Abschnitt 1─Formen
4.1. Die Zusammenarbeit erfolgt in Form von technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Zusammenarbeit sowie von humanitärer Hilfe und Katastrophenhilfe, wobei eine oder mehrere dieser Formen gleichzeitig zur Anwendung gelangen können.
4.2. Die Zusammenarbeit wird umgesetzt durch die Gewährung von Zuwendungen (in Form von Naturalien, Dienstleistungen oder Geldmittel) oder von Vorzugskrediten oder durch Kapitalbeteiligung.
4.3. Die Zusammenarbeit findet auf bilateraler Grundlage oder zusammen mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen statt.
4.4. Die Zusammenarbeit kann über private oder öffentliche nationale, internationale oder multilaterale Organisationen und Institutionen geleitet werden.
Abschnitt 2─Technische Zusammenarbeit
4.5. Die technische Zusammenarbeit erfolgt in Form von Know-How-Übertragung durch Ausbildung und Beratung und in Form von Dienstleistungen oder von Materialien und Ausrüstungsgegenständen, die für die erfolgreiche Projektverwirklichung notwendig sind.
4.6. Die technische Zusammenarbeit kann folgende Formen annehmen:
- a)
- Beiträge in Form von Zuwendungen;
- b)
- Zurverfügungstellung von Gütern und Dienstleistungen;
- c)
- Zurverfügungstellung von örtlichem oder ausländischem Personal;
- d)
- Gewährung von Stipendien für Studien oder Berufspraktika in der Republik Armenien, in der Schweiz oder in einem Drittland;
- e)
- jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarte Form.
4.7. Projekte im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden im Allgemeinen auf nicht rückzahlbarer Basis gewährt; davon ausgenommen sind Projekte, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind.
Abschnitt 3─Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit
4.8. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt in Form der Finanzierung von Gütern und Dienstleistungen schweizerischer Herkunft für vorrangige Entwicklungsprojekte oder in Form von Beiträgen an das Kapital von Finanzvermittlern. Alternative Formen werden von Fall zu Fall in Erwägung gezogen.
4.9. Finanzielle Hilfe und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfolgt je nach Fall in Form von Zuwendungen, von Darlehen oder einer Kombination beider Formen, gemäss gemeinsamer Vereinbarung beider Vertragsparteien.
4.10. Besonderer Nachdruck wird auf Projekte gelegt, welche die Entwicklung des aufstrebenden privaten Sektors der Wirtschaft begünstigen.
Abschnitt 4─Humanitäre Hilfe
4.11. Humanitäre Hilfe an die Republik Armenien wird von der Schweiz in Form von Gütern, Dienstleistungen, Experten und finanziellen Beiträgen geleistet.
4.12. Projekte im Rahmen der humanitären Hilfe richten sich an die anfälligsten Segmente der armenischen Gesellschaft und tragen gleichzeitig zu kapazitätsbildenden Massnahmen für lokale und nationale humanitäre Organisationen bei.