1 Die Ansprechperson muss einen Überblick über den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen im Betrieb oder in der Bildungsstätte haben. Sie muss die Pflichten nach der Chemikaliengesetzgebung kennen, die dem Betrieb oder der Bildungsstätte aus dem Umgang mit den Stoffen oder Zubereitungen erwachsen.
2 Hat der Betrieb oder die Bildungsstätte als Herstellerin Pflichten nach der Chemikaliengesetzgebung zu erfüllen, so muss die Ansprechperson Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte diese Pflichten wahrnehmen.
3 Die Pflichten nach Absatz 2 ergeben sich aus folgenden Bestimmungen:
- a.
- 2. und 3. Titel ChemV;
- b.
- 5. Kapitel der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20054 (VBP);
- c.5
- 6. Kapitel der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20106;
- d.
- 2. Abschnitt der PIC-Verordnung vom 10. November 20047.
4 Die Ansprechperson muss Auskunft darüber geben können, welche Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte über die erforderliche Sachkenntnis nach Artikel 66 Absatz 1 ChemV verfügen, wenn der Betrieb oder die Bildungsstätte Stoffe oder Zubereitungen abgibt:8
- a.9
- der Gruppe 1 oder 2 nach Anhang 5 ChemV;
- b.
- die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen.10
5 Üben Personen im Betrieb oder in der Bildungsstätte Tätigkeiten mit Stoffen oder Zubereitungen aus, für die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 200511 eine Fachbewilligung erforderlich ist, so muss die Ansprechperson Auskunft darüber geben können, welche Personen über die entsprechenden Fachbewilligungen verfügen.