Art. 1 Begriffe
1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:
- a.
- der Ausdruck «Gebiet» hat in Verbindung mit der Schweiz die Bedeutung, die der Begriff «Hoheitsgebiet» in Artikel 2 des am 7. Dezember 19442 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens (im folgenden Übereinkommen genannt) über die internationale Zivilluftfahrt zugemessen wird und in Verbindung mit Macao beinhaltet dieser die Halbinsel Macao und die Taipa und Coloane Inseln;
- b.
- der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Macao, die Zivilluftfahrtbehörden, oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
- c.
- der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 7 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
- d.
- der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Behörden von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
2. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.