Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhütungszwecken zulässig ist, sowie das anwendbare Verfahren.
211.111.1
vom 17. Dezember 2004 (Stand am 1. Januar 2013)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 20032
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 20033,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhütungszwecken zulässig ist, sowie das anwendbare Verfahren.
1 Die Sterilisation ist ein medizinischer Eingriff, mit dem die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person auf Dauer aufgehoben wird.
2 Nicht als Sterilisation gelten Heileingriffe, deren unvermeidliche Begleiterscheinung die Aufhebung der Fortpflanzungsfähigkeit ist.
3 Sterilisationen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.
Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten. Artikel 7 bleibt vorbehalten.
Die Sterilisation einer über 18-jährigen, vorübergehend urteilsunfähigen Person ist verboten.
1 Die Sterilisation einer über 18-jährigen urteilsfähigen Person darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat.
2 Wer den Eingriff durchführt, muss in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen hat.
1 Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen Person unter umfassender Beistandschaft darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat.5 Zudem muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
2 Wer den Eingriff durchführt, muss:
3 Die Erwachsenenschutzbehörde holt eine ärztliche Zweitmeinung ein. Nötigenfalls ordnet sie ein psychiatrisches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person an und erteilt gegebenenfalls ihre Zustimmung zum Eingriff.
4 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
5 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
6 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
1 Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person ist unter Vorbehalt von Absatz 2 ausgeschlossen.
2 Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn:
1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.8
2 Vor ihrem Entscheid ergreift sie folgende Massnahmen:
7 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
8 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten.
9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
1 Wer einen Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 an einer urteilsunfähigen Person vorgenommen hat, meldet diesen innerhalb von zehn Tagen der Erwachsenenschutzbehörde.
2 Wer eine Person, die unter umfassender Beistandschaft steht oder dauernd urteilsunfähig ist, sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle.10
3 Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.
10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).