1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung sorgt für die richtige Anwendung der Vorschriften des Abkommens und dieses Gesetzes über den Steuerrückbehalt und über die freiwillige Offenlegung.
2 Sie fällt alle Verfügungen und Entscheide, die für die Anwendung der Vorschriften notwendig sind.
3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare auf Papier oder in elektronischer Form vorschreiben und Weisungen erlassen.
4 Sie kann zur Abklärung des Sachverhalts:
- a.
- die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden der Zahlstelle an Ort und Stelle einverlangen und überprüfen;
- b.
- Auskünfte schriftlich und mündlich einholen;
- c.
- Vertreterinnen und Vertreter der Zahlstelle zur Einvernahme vorladen.
5 Stellt sie fest, dass die Zahlstelle ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihr Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.
6 Kommt es zwischen der Zahlstelle und der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht zu einer Einigung, so erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung.
7 Auf Antrag erlässt die Eidgenössische Steuerverwaltung vorsorglich eine Feststellungsverfügung über die Zahlstelleneigenschaft, die Grundlagen der Rückbehaltsberechnung oder den Inhalt der Zinsmeldung.