1. Für jede logistische Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die nach gegenseitiger Übereinkunft nicht unentgeltlich erbracht werden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates und der entsandten Truppe aushandeln, ob diese in der vom Aufnahmestaat bestimmten Währung in bar («erstattungspflichtige Transaktion»), in Naturalienleistungen («Tauschtransaktion») oder durch «Gleichwert-Zahlung», die in ausschliesslich monetären Begriffen zu definieren ist, abzugelten sind. Dementsprechend erfolgt die Bezahlung der entsandten Truppe an den Aufnahmestaat gemäss der entsprechenden Bestimmungen, die in den Unterabsätzen a, b oder c für jede Art von Transaktion aufgeführt sind, als auch gemäss der Allgemeinen Bestimmungen im weiteren Verlauf dieses Artikels.
- a.
- Erstattungspflichtige Transaktionen: Die entsandte Truppe begleicht ausstehende Salden innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt. In der Preisgestaltung bezüglich erstattungspflichtiger Transaktionen beachten die Teilnehmer folgende Grundsätze:
- (1)
- Die verantwortlichen Vertreter der entsandten Truppe und des Aufnahmestaates handeln einen Preis aus, der nicht die, in Paragraph 8 dieses Artikels ausgeschlossenen Abgaben miteinbezieht.
- (2)
- Wurde im Vorfeld eines Auftrags kein Festpreis vereinbart, so wird bis zur Aushandlung eines endgültigen Preises für den Auftrag der entsandten Truppe zur Anforderung von logistischer Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen eine Höchstgrenze der Verbindlichkeiten festgelegt. Die zuständigen Behörden der Teilnehmer nehmen umgehend Verhandlungen auf, um einen endgültigen Preis festzusetzen, der die ursprüngliche Höchstgrenze der Verbindlichkeiten unter bestimmten Umständen überschreiten kann. Der Teilnehmer, der beabsichtigt, die Höchstgrenze zu überschreiten, ist beweispflichtig. Falls den zuständigen Behörden der Teilnehmer die Aushandlung eines endgültigen Preises Schwierigkeiten bereitet, können sie Gegenleistung in Naturalien in Erwägung ziehen.
- (3)
- Wenn die Salden beglichen sind, sollten die Teilnehmer nicht versuchen, aus den beglichenen Transaktionen einen Vorteil zu ihren Gunsten abzuleiten.
- (4)
- Im Falle von Sonderanschaffungen des Aufnahmestaates zu Gunsten der entsandten Truppe über einheimische Vertragspartner müssen die Kostenbemessungen mindestens ebenso günstig sein wie der Preis, der den Streitkräften des Aufnahmestaates für identische Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen in Rechnung gestellt wird, abzüglich der Beträge gemäss Paragraph 8 dieses Artikels. Dennoch kann der in Rechnung gestellte Preis Gebührendifferenzen aufweisen, die zum Beispiel auf Lieferpläne, Lieferstandorte und andere ähnliche Umstände zurückzuführen sind.
- (5)
- Im Falle der Nutzung von Ressourcen des Aufnahmestaates entspricht der, von der entsandten Truppe für die erbrachte logistische Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen zu zahlende Betrag dem, den der Aufnahmestaat zum Zeitpunkt des Auftragseingangs seinen eigenen Streitkräften in Rechnung stellt.
- b.
- Tauschtransaktionen: Die Entgeltung der Militärbehörden des Aufnahmestaates durch die entsandte Truppe erfolgt in Naturalien durch Leistung von logistischer Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen, die mit den erbrachten oder verrichteten Leistungen identisch oder ihnen weitgehend ähnlich sind und die die Militärbehörden des Aufnahmestaates zufrieden stellen. Kann die entsandte Truppe nicht gemäss eines, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion gültigen Leistungsplans in Naturalien zahlen, so kann die Transaktion nach gegenseitiger Übereinkunft als eine erstattungspflichtige Transaktion, gemäss vorangehenden Unterabsatz a, betrachtet werden, es sei denn, dass sich der Preis auf den Zeitpunkt bezieht, an dem die planmässige Bezahlung in Naturalien hätte stattfinden sollen.
- c.
- Gleichwert: Die Bezeichnung «Gleichwert» steht für logistische Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen, definiert in monetären Begriffen, unter Heranziehung aktueller oder geschätzter, für den Zeitpunkt der Transaktionsvereinbarung geltender Preise. Die Entgeltung der Militärbehörden des Aufnahmestaates durch die entsandte Truppe erfolgt durch Leistung von logistischer Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen, die den ihr erbrachten oder verrichteten Leistungen gleichwertig sind und die die Militärbehörden des Aufnahmestaates zufrieden stellen. Kommt es innerhalb eines Zeitrahmens von drei Monaten ab dem Datum der ursprünglichen Transaktion nicht zu einer «Gleichwert»-Zahlung durch die entsandte Truppe, gemäss eines, zum Zeitpunkt der ursprünglichen Transaktion gültigen Leistungsplans, so gilt die Transaktion als erstattungspflichtige Transaktion und richtet sich nach obenstehenden Unterabsatz a.
2. In Erfüllung ihrer Koordinierungsrolle in Bezug auf die Gewährleistung der Belieferung aus kommerziellen Quellen erwerben die Militärbehörden des Aufnahmestaates zu Gunsten der entsandten Truppe keine Dienstleistungen und verpflichten sich zu keinen kommerziellen Verträgen, sofern letztere nicht ausdrücklich zugestimmt hat, diese Dienstleistungen, Warenlieferungen usw. anzunehmen und auch einen festgelegten Preis dafür zu zahlen. Sämtliche Dienstleistungen und Lieferungen aus kommerziellen Quellen stützen sich auf formale vertragliche Vereinbarungen.
3. Sowohl die entsandte Truppe als auch die Behörden des Aufnahmestaates führen über sämtliche Transaktionen zwischen den Teilnehmern Buch.
4. Den Rechnungen sind die Empfangsbescheinigungen der entsandten Truppe beizufügen; sie sind entweder vor Ort zu begleichen oder innerhalb von 60 Tagen nach erfolgter logistischer Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen zu Gunsten dieser Truppe an die Militärbehörden der entsandten Truppe zu übersenden. Die Rechnungen sollten die in Rechnung gestellten Kosten für logistische Unterstützung, Warenlieferungen und Dienstleistungen einzeln spezifizieren.
5. Sofern es vertraglich nicht anders festgelegt wurde oder keine Unstimmigkeit bezüglich der Kosten oder der Entgegennahme von Dienstleistungen besteht, zahlt die entsandte Truppe vor Verlassen des Hoheitsgebietes des Aufnahmestaates für Warenlieferungen, Ausrüstung oder Dienstleistungen aus kommerziellen Quellen wie Verpflegung, Fahrzeugverleih und Waschservice. Bei Vorliegen von Differenzen ist alles zu unternehmen, um diese Unstimmigkeit baldmöglichst auszuräumen und die Salden zu begleichen.
6. Sofern verfügbar, gewährleistet der Aufnahmestaat dem Personal der entsandten Truppe Verpflegung und Unterkunft unter den gleichen Standardbedingungen, wie den Angehörigen seiner eigenen Streitkräfte.
7. Ohne schriftliche Zustimmung des Aufnahmestaates leitet die entsandte Truppe logistische Unterstützung, Warenlieferungen oder Dienstleistungen weder vorläufig noch endgültig an einen anderen Staat oder eine andere Organisation weiter.
8. Soweit es bestehende Gesetze, Vorschriften und internationale Vereinbarungen erlauben, stellen die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates sicher, dass in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung keine Steuern, Zollgebühren und ähnliche Abgaben erhoben werden. Werden solche Steuern, Zollgebühren und ähnliche Abgaben fällig, so sind diese von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates auf vorteilhafteste Weise im Rahmen einer zufriedenstellenden Umsetzung der, in dieser Vereinbarung getroffenen Abmachungen zu handhaben.
9. Weitere Einzelheiten über finanzielle Abmachungen, einschliesslich derer des Saldenausgleichs, werden gegebenenfalls in der entsprechenden Implementierungsvereinbarung spezifiziert.