0.192.122.818.111 (Stand am 9. August 2005)

0.192.122.818.111

 AS 2005 3593

Briefwechsel vom 13. Dezember 2004

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 13. Dezember 2004

(Stand am 9. August 2005)

Übersetzung1

Der Exekutivdirektor
des Globalen Fonds zur Bekämpfung
von Aids, Tuberkulose und Malaria

Genf, den 13. Dezember 2004

Herrn Botschafter Paul Seger
Direktor der Direktion für Völkerrecht
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

Bern

Herr Direktor

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 13. Dezember 2004 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

«Mich auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962 beziehend, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität in Sachen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 13. Dezember 20043 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Globalen Fonds zur Bekämpfung von Aids, Tuberkulose und Malaria zur Regelung des rechtlichen Statuts des Globalen Fonds in der Schweiz die Beamten des Globalen Fonds, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch den Globalen Fonds vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein vom Globalen Fonds vorgesehenes Vorsorgesystem.
Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten des Globalen Fonds schweizerischer Natio­nalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das vom Globalen Fonds vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit

ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Aus­gleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein vom Globalen Fonds vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a AHVG4 ausgenommen sind.
Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste des Globalen Fonds. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.
Der Globale Fonds übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen­heiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem vom Globalen Fonds vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am gleichen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

Im Namen des Globalen Fonds stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Richard G.A. Feachem

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 3593).

2 SR 192.13

3 SR 0.192.122.818.11

4 SR 831.10