813.153.1

Verordnung
über Gebühren für den Bundesvollzug
der Chemikaliengesetzgebung

(Chemikaliengebührenverordnung, ChemGebV)

vom 18. Mai 2005 (Stand am 1. Juni 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 47 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG) und auf Artikel 48 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Entscheide, Dienstleistungen und Kontrollen (Verwaltungshandlungen) der Bundesvollzugsbehörden des ChemG, des USG im Bereich Stoffe sowie des jeweiligen Ausführungsrechts.

2 Sie gilt auch für andere öffentlichrechtliche Körperschaften und für Private (übrige Vollzugsorgane), soweit diese von den Bundesvollzugsbehörden mit Vollzugsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind.

3 Sie gilt nicht für Verwaltungshandlungen:

a.
der Zollbehörden;
b.
der Zulassungsstelle für Pflanzenschutzmittel.
Art. 3 Gebührenpflicht

1 Wer eine Verwaltungshandlung nach Artikel 1 Absatz 1 veranlasst, hat eine Gebühr zu bezahlen.

2 Stichprobenweise vorgenommene Kontrollen auf dem Markt, die zu keinen Beanstandungen führen, begründen keine Gebührenpflicht.

Art. 4 Gebührenbemessung

1 Die Stelle, welche die Verwaltungshandlung ausführt, setzt die Gebühren fest:

a.
nach den festen Gebührenansätzen gemäss Anhang;
b.
nach Aufwand innerhalb der Gebührenrahmen gemäss Anhang;
c.
in den übrigen Fällen nach Aufwand.

2 Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundenansatz, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe des ausführenden Personals, 90–200 Franken.

3 Für Verwaltungshandlungen nach Artikel 5 Absatz 3 AllgGV4 können Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erhoben werden.

Art. 5 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGV5 hinaus namentlich die Kosten, die durch Beweiserhebung, wissenschaftliche Untersuchungen, Laboruntersuchungen oder besondere Prüfungen verursacht werden.

Art. 6 Gebührenerhebung durch übrige Vollzugsorgane

1 Überträgt eine Bundesvollzugsbehörde eine Aufgabe an ein übriges Vollzugsorgan, so kann sie vorsehen, dass dieses die Gebühr selbst in Rechnung stellt, bei Streitigkeiten über die Rechnung die Gebühr verfügt und das Inkasso besorgt.

2 Die Bundesvollzugsbehörde und das übrige Vollzugsorgan vereinbaren, welche Anteile der Gebührenerträge das übrige Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

Art. 7 Übergangsbestimmung

Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung hängig, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.

Anhang6

6 Bereinigt gemäss Ziff. III der V vom 7. Nov. 2012 (AS 2012 6161), Anhang 11 Ziff. 2 der V vom 14. Juni 2014 (AS 2014 2073), Anhang 6 Ziff. 3 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 (AS 2015 1903), Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018 (AS 2018 835) und Ziff. II der V vom 5. April 2023, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 191).

(Art. 4 Abs. 1)

I. Gebühren nach der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 20157 (ChemV)

Franken

1 Prüfung von Anmeldungen neuer Stoffe

1.1
Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV für eine Menge von weniger als 10 Tonnen pro Jahr



500–  8 000

1.2
Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV für eine Menge von 10 Tonnen oder mehr bis weniger als 100 Tonnen pro Jahr



1 000–13 000

1.3
Inhalt einer Anmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 ChemV für eine Menge von 100 Tonnen oder mehr pro Jahr



2 000–25 000

1.4
Prüfung einer Anmeldung nach Artikel 29 ChemV

500

2 Bearbeitung zusätzlicher Prüfnachweise angemeldeter Stoffe

2.1
Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe a ChemV

1 000–12 000

2.2
Informationen nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b oder c ChemV


1 000–23 000

3 Bearbeitung einer Mitteilung (Art. 34 ChemV)

500

4 Bearbeitung eines Gesuchs zur Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung (Art. 14 Abs. 3 ChemV)


400

4a Bearbeitung eines Antrages zur Ausnahme von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften (Art. 12 ChemV)


200–  1 000

II. Gebühren nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20058 (VBP)

1 Die Gebühren in den Ziffern 1–5 und 8.1 gelten für ein einziges Biozidprodukt. Für eine Biozidproduktefamilie werden die Gebühren nach Aufwand gemäss Artikel 4 Absatz 2 verrechnet. Die Mindestgebühr entspricht der Gebühr der zugrundeliegenden Zulassungsart.

2 Die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 gelten für Biozidprodukte mit einem Wirkstoff, einer Produktart und einer Verwenderkategorie. Pro weiteren Wirkstoff, weitere Produktart oder weitere Verwenderkategorie werden die Gebühren um 8 Prozent erhöht.

3 Für eine vergleichende Bewertung nach Artikel 11g werden die Gebühren in den Ziffern 1.1, 1.2, 5.1 und 8.1 um 20 Prozent erhöht.

4 Pro Nachforderung wegen fehlender oder mangelhafter Unterlagen werden die Gebühren in den Ziffern 1–5 um 5 % erhöht.

Franken

1 Bearbeitung von Zulassungsgesuchen

1.1
Zulassung ZL nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

15 000–60 000

1.2
Zulassung ZnL nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

30 000–120 000

1.2.1
mit Empfehlung einer Behörde eines EU- oder
EFTA-Mitgliedstaates (Art. 17 Abs. 2)


15 000–60 000

1.2.2
ohne Empfehlung einer Behörde eines EU- oder
EFTA-Mitgliedstaates (Vollprüfung)


30 000–120 000

1.3
Zulassung ZN nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c

600–2300

1.3.1
zusätzlich für die Beurteilung der Unterlagen nach
Anhang 8 Ziffer 1.2 Absatz 1 Buchstabe b


5000–20 000

1.4
Zulassung für Ausnahmesituationen nach Artikel 7
Absatz 1 Buchstabe e


1300–32 000

1.5
vereinfachte Zulassung nach Artikel 7 Absatz 1
Buchstabe f


2300–4800

1.6
Anerkennung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g

5000–10 000

1.7
Zulassung eines gleichen Biozidprodukts nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i


500

2 Zulassung für den Parallelimport

2.1
Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 1

2 500

2.2
Zulassung für den Parallelhandel nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe j Ziffer 2

600–2 300

3 Bearbeitung von Gesuchen von nicht zulassungspflichtigen Biozidprodukten nach Artikel 3 Absatz 3 VBP, nämlich für:

3.1
ein Biozidprodukt einer Biozidproduktefamilie
(Art. 19 Abs. 2 Bst. b)


500

3.2
die Freisetzung von Biozidprodukten für Forschung und Entwicklung (Art. 19 Abs. 2 Bst. c)


1300–32 000

3.3
Mitteilung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a

500

4 Antrag auf Vertraulichkeit nach Artikel 33 Absatz 1;
pro Stoff


500

5 Bearbeitung von Verlängerungsgesuchen nach Artikel 26

5.1
Zulassung ZL, ZnL:

5.1.1
ohne umfassende Bewertung

500–10 000

5.1.2
mit umfassender Bewertung (Art. 26 Bst. 5)

11 000–45 000

5.2
Vereinfachte Zulassung

500–5000

5.3
Anerkennung

500–1300

5.4
Zulassung für Ausnahmesituationen

500–10 000

6 Änderung

6.1
aufgrund neuer Informationen nach Artikel 24:

6.1.1
verwaltungstechnische Änderung

500

6.1.2
geringfügige Änderung

1 000–3600

6.1.3
wesentliche Änderung

4 000–10 000

7 Übergangsregelung

7.1
Bearbeitung eines Gesuches um Änderung nach
Artikel 62a Absatz 3


250

7.2
Prüfung eines neuen Dossiers nach Artikel 62d Absatz 1 Buchstabe c


5000–20 000

8 Bewertung von Unionszulassungen gestützt auf eine völker-
rechtliche Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 1
Buchstabe b

8.1
Bewertung einer Unionszulassung

15 000–60 000

8.2
Bewertung einer Änderung einer Unionszulassung:

8.2.1
Verwaltungstechnische Änderung

500

8.2.2
Geringfügige Änderung

1 000–3 600

8.2.3
Wesentliche Änderung

4 000–10 000

8.3
Bewertung einer Verlängerung einer Unionszulassung:

8.3.1
Ohne umfassende Bewertung

500–10 000

8.3.2
Mit umfassender Bewertung

11 000–45 000

9 Bewertung von Wirkstoffen gestützt auf eine völkerrechtliche
Vereinbarung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c

9.1
Grundgebühr für einen Wirkstoff und eine Produktart

150 000–250 000

9.2
Pro zusätzliche Produktart

30 000–60 000

III. Gebühren nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20059 (ChemRRV)

Franken

1 Bewilligung von Sprühflügen nach Artikel 4 Buchstabe b ChemRRV


500

2 Bearbeitung eines Gesuchs für eine Ausnahmebewilligung nach Anhang 1.17 Ziffer 2 Absatz 4

2.1
Grundgebühr für einen Stoff und eine Verwendung

10 000 – 40 000

2.2
Zusatzgebühr für einen weiteren Stoff einer Stoffgruppe gemäss Anhang XI Abschnitt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200610



1 000 – 10 000

2.3
Zusatzgebühr für eine zusätzliche Verwendung

1 000 – 10 000

3 Bearbeitung einer Meldung über den Herstellungsprozess in einem geschlossenen System gemäss Anhang 1.17 Ziffer 4


500–3 000

10 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 412/2012. ABl. L 128 vom 16.5.2012, S. 1.

IV. Gebühren nach der Verordnung über die Gute Laborpraxis
vom 18. Mai 2005
11 (GLPV)

Franken

Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis; Vorbereitung, Durchführung, Berichterstattung je halber Tag und Person



600–    900

Für die Gebührenerhebung durch das Schweizerische Heilmittelinstitut gilt Ziffer IV Absatz 3 des Anhangs der Verordnung vom 9. November 200112 über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts.

12 [AS 2001 3525, 2002 3321, 2004 1367, 2005 2129. AS 2006 3681 Art. 14]. Siehe heute: die V über die Gebühren des Schweizerischen Heilmittelinstituts vom 2. Dez. 2011 (SR 812.214.5).