sämtliche Schäden an:
Flussschiffen
Binnenseeschiffen
Seeschiffen
B7
Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter)
Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwendeten Transportmittel
B8
Feuer und Elementarschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige B3, B4, B5, B6 oder B7 fallen), die verursacht werden durch:
Feuer
Explosion
Sturm
andere Elementarschäden ausser Sturm
Kernenergie
Bodensenkungen und Erdrutsch
B9
Sonstige Sachschäden
Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige B3, B4, B5, B6 und B7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter Nummer 8 erfasst sind
B10
Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt
B11
Luftfahrzeughaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt
B12
See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt
B13
Allgemeine Haftpflicht
Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Zweige B10, B11 und B12 fallen
B14
Kredit
allgemeine Zahlungsunfähigkeit
Ausfuhrkredit
Abzahlungsgeschäfte
Hypothekardarlehen
landwirtschaftliche Darlehen
B15
Kaution
direkte Kaution
indirekte Kaution
B16
Verschiedene finanzielle Verluste
Berufsrisiken
ungenügende Einkommen (allgemein)
Schlechtwetter
Gewinnausfall
laufende Unkosten allgemeiner Art
unvorhergesehene Geschäftsunkosten
Wertverluste
Miet- oder Einkommensausfall
indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten
nichtkommerzielle Geldverluste
sonstige finanzielle Verluste
B17
Rechtsschutz
Rechtsschutz
B18
Touristische Beistandsleistung
Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten

C. Rückversicherung

C1
Rückversicherung durch Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich die Rückversicherung betreiben
C2
Rückversicherung in allen Versicherungszweigen durch Versicherungsunternehmen, welche die Schadenversicherung betreiben
C3
Rückversicherung durch Captives

Anhang 2232

232 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

(Art. 1b Abs. 2)

Kategorisierung der Versicherungsunternehmen

Kategorie

Bilanzsumme in Mrd. CHF

1

> 250

2

> 50

3

>1

4

>0.1

5

≤0.1

Anhang 3233

233 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

(Art. 36)

Expected Shortfall

Für eine Eintrittswahrscheinlichkeit u ∈ (0,1) ist das u-Quantil qu (X) einer Zufallsvariablen X (Verluste mit negativem Vorzeichen) unter dem Wahrscheinlichkeitsmass P definiert als

Der Expected Shortfall ESα [X] einer Zufallsvariablen X  bei einer Eintrittswahrscheinlichkeit α ∈ (0,1) (typischerweise klein) ist definiert als

Falls die Verteilung von X stetig ist, so ist der Expected Shortfall ESα [X] gegeben durch den bedingten Erwartungswert

Anhang 4234

234 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

(Art. 129f)

Anhang 5235

235 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2023 356).

(Art. 129l)

Anhang 6236

236 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 356).

(Art. 184)

Angaben und Unterlagen für das Gesuch um Registrierung

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften

1.1
Auszug aus dem Handelsregister und wenn vorhanden UID-Nummer;
1.2
Beschrieb der Geschäftstätigkeiten und Art des vermittelten Versicherungsgeschäfts einschliesslich der Versicherungszweige und gegebenenfalls der Gruppenstruktur;
1.3
interne Weisungen, namentlich zur Unternehmensführung, mit denen die Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 188 sichergestellt wird;
1.4
Erklärung, dass keine Verhaltensweisen oder Umstände bestehen, die nach Artikel 182c unzulässig sind;
1.5
Identitätsbescheinigung, AHV-Nummer und Lebenslauf für die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
1.6
Privatauszug aus dem Strafregister oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde, das nicht älter als drei Monate ist, für die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
1.7
Auszug aus dem Betreibungsregister oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde, das nicht älter als drei Monate ist, für die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
1.8
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen Zivil‑, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen:
a.
das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft,
b.
die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen,
c.
Unternehmen, bei welchen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen in einer Position waren oder sind, in der sie Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen konnten oder können,
d.
juristische oder natürliche Personen, die an der Personengesellschaft mit mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind;
1.9
Angaben zu Beteiligungen des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft an Unternehmen mit mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte;
1.10
Angaben über weitere Mandate, Nebenbeschäftigungen und Arbeitsverhält-nisse der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
1.11
Bestätigung, dass alle als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätigen Angestellte und mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen, die als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sind, die Anforderungen an die erforderliche Aus- und Weiterbildung nach Artikel 43 VAG erfüllen;
1.12
Deckungsnachweis für die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis, dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen;
1.13
Angaben zu den Vertragsbeziehungen mit Versicherungsunternehmen, die bestimmte Tätigkeiten an das Einzelunternehmen oder die Personengesellschaft auslagern, die das Gesuch um Registrierung stellt, unter Nennung des jeweiligen Vertragsgegenstands und der Firma dieser Versicherungsunternehmen.

2. Juristische Personen

2.1
Auszug aus dem Handelsregister und UID-Nummer;
2.2
Beschrieb der Geschäftstätigkeiten und Art des vermittelten Versicherungsgeschäfts einschliesslich der Versicherungszweige und gegebenenfalls der Gruppenstruktur;
2.3
Interne Weisungen, namentlich zur Unternehmensführung, mit denen die Erfüllung der Pflichten gemäss Artikel 188 sichergestellt wird;
2.4
Erklärung, dass keine Verhaltensweisen oder Umstände bestehen, die nach Artikel 182c unzulässig sind;
2.5
Identitätsbescheinigung, AHV-Nummer und Lebenslauf für die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
2.6
Privatauszug aus dem Strafregister oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde, der oder das nicht älter als drei Monate ist, für die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
2.7
Auszug aus dem Betreibungsregister oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde, der oder das nicht älter als drei Monate ist, für die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
2.8
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen
Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- oder Konkursverfahren gegen:
a.
die juristische Person,
b.
die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen,
c.
Unternehmen, bei welchen die mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen in einer Position waren oder sind, in der sie Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen konnten oder können,
d.
juristische oder natürliche Personen, die an der juristischen Person mit mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind;
2.9
Angaben zu Beteiligungen an Unternehmen mit mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte;
2.10
Angaben über weitere Mandate, Nebenbeschäftigungen und Arbeitsverhält-nisse der mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen;
2.11
Bestätigung, dass alle als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätigen Angestellte und mit der Verwaltung und Geschäftsführung betraute Personen, die als Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler tätig sind, die Anforderungen an die erforderliche Aus- und Weiterbildung nach Artikel 43 VAG erfüllen;
2.12
Deckungsnachweis für die erforderliche Berufshaftpflichtversicherung oder Nachweis, dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen;
2.13
Angaben zu den Vertragsbeziehungen mit Versicherungsunternehmen, die bestimmte Tätigkeiten an die juristische Person auslagern, die das Gesuch um Registrierung stellt, unter Nennung des jeweiligen Vertragsgegenstands und der Firma dieser Versicherungsunternehmen.

3. Natürliche Personen in einem Anstellungsverhältnis

3.1
Identitätsbescheinigung und AHV-Nummer;
3.2
Lebenslauf;
3.3
Beschrieb der Art des vermittelten Versicherungsgeschäfts einschliesslich der Versicherungszweige;
3.4
Erklärung, dass keine Verhaltensweisen oder Umstände vorliegen, die nach Artikel 182c unzulässig sind;
3.5
Privatauszug aus dem Strafregister oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde, der oder das nicht älter als drei Monate ist;
3.6
Auszug aus dem Betreibungsregister oder bei Personen mit Wohnsitz im Ausland ein gleichwertiges Dokument der zuständigen Behörde, der oder das nicht älter als drei Monate ist;
3.7
Angaben über alle im In- und Ausland hängigen oder abgeschlossenen
Zivil-, Straf-, Verwaltungs-, Aufsichts-, Disziplinar-, Betreibungs- oder Konkursverfahren, gegen:
a.
die natürliche Person,
b.
Unternehmen, bei welchen die natürliche Person in einer Position war oder ist, in welcher sie Einfluss auf die Geschäftstätigkeit nehmen konnte oder kann;
3.8
Angaben zu Beteiligungen an Unternehmen mit mehr als 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte;
3.9
Angaben über weitere Mandate, Nebenbeschäftigungen und Arbeitsverhältnisse;
3.10
Nachweis der erforderlichen Ausbildung und Erklärung, die erforderliche Weiterbildung zu leisten;
3.11
Angaben und Bestätigung vom Arbeitgeber, mit dem das Anstellungsverhältnis besteht.