0.974.215.6

 AS 2005 2469

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Armenien über die technische und finanzielle Zusammenarbeit sowie die humanitäre Hilfe

Abgeschlossen am 3. April 2004

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. November 2004

(Stand am 25. November 2004)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung der Republik Armenien,

im Folgenden «Vertragsparteien» genannt,

im Bestreben, die zwischen den beiden Ländern bestehenden Freundschafts­bande enger zu knüpfen,

vom Wunsche geleitet, diese Beziehungen zu stärken und eine fruchtbare techni­sche, finanzielle und humanitäre Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu entwickeln,

in Anerkennung der Tatsache, dass solche technische und finanzielle Zusammen­arbeit dazu beitragen wird, den laufenden Reformprozess in Armenien zur Erreichung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung zu un­terstützen und die Kosten der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Anpas­sung zu mindern sowie Demokratie und Menschenrechte zu fördern,

im Bewusstsein, dass die Regierung der Republik Armenien sich zur Fortführung der Reformen verpflichtet mit dem Ziel, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Basis der Zusammenarbeit

Die Achtung der demokratischen Grundwerte und der grundlegenden Menschen­rechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte nie­dergelegt sind, leitet Innen- wie Aussenpolitik der Vertragsparteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil des vorliegenden Abkommens, gleichgestellt mit dessen Zielen.

Art. 2 Zielsetzungen

Das vorliegende Abkommen bestimmt die allgemeinen Bedingungen für alle For­men der technischen, finanziellen und humanitären Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Armenien.

Diese Bedingungen sind anwendbar auf von den Vertragsparteien gemäss Art. 5 ver­einbarte Projekte oder Programme im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Vertragsparteien fördern im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung die Ver­wirklichung von Zusammenarbeitsprojekten oder -programmen in der Republik Armenien. Solche Projekte oder Programme bilden eine Ergänzung zu den von der Republik Armenien eigenständig unternommenen Entwicklungsanstrengungen.

Die Republik Armenien wendet die vorliegenden Bestimmungen auch auf nationale Tätigkeiten an, die entweder aus regionalen Entwicklungszusammenarbeitsprojekten oder -pro­grammen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitfinanziert werden, oder aus Projekten oder Pro­grammen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft über multilaterale Institutionen mitfinanziert werden, erwachsen, vorausgesetzt, dass ein ausdrücklicher Verweis auf das vorliegende Ab­kommen besteht.

Das Abkommen verfolgt im Weiteren die Erleichterung der humanitären Hilfe und Nothilfe der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Republik Armenien für den Fall, dass die Regierung der Republik Armenien solche Hilfe verlangt.

Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen von Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte oder Programme zu schaffen.

Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit anderen, von anderen Gebern finanzierten Projekten oder Programmen zu vermeiden und um eine grösstmögliche Wirkung der Projekte oder Programme zu sichern, stellen die Vertragsparteien ein­ander sämtliche für eine effiziente Zusammenarbeit erforderlichen Informationen zur Verfügung.

Art. 3 Definitionen

Konkrete Projekte oder Programme und andere gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens werden im Folgenden «Projekte» genannt.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Ausdruck «ausführende Organe» alle öffentlichen Behörden, öffentlichen oder privaten Körperschaften und öffentli­chen oder privaten Organisationen, welche von beiden Vertragsparteien anerkannt und von der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit der Durchführung von einzelnen Projekten gemäss Art. 8.1 beauftragt sind.

Experten und Berater, die kurz- oder langfristig von der Schweiz oder von den aus­führenden Organen mit der Durchführung von Projekten betraut sind, werden im Folgenden «Experten» genannt.

Mit Wirkung für dieses Abkommen bezeichnet der Begriff «Güter» Waren, Mate­rial, Fahrzeuge, Maschinen, Ausrüstungsgegenstände und andere Güter, die von der Schweiz oder den ausführenden Organen für Projekte im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden , sowie sämtliche anderen im Rahmen der spezifischen in Art. 5.1. erwähnten Projektabkommen an die Republik Armenien gelieferten Güter.

Art. 4 Formen der Zusammenarbeit

Abschnitt 1─Formen

4.1.  Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, finanzieller und wirt­schaftlicher Zusammenarbeit sowie von humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei eine oder mehrere dieser Formen gleichzeitig zur Anwendung gelangen können.

4.2.  Die Zusammenarbeit wird umgesetzt durch die Gewährung von Zuwendun­gen (in Form von Naturalien, Dienstleistungen oder Geldmittel) oder von Vorzugskrediten oder durch Kapitalbeteiligung.

4.3.  Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.

4.4.  Die Zusammenarbeit kann über private oder öffentliche nationale, internatio­nale oder multilaterale Organisationen und Institutionen geleitet werden.

Abschnitt 2─Technische Zusammenarbeit

4.5.  Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-How-Übertra­gung durch Ausbildung und Beratung und in Form von Dienstleistungen oder von Materialien und Ausrüstungsgegenständen, die für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendig sind.

4.6.  Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:

a)
Beiträge in Form von Zuwendungen;
b)
Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen;
c)
Zurverfügungstellung von örtlichem oder ausländischem Personal;
d)
Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufspraktika in der Republik Arme­nien, in der Schweiz oder in einem Drittland;
e)
jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.

4.7.  Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Allgemei­nen auf nicht rückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Projekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.

Abschnitt 3─Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit

4.8.  Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt in Form der Fi­nanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft für vorrangige Entwicklungsprojekte oder in Form von Beiträgen an das Kapital von Finanzvermittlern. Alternative Formen werden von Fall zu Fall in Erwägung gezogen.

4.9.  Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuwendungen, von Darlehen oder einer Kombination beider Formen, gemäss gemeinsamer Vereinbarung beider Vertragsparteien.

4.10.  Besonderer Nachdruck wird auf Projekte gelegt, welche die Entwicklung des aufstrebenden privaten Sektors der Wirtschaft begünstigen.

Abschnitt 4─Humanitäre Hilfe

4.11.  Humanitäre Hilfe an die Republik Armenien wird von der Schweiz in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Beiträgen geleistet.

4.12.  Projekte im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die anfälligsten Segmente der armenischen Gesellschaft und tragen gleichzeitig zu kapazi­tätsbildenden Massnahmen für lokale und nationale humanitäre Organisa­tionen bei.

Art. 5 Anwendungsbereich

5.1.  Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:

a)
auf Projekte, die das beidseitige Einverständnis der zwei Vertragspar­teien erhalten haben;
b)
auf Projekte mit Körperschaften oder Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts beider Länder, für welche die Vertragsparteien oder ihre Bevollmächtigten mutatis mutandis die Anwendung der Bestimmungen von Art. 6 vereinbart haben;
c)
auf Projekte, die sich in Ausführung befinden oder die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Vorbereitung waren.

5.2.  Der schweizerischen Vertragspartei steht es offen, die Durchführung ihrer Verpflichtungen einem ausführenden Organ zu übertragen.

5.3.  Die Bestimmungen dieses Abkommens finden ebenfalls Anwendung auf schweizerische Einsätze der humanitären Hilfe sowie der Katastrophen- und Nothilfe.

Art. 6 Verpflichtungen

6.1.  Um die Umsetzung der Projekte im Rahmen der Zusammenarbeit zu erleichtern, befreit die Republik Armenien sämtliche als Zuwendungen von der schweizeri­schen Vertragspartei finanzierten Ausrüstungsgegenstände, Dienst­leistun­gen, Fahrzeuge und Materialien sowie alle zur Umsetzung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführten Aus­rüstungsgegenstände von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen Gebühren und genehmigt ihre Wiederausfuhr zu denselben Bedingungen.

6.2.  Die Republik Armenien erteilt alle erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen, die für die Umsetzung der Projekte im Rahmen dieses Abkommens nötig sind.

6.3.  Die Republik Armenien befreit die mit der Durchführung von Projekten betrauten ausfüh­renden Organe von sämtlichen Einkommens-, Gewinn- und Vermögenssteu­ern und/oder von Abgaben auf Entschädigungen und Erwerbungen, welche aufgrund des Projektabkommens entstehen.

6.4.  Die Republik Armenien stimmt damit überein, dass die Partner jedes einzelnen Projekts für die mit Finanzhilfeprojekten zusammenhängenden Zahlungsverfahren Finanzagenten ernennen können, die für die entsprechenden armenischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in lokaler Währung und/oder Gegenwertfonds können mit diesen Finanzagenten in Übereinstimmung mit der armenischen Gesetzgebung spezielle Konten eröffnet werden. Die Projektpartner entscheiden gemeinsam über die Verwendung dieser hinterlegten Mittel.

6.5.  Die Republik Armenien erleichtert Verfahren des internationalen Transfers von Fremd­währung, welche im Rahmen von Projekten oder von ausländischem Perso­nal eingeleitet werden.

6.6.  Experten, die zur Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens angestellt sind, und ihre Familienangehörigen werden von jeg­licher Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von allen weiteren Steu­ern, Zollgebühren, Abgaben und sonstigen Gebühren auf der persönlichen Habe befreit. Sie erhalten das Recht, ihre persönliche Habe (Hausrat, Perso­nenwagen sowie berufliche und persönliche Ausrüstung) ein- und am Ende ihres Arbeitsverhältnisses wieder auszuführen. Die Republik Armenien gewährt den Ex­perten und ihren Familienangehörigen alle gesetzlich erforderlichen Aufent­halts- und Arbeitsbewilligungen. Diese Bestimmung gilt nicht für Staatsan­gehörige der Republik Armenien.

6.7.  Die Republik Armenien ist für die Sicherheit der Experten und ihrer Familienangehörigen verantwortlich und gewährt ihnen Erleichterungen mit Bezug auf die Heimkehr.

6.8.  Die Republik Armenien erteilt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für Experten und ihre Familienangehörigen unentgeltlich und ohne Auf­schub.

6.9.  Die Republik Armenien unterstützt die Experten bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen sämtliche notwendige Dokumentation und Information zur Verfügung.

Art. 7 Anti-Korruptionsklausel

Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Kor­ruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, angeboten zu haben noch in Zukunft anzubieten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.

Art. 8 Verfahren und Koordination

8.1.  Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung.

8.2.  Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.

8.3.  Auf armenischer Seite garantiert das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Namen der Regierung der Republik Armenien die allgemeine Koordination.

8.4.  Für die Umsetzung dieses Abkommens wird die Schweiz vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen­heiten:

a)
die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegen­heiten;
b)
das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

8.5.  Das Kooperationsbüro der DEZA in Tiflis (Georgien) oder eine andere genehmigte Dienststelle in Erevan unterhält die Verbindung zwischen den Be­hörden der Republik Armenien und den schweizerischen Behörden für die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.

Art. 9 Schlussbestimmungen

9.1.  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Regierungen einander über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Das Abkommen bleibt 5 Jahre in Kraft. Danach wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert. Jede der beiden Regierungen kann das Abkommen jederzeit mittels einer sechs Monate zuvor abgegebenen schriftlichen Notifikation kündigen.

Im Falle seiner Beendigung bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens für alle Projekte, die vor der Kündigung vereinbart wurden, in Kraft.

9.2  Im Falle einer Verletzung der in Art. 1 erwähnten wesentlichen Bestandteile des Abkommens können eine oder beide Vertragsparteien angemessene Massnahmen ergreifen. Sofern es sich nicht um einen Fall von ausser­ordentlicher Dringlichkeit handelt, hat die Vertragspartei, welche Massnah­men ergreift, die andere Vertragspartei zuvor mit sämtlicher Information auszustatten, welche für eine gründliche Untersuchung der Lage im Hinblick auf eine Lösungsfindung erforderlich ist.

Bei der Wahl der Massnahmen sind jene Massnahmen vorzuziehen, welche das Funktionieren des vorliegenden Abkommens am wenigsten beeinträch­tigen. Die andere Vertragspartei ist jeweils unverzüglich über solche Mass­nahmen zu notifizieren.

Zum Zwecke der richtigen Interpretation und praktischen Anwendung des vorliegenden Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, dass «ausserordentliche Dringlichkeit» im Sinne von Art. 9.2 Par. 1 besteht, falls eine der Vertragsparteien eine schwere Verletzung eines wesentlichen Elements oder Ziels des Abkommens, wie sie in Art. 1 beschrieben sind, begangen hat.

9.3  Die Vertragsparteien kommen überein, allfällige Rechtsstreitigkeiten, die aus der Anwendung dieses Abkommens erwachsen könnten, auf diplomati­schem Wege gütlich zu regeln.

9.4  Dieses Abkommen kann im schriftlichen Einverständnis zwischen den bei­den Regierungen abgeändert oder ergänzt werden. Die Aenderung oder Ergänzung muss in einem separaten Protokoll festgehalten werden, welches in Uebereinstimmung mit dem in Art. 9.1 erwähnten Verfahren in Kraft tritt.

Geschehen in Eriwan am 3. April 2004, in drei Originalen in armenischer, englischer und französischer Sprache, welche alle gleich rechtskräftig sind. Im Fall von Unklarheiten ist der englische Text massgebend.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Blaise Godet

Für die Regierung
der Republik Armenien:

Vardan Khachatryan