Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Die Lieferung, der Verkauf, die Durchfuhr und die Vermittlung von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und ‑ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
2 Die Gewährung, der Verkauf und die Vermittlung von Beratung, Ausbildung oder Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit der Lieferung, der Herstellung, dem Unterhalt oder der Verwendung von Rüstungsgütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in der Demokratischen Republik Kongo sind verboten.
3 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
- a.
- die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für die Mission der Organisation der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC);
- b.
- die Lieferung nichtletalen militärischen Geräts, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, und damit zusammenhängende technische Unterstützung und Ausbildung;
- c.
- die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen für staatliche Organe der Demokratischen Republik Kongo;
- d.
- die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal.3
3bis Die Lieferung von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen nach Absatz 3 Buchstaben b und c müssen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) mindestens 30 Tage im Voraus gemeldet werden.4
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19965 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19966.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).
4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2008, in Kraft seit 15. Juli 2008 (AS 2008 3185).