Art. 1 Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- a)
- «Europäische Union» die durch den Vertrag über die Europäische Union errichtete Union und schliesst die Gebiete ein, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union unter den dort festgelegten Bedingungen Anwendung findet;
- b)
- «Mitgliedstaat» einen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
- c)
- «Schweiz» das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, wie es durch deren Recht im Einklang mit dem Völkerrecht bestimmt ist;
- d)
- «Zuständige Behörden der Schweiz» und «Zuständige Behörden der Mitgliedstaaten» die in Anhang III unter Buchstabe a bzw. unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden. Anhang III ist Bestandteil dieses Abkommens. Die Liste der zuständigen Behörden in Anhang III kann durch einfache Mitteilung an die andere Vertragspartei durch die Schweiz in Bezug auf die unter Buchstabe a aufgeführte Behörde und durch die Europäische Union in Bezug auf die anderen unter den Buchstaben b bis ac aufgeführten Behörden geändert werden;
- e)
- «Mitgliedstaatliches Finanzinstitut»
- i)
- ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb dieses Mitgliedstaats befinden, und
- ii)
- eine Zweigniederlassung eines nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat befindet;
- f)
- «Schweizerisches Finanzinstitut»
- i)
- ein in der Schweiz ansässiges Finanzinstitut, jedoch nicht Zweigniederlassungen dieses Finanzinstituts, die sich ausserhalb der Schweiz befinden, und
- ii)
- eine Zweigniederlassung eines nicht in der Schweiz ansässigen Finanzinstituts, wenn sich die Zweigniederlassung in der Schweiz befindet;
- g)
- «Meldendes Finanzinstitut» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Finanzinstitut oder ein Schweizerisches Finanzinstitut, bei dem es sich nicht um ein nicht meldendes Finanzinstitut handelt;
- h)
- «Meldepflichtiges Konto» je nach Zusammenhang ein Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto oder ein Schweizerisches Meldepflichtiges Konto, sofern es nach den in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehungsweise in der Schweiz eingerichteten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als solches identifiziert wurde;
- i)
- «Mitgliedstaatliches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Meldepflichtige Personen eines Mitgliedstaats sind oder ein passiver NFE, der von einer oder mehreren Meldepflichtigen Personen eines Mitgliedstaats beherrscht wird;
- j)
- «Schweizerisches Meldepflichtiges Konto» ein von einem Meldenden Mitgliedstaatlichen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, dessen Kontoinhaber eine oder mehrere Schweizerische Meldepflichtige Personen sind oder ein Passiver NFE, der von einer oder mehreren Schweizerischen Meldepflichtigen Personen beherrscht wird;
- k)
- «Person eines Mitgliedstaats» eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem Meldenden Schweizerischen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in einem Mitgliedstaat ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person;
- l)
- «Schweizerische Person» eine natürliche Person oder einen Rechtsträger, die beziehungsweise der von einem Meldenden Mitgliedstaatlichen Finanzinstitut anhand von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den Anhängen I und II als in der Schweiz ansässig identifiziert wird, oder einen Nachlass einer in der Schweiz ansässigen Person.
2) Jeder in diesem Abkommen nicht anderweitig definierte grossgeschriebene Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt:
- i)
- für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung5 oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaats, der das Abkommen anwendet; und
- ii)
- für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den Anhängen I und II festgelegten Bedeutung übereinstimmt.
Jeder in diesem Abkommen oder in den Anhängen I und II nicht anderweitig definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert oder die Zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats und die Zuständigen Behörden der Schweiz sich nicht gemäss Artikel 7 (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des dieses Abkommen anwendenden Staates:
- i)
- für die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung oder gegebenenfalls nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats; und
- ii)
- für die Schweiz nach ihrem innerstaatlichen Recht zukommt, wobei die Bedeutung nach dem in dem betreffenden Staat (einem Mitgliedstaat oder der Schweiz) geltenden Steuerrecht Vorrang hat vor einer Bedeutung, die dem Ausdruck nach dem sonstigen Recht dieses Staates zukommt.
5 ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1.