Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
- a)
- bedeutet «Meeresgebiet» die inneren Gewässer und die Küstenmeere der Vertragsparteien, das jenseits des Küstenmeers gelegene und an dieses angrenzende Meer, das den Hoheitsbefugnissen des Küstenstaats unterliegt, soweit es durch das Völkerrecht anerkannt ist, sowie die Hohe See, einschliesslich des Bodens und des Untergrunds aller dieser Gewässer, innerhalb der folgenden Begrenzungen:
- i)
- diejenigen Teile des Atlantischen Ozeans und des Nördlichen Eismeers und ihrer Nebengewässer, die nördlich von 36° nördlicher Breite und zwischen 42° westlicher Länge und 51° östlicher Länge liegen, jedoch ausschliesslich
- 1.
- der Ostsee und der Belte südlich und östlich der Linien, die vom Kap Hasenöre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg nach Kullen verlaufen, sowie
- 2.
- des Mittelmeers und seiner Nebengewässer bis zum Schnittpunkt des Breitenkreises in 36° nördlicher Breite und des Längenkreises in 5°36’ westlicher Länge;
- ii)
- derjenige Teil des Atlantischen Ozeans, der nördlich von 59° nördlicher Breite und zwischen 44° westlicher Länge und 42° westlicher Länge liegt;
- b)
- bedeutet «innere Gewässer» die landwärts der Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, gelegenen Gewässer, die sich bei Wasserläufen bis zur Süsswassergrenze erstrecken;
- c)
- bedeutet «Süsswassergrenze» die Stelle in einem Wasserlauf, an der bei Ebbe und zu einer Zeit schwachen Süsswasserflusses aufgrund des Vorhandenseins von Meerwasser eine erhebliche Zunahme des Salzgehalts festzustellen ist;
- d)
- bedeutet «Verschmutzung» die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie in das Meeresgebiet durch den Menschen, aus der sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Ressourcen und der Meeresökosysteme, eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder eine Behinderung der sonstigen rechtmässigen Nutzungen des Meeres ergeben oder ergeben können;
- e)
- bedeutet «vom Lande aus» die Punktquellen und diffusen Quellen an Land, von denen aus Stoffe oder Energie auf dem Wasser- oder Luftweg oder unmittelbar von der Küste aus in das Meeresgebiet gelangen. Dieser Ausdruck umfasst Quellen im Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Beseitigung unter dem Meeresboden, der von Land aus durch einen Tunnel, eine Rohrleitung oder andere Mittel zugänglich gemacht worden ist, sowie Quellen im Zusammenhang mit Bauwerken, die zu anderen Zwecken als Offshore-Tätigkeiten in das den Hoheitsbefugnissen einer Vertragspartei unterliegende Meeresgebiet verbracht wurden;
- f)
- bedeutet «Einbringen» (dumping)
- i)
- jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen
- 1.
- durch Schiffe oder Luftfahrzeuge;
- 2.
- durch Offshore-Anlagen;
- ii)
- jede im Meeresgebiet erfolgende vorsätzliche Beseitigung
- 1.
- von Schiffen oder Luftfahrzeugen;
- 2.
- von Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
- g)
- umfasst «Einbringen» nicht
- i)
- die in Übereinstimmung mit dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in seiner durch das Protokoll von 19783 geänderten Fassung oder mit anderen anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Abfälle oder sonstigen Stoffe verwendete Schiffe oder Luftfahrzeuge oder Offshore-Anlagen befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen oder Offshore-Anlagen herrühren;
- ii)
- das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der blossen Beseitigung, sofern es, wenn es einem anderen Zweck dient als dem, zu dem die Stoffe ursprünglich vorgesehen oder hergestellt wurden, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens erfolgt, und
- iii)
- für die Zwecke der Anlage III das vollständige oder teilweise Zurücklassen einer ausser Betrieb genommenen Offshore-Anlage oder Offshore-Rohrleitung, sofern dies in Übereinstimmung mit einer einschlägigen Bestimmung des Übereinkommens und mit sonstigen einschlägigen Regeln des Völkerrechts erfolgt;
- h)
- bedeutet «Verbrennung» das vorsätzliche Verbrennen von Abfällen oder sonstigen Stoffen im Meeresgebiet zum Zweck ihrer thermischen Vernichtung;
- i)
- umfasst «Verbrennung» nicht die in Übereinstimmung mit den anzuwendenden Regeln des Völkerrechts erfolgende thermische Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder von Offshore-Anlagen zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme der thermischen Vernichtung von Abfällen oder sonstigen Stoffen an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen oder in Offshore-Anlagen, die zum Zweck dieser thermischen Vernichtung betrieben werden;
- j)
- bedeutet «Offshore-Tätigkeiten» Tätigkeiten, die im Meeresgebiet zum Zweck der Erforschung, Bewertung oder Ausbeutung flüssiger und gasförmiger Kohlenwasserstoffe durchgeführt werden;
- k)
- bedeutet «Offshore-Quellen» Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen, von denen aus Stoffe oder Energie in das Meeresgebiet gelangen;
- l)
- bedeutet «Offshore-Anlage» jedes Bauwerk, jede Einrichtung oder jedes Schiff oder Teile davon, gleichviel ob schwimmend oder auf dem Meeresboden feststehend, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden sind;
- m)
- bedeutet «Offshore-Rohrleitung» jede Rohrleitung, die zum Zweck von Offshore-Tätigkeiten in das Meeresgebiet verbracht worden ist;
- n)
- bedeutet «Schiffe oder Luftfahrzeuge» Wasserfahrzeuge oder Fluggerät jeder Art, ihre Teile und anderes Zubehör. Dieser Ausdruck umfasst Luftkissenfahrzeuge, schwimmendes Gerät mit oder ohne eigenen Antrieb und andere Bauwerke im Meeresgebiet sowie ihre Ausrüstung, nicht jedoch Offshore-Anlagen und Offshore-Rohrleitungen;
- o)
- umfasst «Abfälle oder sonstige Stoffe» nicht
- i)
- menschliche Überreste;
- ii)
- Offshore-Anlagen;
- iii)
- Offshore-Rohrleitungen;
- iv)
- unverarbeiteten Fisch und Fischabfälle aus Fischereischiffen;
- p)
- bedeutet «Übereinkommen», soweit der Wortlaut nichts anderes vorsieht, das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, seine Anlagen und Anhänge;
- q)
- bedeutet «Übereinkommen von Oslo» das am 15. Februar 1972 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge in seiner durch die Protokolle vom 2. März 1983 und vom 5. Dezember 1989 geänderten Fassung;
- r)
- bedeutet «Übereinkommen von Paris» das am 4. Juni 1974 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus in seiner durch das Protokoll vom 26. März 1986 geänderten Fassung;
- s)
- bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch das Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten.