Art. 1 Notwendigkeit und Befristung
1 Wer zur Schädlingsbekämpfung eines der folgenden Begasungsmittel verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
- a.
- …2
- b.
- Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen;
- c.
- Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen, ausser für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und als Rodentizide im Freien verwendet werden;
- d.
- Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid);
- e.
- Ethylenoxid, ausser zur Begasung in Sterilisationsanlagen für medizinische Zwecke;
- f.
- Kohlenstoffdioxid in Anlagen.
2 Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
3 Die Fachbewilligung ist auf fünf Jahre befristet; ausgenommen sind Fachbewilligungen, die auf die Verwendung des Begasungsmittels nach Absatz 1 Buchstabe f beschränkt sind.
2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6221).