0.192.122.632.131 (Stand am 29. März 2005)
0.192.122.632.131
AS 2005 1503
Briefwechsel vom 31. August 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität hinsichtlich der schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)
In Kraft getreten am 31. August 2004
(Stand am 29. März 2005)
Übersetzung1
Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) | Genf, 31. August 2004 |
Genf | |
| Herrn Botschafter Paul Seger Direktion für Völkerrecht Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten |
| Bern |
Herr Botschafter
Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 31. August 2004 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:
- «Mich auf den Bundesbeschluss vom 22. März 19962 beziehend, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, mit internationalen Organisationen Abkommen über den Status der internationalen Beamten schweizerischer Nationalität in Sachen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:
- Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 31. August 20043 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Agentur in der Schweiz die Mitglieder der AITIC, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch die AITIC vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von der AITIC vorgesehenes Vorsorgesystem.
- Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten der AITIC schweizerischer Nationalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von der AITIC vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von der AITIC vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) AHVG4 ausgenommen sind.
- Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungsdeckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste der AITIC. Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.
- Die AITIC übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von der AITIC vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.
- Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am gleichen Datum wie das Sitzabkommen in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»
Im Namen der Agentur stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkommen, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann beiderseits, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
| Esperanza Durán Exekutivdirektorin |