Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt, soweit nicht das Übereinkommen von Montreal anwendbar ist, für jede Inlandbeförderung und internationale Beförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge ausgeführt wird:
- a.
- gegen Entgelt;
- b.
- unentgeltlich von einem Luftfahrtunternehmen mit einer Betriebsbewilligung.
2 Absatz 1 gilt auch für die Beförderungen, die der Bund oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt. Inlandbeförderungen durch den Bund fallen hingegen nicht unter diese Verordnung.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.6
- Beförderungen, die im Rahmen der Postgesetzgebung, internationaler Vereinbarungen über den Postverkehr oder besonderer Abmachungen zwischen der Schweizerischen Post und den Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden, ausser bei Beförderungen gefährlicher Güter nach Artikel 16 einschliesslich der Schulung in diesem Bereich (Art. 16b und 16c);
- b.
- Hängegleiter und Fallschirme.
4 Ist eine Beförderung von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern auszuführen und wird sie von den Parteien als eine Einheit betrachtet, so gilt sie im Sinne dieser Verordnung als eine einzige Beförderung unabhängig davon, ob zu dieser Beförderung ein oder mehrere Verträge abgeschlossen wurden. Eine solche Beförderung verliert ihre Eigenschaft als internationale Beförderung nicht dadurch, dass ein Vertrag oder eine Reihe von Verträgen ausschliesslich im Hoheitsgebiet desselben Staates zu erfüllen ist.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Okt. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 622).