1. Die entsendende Partei übernimmt nach den für sie geltenden Vorschriften folgende Zahlungen und Ausgaben für das von ihr entsandte Personal:
- 1.
- Besoldung einschliesslich Zulagen und Entschädigungen;
- 2.
- Umzugskosten bei Beginn und Beendigung der Ausbildungsvorhaben;
- 3.
- Reisekosten sowie andere mit Dienstreisen verbundene Auslagen;
- 4.
- Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Todesfall entstehende Kosten;
- 5.
- Ausgaben, die im Zusammenhang mit besonderen Dienstleistungen stehen, die das Personal im Auftrag der entsendenden Partei erbringt.
2. Die Ausbildungskosten, einschliesslich derer für Unterkunft und Verpflegung, für Ausbildungsvorhaben nach dieser Vereinbarung trägt grundsätzlich die entsendende Partei.
3. Die Parteien oder die von ihnen beauftragten Stellen regeln im Einzelfall die Kostentragung. Die Regelung erfolgt nach dem Grundsatz der Ausgewogenheit und Reziprozität.
Sofern zum Zeitpunkt der Festlegung der Ausbildungsvorhaben gemäss Artikel 2 von einer nach Art, Umfang und Dauer und den voraussehbaren Ausbildungskosten zu bemessenden Ausgewogenheit der im folgenden Ausbildungsjahr vorgesehenen Ausbildungsmassnahmen ausgegangen wird, kann auf die Erhebung von Ausbildungskosten nach Absatz 2 verzichtet werden.
4. Jede Partei erstellt jährlich eine Übersicht über die nach dieser Vereinbarung zu Gunsten der anderen Partei erbrachten Leistungen unter Angabe der für die einvernehmliche Bewertung der Parteien erforderlichen Leistungsdaten (Ausbildungstage, Teilnehmerzahl, Zusatzkosten etc.). Diese Übersichten werden der anderen Partei jeweils zwei Monate vor den jährlichen Stabs- und Ausbildungsgesprächen gemäss Artikel 2 Absatz 2 übermittelt.
5. Die gegenseitig genehmigten Übersichten werden jeweils innerhalb von maximal zwei Jahren bereinigt. Ausgleiche von Unausgewogenheiten werden nach Möglichkeit durch andere Leistungen im Rahmen dieser Vereinbarung abgegolten. Sollte ein derartiger Ausgleich nicht möglich sein, ist die Unausgewogenheit durch finanzielle Abgeltung zu bereinigen.
6. Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist, werden sämtliche Lebenshaltungskosten einschliesslich Wohnungskosten nach den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei vom Personal selbst getragen. Dies gilt auch für die Entschädigung für verlorengegangene oder beschädigte Dienstbekleidung und persönliche Ausrüstungsgegenstände, die dem auszubildenden Personal nach Artikel 10 Absatz 3 zur Verfügung gestellt wurden.
7. Die aufnehmende Partei erstattet der entsendenden Partei Aufwendungen, die dieser im Zusammenhang mit von der aufnehmenden Partei dienstlich veranlassten Reisen des Personals entstanden sind.
8. Einzelheiten betreffend Kostenberechnung und Rechnungsstellung finden sich im Anhang dieser Vereinbarung. Dieser Anhang ist ein integrierter Bestandteil dieser Vereinbarung.