Fazilität | Deckungssatz | Gedeckte Risiken | Bemerkungen |
Lieferantenkredit privater Schuldner (Kreditrisiko) | Bis zu 85 % für kommerzielle Risiken Bis zu 90 % für politische Risiken und Naturkatastrophen | Kommerzielle und politische Risiken: Kommerzielle Risiken umfassen: - 1)
- Insolvenz – festgestellte Insolvenz eines Schuldners oder gege_benenfalls eines Garanten, welche in der Unfähigkeit besteht, seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten wegen rechtlich festgestellter oder tatsächlicher Insolvenz zu erfüllen;
- 2)
- Verzug – Verzug des Schuldners oder gegebenenfalls des Garanten in der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen;
- 3)
- Vertragsverletzung – Entscheidung des Schuldners, ohne vertretbare Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu verweigern.
- Politische Risiken umfassen:
- 1)
- Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist, welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- 2)
- Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes;
- 3)
- Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist;
- 4)
- Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung aufweisen;
- 5)
- Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienstleistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind;
- 6)
- Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Auswirkungen.
| Die Deckung gilt für Zahlungsverpflichtungen nach einzelnen Exportverträgen mit einer Kreditlaufzeit von zwei oder mehr Jahren. Sie umfasst den Kreditbetrag samt Zinsen und gilt bis zur Fälligkeit. Die Karenzfrist beträgt 3 Monate. Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. Keine Deckung von Verzugszinsen. |
Lieferantenkredit öffentlicher Schuldner (Kreditrisiko) | Bis zu 90 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen: - 1)
- Verzug es Schuldners oder gegebenenfalls eines Garanten in der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen;
- 2)
- Vertragsverletzung – Entscheidung eines öffentlichen Schuldners, ohne vertretbare Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu verweigern.
- 3)
- Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist, welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- 4)
- Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes;
- 5)
- Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist;
- 6)
- Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung aufweisen;
- 7)
- Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienstleistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind;
- 8)
- Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Auswirkungen.
| Die Deckung gilt für Zahlungsverpflichtungen nach einzelnen Exportverträgen mit einer Kreditlaufzeit von zwei oder mehr Jahren. Sie umfasst den Kreditbetrag samt Zinsen und gilt bis zur Fälligkeit. Die Karenzfrist beträgt 3 Monate. Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. Deckung für öffentliche Schuldner wird gewährt, wenn der Käufer oder der Garant öffentliche Behörden in beliebiger Form darstellen, welche weder rechtlich noch administrativ insolvent erklärt werden können. Das kann entweder ein souveräner Schuldner (ein Schuldner, der volles Vertrauen und Kredit als Staat verkörpert) oder jede andere öffentliche Institution sein, wie regionale, Gemeinde- oder parastaatliche Behörden oder andere öffentliche Institutionen sein. Keine Deckung von Verzugszinsen. |
Käuferkredit privater Schuldner | Bis zu 100 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen: - 1)
- Verzug es Schuldners oder gegebenenfalls eines Garanten in der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen;
- 2)
- Insolvenz – festgestellte Insolvenz eines Schuldners oder gegebenenfalls eines Garanten, welche in der Unfähigkeit besteht, seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten wegen rechtlich festgestellter oder tatsächlicher Insolvenz zu erfüllen;
- Politische Risiken umfassen insbesondere:
- 1)
- Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist, welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- 2)
- Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes;
- 3)
- Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist;
- 4)
- Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung aufweisen;
- 5)
- Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienstleistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind;
- 6)
- Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Auswirkungen.
| Käuferkreditdeckung kann zugunsten von Finanzinstitutionen gewährt werden, die die einen Kredit mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren gewähren. Die Deckung gilt für Rückzahlungsverpflichtungen nach einem Kreditvertrag und umfasst den Kreditbetrag samt Kreditzinsen und die Bankgebühren.KUKE kann zusätzlich den Kreditbetrag zur Finanzierung der Versicherungsprämie decken. Wenn die Erfüllung eines Vertrags durch den Versicherten wegen einer Entscheidung der polnischen Regierung oder wegen den Weisungen von KUKE an den Versicherten nicht fortgesetzt werden kann, ist der Versicherte zu einer Entschädigung in der Höhe der Strafzahlung berechtigt, die dem Schuldner wegen Vertragsverletzung zu zahlen hat. Die Deckung ist bis zur Fälligkeit gültig. Keine Deckung von Verzugszinsen. Karenzfrist: 3 Monate Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. |
Käuferkredit öffentlicher Schuldner | Bis zu 100 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen: - 1)
- Verzug bei der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen eines Schuldners;
- 2)
- Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist, welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- 3)
- Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes;
- 4)
- Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist;
- 5)
- Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung aufweisen;
- 6)
- Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienstleistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind;
- 7)
- Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Auswirkungen.
| Käuferkreditdeckung kann zugunsten von Finanzinstitutionen gewährt werden, die die einen Kredit mit einer Laufzeit von zwei oder mehr Jahren gewähren. Die Deckung gilt für Rückzahlungsverpflichtungen nach einem Kreditvertrag und umfasst den Kreditbetrag samt Kreditzinsen und die Bankgebühren.KUKE kann zusätzlich den Kreditbetrag zur Finanzierung der Versicherungsprämie decken. Wenn die Erfüllung eines Vertrags durch den Versicherten wegen einer Entscheidung der polnischen Regierung oder wegen den Weisungen von KUKE an den Versicherten nicht fortgesetzt werden kann, ist der Versicherte zu einer Entschädigung in der Höhe der Strafzahlung berechtigt, die dem Schuldner wegen Vertragsverletzung zu zahlen hat. Die Deckung ist bis zur Fälligkeit gültig. Keine Deckung von Verzugszinsen. Karenzfrist: 3 Monate Keine Karenzfrist kommt zur Anwendung bei rechtlich festgestellter Insolvenz und bei bilateralen Umschuldungsverträgen zwischen den Regierungen des Staates des Schuldners und der Republik Polen, welche die versicherten Guthaben einbeziehen. |
Fabrikationsrisiko privater Schuldner | Bis zu 85 % für kommerzielle Risiken Bis zu 90 % für politische Risiken | Unmöglichkeit des Versicherten, einen Exportvertrag als Folge des Eintritts eines kommerziellen oder politischen Risikos zu erfüllen; - Kommerzielle Risiken umfassen:
- 1)
- Insolvenz – festgestellte Insolvenz eines Schuldners oder gegebenenfalls eines Garanten, welche in der Unfähigkeit besteht, seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherten wegen rechtlich festgestellter oder tatsächlicher Insolvenz zu erfüllen;
- 2)
- Vertragsverletzung – Entscheidung des Schuldners, ohne vertretbare Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu verweigern.
Politische Risiken umfassen: - 1)
- Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist, welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- 2)
- Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes;
- 3)
- Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist;
- 4)
- Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung aufweisen;
- 5)
- Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienstleistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind;
- 6)
- Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Auswirkungen.
| Deckung kann zugunsten des Exporteurs (als Teil der Lieferantenkreditdeckung oder separat, wenn Käuferkreditdeckung gewährt wurde) gewährt werden. Sie bezieht sich auf eine Risikodauer von zwei oder mehr Jahren and umfasst die Kosten und Aufwendungen des Versicherten für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Die Karenzfrist beträgt 6 Monate. Keine Karenzfrist bei rechtlich festgestellter Insolvenz. |
Fabrikationsrisiko öffentlicher Schuldner | Bis zu 90 % für alle Risiken | Politische Risiken umfassen: - 1)
- Vertragsverletzung – Entscheidung des öffentlichen Schuldners, ohne vertretbare Gründe den versicherten Vertrag nicht zu erfüllen, zu beenden oder die Annahme der Waren und Dienstleistungen zu verweigern.
- 2)
- Entscheidung eines Drittstaates – Schaffung oder Änderung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung oder anderer staatlicher Instanzen des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist, welche die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- 3)
- Moratorium – Ankündigung eines allgemeinen Zahlungsmoratoriums durch die Regierung des Landes des Schuldners oder eines in die Abwicklung der Zahlungsverpflichtungen oder der Erfüllung des versicherten Vertrags involvierten Landes;
- 4)
- Unmöglichkeit des Transfers – Unmöglichkeit oder Verzögerung im Transfer von geschuldeten Zahlungen in der Zahlungswährung, welche durch politische Ereignisse, wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Rechtsvorschriften oder Verwaltungsentscheidungen der Behörden des Landes des Schuldners oder eines Drittstaates, der in der Erfüllung des versicherten Vertrags involviert ist;
- 5)
- Rechtsvorschriften des Staates des Schuldners – Vorschriften, welche die Zahlungen des Schuldners in lokaler Währung für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem versicherten Vertrag unabhängig davon
- als genügend bezeichnen, dass solche Zahlungen als Folge schwankender Wechselkurse nach der Umrechnung in die Vertragswährung am Tag der Zahlung durch den Schuldner keine ausreichende Deckung für die versicherte Zahlungsverpflichtung aufweisen;
- 6)
- Entscheidungen des Staates des Versicherten – Schaffung von Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Regierung der Republik Polen und der Europäischen Union über den Aussenhandel, welche die Erfüllung des Vertrags oder die Erbringung der bestellten Dienstleistungen unmöglich machen, sofern ihre Auswirkungen durch die betreffende Regierung nicht anderweitig gedeckt sind;
- 7)
- Force majeure – Ausbruch von Krieg, Aufständen, Revolutionen, Krawalle, zivile Unruhen, Erdbeben, Vulkanen, Zyklone, Taifune, Überschwemmungen, Flutwellen, Feuersbrunst von katastrophalen Ausmass, Atomunfall ausserhalb von Polen und deren Auswirkungen.
| Deckung kann zugunsten des Exporteurs (als Teil der Lieferantenkreditdeckung oder separat, wenn Käuferkreditdeckung gewährt wurde) gewährt werden. Sie bezieht sich auf eine Risikodauer von zwei oder mehr Jahren and umfasst die Kosten und Aufwendungen des Versicherten für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen. Die Karenzfrist beträgt 6 Monate. Keine Karenzfrist bei rechtlich festgestellter Insolvenz. |
Deckung von Garantierisiken | Entsprechend dem Status des Schuldners | Entsprechend dem Status des Schuldners | Die Deckung kann für Vorauszahlungs- oder Erfüllungsgarantien zur Anwendung kommen. Garantiedeckung wird üblicherweise als Zusatz zur Fabrikationsrisikodeckung für private oder öffentliche Schuldner gewährt. |