1 In Bezug auf die Masse und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.
2 Für den Fall, dass die Fahrzeuge die Masse und Gewichte übersteigen, die im nationalen Recht jeder Vertragspartei festgesetzt sind, finden die folgenden Verfahren Anwendung:
Für die Schweiz:
Fahrzeuge, die in Algerien zum Verkehr zugelassen sind, dürfen mit einer Bewilligung, die entweder vom schweizerischen Zollamt oder vom Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, ausgestellt wird, in die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festgelegte Grenzzone der Schweiz einfahren.
Für Beförderungen über diese Grenzzone hinaus erteilt das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, Spezialbewilligung nur für ein unteilbares Gut, sofern die Strassenbedingungen die Erteilung der Bewilligung gestatten. Die Gesuche sind dieser Behörde vorgängig zu unterbreiten.
Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf auf keinen Fall überschritten werden.
Für Algerien:
Gesuche für Spezialbeförderungen müssen beim Wali des Wilaya, in dem die Landesgrenze überquert wird, eingereicht werden.