0.102

 AS 2005 2393; BBl 2004 79

Übersetzung

Europäische Charta
der kommunalen Selbstverwaltung

Abgeschlossen in Strassburg am 15. Oktober 1985

Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 20041

Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 17. Februar 2005

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2005

(Stand am 16. März 2022)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die diese Charta unterzeichnen,

in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwi­schen seinen Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und die Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, dass ein Mittel zur Erreichung dieses Zieles der Abschluss von Abkommen im Verwaltungsbereich ist;

in der Erwägung, dass die kommunalen Gebietskörperschaften einer der Grundpfei­ler jeder demokratischen Staatsform sind;

in der Erwägung, dass das Recht der Bürger auf Mitwirkung an den öffentlichen Angelegenheiten einer der demokratischen Grundsätze ist, die allen Mitgliedstaaten des Europarats gemeinsam sind;

überzeugt, dass dieses Recht auf kommunaler Ebene am direktesten ausgeübt wer­den kann;

überzeugt, dass das Bestehen kommunaler Gebietskörperschaften, die mit tatsächli­cher Verantwortung ausgestattet sind, eine zugleich wirkungsvolle und bürgernahe Verwaltung ermöglicht;

im Bewusstsein, dass der Schutz und die Stärkung der kommunalen Selbstverwal­tung in den verschiedenen europäischen Ländern einen wichtigen Beitrag zum Aufbau eines Europas darstellen, das auf den Grundsätzen der Demokratie und der Dezentralisierung der Macht gründet;

in Bekräftigung ihrer Auffassung, dass es hierzu des Bestehens kommunaler Gebietskörperschaften bedarf, die über demokratisch bestellte Entscheidungsorgane verfügen und weitgehende Selbstständigkeit hinsichtlich ihrer Kompetenzen, der Art und Weise, in der sie diese Kompetenzen ausüben, und der zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Mittel besitzen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die folgenden Artikel, nach Massgabe von Artikel 12 dieser Charta, als für sich bindend anzusehen.

Teil I

Art. 3 Begriff der kommunalen Selbstverwaltung

1.  Kommunale Selbstverwaltung bedeutet das Recht und die tatsächliche Fähigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, im Rahmen des Gesetzes einen bedeuten­den Teil der öffentlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung zum Wohl ihrer Einwohner zu regeln und zu gestalten.

2.  Dieses Recht wird von Räten oder Versammlungen ausgeübt, deren Mitglieder aus freien, geheimen, gleichen, direkten und allgemeinen Wahlen hervorgegangen sind und die über Exekutivorgane verfügen können, die ihnen gegenüber verant­wortlich sind. Der Rückgriff auf Bürgerversammlungen, Volksabstimmungen oder jede sonstige Form direkter Beteiligung der Bürger, sofern dies gesetzlich zulässig ist, wird dadurch nicht berührt.

Art. 4 Umfang der kommunalen Selbstverwaltung

1.  Die grundlegenden Kompetenzen der kommunalen Gebietskörperschaften wer­den durch die Verfassung oder durch Gesetz festgelegt. Diese Bestimmung schliesst jedoch nicht aus, dass den kommunalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Gesetz Kompetenzen zu besonderen Zwecken übertragen werden.

2.  Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im gesetzlichen Rahmen das Recht, sich mit jeder Angelegenheit zu befassen, die nicht von ihrem Kompetenz­bereich ausgeschlossen oder einer anderen Behörde übertragen ist.

3.  Die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben obliegt im Allgemeinen vorzugsweise denjenigen Behörden, die den Bürgern am nächsten sind. Bei der Aufgabenzuwei­sung an andere Behörden sollte dem Umfang und der Art der Aufgabe sowie den Erfordernissen der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen werden.

4.  Die den kommunalen Gebietskörperschaften übertragenen Kompetenzen sind in der Regel vollständig und umfassend. Sie dürfen von einer anderen zentralen oder regionalen Behörde nur im gesetzlichen Rahmen in Frage gestellt oder einge­schränkt werden.

5.  Werden den kommunalen Gebietskörperschaften von einer zentralen oder regio­nalen Behörde Befugnisse übertragen, so muss es ihnen so weit wie möglich frei­gestellt werden, deren Ausübung den örtlichen Gegebenheiten anzupassen.

6.  Die kommunalen Gebietskörperschaften werden so weit wie möglich bei Pla­nungs- und Entscheidungsprozessen für alle Angelegenheiten, die sie direkt betref­fen, rechtzeitig und in geeigneter Weise angehört.

Art. 6 Verwaltungsstrukturen und -mittel, die dem Auftrag der kommunalen Gebietskörperschaften angemessen sind

1.  Unbeschadet allgemeinerer gesetzlicher Bestimmungen müssen die kommunalen Gebietskörperschaften das Recht haben, ihre internen Verwaltungsstrukturen selbst zu bestimmen, um sie ihren besonderen Bedürfnissen anpassen und eine wirksame Geschäftsabwicklung gewährleisten zu können.

2.  Die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der kommunalen Gebiets­körperschaften müssen die Rekrutierung von qualifiziertem Personal auf der Grundlage von Leistung und Befähigung ermöglichen; zu diesem Zweck sind geeig­nete Ausbildungsmöglichkeiten, Besoldungs- und Beförderungsbedingungen vorzu­sehen.

Art. 7 Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben auf kommunaler Ebene

1.  Das Statut der gewählten Kommunalvertreter muss die freie Ausübung ihres Amtes gewährleisten.

2.  Das Statut muss eine angemessene Entschädigung für Kosten, die durch die Amtsausübung entstehen, und gegebenenfalls eine Entschädigung für Verdienstaus­fall oder ein Entgelt für geleistete Arbeit mit entsprechender sozialer Absicherung ermöglichen.

3.  Ämter und Tätigkeiten, die mit dem Amt eines gewählten Kommunalvertreters unvereinbar sind, dürfen nur durch Gesetz oder durch grundlegende Rechtsprinzi­pien bestimmt werden.

Art. 8 Verwaltungsaufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften

1.  Jede Verwaltungsaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften darf nur in der Weise und in den Fällen ausgeübt werden, die durch die Verfassung oder durch Gesetz vorgesehen sind.

2.  Jede Verwaltungsaufsicht über die Tätigkeit der kommunalen Gebietskörper­schaften darf in der Regel nur bezwecken, die Einhaltung der Gesetze und der Verfassungsgrundsätze sicherzustellen. Die Verwaltungsaufsicht kann jedoch bei Aufgaben, deren Durchführung den kommunalen Gebietskörperschaften übertragen worden ist, eine Kontrolle der Zweckmässigkeit durch übergeordnete Behörden umfassen.

3.  Die Verwaltungsaufsicht über die kommunalen Gebietskörperschaften muss so ausgeübt werden, dass die Verhältnismässigkeit zwischen dem Umfang der Mass­nahme der Aufsichtsbehörde und der Bedeutung der von ihr zu schützenden Interes­sen gewahrt bleibt.

Art. 9 Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften

1.  Die kommunalen Gebietskörperschaften haben im Rahmen der nationalen Wirt­schaftspolitik Anspruch auf ausreichende Eigenmittel, über die sie bei der Ausübung ihrer Kompetenzen frei verfügen können.

2.  Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Kompetenzen stehen, wie sie in der Verfassung oder im Gesetz vorgesehen sind.

3.  Die Finanzmittel der kommunalen Gebietskörperschaften müssen zumindest teilweise aus kommunalen Steuern und Abgaben stammen, deren Satz die Gebiets­körperschaften im gesetzlichen Rahmen selbst festlegen können.

4.  Die Finanzierungssysteme, auf denen die den kommunalen Gebietskörperschaf­ten zur Verfügung stehenden Mittel beruhen, müssen ausreichend vielfältig und dynamisch gestaltet sein, damit sie so weit wie praktisch möglich in der Lage sind, mit der tatsächlichen Entwicklung der Kosten für die Ausübung ihrer Kompetenzen Schritt zu halten.

5.  Der Schutz der finanziell schwächeren kommunalen Gebietskörperschaften erfordert die Einführung von Finanzausgleichsverfahren oder gleichwertigen Mass­nahmen, welche die Auswirkungen ungleicher Verteilung der möglichen Finanzie­rungsquellen und der Kostenlasten korrigieren sollen. Derartige Verfahren oder Massnahmen dürfen die Entscheidungsfreiheit der kommunalen Gebietskörper­schaften in ihrem eigenen Verantwortungsbereich nicht beeinträchtigen.

6.  Die kommunalen Gebietskörperschaften müssen in geeigneter Form zu der Frage, in welcher Weise ihnen umverteilte Mittel zugeteilt werden sollen, angehört werden.

7.  Soweit möglich dürfen Subventionen, die den kommunalen Gebietskörperschaf­ten gewährt werden, nicht zur Finanzierung bestimmter Vorhaben bestimmt sein. Die Gewährung von Subventionen darf die grundlegende Freiheit der kommunalen Gebietskörperschaften, die Politik in ihrem eigenen Kompetenzbereich zu bestim­men, nicht beeinträchtigen.

8.  Zur Finanzierung ihrer Investitionsausgaben müssen die kommunalen Gebiets­körperschaften im Einklang mit dem Gesetz Zugang zum nationalen Kapitalmarkt haben.

Art. 10 Vereinigungsrecht der kommunalen Gebietskörperschaften

1.  Die kommunalen Gebietskörperschaften haben bei der Ausübung ihrer Kompe­tenzen das Recht, mit anderen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten und im gesetzlichen Rahmen Verbände mit anderen Gebietskörperschaften zu bilden, um Aufgaben von gemeinsamem Interesse zu erfüllen.

2.  Das Recht der kommunalen Gebietskörperschaften, einer Vereinigung zum Schutz und zur Förderung ihrer gemeinsamen Interessen anzugehören, und ihr Recht, einer internationalen Vereinigung kommunaler Gebietskörperschaften anzu­gehören, müssen von jedem Staat anerkannt werden.

3.  Die kommunalen Gebietskörperschaften dürfen im Rahmen von Bedingungen, welche das Gesetz allenfalls vorsieht, mit kommunalen Gebietskörperschaften ande­rer Staaten zusammenarbeiten.

Art. 11 Rechtsschutz für die kommunale Selbstverwaltung

Den kommunalen Gebietskörperschaften muss der Rechtsweg offen stehen, damit sie die freie Ausübung ihrer Kompetenzen und die Achtung derjenigen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung sicherstellen können, die in der Verfassung oder in der innerstaatlichen Gesetzgebung verankert sind.

Teil II: Verschiedene Bestimmungen

Art. 12 Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mindestens zwanzig Absätze des ersten Teils der Charta als für sich bindend anzusehen; mindestens zehn davon sind aus den folgenden Absätzen zu wählen:

Artikel 2,
Artikel 3 Absätze 1 und 2,
Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4,
Artikel 5,
Artikel 7 Absatz 1,
Artikel 8 Absatz 2,
Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3,
Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11.

2.  Jeder Vertragsstaat notifiziert bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde dem Generalsekretär des Europarats die nach Absatz 1 ausgewählten Absätze.

3.  Jede Vertragspartei kann jederzeit danach dem Generalsekretär notifizieren, dass sie weitere Absätze dieser Charta für sich als bindend ansieht, die sie noch nicht nach Absatz 1 angenommen hatte. Diese späteren Verpflichtungen gelten als Bestand­teil der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die notifizierende Vertragspartei und haben dieselbe Wirkung vom ersten Tag des Monats an, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim General­sekretär folgt.

Art. 13 Gebietskörperschaften, auf welche die Charta Anwendung findet

Die in dieser Charta enthaltenen Grundsätze der kommunalen Selbstverwaltung gelten für alle Arten von kommunalen Gebietskörperschaften, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei bestehen. Jedoch kann jede Vertragspartei bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde die Arten von kommu­nalen oder regionalen Gebietskörperschaften bezeichnen, auf die sie den Anwen­dungsbereich dieser Charta beschränken oder die sie von deren Anwendungsbereich ausschliessen will. Sie kann ferner durch spätere Notifikation an den Generalsekretär des Europarats weitere Arten von kommunalen oder regionalen Gebietskörper­schaften in den Anwendungsbereich der Charta einbeziehen.

Art. 14 Übermittlung von Informationen

Jede Vertragspartei übermittelt dem Generalsekretär des Europarats alle einschlägi­gen Informationen über Rechtsvorschriften und sonstige Massnahmen, die sie erlas­sen oder getroffen hat, um die Bestimmungen dieser Charta einzuhalten.

Teil III

Art. 15 Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten

1.  Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europa­rats hinterlegt.

2.  Diese Charta tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem vier Mitgliedstaaten des Europarats nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch die Charta gebunden zu sein.

3.  Für jeden anderen Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch die Charta gebunden zu sein, tritt diese am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 16 Gebietsklausel

1.  Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifi­kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die diese Charta Anwendung findet.

2.  Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europa­rats gerichtete Erklärung die Anwendung dieser Charta auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Die Charta tritt für dieses Hoheits­gebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.

3.  Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Noti­fikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifi­kation beim Generalsekretär folgt.

Art. 17 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann diese Charta nach einem Zeitabschnitt von fünf Jahren seit dem Tag, an dem die Charta für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. Die Kündigung wird dem Generalsekretär des Europarats unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten notifiziert. Die Kündigung berührt nicht die Gültigkeit der Charta für die anderen Vertragsparteien, vorausgesetzt, dass deren Zahl vier nicht unterschreitet.

2.  Jede Vertragspartei kann nach Massgabe von Absatz 1 jeden von ihr angenom­menen Absatz des ersten Teils der Charta kündigen, vorausgesetzt, dass Anzahl und Art der Absätze, durch die diese Vertragspartei gebunden ist, mit den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 im Einklang bleiben. Jede Vertragspartei, die nach Kündi­gung eines Absatzes den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 nicht mehr ent­spricht, wird so angesehen, als hätte sie auch die Charta selbst gekündigt.

Art. 18 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats:

a.
jede Unterzeichnung;
b.
jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­ur­kunde;
c.
jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Charta nach Artikel 15;
d.
jede nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 eingegangene Notifikation;
e.
jede nach Artikel 13 eingegangene Notifikation;
f.
jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit dieser Charta.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg, am 15. Oktober 1985 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 16. März 20222

2 AS 2005 2393; 2010 709; 2013 1231; 2016 1321; 2022 248. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs dieser Übereinkommen und Protokolle ist auf der Publikations­plattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Albanien

  4. April

2000

  1. August

2000

Andorra*

23. März

2011

  1. Juli

2011

Armenien*

25. Januar

2002

  1. Mai

2002

Aserbaidschan*

15. April

2002

  1. August

2002

Belgien*

25. August

2004

  1. Dezember

2004

Bosnien und Herzegowina

12. Juli

2002

  1. November

2002

Bulgarien*

10. Mai

1995

  1. September

1995

Dänemark* a

  3. Februar

1988

  1. September

1988

Deutschland*

17. Mai

1988

  1. September

1988

Estland*

16. Dezember

1994

  1. April

1995

Finnland*

  3. Juni

1991

  1. Oktober

1991

Frankreich*

17. Januar

2007

  1. Mai

2007

Georgien*

  8. Dezember

2004

  1. April

2005

Griechenland*

  6. September

1989

  1. Januar

1990

Irland*

14. Mai

2002

  1. September

2002

Island

25. März

1991

  1. Juli

1991

Italien*

11. Mai

1990

  1. September

1990

Kroatien*

11. Oktober

1997

  1. Februar

1998

Lettland*

  5. Dezember

1996

  1. April

1997

Liechtenstein*

11. Mai

1988

  1. September

1988

Litauen

22. Juni

1999

  1. Oktober

1999

Luxemburg

15. Mai

1987

  1. September

1988

Malta*

  6. September

1993

  1. Januar

1994

Moldau

  2. Oktober

1997

  1. Februar

1998

Monaco*

10. Januar

2013

  1. Mai

2013

Montenegro

12. September

2008

  1. Januar

2009

Niederlande* b

20. März

1991

  1. Juli

1991

Nordmazedonien

  6. Juni

1997

  1. Oktober

1997

Norwegen

26. Mai

1989

  1. September

1989

Österreich*

23. September

1987

  1. September

1988

Polen

22. November

1993

  1. März

1994

Portugal

18. Dezember

1990

  1. April

1991

Rumänien*

28. Januar

1998

  1. Mai

1998

San Marino*

29. Oktober

2013

1. Februar

2014

Schweden*

29. August

1989

  1. Dezember

1989

Schweiz*

17. Februar

2005

  1. Juni

2005

Serbien*

  6. September

2007

  1. Januar

2008

Slowakei*

  1. Februar

2000

  1. Juni

2000

Slowenien*

15. November

1996

  1. März

1997

Spanien*

  8. November

1988

  1. März

1989

Tschechische Republik*

  7. Mai

1999

  1. September

1999

Türkei*

  9. Dezember

1992

  1. April

1993

Ukraine

11. September

1997

  1. Januar

1998

Ungarn

21. März

1994

  1. Juli

1994

Vereinigtes Königreich*

24. April

1998

  1. August

1998

Zypern*

16. Mai

1988

  1. September

1988

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Die Charta findet keine Anwendung auf Grönland und die Färöer.
b
Für das Königreich in Europa.

Erklärungen

Schweiz3

Gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver­waltung erklärt die Schweiz, dass sie die folgenden Artikel und Absätze für sich als bindend ansieht:

Artikel 2;
Artikel 3 Absätze 1 und 2;
Artikel 4 Absätze 1, 2, 3, 5 und 6;
Artikel 5;
Artikel 6 Absatz 1;
Artikel 7 Absätze 1 und 3;
Artikel 8 Absätze 1 und 3;
Artikel 9 Absätze 1, 2, 3, 4, 6 und 8;
Artikel 10 Absätze 1, 2 und 3;
Artikel 11.

Gemäss Artikel 13 der Charta gilt diese in der Schweiz für die Einwohnergemeinden (‹communes politiques›/‹comuni politici›).

3 Art. 1 Abs. 2 des BB vom 15. Dez. 2004 (AS 2005 2391).