0.672.926.81

 AS 2005 2187; BBl 2004 5965

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von in der Schweiz ansässigen ehemaligen Beamten der Organe und Agenturen der Europäischen Gemeinschaften

Abgeschlossen am 26. Oktober 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 31. Mai 2005

(Stand am 31. Mai 2005)

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

in der Erwägung, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten andererseits sich in der gemeinsamen Erklärung im Anhang zur Schlussakte der sieben am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommen2 darauf verständigt haben, für das Problem der Doppelbesteuerung der Pensionen, die die ehemaligen Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe der Europäischen Gemeinschaften mit Wohnsitz in der Schweiz beziehen, eine angemessene Lösung zu finden,

vom Wunsche geleitet, diese Doppelbesteuerung zu vermeiden,

Sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Dieses Abkommen findet auf Pensionen Anwendung, die von der Kommission oder aus einem von ihr errichteten Sondervermögen an natürliche Personen, die nach schweizerischem Steuerrecht ihren Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz haben, für die einem Organ oder einer Agentur der Europäischen Gemeinschaften geleisteten Dienste gezahlt werden.

Art. 2

Sofern die Kommission von den genannten Pensionen tatsächlich eine Steuer an der Quelle erhebt, befreit die Schweiz diese Pensionen gemäss ihren innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen von den Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern.

Art. 3

Der Begriff «Pension» umfasst Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit, Altersruhegehälter, Hinterbliebenenrenten, Invalidengeld, Vergütungen bei Ausscheiden aus dem Dienst sowie von der Kommission gezahlte Familienzulagen. Er schliesst sowohl wiederkehrende Zahlungen als auch Kapitalleistungen ein.

Art. 4

Dieses Abkommen gilt auch für Pensionen, die von der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Zentralbank und dem Europäischen Investitionsfonds gezahlt werden.

Art. 5

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der zweiten Notifizierung über den Abschluss der internen Genehmigungsverfahren der Parteien folgt. Die Bestimmungen finden auf Pensionen Anwendung, die ab dem 1. Januar des dem Zeitpunkt des Inkrafttretens folgenden Jahres von der Kommission gezahlt werden.

Art. 6

Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. In diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung mehr auf Pensionen, die ab dem 1. Januar des auf den Zeitpunkt der Kündigung folgenden Jahres gezahlt werden.

Art. 7

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, englischer, französischer und italienischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Luxemburg, den 26. Oktober 2004.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften:

Micheline Calmy-Rey
Joseph Deiss

António Vitorino