0.741.619.127

 AS 2005 2457

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den
grenzüberschreitenden Personen- und Güterverkehr auf der Strasse

Abgeschlossen am 23. Juni 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Mai 2005

(Stand am 21. Juni 2005)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 2457)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Algerien,

nachstehend die Vertragsparteien genannt, im Bestreben, die Personen- und Güterbeförderungen auf der Strasse zwischen den beiden Staaten und im Transit durch ihr Gebiet zu erleichtern,

haben Folgendes vereinbart:

Titel I:  Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens sind anwendbar auf Personen- und Güterbeförderungen, die vom oder ins Staatsgebiet der einen Vertragspartei oder im Transit durch dieses Gebiet mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

1 Der Begriff «Unternehmer» bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Schweiz oder in Algerien gemäss den in diesem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern.

2 Der Begriff «Fahrzeug» bezeichnet ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, die für die Beförderung

a.
von mehr als 9 sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b.
von Gütern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen

zugelassen sind.

3 Der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die gemäss den nationalen Vorschriften der Staaten der Vertragsparteien verlangt wird.

Titel II:  Personenbeförderungen auf der Strasse

Art. 3 Genehmigungen und Ausnahmen

1 Die gelegentlichen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

a.
die Beförderung von gleichen Personen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs- und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Landes Personen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen); oder
b.
die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug dieses Gebiet leer wieder verlässt; oder
c.
die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei an einen Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden
vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit Beförderungsverträgen in Gruppen zusammengefasst werden; oder
vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b genannten Bedingungen in den Vertragsstaat, in dem sie aufgenommen werden, befördert worden sind und jetzt in ein anderes Land befördert werden; oder
eingeladen werden, sich in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde;
d.
Transitfahrten durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

2 Die regelmässigen Personentransporte, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:

die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; sowie
die Leerfahrten der Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.

3 Bei den unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen sind ein Fahrtenblatt und eine Passierliste mitzuführen.

Die Vorlage für das oben erwähnte Fahrtenblatt wird von der in Artikel 13 vorgesehenen Gemischten Kommission erstellt.

4 Andere als die unter Ziffer 1 und 2 dieses Artikels erwähnten Beförderungen (Linienverkehre) sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Staaten der Vertragsparteien genehmigungspflichtig. Die Genehmigungen werden unter Wahrung der Gegenseitigkeit erteilt.

5 Die Genehmigungsgesuche sind der zuständigen Behörde des Staates zu unterbreiten, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; diese übermittelt das Gesuch der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei. Das Verfahren der Genehmigungsausstellung und andere diesbezügliche Fragen werden von der in Artikel 13 vorgesehenen Gemischten Kommission geregelt.

6 Die zuständige Behörde der Vertragspartei, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.

Art. 4 Erforderliche Dokumente

1 Von Fall zu Fall sind die Genehmigungen oder die Fahrtenblätter und die Passagierlisten im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuzeigen.

2 Wird ein entsprechender Beweis vorgelegt, bedürfen Fahrzeuge, die als Ersatz für beschädigte oder in Panne geratene Fahrzeuge bestimmt sind, keiner im Voraus erteilten Leereinfahrtsgenehmigung.

3 Bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der anderen Vertragspartei leer durchfährt.

Titel III:  Güterbeförderungen auf der Strasse

Art. 5 Zugangsbedingungen

1 Unter der Voraussetzung einer Bewilligung ist jeder Unternehmer einer Vertragspartei berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Staats­gebiet der anderen Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:

a.
zwischen einem Ort im Staatsgebiet der einen Vertragspartei und einem Ort im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
b.
im Transit durch das Staatsgebiet der anderen Vertragspartei; oder
c.
von einem Drittstaat ins Staatsgebiet der anderen Vertragspartei.

2 Die in Artikel 13 vorgesehene Gemischte Kommission kann weitere Massnahmen zur Befreiung von der Bewilligungspflicht vorsehen.

3 Die Gemischte Kommission setzt das Bewilligungskontingent fest und bestimmt die Modalitäten für die Erteilung und die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen (für die Fahrt oder zeitlich beschränkt) sowie für die Fälle, die von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind.

Art. 6 Fahrzeugkombinationen

Bei Beförderungen mittels Anhänger- und Sattelzügen, die aus Fahrzeugen von unterschiedlicher Nationalität bestehen, sind die Bestimmungen des Abkommens nur dann auf den ganzen Zug anwendbar, sofern das Zugfahrzeug im Gebiet einer Vertragspartei zum Verkehr zugelassen ist.

Titel IV:  Allgemeine Bestimmungen

Art. 7 Anwendung des nationalen Rechts

In allen Belangen, die dieses Abkommen nicht regelt, haben die Unternehmer und die Fahrzeugführer einer Vertragspartei bei Fahrten im Staatsgebiet der anderen Vertragspartei die Bestimmungen der dort geltenden Gesetze und Vorschriften, die nicht diskriminierend angewendet werden, einzuhalten.

Art. 9 Zuständige Behörden

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien für die Umsetzung des Abkommens sind:

Für die Schweiz:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Bundesamt für Verkehr

CH-3003 Bern

Für Algerien:

Ministère chargé des transports

Direction des transports terrestres

119, Rue Didouche Mourad

Alger (Algérie)

Diese Behörden können direkt miteinander in Kontakt treten.

Art. 10 Masse und Gewichte der Fahrzeuge

1 In Bezug auf die Masse und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.

2 Für den Fall, dass die Fahrzeuge die Masse und Gewichte übersteigen, die im nationalen Recht jeder Vertragspartei festgesetzt sind, finden die folgenden Verfahren Anwendung:

Für die Schweiz:

Fahrzeuge, die in Algerien zum Verkehr zugelassen sind, dürfen mit einer Bewilligung, die entweder vom schweizerischen Zollamt oder vom Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, ausgestellt wird, in die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festgelegte Grenzzone der Schweiz einfahren.

Für Beförderungen über diese Grenzzone hinaus erteilt das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern, Spezialbewilligung nur für ein unteilbares Gut, sofern die Strassenbedingungen die Erteilung der Bewilligung gestatten. Die Gesuche sind dieser Behörde vorgängig zu unterbreiten.

Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf auf keinen Fall überschritten werden.

Für Algerien:

Gesuche für Spezialbeförderungen müssen beim Wali des Wilaya, in dem die Landesgrenze überquert wird, eingereicht werden.

Art. 11 Zoll

1 Brenn- und Treibstoffe und Schmieröle, die sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befinden, sowie die persönlichen Gegen­stände des Personals werden frei von Einfuhrabgaben und ohne Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zugelassen.

2 Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden frei von Einfuhrabgaben und ohne Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Ersatzteile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, auszuführen oder unter Zollaufsicht zu vernichten.

Art. 12 Widerhandlungen

1 Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.

2 Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Staatsgebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder der dort geltenden Gesetze und Vorschriften über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:

a.
Vorwarnung;
b.
befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Staatsgebiet der Vertragspartei, in dem die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.

3 Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei.

4 Vorbehalten bleiben Sanktionen, die gestützt auf das nationale Recht von den Gerichten oder zuständigen Behörden des Staates der Vertragspartei ergriffen werden können, auf deren Gebiet solche Widerhandlungen begangen wurden.

Art. 13 Gemischte Kommission

1 Die Vertragsparteien setzen für Fragen betreffend den Vollzug dieses Abkommens eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.

2 Diese Kommission trifft sich abwechslungsweise in der Schweiz und in Algerien, wenn eine der Vertragsparteien dies verlangt.

Art. 15 Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald jede Vertragspartei die andere auf diplomatischem Weg davon in Kenntnis gesetzt hat, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg gekündigt werden. In diesem Fall verliert das Abkommen seine Gültigkeit sechs Monate, nachdem die andere Vertragspartei die Kündigung erhalten hat.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Algier, am 23. Juni 2004, in zwei Originalen in französischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Demokratische Volksrepublik Algerien:

Franz von Däniken

Hocine Meghlaoui