0.512.159.81 (Stand am 29. November 2005)

0.512.159.81

 AS 2005 5219

Übersetzung1

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Ministerium für Verteidigung des Königreichs Norwegen betreffend militärische Übungen, Ausbildung und Schulung

Abgeschlossen am 31. Januar 2005

In Kraft getreten am 31. Januar 2005

(Stand am 29. November 2005)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat
und
das Ministerium für Verteidigung des Königreichs Norwegen,

hiernach die Parteien genannt,

vom Wunsche geleitet, die militärische Ausbildungszusammenarbeit weiter zu ent­wickeln,

in der Absicht, eine aktive Beziehung zwischen den Streitkräften der Parteien aufrechtzuerhalten, indem ihre Erfahrung, ihr Fachwissen und die Ausbildungsdoktrin im möglichen Rahmen von Politik, Gesetzgebung und Vorschriften in der Schweiz und in Norwegen beiden Parteien gleichermassen zu Gute kommen,

in der Absicht, die Prinzipien und Verfahren zur effizienten Nutzung der Ausbildungsmittel sowie zur Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen, -Ausbildung und Schulung festzulegen,

angesichts dessen, dass den Streitkräften beider Parteien die Möglichkeit zur Durchführung von Ausbildungen und Übungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei gegeben werden soll,

auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten der Nord­atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen» (PfP-Truppenstatut)2 und dessen Zusatzprotokolls3, beide abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995; für die Schweiz am 9. Mai 2003 und für Norwegen am 3. November 1996 in Kraft getreten; sowie des Übereinkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages hinsichtlich der Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 in London (NATO Truppenstatut),

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffe:

a.
Als Aufnahmestaat (AS) wird jene Partei bezeichnet, auf deren Hoheits­gebiet die vereinbarte militärische Übung, Ausbildung und Schulung stattfindet;
b.
Als Entsendestaat (ES) wird jene Partei bezeichnet, die Personal zwecks Teilnahme an einer solchen militärischen Übung, Ausbildung und Schulung in den AS entsendet;
c.
Als Personal des Entsendestaates wird jenes Personal bezeichnet, das den Streitkräften dieser Partei angehört sowie die zivilen Angestellten, die solch eine Streitkraft begleiten.
Art. II Zweck und Geltungsbereich

1.  Diese Vereinbarung bestimmt die Prinzipien hinsichtlich der Durchführung von Aktivitäten der Streitkräfte in Bezug auf militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Diese Vereinbarung gilt für Aktivitäten innerhalb des Hoheitsgebiets der Parteien.

2.  Die Vorbereitung oder die Durchführung von aktiven Einsätzen (Kampf- oder Polizeieinsätze oder andere Operationen, die der Aufrechterhaltung der Inneren Ordnung dienen) fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

3.  Diese Vereinbarung hebt nationales Recht oder internationale Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen nicht auf; im Fall von Widersprüchen gehen nationales Recht und internationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser Verein­barung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien gegenseitig darüber in Kenntnis.

4.  Die vorliegende Vereinbarung zwingt die Parteien nicht, sich zur Durchführung einer Aktivität nach dieser Vereinbarung zu verpflichten.

Art. III Untergeordnete Vereinbarungen

1.  Detaillierte Abmachungen, bezüglich spezieller Übungen, Ausbildung und Schulung werden sofern nötig in untergeordneten Vereinbarungen, wie zum Beispiel in Technischen Vereinbarungen (TV) getroffen. Diese werden zwischen den Parteien hinsichtlich jeder solchen Aktivität separat ausgehandelt und abgeschlossen.

2.  Im Falle von Unvereinbarkeit oder Zweideutigkeit zwischen dieser Vereinbarung und einer untergeordneten Vereinbarung hat diese Vereinbarung Vorrang.

3.  Um den Parteien die langfristige Planung zu vereinfachen, sollen untergeordnete Abmachungen rechtzeitig vor der betreffenden Aktivität getroffen werden.

Art. IV Bereiche der Zusammenarbeit

Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung können – ohne sich darauf zu beschränken – die folgenden Bereiche einschliessen:

a.
Nationale oder multinationale militärische Übungen, Ausbildung und Schulung für militärisches Personal oder Einheiten aller Streitkräfte, einschliesslich der beidseitigen Nutzung von Ausbildungseinrichtungen;
b.
Austausch von Personal, Erfahrungen und Ausbildungsprogrammen;
c.
Erfahrungsaustausch in der Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung;
d.
Ausbildung für friedensunterstützende Operationen;
e.
Gebirgsausbildung und Überlebenstraining.
Art. VI Rechtsstellung der Truppen

Die Rechtsstellung des Personals der Parteien richtet sich nach dem in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 (PfP-Truppenstatut), worin auf das in London abgeschlossene Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut), verwiesen wird.

Art. VII Führung

Abmachungen betreffend die Führung haben nationale Verfahren einzuhalten oder den zwischen den Parteien für die betreffende Übungs-, Ausbildungs- oder Schulungsaktivität abgemachten und in den untergeordneten Vereinbarungen festgehaltenen Verfahren zu entsprechen.

Art. VIII Genehmigungen

1.  Jede Partei ist für ihre eigenen Überflug- und Landegenehmigungen verantwortlich.

2.  Den vom ES verwendeten Flugzeugen und Fahrzeugen wird für die Vorbereitung, die Durchführung und die Unterstützung der Übungs-, Ausbildungs- und Schulungsvorhaben der Zugang zum Luftraum, zu den Flugplätzen und öffentlichen Strassen des AS gewährt.

Art. IX Sicherheit und Polizeibefugnisse

1.  Für den inneren Schutz der dem ES zur Verfügung gestellten Anlagen und für die sichere Verwahrung von Material und Munition ist die Partei verantwortlich, welche diese Anlagen in Anwendung dieser Vereinbarung nutzt. In dieser Hinsicht arbeitet, unter Beachtung ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung, das Personal des ES mit den Behörden des AS zusammen.

2.  Die dem ES zur Verfügung gestellten Anlagen müssen so beschaffen sein, dass es diesem möglich ist, wirksam für die eigene Sicherheit zu sorgen. Ausserhalb dieser Anlagen verfügt der ES über keine Polizeibefugnisse und kann keine bewaffneten Wachen aufstellen.

Art. X Nutzung von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften und Umweltschutz

1.  Im Rahmen dieser Vereinbarung dürfen Waffen und Munition nur im Einvernehmen mit dem AS in dessen Hoheitsgebiet eingeführt und dort verwendet werden; der AS entscheidet darüber von Fall zu Fall. Der ES übermittelt dem AS rechtzeitig die zur Beurteilung seines Einfuhrgesuchs von Waffen und Munition erforderlichen Informationen.

2.  Das Personal jeder Partei beachtet seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend die Aufbewahrung und den Gebrauch von Waffen, Fahrzeugen, Ausrüstung und Munition; dies so lange, als die entsprechenden Sicherheitsvorschriften des AS keinen höheren Sicherheitsstandard vorschreiben.

3.  Im Fall von gemeinsamen Übungen und Ausbildungsaktivitäten wenden die Parteien die Richtlinien an, die den höchsten Sicherheitsstandard gewährleisten.

4.  Den Bestimmungen betreffend Umweltschutz des AS ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Art. XI Beteiligung von Drittstaaten

Möchte der ES Personal von Streitkräften eines Drittstaates an Aktivitäten, die in Anwendung dieser Vereinbarung im Hoheitsgebiet des AS stattfinden, mit einbeziehen, unterbreitet hierzu der ES dem AS während der Übungsplanung frühmöglichst einen Vorschlag zur Beurteilung und möglichen Zustimmung. Stimmt der AS einer solchen Teilnahme zu, ist der ES für Vereinbarungen und Verpflichtungen betreffend die Rechtsstellung, die dem Personal des Drittstaates innerhalb des Hoheits­gebietes des AS zukommt, nicht verantwortlich. Dafür kann eine separate Verein­barung zwischen dem AS und dem Drittstaat nötig werden.

Art. XII Flugsicherheit und technische Untersuchungen

1.  Der ES ist für die Flugtauglichkeit seiner Flugzeuge und Ausrüstung selbst verantwortlich.

2.  Ist der ES an einem Zwischenfall oder Unfall beteiligt, hat er diesen Zwischenfall unverzüglich dem AS zu melden. Dafür bestimmt der AS für jede Aktivität im Rahmen dieser Vereinbarung eine Ansprechstelle.

3.  Alle Untersuchungen werden im Einvernehmen mit den nationalen Gesetzen und Richtlinien des AS durchgeführt.

4.  Die zuständigen Untersuchungsbehörden des ES haben das Recht, in Koordination mit dem AS Zwischenfälle oder Unfälle der militärischen Flug- oder -fahrzeuge des ES technisch zu untersuchen. Die Untersuchenden des ES können dazu berufen werden, die Untersuchungsbehörden des AS zu unterstützen und haben umfassende Einsicht in die Arbeit der Untersuchungskommission. Der ES trägt alle Kosten, die durch seine Teilnahme an der Untersuchung entstehen.

Art. XIII Ärztliche und zahnärztliche Versorgung

1.  Jede Partei sorgt für ausreichenden Krankenversicherungsschutz ihres Personals.

2.  Der Kommandant des ES gewährleistet, dass sich das Personal des ES vor der Teilnahme an den betreffenden Aktivitäten ärztlich und zahnärztlich in gesunder Verfassung befindet. Der AS gewährleistet die ärztliche und zahnärztliche Behandlung in derselben Weise und in demselben Umfang, wie er sie den Mitgliedern der eigenen Streitkräfte zukommen lässt.

3.  Die dem ES gewährte ärztliche und zahnärztliche Versorgung wird gemäss den Abmachungen in der betreffenden untergeordneten Vereinbarung gehandhabt.

4.  Die ärztliche Grundversorgung, die Evakuierung durch Militärflugzeuge sowie die zahnärztliche Notfallbehandlung werden kostenlos erbracht. Die weiterführende Behandlung sowie der unter Nutzung von Mitteln des AS erfolgte Transport von verletztem Personal in ein Krankenhaus der Wahl des ES unterliegen hingegen der Rückerstattung durch den ES.

Art. XIV Finanzen

1.  Bei der Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten für Personal und Ausrüstung selbst.

2.  Das Hauptprinzip für die Unterstützung durch den AS liegt im kostenfreien Zugang zu militärischer Infrastruktur, wie Unterkunft, Übungsgelände, Schiessanlagen, Flugplätzen und so weiter.

3.  Für sämtliche Dienstleistungen, welche nicht aufgrund gegenseitiger Verein­barung kostenlos erbracht werden, handeln die Parteien aus, ob diese durch Barzahlung («erstattungspflichtige Transaktion»), Naturalleistungen («Tauschtransaktion») oder durch monetäre «Gleichwert-Zahlung» abzugelten sind. Detaillierte Abmachungen bezüglich der finanziellen Bedingungen werden in TV, die dieser Verein­barung untergeordnet sind, getroffen.

4.  Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe trägt der AS.

Art. XV Bekanntgabe von Informationen

1.  Jeglicher Informationsbedarf von Drittstaaten wird an die betroffene Partei weitergeleitet.

2.  Sämtliche klassifizierten Informationen oder sämtliches klassifiziertes Material, das in Verbindung mit dieser Vereinbarung ausgetauscht wird oder entsteht, wird in Übereinstimmung mit der zwischen der Schweiz und dem Königreich Norwegen jeweils in ihrer letzten Version in Kraft stehenden Sicherheitsvereinbarung4 verwendet, übermittelt, gelagert, gehandhabt und aufbewahrt.

4 Unterzeichnet in Oslo am 16. April 1980, angepasst am 9. Juni 1992.

Art. XVI Beilegung von Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, werden ausschliesslich durch Verhandlungen und Rücksprachen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. XVII Schlussbestimmungen

1.  Diese Vereinbarung tritt am Datum der zuletzt erfolgten Unterschrift in Kraft.

2.  Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform und werden mit der zuletzt erfolgten schriftlichen Genehmigung rechtskräftig. Änderungen werden fortlaufend nummeriert und bilden integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung.

3.  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4.  Ungeachtet einer Beendigung dieser Vereinbarung unterliegen sämtliche ausstehenden Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung.

Unterschriften

Der vorangehende Text stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Norwegen, auf der Basis der dort abgehandelten Aspekte getroffen wurden.

Ausgestellt in zweifacher Ausfertigung auf Englisch und unterzeichnet von den ordnungsgemäss autorisierten Vertretern.

Bern, 31. Januar 2005

Oslo, 20. Januar 2005

Für das Eidgenössische Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport

Für das
Ministerium für Verteidigung
des Königreichs Norwegen

Samuel Schmid

Kristin Krohn Devold