- a.
- für die Zulassung ZL:
| - 1.
- 10 Jahre unter Vorbehalt der
Ziffern 2–4, - 2.58 5 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn eine vergleichende Bewertung nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/201259 durchgeführt wurde,
- 3.
- 5 Jahre für Biozidprodukte mit Wirkstoffen, die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen sind,
- 4.
- 4 Jahre für Biozidprodukte mit einem zu ersetzenden Wirkstoff, wenn keine vergleichende Bewertung nach
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 durchgeführt wurde;
|
- b.
- für die Zulassung ZnL:
| - 1.
- 4 Jahre, oder
- 2.
- bis zu folgendem Zeitpunkt, wenn dieser früher ist:
- –
- bis 3 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2 oder
- –
- bis die Anmeldestelle, gestützt auf den Entscheid der Europäischen Kommission, den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft;
|
- c.
- für die Zulassungen ZN und ZB:
| - 1.
- 6 Monate nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2,
- 2.
- 3 Jahre nach Aufnahme des letzten Wirkstoffs des Biozidprodukts in die Liste nach Anhang 1 oder 2, sofern die Inhaberin der Zulassung die Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 erfüllt, oder
- 3.
- bis die Anmeldestelle, gestützt auf den Entscheid der Europäischen Kommission, den Wirkstoff nicht zu genehmigen oder nicht in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufzunehmen, die Zulassung widerruft;
|
- d.60
- für Ausnahmeregelungen:61
| - 1.
- 180 Tage für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30 Absatz 1 zuzüglich, wenn eine beantragte Verlängerung gewährt wird, höchstens 550 Tage,
- 2.
- 3 Jahre für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30a Absatz 1,
- 3.
- so lange, wie dies für Ausnahmeregelungen nach Artikel 30b nötig ist;
|
- e.62
- für die Anerkennung:
| so lange, wie die Zulassung des Referenzprodukts gilt; |
- f.
- für die Anerkennung einer
Unionszulassung:
| so lange, wie die Unionszulassung gilt; |
- g.
- für die Zulassung für den
Parallelhandel:
| - 1.
- so lange, wie die Zulassung des Referenzprodukts gilt, oder
- 2.
- falls die Zulassung des Referenzprodukts auf Antrag der Inhaberin der
Zulassung widerrufen wird und die Anforderungen nach Artikel 11 noch erfüllt sind: bis zu dem Tag, an dem die Zulassung für das Referenzprodukt normalerweise abgelaufen wäre;
|
- h.
- für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts, das in einem
EU- oder EFTA-Mitgliedstaat in einem vereinfachten Verfahren zugelassen ist:
| so lange, wie die Zulassung im EU- oder EFTA-Mitgliedstaat gilt; |
- i.
- für das Inverkehrbringen
eines Produkts einer Biozidproduktefamilie:
| so lange, wie die Zulassung der Biozidproduktefamilie gilt; |
- j.
- für die Freisetzung zu
Forschungs- und Entwicklungszwecken:
| für die gemeldete Versuchsdauer; |
- k.63
- für die vereinfachte Zulassung:
| 10 Jahre; |
- l.64
- für die Zulassung gleicher Biozidprodukte:
| - 1.
- – 10 Jahre für Zulassungen, die auf einer ordentlichen Zulassung ZL basieren,
- –
- 5 Jahre für Zulassungen, die auf einer Zulassung ZL mit einem zu ersetzenden Wirkstoff basieren, oder
- –
- 4 Jahre für Zulassungen, die auf einer Zulassung ZL mit einem Wirkstoff basieren, der nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 528/2012 zugelassen ist,
|
| - 2.
- 10 Jahre für Biozidprodukte, deren Zulassung auf einer Anerkennung oder auf einer Anerkennung einer Unionszulassung basiert,
|
| - 3.
- so lange, wie die Zulassungsdauer für das Referenzprodukt gilt, für Biozidprodukte, deren Zulassung auf einer Zulassung ZN oder ZB basiert.
|