Art. 1 Notwendigkeit einer Fachbewilligung
1 Wer beim Herstellen, Installieren, Warten oder Entsorgen von Geräten oder Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen, beruflich oder gewerblich mit Kältemitteln nach Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 1 ChemRRV umgeht, benötigt eine Fachbewilligung.
1bis Die Fachbewilligung wird beschränkt auf einen der folgenden Anwendungsbereiche:
- a.
- Klimaanlagen, die in Strassenfahrzeugen, Land- oder Baumaschinen verwendet werden;
- b.
- andere Geräte und Anlagen, die der Kühlung, Klimatisierung oder Wärmegewinnung dienen.2
2 In Betrieben, in denen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird, muss mindestens eine verantwortliche Person eine Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich haben; wird mit Kältemitteln ausserhalb des Betriebsgeländes umgegangen, muss mindestens eine Person mit einer Fachbewilligung für den jeweiligen Anwendungsbereich anwesend sein.3
2 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 20. Dez. 2019, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 27).