(1) Die in Koproduktion realisierten und nach dieser Vereinbarung geförderten Filme gelten als nationale Filme, entsprechend der im Staatsgebiet jeder der beiden Parteien geltenden Gesetzgebung.
(2) Koproduktionsfilme, die nach dieser Vereinbarung gefördert werden, geniessen auf dem Staatsgebiet jeder der Parteien vollumfänglich die Vergünstigungen, die sich aus den geltenden oder zukünftigen Bestimmungen zur Filmindustrie jeder der Parteien ergeben. Die zuständige Behörde jeder Partei übermittelt der zuständigen Behörde der anderen Partei die Liste der Bestimmungen, die diese Vergünstigungen betreffen.
Werden die Bestimmungen zu diesen Vergünstigungen auf irgendeine Art von einer der Parteien abgeändert, so verpflichtet sich die zuständige Behörde der entsprechenden Partei, den Inhalt dieser Änderungen der zuständigen Behörde der anderen Partei mitzuteilen.
(3) Um nach dieser Vereinbarung gefördert zu werden, müssen die Koproduktionsfilme spätestens vier Monate nach ihrer Kinopremiere in der Schweiz oder in Frankreich von den zuständigen Behörden beider Parteien genehmigt worden sein.
Die Zulassungsgesuche müssen die dafür von jeder Partei vorgesehenen Verfahren einhalten und den in Anhang 1 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen.
Die zuständigen Behörden der beiden Parteien stellen sich gegenseitig alle Informationen über die Genehmigung, die Ablehnung, die Abänderung oder den Rückzug von Zulassungsgesuchen gemäss dieser Vereinbarung zu.
Vor der Ablehnung eines Gesuchs müssen sich die zuständigen Behörden der beiden Parteien konsultieren.
Wenn die zuständigen Behörden der beiden Parteien den Film zur Koproduktion zugelassen haben, kann diese Zulassung später nicht mehr annulliert werden, ausser wenn die Behörden dies einvernehmlich beschliessen.
Die Genehmigung eines Koproduktionsprojekts durch die zuständigen Behörden der beiden Parteien bindet keine von ihnen hinsichtlich der Erteilung einer Vorführerlaubnis.