Präambel
Die Vertragsparteien,
überzeugt vom besonderen Charakter pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft und von ihren typischen Merkmalen und Problemen, die individuelle Lösungen erfordern;
beunruhigt über den fortschreitenden Schwund dieser Ressourcen;
in Kenntnis der Tatsache, dass pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein gemeinsames Anliegen aller Länder sind, da alle Länder in hohem Masse von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, die aus anderen Ländern stammen, abhängen;
in Anerkennung dessen, dass die Erhaltung, Erforschung, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für die Erreichung der Ziele der Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, des Aktionsplans des Welternährungsgipfels und für eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung dieser und künftiger Generationen entscheidend sind und die Fähigkeit der Entwicklungsländer und der Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend gestärkt werden muss;
in Anbetracht dessen, dass der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft einen international vereinbarten Rahmen für diese Tätigkeiten darstellt;
ferner in Anerkennung dessen, dass pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unentbehrliche Rohstoffe für eine genetische Verbesserung der Nutzpflanzen darstellen – ob durch Auswahl der Bauern, klassische Pflanzenzüchtung oder moderne Biotechnologien – und für die Anpassung an unvorhersehbare Umweltveränderungen und künftige menschliche Bedürfnisse wesentlich sind;
in Bekräftigung dessen, dass die früheren, heutigen und künftigen Beiträge der Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungs- und Diversitätszentren, zur Erhaltung, Verbesserung und Bereitstellung dieser Ressourcen die Grundlage für die Rechte der Bauern darstellen;
sowie in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Vertrag anerkannten Rechte zur Zurückbehaltung und Nutzung sowie zum Austausch und Verkauf von auf dem Betrieb gewonnenem Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial, zur Beteiligung am Entscheidungsprozess über die Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie zur Teilhabe an der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile für die Verwirklichung der Rechte der Bauern und für die Förderung der Rechte der Bauern auf nationaler und internationaler Ebene grundlegend sind;
in der Erkenntnis dessen, dass sich dieser Vertrag und andere völkerrechtliche Übereinkünfte, die für diesen Vertrag von Belang sind, im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit wechselseitig stützen sollen;
in Bekräftigung dessen, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als bedeute er eine Änderung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte;
in dem Verständnis, dass vorstehender Beweggrund nicht darauf abzielt, eine Hierarchie zwischen diesem Vertrag und anderen völkerrechtlichen Übereinkünften zu schaffen;
in Anbetracht dessen, dass sich Fragen der Bewirtschaftung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft an einer Schnittstelle zwischen Landwirtschaft, Umwelt und Handel ergeben, und überzeugt davon, dass es eine Synergie zwischen diesen Bereichen geben soll;
im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber früheren und künftigen Generationen, die Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Welt zu erhalten;
in der Erkenntnis, dass die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte an ihren pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus der Schaffung eines wirkungsvollen multilateralen Systems des erleichterten Zugangs zu einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wechselseitig Nutzen ziehen können;
in dem Wunsch, ein völkerrechtliches Übereinkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (im Folgenden als «FAO» bezeichnet) nach Artikel XIV der FAO-Satzung2 zu schliessen,
sind wie: