814.812.37

Verordnung des UVEK
über die Fachbewilligung für die Verwendung
von Holzschutzmitteln

(VFB-H)

vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3–5 sowie
23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

verordnet:

1. Abschnitt: Berechtigung und Voraussetzungen

Art. 1 Berechtigung

1 Eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung berechtigt zur beruflichen und gewerblichen Verwendung von Holzschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG) zur Behandlung von Holz ab dem Einschnitt im Sägewerk und von Holzerzeugnissen.

2 Sie berechtigt zudem zur Behandlung von geschlagenem Holz mit Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e ChemG vor dem Einschnitt im Sägewerk.

3 Sie berechtigt überdies, andere Personen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 anzuleiten.

4 Personen, die keine Fachbewilligung besitzen, dürfen Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nur ausüben, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.

2. Abschnitt: Fachprüfung

Art. 3

1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

2 Die Fachprüfung ist im Anhang 2 geregelt.

3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

2 Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)3 entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungseinrichtung.

3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 5 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht

1 Fachbewilligungen nach bisherigem Recht für die Verwendung von Holzschutzmitteln behalten ihre Gültigkeit.

2 Nach bisherigem Recht als einer Fachbewilligung gleichwertig anerkannte Prüfungen gelten als Fachbewilligung nach dieser Verordnung.

Art. 6 Gleichgestellte Fachbewilligungen

Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

Art. 7 Trägerschaft

1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen nach dieser Verordnung ist die Berner Fachhochschule für Architektur, Bau und Holz.4

2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

a.
Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
b.
Sie koordiniert die Fachprüfungen.
c.
Sie führt eine Prüfungsstatistik.
d.
Sie erstattet dem BAFU jährlich Bericht.
e.
Sie sorgt bei Bedarf für Möglichkeiten der Vorbereitung auf die Fachprüfungen.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371).

Art. 8 Prüfungsstellen

Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

a.
Sie führen die Fachprüfungen durch.
b.
Sie bieten in Absprache mit der Trägerschaft Vorbereitungskurse an.
c.
Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
d.
Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
e.
Sie melden der Trägerschaft die ausgestellten Fachbewilligungen.
f.
Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Art. 9 BAFU

Das BAFU hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a. 5
b.
Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
c.
Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs­stellen.
d.
Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
e.
Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis der von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
f.
Es legt ein Muster für die Fachbewilligung fest.

5 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371).

Art. 106

6 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 15. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Febr. 2012 (AS 2012 371).

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

2 Für die Gebühren des BAFU für den Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20057.

6. Abschnitt: …

Art. 128

8 Aufgehoben durch Ziff. I 4 der V des UVEK vom 26. Jan. 2007 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Neuregelung der Bundesrechtspflege (AS 2007 357).

7. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

Anhang 19

9 Bereinigt gemäss Ziff. I 4 der V des UVEK vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2005).

(Art. 2 Abs. 1)

Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

1 Grundlagen der Ökologie und Toxikologie

1.1 Bestandteile und Funktionen eines Ökosystems erläutern können:

Biotop und Biozönose
Art und Individuum
Eigenschaften und Dynamik einer Population
Organisation der Biozönose (Wechselwirkung, Artenvielfalt)
Stoffkreisläufe (Nahrungskette bzw. -netze) und Energieflüsse

1.2 Biologie wichtiger Holzorganismen beschreiben können

1.3 Verhalten von Holzschutzmitteln in der Umwelt und ihre Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilen können

1.4 Prinzip der Vorsorge erklären und wichtigste Massnahmen nennen können

1.5 beurteilen können, wann chemische Behandlungen notwendig sind (Schadenschwelle, ökologisch und wirtschaftlich, integrierter Pflanzenschutz)

1.6 Toxikologie:

die Aufnahmewege von Stoffen in den menschlichen Körper nennen können
toxikologische Begriffe erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend
Toxizität wichtiger Holzschutzmittel: die Wirkung auf den Menschen mit den dazugehörenden Symptomen erklären können

2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

2.1 Zweck und Geltungsbereich der wichtigsten rechtlichen Grundlagen für den Verkehr und die Verwendung von Holzschutzmitteln nennen können

2.2 Voraussetzungen und Bedingungen aufzählen können, die zum Verkehr und zur Anwendung von Holzschutzmitteln berechtigen:

Zulassungsbewilligung
Fachbewilligung

2.3 Einschränkungen und Verbote für die Anwendung von Holzschutzmitteln erläutern können

2.4 Geltungsbereiche der verschiedenen Fachbewilligungen nennen können

2.5 zuständige Bewilligungsbehörden und beratende Behörden aufzählen können

2.6 Grundsätze der Ausscheidung von Grundwasserzonen erklären können

3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

3.1 Vorkehrungen beherrschen, die bei der Anwendung von Holzschutzmitteln zum Schutz von Mensch und Umwelt nötig sind

3.2 Verhaltensregeln beschreiben können, die beim Transport oder Lagern von Holzschutzmitteln zu beachten sind

3.3 richtiges Verhalten im Falle einer Umweltverschmutzung beschreiben können

3.4 Unfallverhütungsmassnahmen sowie Erste-Hilfe-Massnahmen beschreiben können

4 Umweltverträglichkeit, sachgerechte Verwendung und Entsorgung

4.1 wichtigste Produkte sowie ihre Wirkstoffe beurteilen können

4.2 Umweltverträglichkeit verschiedener Anwendungsmethoden vergleichen kön­nen

4.3 Angaben auf der Etikette und Gebrauchsanweisung (Wirkstoffdeklaration, Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, Gefahren- und Sicherheitshinweise) verstehen und umsetzen können

4.4 fachgerechte Entsorgung von Abfällen (Holzschutzmittel-Resten, Gebinden und behandeltem Holz) beschreiben können

5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

5.1 Zweckmässigkeit der Verwendung von Geräten beurteilen können

5.2 Bedienung, Wartung und Unterhalt der Geräte erläutern können

Anhang 2

(Art. 3 Abs. 2, 11 Abs. 1)

Reglement über die Fachprüfungen

1 Gegenstand

Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Verwendung von Holzschutzmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

2 Durchführung

Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

3 Periodizität und Sprache

Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

4 Ausschreibung

Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

5 Anmeldung

1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

6 Gebühr

1 Die Gebühr für die Prüfung beträgt je nach Aufwand 100–500 Franken. Sie darf höchstens kostendeckend sein.

2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

7 Form und Dauer

1 Die Prüfung kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

2 Sie dauert mindestens 90 Minuten und höchstens drei Stunden.

8 Zulässige Hilfsmittel

Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

9 Abnahme mündlicher Prüfungen

Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

10 Bewertung

1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

11 Ausschluss

1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

12 Ausstellen der Fachbewilligung

Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.

13 Recht auf Einsicht

1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.