814.812.31
Verordnung des EDI
über die Fachbewilligung für die Desinfektion
des Badewassers in Gemeinschaftsbädern
(VFB-DB)
vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),
gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4
sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom
18. Mai 20051 (ChemRRV),
verordnet:
1 Wer beruflich oder gewerblich Verfahren anwendet oder Mittel verwendet, welche zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie muss:
- a.
- mindestens wöchentlich in den betreuten Gemeinschaftsbädern anwesend sein; und
- b.
- die Schulung des anzuleitenden Personals sicherstellen und dieses entsprechend beaufsichtigen.
1 Als Verfahren und Mittel im Sinne dieser Verordnung gelten:
- a.
- Biozidprodukte der Produktart 2 nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 (VBP);
- b.
- sämtliche Verfahren oder Mittel, die mit dem Ziel angewendet werden, schädliche Substanzen oder Organismen im Badewasser zu bekämpfen oder deren Auftreten zu hemmen oder zu verhindern.
2 Als Gemeinschaftsbäder gelten Bäder mit künstlichen Becken, die von der Allgemeinheit benutzt werden, insbesondere:
- a.
- Hallenbäder;
- b.
- Freibäder;
- c.
- Schul-/Lernschwimmbäder;
- d.
- Therapiebäder;
- e.
- Hotelbäder;
- f.
- Schwimmbecken in Freizeit- und Fitnessanlagen;
- g.
- Schwimmbecken in Ferienanlagen;
- h.
- öffentliche Planschbecken mit Wasserdesinfektion.
1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.
2 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.
1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandidaten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.
2 Die Fachprüfung ist im Reglement in Anhang 2 geregelt.
1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.
2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.
3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.
4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.
Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.
1 Eine Berufserfahrung gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.
2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch die hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.
2bis Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.6
3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Biozidprodukten der Produktart 2 nach Anhang 10 VBP7 zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern gilt als Fachbewilligung.
1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 7 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.
2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.
1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fachlich betroffenen Berufsverbänden zusammen.
2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:
- a.
- Sie bezeichnet die Prüfungsstellen und beaufsichtigt sie.
- b.
- Sie koordiniert die Fachprüfungen.
- c.
- Sie führt eine Prüfungsstatistik.
- d.
- Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:
- a.
- Sie führen die Fachprüfungen durch.
- b.
- Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
- c.
- Sie stellen die Fachbewilligungen aus:
- 1.
- nach bestandener Fachprüfung, oder
- 2.9
- …
- d.
- Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte Fachbewilligungen.
- e.
- Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestellten Fachbewilligungen.
Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
- a.
- Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
- b.
- Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungsstellen.
- c.
- Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsabschlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
- d.
- Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Biozidprodukten der Produktart 2 nach Anhang 10 VBP10 zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern aus.
- e.
- Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Vollzugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
- f.
- Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
- g.
- Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kantonalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.
2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.
1 Die Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.
2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200511.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:
1.1 Exposition | Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können. |
1.2 Wirkungen | Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend . |
1.3 Toxizität von Desinfektionsmitteln | Für wichtige Desinfektionsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen erklären können (Chlorgas, Hypochlorit). |
1.4 Dosis-Wirkung | Das Prinzip Dosis-Wirkung erläutern können. |
1.5 Risiko | Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Exposition und Risiko eines Stoffes erklären können. |
1.6 Resistenzen | Die Problematik der Resistenzbildung durch Anwendung von Desinfektionsmitteln erklären können. |
1.7 Keime | Die wichtigsten Mikroorganismen nennen können, die in Gemeinschaftsbädern bekämpft werden müssen. |
2.1 Gesetze | Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sachgemässen und sicheren Umgang mit Desinfektionsmitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und erläutern können (insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umweltschutz und Transport gefährlicher Güter). |
2.2 Normen | Die für die Desinfektion von Badewasser relevanten Inhalte der wichtigsten Normen und Richtlinien erläutern können. |
2.3 Sicherheitsdatenblätter | Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können. |
2.4 Wirkstoffe | Für das Wasser in Gemeinschaftsbädern zugelassene Wirkstoffe zur Desinfektion aufzählen und deren Anwendungseinschränkungen nennen können. |
2.5 Vollzugsbehörde | Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können. |
3.1 Kennzeichnung gefährlicher Eigenschaften | Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können. |
3.2 Umgang | Die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen beim Umgang mit Chemikalien nennen und erläutern können. |
3.3 Persönliche Schutzmassnahmen | Persönliche Schutzmassnahmen und Schutzmittel (Atemschutz, Handschutz, Augenschutz, Körperschutz) erläutern können. |
3.4 Sicherheitsdatenblatt | Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich möglicher Gefährdungen und Gegenmassnahmen durch im Betrieb eingesetzte Desinfektionsmittel. |
3.5 Gefährdung am Arbeitsplatz | Die verschiedenen Gefährdungen am Arbeitsplatz nennen können. |
3.6 Unbeabsichtigte Freisetzung | Massnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung (Reinigung [absorbierende Stoffe], Sicherstellen ausreichender Belüftung, persönliche Schutzmassnahmen usw.) aufzählen und anwenden können. |
3.7 Störfälle | Mögliche Auswirkungen einer Chlorgasfreisetzung auf Betroffene und die Umgebung erläutern können. |
3.8 Notfallplan und Notfallmeldung | Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtigen Angaben für eine Notfallmeldung nennen können (z.B. Schweiz. Toxikologisches Informationszentrum [STIZ]). |
3.9 Überwachung | Massnahmen zur Begrenzung und Überwachung möglicher Expositionen mit Chemikalien nennen und erläutern können. |
3.10 Parameter | Zu überwachende Parameter (z.B. Grenzwerte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können. |
3.11 Erste-Hilfe | Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen oder Verätzungen mit Desinfektionsmitteln aufzählen und im Notfall situationsgerecht umsetzen können. |
4.1 Desinfektion | Eingesetzte Desinfektionsmittel aufzählen und deren Wirkungsweisen erläutern können sowie die entsprechenden Desinfektionsverfahren kennen und anwenden können. |
4.2 Sicherheitsdatenblatt | Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläutern und anwenden können; insbesondere die wesentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Verwendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Desinfektionsmittel. |
4.3 Beurteilungskriterien | 4.3.1 Die chemisch-physikalischen Parameter und Methoden zur Bestimmung von Desinfektionsmitteln im Beckenwasser nennen können (freies Chlor, gebundenes Chlor, Ozon). 4.3.2 Die Parameter und Methoden zur Bestimmung von Desinfektionsmitteln in der Hallenluft nennen können (Chlor, Ozon). 4.3.3 Die Parameter und Methoden zur Bestimmung von Mikroorganismen im Badwasser nennen können. 4.3.4 PH-Wert und Säurekapazität erklären können. |
4.4 Anwendung | Desinfektionsmittel anhand der Etikette, Gebrauchsanweisung oder weiterer Unterlagen fachgerecht aufbereiten, die Aufwandmenge und Dosierung genau berechnen können. |
4.5 Lagerung | Beschreiben können, wie man Desinfektionsmittel fachgerecht und sicher lagert. |
4.6 Transport | Die wesentlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Anlieferung und Abfuhr der eingesetzten Gefahrstoffe kennen und erläutern können. |
4.7 Entsorgung | Die Entsorgungswege und die erforderlichen Schutzmassnahmen sowie administrativen Begleitmassnahmen kennen. |
4.8 Dokumentation | Die zum Führen einer Dokumentation erforderlichen Kontrollparameter aufzählen können. |
5.1 Geräte | Die gängigen Desinfektionsgeräte und -anlagen zur Wasser- und Badeanlagendesinfektion nennen und deren Funktionsweise darlegen können. |
5.2 Bedienung | Die grundlegenden Schritte zur Bedienung und Problemerkennung gängiger Desinfektionsgeräte und -anlagen kennen. |
(Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1)
Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Desinfektion des Badewassers in Gemeinschaftsbädern, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.
Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.
Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.
Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.
1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.
2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.
1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.
2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.
1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil; sie kann durch einen praktischen Teil ergänzt werden.
2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.
3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens vier Stunden.
Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.
Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.
1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prüfungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.
2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.
3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.
1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.
2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausgestellt.
1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.
2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.
(Art. 7 Abs. 1 und 2)
1. Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG16 festgelegt sind.
2. Als hinreichende Berufserfahrung gilt:
- a.
- eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätigkeit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
- b.
- eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
- c.
- eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
- d.
- eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
- e.
- eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird.
3. Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:
- a.
- als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
- b.
- als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unter-nehmers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
- c.
- in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.