0.512.113.62 (Stand am 18. Januar 2005)

0.512.113.62

 AS 2005 125

Originaltext

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen
Bundesrat und dem Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit
der Streitkräfte auf dem Gebiet der Ausbildung

Abgeschlossen am 29. September 2003

In Kraft getreten am 29. September 2003

(Stand am 18. Januar 2005)

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat
und
das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland,

auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 19951 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 19952 zu dem Übereinkommen zwischen den Ver­trags­staaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,

unter Hinweis auf das Abkommen vom 1. März 19963 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen

und in dem Bestreben, die bilateralen Beziehungen im Bereich der Ausbildung ihrer Streitkräfte zu vertiefen, die vorhandenen Ressourcen im Bereich Ausbildung zum grösstmöglichen beiderseitigen Nutzen einzusetzen, den gegenseitigen Austausch von Personal, ausbildungsrelevanten Informationen und Erkenntnissen zu fördern, die Kooperationsfähigkeit insbesondere im Bereich friedensunterstützender Opera­tionen zu erlangen, und die administrativen Verfahren für die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsvorhaben zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

1 SR 0.510.1

2 SR 0.510.11

3 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 1 Gegenstand

1.  Die Parteien ermöglichen der jeweils anderen Partei nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und Ausgeglichenheit und unter Anerkennung des Vorrangs der Nutzung von Ressourcen für nationale Zwecke die Teilnahme an und Durchführung von Ausbildungsvorhaben in Einrichtungen und Liegenschaften der eigenen Streitkräfte.

2.  Die Ausbildungszusammenarbeit im Sinne dieser Vereinbarung umfasst insbesondere:

1.
die lehrgangsbezogene Ausbildung von Personal;
2.
den gegenseitigen Austausch von Einzelpersonen, militärischen Verbänden sowie Truppenkontakte;
3.
die Durchführung von gemeinsamen Übungen;
4.
die Bereitstellung von Einrichtungen und Liegenschaften (Übungsplätze, Übungszentren für computerunterstützte Ausbildung und so weiter) zur Durchführung von Ausbildungsvorhaben der jeweils anderen Partei;
5.
die Durchführung von ausbildungsbezogenen Fach- und Expertengesprächen;
6.
Militärsport und sonstige militärische Wettkämpfe.

3.  Die Rahmenbedingungen aller Ausbildungsvorhaben bestimmen sich nach dieser Vereinbarung.

Art. 2 Durchführungsvereinbarungen, Koordination und Planung

1.  Zum Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung werden durch die Parteien oder von diesen ermächtigten Stellen in geeigneter Form Durchführungsverein­barungen oder Übereinkünfte getroffen, die, soweit vorhabenbezogen, zumindest Angaben zum Thema und zum Zweck, zum Auftrag und dem Umfang des eingesetzten Personals, zum Zeitpunkt, der Dauer und dem Ort der Durchführung sowie zu den eingesetzten Mitteln enthalten müssen.

2.  Die Parteien kommen überein, die Vereinbarung vom 08./14. Mai 20004 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung als Durchführungsvereinbarung im Sinne des Absatzes 1 zu betrachten.

3.  Die gemeinsamen Aktivitäten sowie deren Vollzug werden in jährlich stattfindenden Stabs- und Ausbildungsgesprächen festgelegt und für jeweils abgeschlossene Ausbildungszeiträume bilanziert.

4 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. 3 Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
Personal: Einzelne Auszubildende, Ausbilder oder Angehörige eines militärischen Verbandes oder einer Ausbildungseinrichtung, die im Rahmen eines Ausbildungsvorhabens im Aufnahmestaat eingesetzt sind. Dieser Begriff umfasst sowohl militärisches als auch ziviles Personal der Parteien;
2.
Aufnehmende Stelle: Die Dienststelle, eigenständige Organisationseinheit oder der militärische Verband, in deren Zuständigkeitsbereich ein Ausbildungsvorhaben stattfindet.
Art. 4 Rechtsstellung

Die Rechtsstellung bestimmt sich nach:

1.
dem Übereinkommen vom 19. Juni 19955 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppen­statut), welches seinerseits bezüglich Statusfragen das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechts­stellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) für anwendbar erklärt;
2.
dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen.

5 SR 0.510.1 Anhang

Art. 5 Unterstellungsverhältnis, Gehorsamspflicht, Weisungsbefugnis, Disziplinarwesen

1.  Die truppendienstliche und verwaltungsmässige Unterstellung des Personals richtet sich nach den für die Streitkräfte des Entsendestaates geltenden Vorschriften.

2.  Die Parteien unterrichten sich gegenseitig über etwaige Verstösse des Personals gegen die Verpflichtung, die Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu beachten und die für die Streitkräfte des Aufnahmestaates geltenden Bestimmungen zu befolgen. Dieses Personal ist auf Antrag der aufnehmenden Partei abzulösen. Eine solche Massnahme berührt nicht die Befugnis der entsendenden Partei, ihr Personal zu ersetzen.

3.  Die aufnehmende Partei ist nicht befugt, disziplinarische Massnahmen gegen Personal einzuleiten. Diese bleiben dem jeweiligen, nationalen Vorgesetzten vorbehalten. Dieser unterrichtet die aufnehmende Partei, auf Anfrage, über gegen das betroffene Personal eingeleitete Schritte.

4.  Das Personal hat keine Disziplinargewalt über Angehörige der aufnehmenden Partei.

5.  Das Personal hat den rechtmässigen Anordnungen von Soldaten oder zivilen Mitarbeitern des Aufnahmestaates, die ihnen gegenüber im Rahmen dieser Vereinbarung anordnungsbefugt sind, bezüglich ihres fachlichen Einsatzes Folge zu leisten.

Art. 6 Grenzübertritte

1.  Die Parteien unterstützen sich gegenseitig in der Erledigung der administrativen und technischen Belange hinsichtlich eines reibungslosen Grenzübertrittes der Per­sonen, der Land-, See- und Luftfahrzeuge, Munition, Ausrüstungen und sonstigen Güter, die für die Durchführung der Ausbildungsvorhaben benötigt werden.

2.  Jede Partei ist für das Einholen von Überflugs- und Landefreigaben selber verantwortlich.

Art. 7 Einsatz von Luftfahrzeugen

Den für die Vorbereitung und Durchführung von gemeinsamen Ausbildungsvor­haben nach dieser Vereinbarung benötigten Luftfahrzeugen der Parteien steht die Benutzung des Luftraumes sowie der Flugplätze des Aufnahmestaates nach Mass­gabe des Artikels 6 Absatz 2 offen.

Art. 8 Schutz von Personen, Material, Munition und Installationen

1.  Bei Aufenthalten deutscher Truppen auf schweizerischem Hoheitsgebiet gilt:

1.
Der allgemeine Schutz von Personen, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der Einrichtungen und Liegenschaften obliegt dem Aufnahmestaat;
2.
Der interne Schutz der Einrichtungen und Liegenschaften und die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition obliegt jeder Partei. Die Truppe arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen;
3.
Die entsendende Partei hat kein Recht, bewaffnete Wachen zu stellen; zudem verfügt sie über keinerlei Polizeibefugnisse.

2.  Bei Aufenthalten schweizerischer Truppen auf deutschem Hoheitsgebiet finden die Regelungen des PfP-Truppenstatuts Anwendung.

Art. 9 Einsatz von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften, Umweltschutz und militärische Untersuchungen

1.  Waffen und Munition dürfen nur zu den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecken in den Aufnahmestaat eingeführt und verwendet werden. Der Entsendestaat stellt dem Aufnahmestaat rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die für die Beurteilung der Verwendbarkeit nach den dort geltenden Bestimmungen erforderlich sind.

2.  Das Personal hat seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend Aufbewahrung, Transport, Handhabung und Einsatz von Waffen, Fahrzeugen, Gerät und Munition zu befolgen, soweit der Aufenthaltsstaat diesbezüglich keine strikteren Sicherheitsvorschriften erlassen hat.

3.  Bei gemeinsamen Übungen gelten die jeweils strengeren Sicherheitsvorschriften.

4.  Die Parteien unterrichten sich rechtzeitig über die entsprechenden Bestimmungen.

5.  Den umweltschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmestaates ist besonders Folge zu leisten.

6.  Werden im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung besondere Vorkommnisse oder Unfälle militärisch untersucht, gewährleistet die unter­suchende Partei der anderen Partei rechtzeitig die hinreichende Beteiligung an der Untersuchung.

Art. 10 Bekleidung

1.  Während des Aufenthaltes im Aufnahmestaat bleibt für das Personal die nationale Anzug­ordnung in Kraft.

2.  Es ist stets die Anzugordnung einzuhalten, die den Gepflogenheiten der aufnehmenden Stelle am ehesten entspricht. Bei Übungen kann die Sonderbekleidung getragen werden, die bei den Streitkräften des Aufnahmestaates verwendet wird.

3.  Dem Personal kann Dienstbekleidung und persönliche Ausrüstung aus Beständen der aufnehmenden Partei nach Massgabe der dienstlichen Erfordernisse für die Dauer eines Ausbildungsvorhabens kostenfrei überlassen werden.

Art. 11 Anerkennung von Führerscheinen

Der Aufnahmestaat erkennt ohne Fahrprüfung oder Gebühr die vom Entsendestaat für Mitglieder seiner Truppen ausgestellten militärischen oder zivilen Führerscheine an. Das Verfahren nach Artikel IV Buchstabe b NATO-Truppenstatut findet keine Anwendung.

Art. 12 Dienstzeit, Urlaub

1.  Für das Personal finden die für die Angehörigen der Streitkräfte des Aufnahmestaates geltenden Regelungen über Dienstzeit Anwendung. Die Feiertagsregelung ist hier eingeschlossen. Das Personal kann die Feiertagsregelung des Entsendestaates in Anspruch nehmen, soweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegenstehen.

2.  Dem Personal ist gemäss den Bestimmungen des Entsendestaates Urlaub zu gewähren. Die Entscheidung über die Urlaubsgewährung wird im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der aufnehmenden Partei getroffen. Der Urlaubsantrag ist dem Leiter der aufnehmenden Stelle vorzulegen, der ihn an die zuständigen Stellen des Entsendestaates weiterleitet.

Art. 13 Militärische Sicherheit, Übermittlung von Berichten

1.  Der Austausch sowie die Behandlung von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen zwischen den beiden Parteien richtet sich nach den Bestimmungen des Abkommens vom 1. März 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den gegenseitigen Schutz von Verschlusssachen/klassifizierten Informationen. Im Falle einer Anpassung dieser Vereinbarung findet die jeweils neueste rechtskräftige Fassung Anwendung.

2.  Berichte, die das Personal auf Weisung der eigenen Streitkräfte anzufertigen hat oder die es selbst in Bezug auf seinen Dienst vorzulegen wünscht, sind über den Leiter der aufnehmenden Stelle dem jeweiligen nationalen Vorgesetzten vorzulegen.

3.  Das Personal darf ausser persönlichen Aufzeichnungen, die seinen Dienst betreffen, keine Unterlagen, die militärische Informationen enthalten, im Besitz behalten. Dies schliesst die Benutzung von Unterlagen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind, nicht aus.

Art. 15 Medizinische Versorgung

1.  Die Parteien stellen im Falle schwerer Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für sie geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals sicher.

2.  Die Kosten für die medizinische Versorgung nach Absatz 1 gehen bis zur Feststellung der Transportfähigkeit des Patienten zu Lasten des Aufnahmestaates. Jede weitergehendere Versorgung geht zu Lasten des Entsendestaates.

3.  Für eine etwaige veterinärmedizinische Versorgung gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

Art. 16 Unterkunft, Verpflegung, Betreuung, Transporte

1.  Die aufnehmende Partei stellt vor Ort nach den für sie geltenden Vorschriften Transporte, Betriebsmittel, notwendige Infrastruktur sowie militärische Unterkunft und Verpflegung in derselben Qualität und in demselben Umfang wie für Angehörige der eigenen Streitkräfte zur Verfügung.

2.  Dem Personal wird im Rahmen des Möglichen administrative Unterstützung im gleichen Umfang und in gleicher Weise wie Angehörigen der Streitkräfte des Aufnahmestaates zur Verfügung gestellt.

3.  Dem Personal wird im Rahmen der vor Ort geltenden Bestimmungen das Recht zur unentgeltlichen Benutzung von Betreuungseinrichtungen der aufnehmenden Partei eingeräumt.

Art. 17 Kosten

1.  Die entsendende Partei übernimmt nach den für sie geltenden Vorschriften folgende Zahlungen und Ausgaben für das von ihr entsandte Personal:

1.
Besoldung einschliesslich Zulagen und Entschädigungen;
2.
Umzugskosten bei Beginn und Beendigung der Ausbildungsvorhaben;
3.
Reisekosten sowie andere mit Dienstreisen verbundene Auslagen;
4.
Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todesfall entstehende Kosten;
5.
Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienstleistungen stehen, die das Personal im Auftrag der entsendenden Partei erbringt.

2.  Die Ausbildungskosten, einschliesslich derer für Unterkunft und Verpflegung, für Ausbildungsvorhaben nach dieser Vereinbarung trägt grundsätzlich die entsendende Partei.

3.  Die Parteien oder die von ihnen beauftragten Stellen regeln im Einzelfall die Kostentragung. Die Regelung erfolgt nach dem Grundsatz der Ausgewogenheit und Reziprozität.

Sofern zum Zeitpunkt der Festlegung der Ausbildungsvorhaben gemäss Artikel 2 von einer nach Art, Umfang und Dauer und den voraussehbaren Ausbildungskosten zu bemessenden Ausgewogenheit der im folgenden Ausbildungsjahr vorgesehenen Ausbildungsmassnahmen ausgegangen wird, kann auf die Erhebung von Ausbildungskosten nach Absatz 2 verzichtet werden.

4.  Jede Partei erstellt jährlich eine Übersicht über die nach dieser Vereinbarung zu Gunsten der anderen Partei erbrachten Leistungen unter Angabe der für die einvernehmliche Bewertung der Parteien erforderlichen Leistungsdaten (Ausbildungstage, Teilnehmerzahl, Zusatzkosten etc.). Diese Übersichten werden der anderen Partei jeweils zwei Monate vor den jährlichen Stabs- und Ausbildungsgesprächen gemäss Artikel 2 Absatz 2 übermittelt.

5.  Die gegenseitig genehmigten Übersichten werden jeweils innerhalb von maximal zwei Jahren bereinigt. Ausgleiche von Unausgewogenheiten werden nach Möglichkeit durch andere Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung abgegolten. Sollte ein derartiger Ausgleich nicht möglich sein, ist die Unausgewogenheit durch finanzielle Abgeltung zu bereinigen.

6.  Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden sämtliche Lebenshaltungskosten einschliesslich Wohnungskosten nach den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei vom Personal selbst getragen. Dies gilt auch für die Entschädigung für verlorengegangene oder beschädigte Dienstbekleidung und persönliche Ausrüstungsgegenstände, die dem auszubildenden Personal nach Artikel 10 Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden.

7.  Die aufnehmende Partei erstattet der entsendenden Partei Aufwendungen, die dieser im Zusammenhang mit von der aufnehmenden Partei dienstlich veranlassten Reisen des Personals entstanden sind.

8.  Einzelheiten betreffend Kostenberechnung und Rechnungsstellung finden sich im Anhang dieser Vereinbarung. Dieser Anhang ist ein integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.

Art. 18 Teilnahme an Aktivitäten der aufnehmenden Dienststelle

1.  Das Personal nimmt in der Regel an allen Aktivitäten der aufnehmenden Stelle einschliesslich der im Rahmen eines Ausbildungsvorhabens erforderlichen Dienstreisen innerhalb des Aufnahmestaates teil. Ausgenommen hiervon sind die Vor­bereitung oder Durchführung aktiver Operationen (Kampf- oder Polizeieinsätze oder sonstige Einsätze zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung oder im Rahmen der Vereinten Nationen).

2.  Im Falle des Auftretens von Feindseligkeiten, an denen eine der Parteien beteiligt ist, verbleibt das Personal nur dann im Aufnahmestaat und führt die ihm zugewiesenen Aufgaben weiter aus, wenn das Einverständnis beider Parteien dazu vorliegt.

3.  Beabsichtigt eine Partei, Angehörigen dritter Staaten die Teilnahme an einem Ausbildungsvorhaben auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei zu ermöglichen, so hat sie nachweislich die vorherige Zustimmung der anderen Partei und des jeweiligen Herkunftsstaates einzuholen. Dergestalt verbrachtes Personal wird vor­behaltlich der Zustimmung aller Beteiligten wie Personal der jeweils entsendenden Partei behandelt.

4.  Sind im Rahmen von Ausbildungsvorhaben Aufenthalte in Drittstaaten vorgesehen, so kann Personal nur dann teilnehmen, wenn hierüber Einverständnis zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Partei besteht und der Drittstaat auf Ersuchen der aufnehmenden Partei seine vorherige ausdrückliche Zustimmung erklärt.

Art. 19 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Beim Erkennen von Meinungsverschiedenheiten bezüglich dieser Vereinbarung benachrichtigen sich die Parteien unverzüglich.

2.  Sämtliche Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung dieser Verein­barung werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den Parteien beigelegt. Sie werden nicht an einen internationalen Gerichtshof oder an Dritte verwiesen.

Art. 20 Schlussbestimmungen

1.  Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft.

2.  Die nationale Gesetzgebung sowie die internationalen Verpflichtungen beider Parteien gehen dieser Vereinbarung vor.

3.  Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.

4.  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Massgeblich für die Berechnung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs der Kündigung bei der anderen Partei. Hiervon unberührt bleibt die Kostenerstattung nach Artikel 17 dieser Vereinbarung. Die aus Anlass der Beendigung dieser Vereinbarung entstehenden finanziellen Folgen werden durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

5.  Die Artikel 12 bis 17 der Vereinbarung vom 08./14. Mai 2000 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Luftstreitkräfte bei Übungen und in der Ausbildung werden aufgehoben.

Geschehen zu Berlin, am 29. September 2003, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Für das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport:

Für das
Bundesministerium der Verteidigung
der Bundesrepublik Deutschland:

Samuel Schmid

Peter Struck

Anhang

Berechnung der Ausbildungskosten, Rechnungsstellung

1.  Soweit nicht ein Kostenverzicht nach Artikel 17 Absatz 3 Satz 3 dieser Verein­barung vereinbart wird, erstattet die entsendende Partei der aufnehmenden Partei die Ausbildungskosten nach Massgabe folgender Berechnungsgrundsätze.

2.  Die Kosten für die Ausbildung des auszubildenden Personals werden nach den allgemein geltenden Vorschriften für die Ausbildung ausländischen Militärpersonals in Einrichtungen der aufnehmenden Partei und für jedes Ausbildungsvorhaben und ‑jahr getrennt berechnet.

3.  Für die Ausbildungskosten gilt folgendes Verfahren:

a)
Zu Beginn eines Ausbildungsjahres werden der entsendenden Partei die voraussichtlichen Jahreskosten und die Höhe der vierteljährlich im voraus zu entrichtenden Abschlagszahlungen mitgeteilt. Die hiernach veranschlagten Beträge sind jeweils zum 1. eines Quartals (1. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober) auf ein jeweils zu benennendes Konto einzuzahlen.
b)
Spätestens acht Wochen nach Beendigung eines Ausbildungsjahres wird den Streitkräften der entsendenden Partei eine Abrechnung der im Ausbildungsjahr entstandenen Ausbildungskosten übersandt. Die entsendende Partei wird den unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen ermittelten Rechnungsbetrag begleichen. Übersteigen die Abschlagszahlungen den Rechnungsbetrag, so werden die überzahlten Beträge bei der Berechnung der Abschlagszahlungen des folgenden Ausbildungsjahres berücksichtigt.

4.  Rechnungen nach Absatz 3 werden an den Verteidigungsattaché der entsendenden Partei gesandt. Er trägt dafür Sorge, dass die Rechnungsbeträge innerhalb von vier Wochen nach Ausstellungsdatum auf das in der Rechnung angegebene Konto überwiesen werden. Alle Zahlungen werden für den Zahlungsempfänger gebührenfrei in der Währung des Aufnahmestaates geleistet.