1 Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Abfällen sind unter Vorbehalt von Absatz 7 die internationalen Notifizierungsbögen und Begleitscheine gemäss den folgenden Erlassen zu verwenden:50
- a.
- Basler Übereinkommen;
- b.51
- Anhang 8 des OECD-Ratsbeschlusses; oder
- c.52
- Anhang IA und IB der Verordnung (EG) Nr. 1013/200653.
2 Das BAFU stellt die Notifizierungsbögen und Begleitscheine des Basler Übereinkommens und des OECD-Ratsbeschlusses auf einer elektronischen Datenbank zur Verfügung.54
3 Wer Abfälle ausführt, muss:
- a.
- mindestens 3 Arbeitstage vor dem Transportbeginn auf einem Begleitschein in der Datenbank des BAFU die erforderlichen Angaben eintragen;
- b.
- dafür sorgen, dass beim Grenzübertritt der Zollverwaltung die Abfälle als solche deklariert werden sowie der ausgedruckte und unterschriebene Begleitschein und eine Kopie der Ausfuhrbewilligung mitgeführt werden;
- c.
- den vom Entsorgungsunternehmen im Ausland zurückerhaltenen Begleitschein einschliesslich der Entsorgungsbestätigung während mindestens 5 Jahren aufbewahren.55
4 Wer Abfälle einführt, muss dafür sorgen, dass:
- a.
- der Zollverwaltung beim Grenzübertritt die Abfälle als solche deklariert werden;
- b.
- der unterschriebene Begleitschein und eine Kopie der Zustimmung des BAFU mitgeführt werden.56
4bis Wer Abfälle durchführt, muss diese auf den Durchfuhrzolldokumenten als solche deklarieren und den unterschriebenen Begleitschein mitführen.57
5 Wer eingeführte Abfälle zur Entsorgung entgegennimmt, muss:
- a.
- dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BAFU jeweils innert 3 Arbeitstagen nach Anlieferung den Eingang der Abfälle auf dem Begleitschein bestätigen;
- b.
- dem Exporteur, den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem BAFU innert 30 Tagen nach Abschluss der Entsorgung, spätestens aber ein Jahr nach Anlieferung der Abfälle, die umweltverträgliche Entsorgung der Abfälle auf dem Begleitschein bestätigen;
- c.
- die Angaben nach den Buchstaben a und b in die Datenbank des BAFU eintragen und den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaates und der Durchfuhrstaaten sowie dem Exporteur elektronisch übermitteln, sofern dies zulässig und möglich ist;
- d.
- den Begleitschein einschliesslich der Entsorgungsbestätigung während mindestens 5 Jahren aufbewahren.58
6 Wer Abfälle, die aus- oder eingeführt werden, transportiert, muss die notwendigen Begleitscheine mitführen.59 Er muss auf dem Begleitschein die erforderlichen Angaben machen.
7 Keine Begleitscheine sind notwendig für:
- a.
- die Ausfuhr von Abfällen nach Artikel 15 Absatz 2 ohne Bewilligung;
- b.
- die Einfuhr von Abfällen nach Artikel 22 Absatz 2 ohne Zustimmung;
- c.
- die Durchfuhr von Abfällen nach Artikel 29 Absatz 1bis ohne Notifizierung.60
8 Das ausgefüllte Formular nach Anhang VII der Verordnung EG Nr. 1013/2006 hat mitzuführen, wer nach Absatz 7 Proben von Abfällen oder mehr als 20 kg Abfälle aus-, ein- oder durchführt. 61