211.121.3

Verordnung
über die Revisionsstelle von Stiftungen

vom 24. August 2005 (Stand am 1. Januar 2008)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 83a Absätze 3 und 4 des Zivilgesetzbuchs1,

verordnet:

1 SR 210. Heute: auf Art. 83b Abs. 2.

Art. 1 Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle

1 Auf Gesuch des obersten Stiftungsorgans kann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung von der Pflicht befreien, eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn:

a.
die Bilanzsumme der Stiftung in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren kleiner als 200 000 Franken ist;
b.
die Stiftung nicht öffentlich zu Spenden oder sonstigen Zuwendungen aufruft; und
c.
die Revision nicht für eine zuverlässige Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage der Stiftung notwendig ist.2

2 Die Aufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.3

3 Die Befreiung von der Revisionspflicht entbindet die Stiftung nicht von ihrer Pflicht, der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen.

4 Befreit die Aufsichtsbehörde die Stiftung von der Bezeichnung einer Revisions­stelle oder widerruft sie die Befreiung, so veranlasst sie, falls nötig, die entspre­chende Anpassung der Stiftungsurkunde.4

2 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).

4 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der Handelsregisterverordnung vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 221.411).

Art. 25

5 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. Aug. 2007 (SR 221.302.3).