Art. 1 Gegenstand des Abkommens
(1) Zwischen Rheinfelden (Aargau) und Rheinfelden (Baden-Württemberg) wird bei Strom-km 151,71 eine Autobahnbrücke, im Folgenden «Brücke» genannt, über den Rhein auf schweizerischem und deutschem Hoheitsgebiet als Verbindung des Zubringers zur schweizerischen Nationalstrasse N 3 und der deutschen Bundesautobahn A861 gebaut.
(2) Die Brücke wird nach Möglichkeit im Jahre 2005 fertig gestellt.
(3) Die Vertragsparteien werden nach Möglichkeit zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe der Brücke die auf ihrem Hoheitsgebiet liegende Verbindung zur Nationalstrasse N3 und zur Bundesautobahn A98 erstellt haben.
(4) Hinsichtlich der weiteren verkehrlichen Nutzung der bestehenden Rheinbrücke in der Altstadt Rheinfelden wird auf die Vereinbarung vom 24. Juni 1999 zwischen der Stadt Rheinfelden/Baden, der Stadt Rheinfelden/Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Gewerbe Rheinfelden (Baden und Aargau) und dem VCS Schweiz/VCS Aargau über die für den Bau des Zubringers A(N)3 – A98 (Rheinbrücke) nötige Schliessung der alten Rheinbrücke für den motorisierten Individualverkehr zwischen den beiden Städten Rheinfelden (Baden und Aargau) hingewiesen.