0.946.117.14

 AS 2005 425; BBl 2004 291

Übersetzung1

Vertrag

über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen
zwischen der Geschäftsstelle für die Exportrisikogarantie,
Kirchenweg 8, 8032 Zürich (nachfolgend «ERG» genannt),
handelnd für die Schweizerische Eidgenossenschaft,
und der EKN – Exportkreditnämden, Postfach 3064,
SE-103 61 Stockholm, (nachfolgend «EKN» genannt),
handelnd für die schwedische Regierung

Abgeschlossen am 18. November 2003

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. März 20042

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 25. Mai 2004

In Kraft getreten am 25. Mai 2004

(Stand am 25. Mai 2004)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 16. März 2004 (AS 2005 423)

Art. 1 Vertragszweck

1.  EKN erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der ERG, die zugunsten schweizerischer Exporteure oder Dritter (insbesondere von Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherung von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schwedi­schen Ursprungs beziehen.

2.  ERG erklärt sich bereit, Kreditversicherungen der EKN, die zugunsten schwedischer Exporteure (und schwedische Exportleistungen finanzierender Banken) übernommen werden, anteilig nach Prozenten in Rückversicherung zu nehmen, soweit sie sich auf die Absicherungen von Risiken aus der Erbringung von Exportleistungen schweizerischen Ursprungs beziehen.

3.  Die konkrete Rückversicherungszusage wird jeweils auf der Basis einer Einzelfallentscheidung von EKN oder der ERG übernommen.

Art. 2 Anwendungsfälle

1.  Für Vereinbarungen nach diesem Vertrag kommen Fälle in Betracht, bei denen

a)
der im Land des einen Kreditversicherers ansässige Exporteur zur Vertragserfüllung Unterlieferanten beizieht, die im Land des anderen Kreditversicherers ansässig sind, wobei der Exporteur gegenüber dem ausländischen Besteller allein verpflichtet und berechtigt ist;
b)
in der Schweiz und in Schweden ansässige Exporteure zusammenhängende Exportverträge mit einem Käufer in einem anderen Land als Schweden oder der Schweiz abgeschlossen haben; und
der Kreditversicherer im Land eines Exporteurs eine Exportkreditversicherung gewährt.

2.  Dieser Vertrag findet keine Anwendung, wenn der Versicherer Versicherungsschutz für einen Vertrag über Exportleistungen gewährt, bei dem der Hauptauftragnehmer mit seinem (seinen) Subunternehmer(n) im Land des Rückversicherers eine «If and when»-Vereinbarung in bezug auf das zu versichernde Risiko getroffen hat.

3.  Die Untersützung für Exportverträge werden zu Bedingungen gewährt, die den Anforderungen des OECD-Konsenses über Richtlinien für staatlich unterstützte Exportkredite entsprechen, soweit dieser anwendbar ist.

Art. 3 Definitionen

Im Rahmen dieses Vertrages haben nachstehende Begriffe folgende Bedeutung:

Arbeitstag bezeichnet einen Tag, an dem beide Kreditversicherer ihren Geschäftsbetrieb geöffnet haben.

(der/die) Kreditversicherer bezeichnet ERG und EKN oder eine von beiden.

Exportleistungen bezeichnet die Waren und Dienstleistungen, die nach dem Exportvertrag geliefert oder erbracht werden sollen.

Versicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der die Police ausstellt.

Hauptauftragnehmer bezeichnet den Exporteur, der Vertragspartner des aus­ländischen Bestellers ist.

Police bezeichnet eine vom Versicherer ausgestellte Ver­sicherungspolice oder Garantie.

Rückversicherungsanteil bezeichnet den vom Rückversicherer in Rückdeckung genommenen, als Prozentsatz ausgedrückten Wert der versicherten Exportleistungen.

Rückversicherer bezeichnet den Kreditversicherer, der dem Versicherer für ein bestimmtes Geschäft eine Rückversicherung zur Verfügung stellt.

Art. 4 Leistungsursprung

Die Kreditversicherer gehen grundsätzlich davon aus, dass die aus dem Land des Rückversicherers stammenden Exportleistungen ihren Ursprung im Land des Rückversicherers haben. Wenn der Versicherer in einem bestimmten Geschäft Gründe hat, daran zu zweifeln, ermittelt er soweit möglich den Ursprung der Exportleistungen und informiert den anderen Kreditversicherer unverzüglich über seine Zweifel und die Ergebnisse seiner Ermittlungen.

Art. 5 Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt

Die von ERG und EKN bereitgestellten Versicherungen und Deckungsformen, für die dieser Vertrag gilt, sind in den Anlagen 1 und 2 zu diesem Vertrag dargestellt. Jeder Kreditversicherer informiert den anderen schriftlich darüber, wenn sich eine seiner Versicherungen oder Deckungsformen in massgeblicher Weise ändert.

Art. 6 Bestimmung des Versicherers

In der Regel tritt jener Kreditversicherer als Versicherer auf, aus dessen Land der wertmässig grössere Anteil an Exportleistungen des zur Deckung angetragenen Geschäfts stammt. Mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles können die Kreditversicherer im gegenseitigen Einvernehmen von dieser Regel abweichen.

Art. 7 Rückversicherungsanteil

1.  Der Rückversicherungsanteil wird nach Massgabe des rückzuversichernden schweizerischen oder schwedischen Anteils an der Exportleistung aufgrund der Angaben des Antragstellers festgelegt. Massgeblich ist das Verhältnis von Export­leistungen schweizerischen und schwedischen Ursprungs.

2.  Beinhaltet das zu versichernde Geschäft Exportleistungen aus einem oder mehreren Drittländern, wobei auch das Bestellerland als Drittland gilt, richtet sich die Risikotragung grundsätzlich danach, welchem Lieferanteil die Drittlandszulieferungen funktional zuzuordnen sind. Die Kreditversicherer können sich über eine anderweitige Festlegung des Rückversicherungsanteils einigen.

Ist keine eindeutige Zuordnung von Drittlandslieferungen erkennbar, gewährt der Versicherer Deckung für Drittlandslieferungen ohne Rückversicherung. Kommt eine ausschliessliche Risikoübernahme für Drittlandslieferungen durch den Versicherer im Einzelfall nicht in Betracht, können sich die Kreditversicherer über eine Auf­teilung der Risiken zwischen Versicherer und Rückversicherer nach Massgabe der sich aus dem Verhältnis von schweizerischem und schwedischem Anteil an den Exportleistungen ergebenden Deckungsquote einigen.

3.  Beispiele für die Berechnung des Rückversicherungsanteils sind in Anhang A enthalten.

Art. 8 Verpflichtungen des Rückversicherers

1.  Übernimmt der Rückversicherer eine Rückversicherungsverpflichtung, hat er dem Versicherer den vereinbarten Rückdeckungsbetrag zu leisten, wenn der Versicherer aus der Police zu Entschädigungsleistungen verpflichtet ist.

2.  Sofern nichts anderes vereinbart wird, übernimmt der Rückversicherer für den ihm als Rückversicherer zugewiesenen Anteil Rückdeckung mit derselben Deckungsquote, die der Versicherer in seiner Police festgesetzt hat. Der Rückver­sicherer ist jedoch nicht verpflichtet, Rückversicherung über seine maximale Deckungsquote hinaus zur Verfügung zu stellen.

3.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, dem Versicherer einen Betrag zu zahlen, der dem für den Rückversicherer bestimmten prozentualen Teil an der vom Versicherer erbrachten Entschädigungsleistung aus der jeweiligen Police entspricht. Diese Zahlung ist 30 Arbeitstage nachdem der Rückversicherer vom Versicherer die Mitteilung erhalten hat, dass dieser eine Entschädigung geleistet hat, fällig.

4.  Der Rückversicherer hat eine Zahlung nach Massgabe des Rückversicherungsanteils auch bei einem Fabrikationsschadenfall zu erbringen, wenn eine entsprechende Versicherung übernommen wurde. Die Höhe der Zahlung bestimmt sich dabei nicht nach den in den jeweiligen Lieferanteilen entstandenen Selbstkosten, sondern richtet sich allein nach dem Rückversicherungsanteil an dem auf der Grundlage der Selbstkosten berechneten Gesamtschaden.

5.  Der Rückversicherer verpflichtet sich, den Versicherer bei allen ihm zur Kenntnis gelangenden Problemen zu benachrichtigen, die sich auf die Erfüllung des Liefervertrages oder der daran gekoppelten Kreditverträge auswirken könnten.

Art. 9 Verpflichtungen des Versicherers

1.  Der Versicherer hat den Rückversicherer über jede Änderung der Police, des Umfangs, der Art und der Bedingungen des Exportkreditgeschäfts oder jeder damit im Zusammenhang stehenden vertraglichen Vereinbarung, welche Auswirkungen auf das von der Police gedeckte Risiko haben könnte, zu unterrichten und ihn sofort zu konsultieren.

2.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu konsultieren, bevor er verbindlich entscheidet, welche Massnahmen zu ergreifen oder welche Anweisungen dem Versicherungsnehmer zu erteilen sind, wenn gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind oder ein Schadenfall droht.

3.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang den ihm nach Massgabe des Rückversicherungsanteils zustehenden Anteil an Zahlungseingängen zu überweisen, die vom Versicherer nach Entschädigungszahlung als Rückfluss eingezogen oder einbehalten wurden.

4.  Der Versicherer hat den Rückversicherer unverzüglich zu informieren, wenn ihm mitgeteilt wird, dass ein Schuldner eine fällige Zahlung für die Tilgung einer von der Police gedeckten Forderung nicht geleistet hat.

5.  Der Versicherer hat dem Rückversicherer auf Anforderung Kopien aller in seinem Besitz befindlichen und geschäftsrelevanten Dokumente zur Verfügung zu stel­len.

6.  Der Versicherer hat den Rückversicherer zu informieren, sobald seine Verpflich­tungen aus der Police beendet sind.

Art. 10 Prämienberechnung und -verteilung

1.  Der Rückversicherer hat Anspruch auf eine Rückversicherungsprämie, welche

a)
dem Rückversicherungsanteil an der Prämie entspricht oder
b)
zwischen den Kreditversicherern im Einzelfall vereinbart wurde, damit der Rückversicherer eine Prämie erhält, die nach seinem Entgeltsystem erforderlich ist, um das in Rückversicherung zu nehmende Risiko zu decken.

Von den Beträgen gemäss Buchstaben a) und b) behält der Versicherer einen Abzugsbetrag in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent als Entgelt für seine Bearbeitungskosten ein.

2.  Die Rückversicherungsprämie ist innerhalb von 30 Arbeitstagen fällig, nachdem der Versicherer die Prämie erhalten hat.

3.  Wenn der Versicherte eine Prämienrückerstattung durch den Versicherer erhält, ist der Rückversicherer grundsätzlich verpflichtet, dem Versicherer auf Anforderung den Anteil an der rückgezahlten Prämie zu erstatten, der dem an ihn gezahlten Prämienanteil – unter Berücksichtigung des als Verwaltungskosten einbehaltenen Prämienanteils – entspricht.

Art. 11 Änderung des Leistungsursprungs

1.  Wenn sich nach endgültiger Rückversicherungsübernahme die Zusammensetzung des Ursprungs der massgebenden Exportleistungen im Wert um mehr als 10 Prozent ändert, oder wenn sich die Anteile der Exportleistungen des Hauptauftragnehmers im Verhältnis zu jenen des Subunternehmers im Wert um mehr als 10 Prozent verschieben, wird der Versicherer den Rückversicherer darüber informieren; jede der beiden Parteien kann dann die Anpassung des Rückversicherungsanteils verlangen.

2.  Erfolgt eine Anpassung des Rückversicherungsanteils, werden auch die Beträge entsprechend angepasst, welche sich der Versicherer und der Rückversicherer gegenseitig in Form von Prämien, Ansprüchen auf und Beteiligungen an Entschä­digungsleistungen, Rechtsverfolgungskosten oder Kosten der Schadensminderung oder ‑verhinderung schulden.

Art. 12 Regressmassnahmen

1.  Der Versicherer wird den Rückversicherer konsultieren, bevor er Massnahmen der Rechtsverfolgung ergreift oder Regressansprüche geltend macht, deren Kosten insgesamt mehr als 10 Prozent des ausstehenden Betrages oder EUR 50 000 ausmachen; massgebend ist der tiefere Betrag.

Der Rückversicherer ist verpflichtet, sich nach Massgabe des Rückversicherungsanteils an Aufwendungen des Versicherers zur Erlangung von Rückflüssen oder zur Führung von gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, sofern der Versicherer gemäss seiner Police gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Kostentragung oder ‑erstat­tung verpflichtet ist. Die Zahlung soll innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Datum der Mitteilung über die Kostenentstehung erfolgen.

2.  Der Versicherer kann Forderungen, die ihm nach Entschädigungsleistung wirtschaftlich oder rechtlich zustehen, nur mit Zustimmung des Rückversicherers verkaufen, erlassen oder abschreiben.

Art. 13 Verfahrensregeln

Die Verfahrensregeln für die Abwicklung der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte sind in Anlage 3 festgelegt.

Art. 14 Umschuldung

1.  Wenn ein Umschuldungsantrag aus dem Besteller- oder Schuldnerland eingeht, beraten die Kreditversicherer darüber, wie Probleme, die sich daraus ergeben, gelöst werden sollen. Die endgültige Entscheidung trifft jedoch der Versicherer.

2.  Ist die versicherte Forderung Gegenstand eines Umschuldungsabkommens mit dem Besteller- oder Schuldnerland, konsultiert der Versicherer den Rückversicherer, wenn er diese Forderung verkaufen, tauschen oder erlassen möchte.

3.  Der Versicherer hat das Recht, Entschädigungszahlungen zu den vertraglichen Fälligkeiten zu leisten, ohne eine Karenzfrist zu berücksichtigen, welche für die Auszahlung einer Entschädigung üblicherweise vorgesehen ist.

Art. 15 Währung

Sofern die Kreditversicherer nichts anderes vereinbart haben, sind alle Zahlungen im Rahmen der einzelnen Rückversicherungsgeschäfte in der Währung zu leisten, die der Versicherer für das betreffende Geschäft verwendet.

Art. 16 Schiedsverfahren

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einvernehmlich zu lösen.

2.  Streitigkeiten, die nicht einvernehmlich gelöst werden können, werden durch ein aus drei Personen bestehendes Schiedsgericht entschieden. Jede Vertragspartei benennt einen Schiedsrichter, und diese wiederum bestimmen den vorsitzenden Schiedsrichter.

Das Schiedsgericht hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen Versicherers; das ist bei EKN Stockholm und bei der ERG Zürich. Das Verfahren wird in englischer Sprache geführt. Im übrigen legt das Schiedsgericht das Verfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen fest.

Art. 17 Kündigung und Vertragsänderung

1.  Dieser Vertrag wird von beiden Vertragsparteien unterschrieben und tritt am Tag in Kraft, an dem die ERG EKN mitteilt, dass die verfassungsmässigen Vorschriften des schweizerischen Rechts für den Abschluss und das Inkrafttreten dieses Vertrages erfüllt sind (Ratifikation).

2.  Jede Vertragspartei hat das Recht, diesen Vertrag zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. Die Kündigung muss mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erfolgen. Verpflichtungen, die vor der Beendigung des Vertrags eingegangen wurden, bleiben unverändert wirksam.

3.  Die Vertragsparteien könne diesen Vertrag jederzeit ändern. Anlage 3 und sämtliche Anhänge können mit schriftlicher Zustimmung von ERG und EKN jederzeit geändert werden.

Art. 18 Vertragssprachen

Die Arbeitssprache im Rahmen dieses Rückversicherungsabkommens ist das Eng­lische. Alle Dokumente, die im Zusammenhang mit diesem Rückversicherungs­abkommen stehen, sind in englischer Sprache zu verfassen.

Dieser Vertrag wurde in zwei Originalen, eines für jede Vertragspartei, in englischer Sprache abgefasst.

Handelnd für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Peter W. Silberschmidt

Handelnd für die
schwediche Regierung:

Olof Rydh

Anlage 1

Einzelheiten zu den Fazilitäten von EKN

Produkt

Gedeckte Risiken

Deckungssatz

Bemerkungen

Fazilitäten für Exporteure:

Garantie für Verluste auf Forderungen

Deckt das Risiko des Exporteurs oder von Leasingsgesellschaften von Zahlungsausständen bei einzelnen Geschäften

Politische Ereignisse 100 %

Wirtschaftliche Ereignisse

Staaten**100 %
Private  90 %*
*
Mit Staatsgarantie 100 %
**
Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 %

Kreditlimitengarantie

Deckt das Risiko des Exporteurs von Zahlungsverzug

Politische Ereignisse 100 %

Wirtschaftliche Ereignisse

Staaten**100 %
Private  90 %*
*
Mit Staatsgarantie 100 %
**
Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 %

Die Garantie sichert dem Exporteur eine im Voraus festgelegten Maximale Haftung (Limite) von EKN für bestimmte Besteller oder Länder zu und kann für wiederkehrende Lieferungen während einer Periode von einem Jahr mit einer maximalen Kreditfrist von 12 Monaten gewährt werden.

Garantie für Verluste in der Fabrikation und auf Forderungen

Deckt das Risiko des Exporteurs in einzelnen Exportgeschäften

Politische Ereignisse 100 %

Wirtschaftliche Ereignisse

Staaten**100 %
Private  90 %*
*
Mit Staatsgarantie 100%
**
Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 %

Deckung der aus einer vollständigen oder teilweisen Annullierung oder Einstellung der Erfüllung des Vertrags während mindestens sechs hintereinanderfolgenden Monaten entstehenden Kosten und für Zahlungsverzuge auf erbrachten Vertragsleistungen. Bis zur vollständigen Vertragserfüllung (teilweise oder voll­ständig).

Fazilitäten für Banken:

Garantie zugunsten des Kreditgebers

Deckt das Risiko der Banken eines Verzugs bei Krediten an Besteller oder ihre Banken im Zusammenhang mit schwedischen Exportgeschäften.

Politische Ereignisse 100 %

Wirtschaftliche Ereignisse

Staaten**100 %
Private  90 %*
*
Mit Staatsgarantie 100%
**
Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 %

Regress auf den Exporteur, wenn er falsche Angaben zum Geschäft gemacht hat

Garantie für bestätigte Akkreditive

Deckt das Risiko der Banken eines Verzugs bei ausdrücklich oder stillschweigend bestätigten Akkreditiven. Umfasst immer das politische und das wirtschaftliche Risiko.

  50 %

Die Kreditdauer darf 360 Tage nicht übersteigen.

Fazilitäten für Exporteure und Banken:

Kombinierte Garantie

Garantie an Exporteure für die aufgelaufenen Kosten und Verzug von nicht-finanzierten Zahlungen kombiniert mit einer Garantie an Kreditgeber für den Verzug der Rückzahlung von Käuferkrediten.

Politische Ereignisse 100 %

Wirtschaftliche Ereignisse

Staaten**100 %
Private  90 %*
*
Mit Staatsgarantie 100%
**
Andere öffentliche Einheiten im Einzelfall 100 % oder 90 %

Beide Garantien für Risiken im gleichen Exportgeschäft

Besondere Fazilitäten:

Garantie für Realverluste

Deckt das Risiko, dass Gegenstände, die für die Erfüllung des Vertrags benützt werden, als Folge von politischen Ereignissen enteignet oder beschädigt werden. Deckung nur für politische Ereignisse.

  90 %

Die Garantie wird normalerweise nur in Zusammenhang mit einer Garantie für Verluste in der Fabrikation und auf Forderungen gewährt.

Garantie für Bankgarantien

Deckt das Risiko des Exporteurs einer widerrechtlichen Inanspruchnahme von Bankgarantien im Zusammenhang mit einem schwedischen Exportgeschäft.

Politische Ereignisse   90 %

Wirtschaftliche Ereignisse

Staaten  90 %
Private  90 %

Gegengarantie

Deckt das Risiko von Banken als Aussteller von Bankgarantien im Zusammenhang mit schwedischen Exportgeschäften.

Politische und wirtschaftliche

Ereignisse          50 %–75 %

Risikoteilung erforderlich. Rückgriff auf den Exporteur bei einer rechtmässigen Inanspruchnahme der Bankgarantie.

Anlage 2

Einzelheiten zu den Fazilitäten der ERG

I

Fazilität:

Forderungsdeckung

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbehalt des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Preis der Exportleistungen gemäss Exportvertrag

Gedeckte Risiken:

a)
politisches Risiko
Risiko politischer Ereignisse im Ausland wie Krieg, bürgerlicher Unruhen, die dem Abnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verunmöglichen oder zum Verlust der noch dem Exporteur gehörenden Ware führen.
b)
Transferrisiko
Risiko, dass dem Abnehmer die Bezahlung durch eine devisenrechtliche Massnahme seiner Regierung verunmöglicht wird, nachdem der Abnehmer den Gegenwert in Lokalwährung deponiert hat.
c)
wirtschaftliches Risiko:
von öffentlichen Schuldnern;
von privaten Schuldnern,
die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt gehören, oder
wenn die Forderung von einem öffentlichen Garanten oder einer ERG-geprüften Bank garantiert wird, oder
die öffentliche Aufgaben erfüllen, wobei sich das wirtschaftliche Risiko auf die Verpflichtungen staatlicher oder privater Abnehmer beschränkt, die ihrerseits öffentliche Aufgaben erfüllen;
d)
Fremdwährungseventualrisiko
Fremwährungsrisiken aus der Ablösung einer Fremdwährungsfinanzierung, eines Devisenterminkontraktes oder ähnlicher Vorkehren nach dem Eintritt eines nach Buchstaben a)–c) gedeckten Schadens. Keine Absicherung von Wechselkursschwankungen als Primärrisiko.

II

Fazilität:

Fabrikationsrisikodeckung

(Risiko vor Lieferung)

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur, grundsätzlich auch Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbstbehalt des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Selbstkosten

Gedeckte Risiken:

Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Lieferung wegen nachträglicher Zunahme des politischen, Transfer- oder wirtschaftlichen Risikos, das gemäss Ziffer I gedeckt werden kann, oder wegen fehlender Transportmöglichkeiten im Ausland.

III

Fazilität:

Deckung für Bietungs- und Erfüllungsgarantien (nur als Deckung neben einer Garantie nach Ziff. I und/oder II)

Art:

Garantie

Garantienehmer:

Exporteur oder Dritter (namentlich Bank)

Versicherungsbedingungen:

Bundesgesetz über die Exportrisikogarantie

Verordnung über die Exportrisikogarantie

Selbsthalt des Exporteurs:

mindestens 5 %

Prozentsatz der Deckung:

maximal 95 %

Berechnungsgrundlage:

Garantiebetrag der Bietungs- oder Erfüllungsgarantie

Gedeckte Risiken:

widerrechtliche Inanspruchnahme
rechtmässige Inanspruchnahme, wenn der Exporteur seine Verpflichtungen wegen Eintritts eines politischen oder Transferrisikos nicht erfüllen kann

Anlage 3

Verfahrensregeln (Art. 13)

§ 1 Vorbemerkung

Diese Anlage regelt Verfahrensangelegenheiten im Sinne von Artikel 13 des Vertrags über wechselseitige Rückversicherungsverpflichtungen zwischen EKN und ERG.

§ 2 Antrag und Antwort
a)
Will der potentielle Versicherer eine Exportkreditversicherung ausstellen, teilt er das mit dem Antragsformular (Anhang B) mit.
b)
Der potentielle Rückversicherer behandelt den Antrag zügig und beantwortet ihn zur gegebenen Zeit mit dem Antwortformular (Anhang C).
c)
Nach der Ausstellung der Police wird der Versicherer dem Rückversicherer die Übernahme der Deckung mit dem Garantieausstellungsformular (Anhang D) baldmöglichst schriftlich bestätigen.
§ 3 Prämien

Der Rückversicherer hat dem Versicherer spätestens nach Erhalt des Garantieausstellungsformulars (Anhang D) ein Konto und eine Rechnungs- oder Referenznummer mitzuteilen, damit der Versicherer die Rückversicherungprämie gemäss Artikel 10 Ziffern 1 und 2 überweisen kann.

§ 4 Schadenfall

Macht der Versicherer im Schadenfall einen Anspruch gegen den Rückversicherer geltend, hat er ihm folgende Angaben zu machen:

die zugehörige Referenznummer,
den überfälligen Gesamtbetrag und das Fälligkeitsdatum,
den Gesamtanspruch, den der Versicherer zu bezahlen hat,
den Anteil des Rückversicherers an der vom Versicherer gezahlten Entschädigung,
den Grund für die Entschädigung (eingetretenes Risiko),
das Datum der Zahlung der Entschädigung.
§ 5 Rückflüsse

Der Versicherer hat dem Rückversicherer im Rückflussfall folgende Angaben zu machen:

die zugehörige Referenznummer,
den Gesamtbetrag, der vom Versicherer beigetrieben wurde,
die Beitreibungsaufwendungen, die der Versicherer gezahlt hat,
den Anteil des Rückversicherers am Nettorückfluss,
das Datum des Rückflusses,
die geltenden Zinssätze,
die Anzahl der Zinstage,
(gegebenenfalls) die Wechselkurse.

Anhang A

Kalkulationsbeispiele für den Rückversicherungsanteil

Beispiel 1

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten

Bereitstellung Land A: 70 Einheiten

Bereitstellung Land B: 50 Einheiten

Deckung durch den Versicherer (A): 100 %

Deckung durch den Rückversicherer (B):   95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils

Beispiel 2

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten

Bereitstellung Land A: 70 Einheiten

Bereitstellung Land B: 50 Einheiten

Deckung durch den Versicherer (A): 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils

Beispiel 3

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten

Bereitstellung Land A: 60 Einheiten

Bereitstellung Land B: 40 Einheiten

Bereitstellung Land C: 20 Einheiten

Deckung durch den Versicherer (A): 100 %

Deckung durch den Rückversicherer (B):   95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils

Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 45,6 Einheiten betragen.

Beispiel 4

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten

Bereitstellung Land A: 60 Einheiten

Bereitstellung Land B: 40 Einheiten

Bereitstellung Land C: 20 Einheiten

Deckung durch den Versicherer (A): 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils

Der Rückversicherungsanteil bezieht sich auf den Gesamtwert von 120 Einheiten. Der rückversicherte Betrag würde demnach 48 Einheiten betragen.

Beispiel 5

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten

Lieferungen – Land A: 60 Einheiten

Lieferungen – Land B: 40 Einheiten

Lieferungen – Land C: 20 Einheiten

Deckung durch den Versicherer (A): 100 %

Deckung durch den Rückversicherer (B):   95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils

– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:

– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:

Beispiel 6

Der Vertragspreis bezieht sich auf 120 Einheiten

Lieferungen – Land A: 40 Einheiten

Lieferungen – Land B: 60 Einheiten

Lieferungen – Land C: 20 Einheiten

Deckung durch den Versicherer (A): 95 %

Deckung durch den Rückversicherer (B): 95 %

Berechnung des Rückversicherungsanteils

– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land A bezieht:

– Wenn sich die Drittlandlieferung ausschliesslich auf Land B bezieht:

Anmerkung:

Wenn Erstversicherer und Rückversicherer unterschiedliche Deckungsquoten für verschiedene Risiken anbieten, wird zur Berechnung der Deckungsquote ein Durchschnitt der verschiedenen Deckungsquoten zugrundegelegt, zum Beispiel:

Politische Risiken:

95 %

Wirtschaftliche Vorversandrisiken:

85 %

Wirtschaftliche Forderungsrisiken:

90 %

Durchschnittssatz:

90 %

Anhang B

Antragsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:

Unsere Ref. Nr.:

Ihre Ref. Nr.:

Wir beantragen hiermit für das folgende Geschäft Rückversicherung durch Ihr Unternehmen zu den nachstehend aufgeführten Bedingungen:

Exporteur aus unserem Land:

Exporteur aus Ihrem Land:

Deren Vertragsverhältnis:

Projekt:

Käufer/Land:

Kreditnehmer/Land:

Garant/Sicherheiten:

Vertragswert:

Zinssatz:

Lieferungsaufstellung (Angabe des Wertes der Waren/Leistungen in Bezug auf den Anteil des betreffenden Landes/Drittlandszulieferungen):

Risikozeitraum:

Herstellung:
Kredit:

Rückzahlungsbedingungen:

Evtl. besondere Merkmale des Falles:

Art der zu stellenden Deckung(en):

Kreditbetrag:

Zinssatz:

Kreditgeber:

Gesamter gedeckter Betrag:

Wert der Waren und/oder Leistungen in Bezug auf das Land des Rückversicherers (im Verhältnis zum Wert sämtlicher gelieferten Waren und/oder Leistungen):
vom Versicherer gestellter Deckungsanteil:
Rückversicherungsanteil (Berechnungsaufstellung):

Besondere Bedingungen:

Regressbedingungen:

Betrag der zu zahlenden Prämie:

an den Versicherer:
an den Rückversicherer:
(Berechnungsaufstellung)

Die Verpflichtung des Versicherers gegenüber dem Antragsteller endet voraussichtlich am:

Anmerkungen:

Datum: Unterschrift:

Anhang C

Antwortformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:

und das Antragsformular vom:

Unsere Ref. Nr.:

Ihre Ref. Nr.:

*
Wir akzeptieren hiermit den von Ihnen gestellten Antrag und stellen die von Ihnen gewünschte Rückversicherung gemäss den im Vertrag vom ................ und im endgültigen Antragsformular vom .................. festgelegten Bedingungen.
Diese Verpflichtung ist für uns bis ......................... rechtlich bindend, sofern die massgebenden Verhältnisse gleich bleiben. Falls der künftige Garantienehmer im Zeitpunkt der Ausstellung dieses Antwortformulars noch kein Garantiegesuch gestellt hat, ist diese Frist eingehalten, wenn er ein Gesuch spätestens am oben genannten letzten Tag der Verbindlichkeit dieser Antwort beim Versicherer einreicht.
*
Wir können Ihrem Antrag auf Rückversicherung nicht entsprechen.

Anmerkungen:

Datum: Unterschrift:

*  Nichtzutreffendes bitte streichen

Anhang D

Garantieausstellungsformular

Von:

An:

Wir beziehen uns auf den zwischen uns abgeschlossenen Vertrag vom:

und Ihr endgültiges Antwortformular vom:

Unsere Ref. Nr.:

Ihre Ref. Nr.:

Wir teilen Ihnen mit, dass am ........................... eine Garantie ausgestellt wurde. Der Deckungsbetrag beläuft sich auf:

Der Rückversicherungsanteil beträgt:

A
Die zu zahlende Gesamtprämie beläuft sich auf:
B
Davon erhält der Versicherer:
C
Davon erhält der Rückversicherer:

Die Prämie ist an uns wie folgt zu zahlen:

Fälligkeits-
datum:
.............................

Betrag:

.............................

Prämienanteil:

.............................

an Rückversicherer zu
zahlender Betrag:
.......................................

Unsere Zahlung an Sie wird innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Empfang erfolgen.

Sonstige Bemerkungen:

Datum: Unterschrift: