0.725.123

 AS 2005 2449; BBl 2003 2978

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über Bau und Erhaltung
einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Rheinfelden (Aargau)
und Rheinfelden (Baden-Württemberg)

Abgeschlossen am 29. Januar 2003

Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. Juni 20031

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 23. Juni 2005

(Stand am 21. Juni 2005)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland,

von dem Wunsch geleitet, die Strassenverbindungen zwischen beiden Staaten zu verbessern und den Durchgangsverkehr durch ihr Hoheitsgebiet zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand des Abkommens

(1)  Zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) wird bei Strom-km 151,71 eine Autobahnbrücke, im Folgenden «Brücke» genannt, über den Rhein auf schweizerischem und deutschem Hoheitsgebiet als Verbindung des Zu­bringers zur schweizerischen Nationalstrasse N 3 und der deutschen Bundesauto­bahn A861 gebaut.

(2)  Die Brücke wird nach Möglichkeit im Jahre 2005 fertig gestellt.

(3)  Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der Brücke die auf ihrem Hoheitsgebiet liegende Verbindung zur National­strasse N3 und zur Bundesautobahn A98 erstellt haben.

(4)  Hinsichtlich der weiteren verkehrlichen Nutzung der bestehenden Rheinbrücke in der Altstadt Rheinfelden wird auf die Vereinbarung vom 24. Juni 1999 zwischen der Stadt Rheinfelden/Baden, der Stadt Rheinfelden/Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Gewerbe Rheinfelden (Baden und Aargau) und dem VCS Schweiz/VCS Aargau über die für den Bau des Zubringers A(N)3 – A98 (Rheinbrücke) nötige Schliessung der alten Rheinbrücke für den motorisierten Individualverkehr zwischen den beiden Städten Rheinfelden (Baden und Aargau) hingewiesen.

Art. 2 Beschreibung der Brücke

(1)  Für die Brücke gelten folgende Festlegungen:

a)
Die Brücke besteht aus drei Brückenfeldern mit einer Gesamtlänge von 211 m.
b)
Das mittlere Brückenfeld mit einer schrägen Länge von mindestens 101 m gestattet ein schiffbares Lichtraumprofil von 90 m Breite in der Stromachse und von 7,50 m über dem höchsten schiffbaren Wasserstand.
c)
Die Brücke trägt zwei voneinander getrennte Überbauten mit jeweils einer Richtungsfahrbahn in einer Breite von 8,0 m; die Gesamtbreite beträgt 22,63 m. Das Widerlager auf schweizerischem Hoheitsgebiet enthält eine Gehwegunterführung.
d)
Entlang der Ostseite der Brücke kann ein Geh- und Radweg mit 2,50 m Breite, der Teil der Brücke und in deren Gesamtbreite von 22,63 m enthalten ist, errichtet werden.
e)
Die Brücke liegt bei Bau-km 0 + 000 (Überbaumitte) und reicht bis einschliesslich südlichem Widerlager auf schweizerischem Hoheitsgebiet und nördlichem Widerlager auf deutschem Hoheitsgebiet.

(2)  Bei der Bauausführung notwendig werdende Abweichungen von den Festlegungen nach Absatz 1 erfolgen einvernehmlich zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien.

Art. 3 Bauausführung

(1)  Der Bau der Brücke ist eine gemeinsame Aufgabe der Vertragsparteien.

(2)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (bauausführende Vertragspartei) übernimmt die Bauausführung. Zur Bauausführung gehören Planung, Ausschrei­bung, Auftragsvergabe, Prüfung der Ausführungsunterlagen, Baugrunduntersuchun­gen, Bauüberwachung, Baudokumentation, Prüfung der Abrechnung der vertrag­lichen Leistungen und Entwurf der Kostenteilung nach Massgabe dieses Abkommens. Die zuständige Behörde der bauausführenden Vertragspartei setzt sich für die Durchführung der in Satz 2 genannten Tätigkeiten rechtzeitig mit der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ins Benehmen; die erforderlichen Entscheidun­gen werden einvernehmlich im Sinne der Bestimmung des Absatzes 1 getroffen.

(3)  Zum Bau der Brücke gehören auch die Arbeiten an den Gründungen, Pfeilern und Widerlagern einschliesslich der im Flussbett erforderlich werdenden Arbeiten.

(4)  Die Brücke wird nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden bau­technischen Normen und Vorschriften des Bauwesens geplant, ausgeführt und abgenommen. Unter Beachtung des Vorbehalts und Vorrangs des Gesetzes kann für einzelne Bauteile die Anwendung von in der Schweiz geltenden bautechnischen Normen und Vorschriften durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien vereinbart werden.

(5)  Die Brücke wird nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ausgeschrieben. Für Waren und Dienstleistungen schweizerischen Ursprungs sowie für Anbieter mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz gilt dabei der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Inländergleichbehandlung. Dies gilt auch für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel.

(6)  Die bauausführende Vertragspartei vereinbart mit den Auftragnehmern auch zugunsten der anderen Vertragspartei eine Gewährleistungsfrist von mindestens fünf Jahren; die Gewährleistungsfrist beginnt mit der erfolgten Abnahme der Brücke.

(7)  Die Anbindung der Brücke an die Strasse sowie die Einschüttung der Wider­lager einschliesslich der Anlage von Böschungen obliegt jeder Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet.

Art. 4 Baurecht und Grunderwerb

(1)  Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die nach ihren Rechtsvorschriften zum Bau der Brücke erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse rechtzeitig vorliegen.

(2)  Jede Vertragspartei sorgt auf eigene Kosten dafür, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweilig erforderlichen Grundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen.

(3)  Die Vermessung und die Vermarkung der benötigten Grundstücke führt jede Vertragspartei auf eigene Kosten auf ihrem Hoheitsgebiet durch.

Art. 5 Abnahme

(1)  Nach Abschluss der Bauarbeiten wird die Brücke von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwesenheit der Auftragnehmer abgenommen. Die Abnahme der Brücke wird in einem gemeinsamen Protokoll festgehalten.

(2)  Die bauausführende Vertragspartei übergibt der anderen Vertragspartei rechtzei­tig vor der Abnahme kostenfrei eine Ausfertigung der Ausführungspläne und der statischen Berechnungen.

(3)  Die bauausführende Vertragspartei überwacht die Gewährleistungsfristen für die Brücke und macht Gewährleistungsansprüche auch im Namen der anderen Ver­tragspartei geltend.

Art. 6 Kosten

(1)  Jede Vertragspartei trägt die Hälfte der Kosten für den Bau der Brücke.

(2)  Bei der Aufteilung der Kosten ist die deutsche Umsatzsteuer, die in den Kosten enthalten ist, nicht zu berücksichtigen. Diese wird allein von der Bundesrepublik Deutschland getragen.

(3)  Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die gemäss Artikel 3 Absatz 2 entstehenden Verwaltungskosten in Höhe von zehn vom Hundert der nach Absatz 1 auf ihn entfallenden Kosten ohne deutsche Umsatzsteuer.

(4)  Die für den Bau und die Erhaltung des Geh- und Radweges anfallenden Mehrkosten tragen die beiden Städte Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg). Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien und den beiden betroffenen Städten geregelt.

Art. 7 Erstattungsleistungen

(1)  Der Schweizerische Bundesrat erstattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den von ihm zu tragenden Anteil der Abschlagszahlungen, die entspre­chend dem Baufortschritt an die Auftragnehmer geleistet werden.

(2)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dem Schweizerischen Bun­desrat zwei Monate im Voraus den geschätzten Finanzbedarf für die Abschlagszah­lungen mitteilen.

(3)  Der Schweizerische Bundesrat erstattet den Rest seines Kostenanteils nach Schlussabnahme und Vorlage der Schlussabrechnung.

(4)  Alle Zahlungen erfolgen in schweizerischer Währung zum Kurs der Schweizeri­schen Nationalbank am Fälligkeitstermin.

(5)  Bei Meinungsverschiedenheiten dürfen die unstreitigen Beträge nicht zurück­behalten werden.

(6)  Der Schweizerische Bundesrat erhält kostenlos Zweitstücke der Bauverträge, Bestellurkunden und geprüften Abrechnungsunterlagen.

Art. 8 Erhaltung

(1)  Die bauausführende Vertragspartei übernimmt die Erhaltung der Brücke.

(2)  Die Erhaltung umfasst Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung. Hierzu ge­hörig gelten ferner der Winterdienst und die Reinigung.

(3)  Im Abstand von jeweils sechs Jahren haben die zuständigen Behörden der Ver­tragsparteien im Beisein von Vertretern der zuständigen Grenzbehörden an der Brücke und den zugehörigen Anlagen gemeinsame Zustandskontrollen durchzufüh­ren. Aus besonderem Anlass, zum Beispiel bei aussergewöhnlichem Hochwasser, Eisgang, Schiffsstoss oder ähnlichen Unfällen, muss eine gemeinsame Zustands­kontrolle durchgeführt werden. Die gemeinsamen Zustandskontrollen werden von der erhaltungspflichtigen Vertragspartei veranlasst; sie lässt eine Niederschrift anfertigen.

(4)  Die Arbeiten nach den Absätzen 2 und 3 werden im Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien durchgeführt.

(5)  Die Kosten für die Erhaltung werden in entsprechender Anwendung von Artikel 6 hälftig geteilt und jährlich abgerechnet. Die Einzelheiten der Abrechnung regeln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien; anstatt der jährlichen Abrechnung kann auch ein anderer Abrechnungsmodus vereinbart werden.

(6)  Die für die Erhaltung und damit für die Verkehrssicherungspflicht im gesamten Brückenbereich verantwortliche Behörde stellt die betroffene Behörde der anderen Vertragspartei von Ansprüchen Dritter frei.

Art. 9 Arbeitsgenehmigung und Rücknahmepflicht

(1)  Die am Bau und an der Erhaltung der Brücke beteiligten Personen bedürfen im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit keiner Arbeitsmarktzulassung der anderen Vertragspartei. Diese Klausel soll auf Gegenseitigkeit auch für zukünftige Grenzbrückenbauten im Sinne des begleitenden Briefwechsels vom 9. Juni 19783 zum Vertrag vom 9. Juni 19784 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusam­menschluss im Raum Basel und Weil am Rhein gelten.

(2)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, Personen, die aufgrund dieses Abkommens das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betreten haben und die

a)
die Bestimmungen dieses Abkommens verletzt haben oder
b)
sich dort rechtswidrig aufhalten,

jederzeit nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen formlos zurück­zunehmen.

(3)  Einzelfragen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Baustellenbereich der Brücke werden von den örtlich zuständigen Grenz- und Polizeibehörden einvernehmlich geregelt.

(4)  Die Bestimmungen dieses Artikels gelten solange und soweit keine gesonderten vertraglichen Regelungen zwischen den Vertragsparteien über das Überschreiten der Grenze und die Rückübernahme von Personen in Kraft sind.

Art. 10 Steuerliche und zollrechtliche Bestimmungen

(1)  Auf die Lieferungen von Gegenständen und die sonstigen Leistungen, die im Zu­sammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der Brücke bewirkt werden, ist das deutsche Umsatzsteuerrecht anzuwenden; für diese Umsätze wird keine schweizeri­sche Mehrwertsteuer erhoben.

(2)  Waren, die zum Bau und zur Erhaltung der Brücke und der dazugehörigen Grenzabfertigungsanlagen im Rahmen dieses Abkommens verwendet werden, sind nach Massgabe des Briefwechsels vom 9. Juni 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Befreiungen und Erleichte­rungen bezüglich Eingangsabgaben beim Bau, bei der Unterhaltung, bei der Ände­rung und beim Betrieb anderer Grenzübergänge und Grenzbrücken zum Vertrag vom 9. Juni 1978 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Autobahnzusammenschluss im Raum Basel und Weil am Rhein von Einfuhrabgaben befreit.

(3)  Die zuständigen Steuer- und Zollbehörden beider Vertragsparteien verständigen sich und leisten einander jede notwendige Information und Unterstützung bei der Anwendung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Rahmen der Bestimmun­gen der Absätze 1 und 2. Vertreter dieser Behörden sind berechtigt, sich auf der Baustelle und auf der Brücke aufzuhalten und dort die Massnahmen im Rahmen der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu treffen, die in ihren Rechts- und Verwaltungs­vorschriften vorgesehen sind.

(4)  Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleibt das Abkommen vom 11. August 19715 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch Protokoll vom 21. Dezember 19926, oder eine an dessen Stelle tretende Regelung.

5 SR 0.672.913.62

6 SR 0.672.913.622

Art. 11 Grenzabfertigungsanlagen

Für die Grenzabfertigung werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen auf der Grundlage des Abkommens vom 1. Juni 19617 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt errichtet.

Art. 13 Gemischte Kommission

(1)  Die Vertragsparteien bilden eine Gemischte schweizerisch-deutsche Kommis­sion mit der Aufgabe,

a)
Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und der technischen Vereinbarungen auf Grund dieses Abkommens ergeben;
b)
den beiden Regierungen Empfehlungen, auch über etwaige Abänderungen dieses Abkommens und der technischen Vereinbarungen zu unterbreiten;
c)
zur Beseitigung von Schwierigkeiten den zuständigen Behörden geeignete Massnahmen zu empfehlen.

(2)  Die Kommission setzt sich aus fünf schweizerischen und fünf deutschen Mitgliedern zusammen, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Jede Vertragspartei bezeichnet ein Mitglied ihrer Delegation als deren Leiter. Jeder Delegationsleiter kann durch ein an den Leiter der anderen Delegation gerichtetes Begehren die Kommission einberufen, die spätestens zwei Monate nach Eingang des Begehrens zusammenzutreten hat.

Art. 14 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei kann zu diesem Zweck die in Artikel 13 dieses Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten. Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische Weg genutzt werden.

Art. 15 Geltungsdauer und Abkommensänderungen

(1)  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann nur im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien geändert, ergänzt oder aufgehoben werden.

(2)  Ergeben sich bei der Durchführung des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder ändern sich die bei seinem Abschluss bestehenden Verhältnisse wesentlich, so werden die Vertragsparteien auf Verlangen einer Vertragspartei über eine Änderung des Abkommens oder seine Aufhebung und Neuregelung verhandeln.

Art. 16 Inkrafttreten

(1)  Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

(2)  Zum Zwecke einer frühestmöglichen Verkehrsfreigabe der Brücke werden die Bestimmungen dieses Abkommens bereits ab dem Datum seiner Unterzeichnung nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Art. 17 Registrierungsklausel

Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen8 wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der deutschen Seite veranlasst. Die andere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.

Geschehen zu Bern, am 29. Januar 2003 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland:

Olivier Michaud

Reinhard Hilger

Anhang

Unter Beachtung des nationalen Rechts jeder Vertragspartei erfolgen Übermittlung und Verwendung von personenbezogenen Daten, im weiteren Daten genannt, im Rahmen dieses Abkommens nach Massgabe folgender Bestimmungen:

1.
Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle der anderen Vertragspartei auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
2.
Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu den in diesem Abkommen bezeichneten Zwecken und zu den durch die übermittelnde Stelle vorgegebenen Bedingungen zulässig. Die Verwendung ist darüber hinaus zulässig zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung sowie zum Zwecke der Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
3.
Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Die Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn die übermittelnde Stelle Grund zur Annahme hat, dass dadurch gegen den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstossen würde oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
4.
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person vorhandenen Daten sowie über ihren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Die Erteilung einer solchen Auskunft kann verweigert werden, wenn das Interesse des Staates, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Antragstellers überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen auf Auskunftserteilung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
5.
Die übermittelnde Stelle weist bei der Übermittlung der Daten auf die nach ihrem nationalen Recht vorgesehenen Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten hin, nach deren Ablauf sie gelöscht werden müssten. Unabhängig von diesen Fristen sind die übermittelten Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
6.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle stellen sicher, dass die Übermittlung und der Empfang der Daten aktenkundig gemacht werden.
7.
Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.