0.192.122.632.13 (Stand am 29. März 2005)

0.192.122.632.13

 AS 2005 1491

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Agentur für Internationale Handelsinformation
und -kooperation (AITIC) zur Festlegung des
rechtlichen Statuts der Agentur in der Schweiz

Abgeschlossen am 31. August 2004

In Kraft getreten mit Wirkung ab 30. April 2004

(Stand am 29. März 2005)

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat

einerseits

und

die Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC)

anderseits,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vom 9. Dezember 20022 zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) als zwischenstaatliche Organisation, das Genf als Sitz der AITIC bezeichnet,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 dieses Abkommens, der den Abschluss eines Sitz­abkommens mit der Schweizerischen Regierung vorsieht,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der AITIC

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Agentur für Internationale Handelsinformation und ‑kooperation (AITIC) (nachstehend AITIC genannt) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1.  Der Schweizerische Bundesrat garantiert der AITIC die ihr als zwischenstaatliche Organisation zustehende Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2.  Er gewährt der AITIC sowie deren Mitgliedern in ihren Beziehungen zu ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von der AITIC für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors der AITIC oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive der AITIC und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1.  Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst die AITIC Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

a)
wenn diese Befreiung im Einzelfall vom Exekutivdirektor der AITIC oder durch die von ihr bezeichnete Person ausdrücklich aufgehoben worden ist;
b)
im Falle einer gegen die AITIC angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein der AITIC gehörendes oder auf ihre Rechnung betriebenes Kraftfahrzeug verursacht wurde;
c)
im Falle einer durch richterlichen Entscheid angeordneten Beschlagnahme von Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die AITIC einem ihrer Beamten schuldet;
d)
im Falle einer Widerklage, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer von der AITIC erhobenen Hauptklage steht; und
e)
im Falle der Vollstreckung einer schiedsrichterlichen Entscheidung, welche in Anwendung von Artikel 29 dieses Abkommens gefällt wurde.

2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum der AITIC befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

a)
jeglicher Form von Requisition, Beschlagnahme oder Enteignung;
b)
jeglicher Form von Zwangsvollstreckung, anderen behördlichen Zwangs­massnahmen oder Massnahmen, die einem Urteil vorausgehen, mit Ausnahme der in Absatz 1 vorgesehenen Fälle.
Art. 7 Steuerliche Behandlung

1.  Die AITIC, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum der AITIC sind und von deren Dienststellen benützt werden.

2.  Die AITIC ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3.  Die AITIC ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4.  Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen der AITIC und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag der AITIC auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch der AITIC bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 19853 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

Die AITIC kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1.  Die AITIC geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der am 14. Oktober 1994 in Kyoto und am 6. November 1998 in Minneapolis geänderten Konvention des Internationalen Fernmeldevereins vom 22. Dezember 19924 vereinbar ist.

2.  Die AITIC hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der AITIC, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4.  Die AITIC ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die sie ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse

Jede offiziell zu Gunsten der Beamten der AITIC wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie die AITIC selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie die AITIC selbst.

Art. 12 Soziale Sicherheit

Die AITIC unterliegt als Arbeitgeberin nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an die AITIC eingeladenen Personen


Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Mitglieder der AITIC

1.  Die Vertreter der Mitglieder der AITIC, die in offizieller Eigenschaft an Konferenzen oder Tagungen an der AITIC teilnehmen, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz sowie während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von Festnahme oder Haft, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden, und Befreiung von der Überprüfung des persönlichen Gepäcks;
b)
unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer schriftlichen und mündlichen Äusserungen;
c)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
d)
Zollvorrechte und ‑erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. Novem­ber 19855 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sonderkommission fremder Staaten;
e)
für sich selbst und den Ehegatten Befreiung von allen Einreisebeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f)
die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorüber­gehender offizieller Mission gewährt werden.

2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitglieder der AITIC nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit an der AITIC. Die zuständigen Behörden eines Mitglieds der AITIC heben deshalb jegliche Immunität in allen jenen Fällen auf, in welchen deren Aufrechterhaltung geeignet ist, den Gang der Rechtspflege zu beeinträchtigen, sofern die Aufhebung erfolgen kann, ohne dass der Zweck in Frage gestellt wird, für den sie gewährt wurde.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten der AITIC

1.  Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor, oder wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter, und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der AITIC ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädi­gungen befreit; diese Befreiung wird, sofern die AITIC eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit bei der AITIC eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

3.  Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.

4.  Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 19856 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten der AITIC

Die Beamten der AITIC geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Ge­richtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c)
Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der AITIC ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern die AITIC eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Ebenfalls befreit sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung in der Schweiz Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Beamten als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der AITIC ausgerichtet werden, nicht von der Besteuerung befreit.
Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der AITIC

Die Beamten der AITIC, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)
sie sind in der Schweiz von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen befreit;
b)
sie sind, genau wie ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, von allen Einwanderungs­beschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer befreit;
c)
sie geniessen hinsichtlich der Erleichterungen beim Geldwechsel die gleichen Vorrechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuerkannt werden;
d)
sie geniessen, ebenso wie die von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen, mit Bezug auf die Rückkehr in die Heimat die gleichen Erleichterungen wie die Beamten der internationalen Organisationen;
e)
sie geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens Vorrechte und Erleichterungen gemäss der Verordnung vom 13. November 19857 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.
Art. 17 Soziale Sicherheit

1.  Die Beamten der AITIC, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel vom 31. August 20048 geregelt.

2.  Die Beamten der AITIC, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3.  Die Beamten der AITIC unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern die AITIC ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1.  Die Beamten der AITIC, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2.  Schweizerischen Beamten der AITIC, die in leitender Funktion in der AITIC tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3.  Für schweizerische Beamte der AITIC, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4.  Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von der AITIC beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für die AITIC beauftragten Experten

Die mit Missionen für die AITIC beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
unter Vorbehalt von Artikel 20 dieses Abkommens auch nach Beendigung ihrer Funktion Immunität von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in Ausübung ihrer Funktion vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen;
b)
Unverletzbarkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke, Datenträger und Urkunden;
c)
Befreiung von allen Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht für Ausländer und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
d)
gleiche Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
e)
gleiche Immunitäten und Erleichterungen hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks wie diplomatische Vertreter.
Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit

Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den davon Begünstigten persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden einzig und allein gewährt, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der AITIC und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.

2.  Der Exekutivdirektor hat das Recht und die Pflicht, die Immunität eines Beamten oder eines Experten in allen Fällen aufzuheben, in denen er der Auffassung ist, dass diese Immunität den Gang der Rechtspflege hindert, und wenn auf sie verzichtet werden kann, ohne dass dadurch die Interessen der AITIC beeinträchtigt werden. Für die Aufhebung der Immunität des Exekutivdirektors ist der Vorstandspräsident zuständig.

Art. 22 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft an der AITIC tätig sind, nämlich:

a)
die Vertreter der Mitglieder der AITIC und ihre Ehegatten;
b)
der Exekutivdirektor, die hohen Beamten und die Beamten der AITIC sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die von ihnen unterhalten werden;
c)
die mit einer Mission für die AITIC beauftragten Experten;
d)
jede andere Person, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an die AITIC eingeladen wird.
Art. 23 Legitimationskarten

1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der AITIC zuhanden jedes Beamten sowie seiner Familienangehörigen, die im Rahmen der Familienzusammenführung aufgenommen wurden, mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben, von ihm unterhalten werden und keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit einem Foto des Inhabers versehene Legitimationskarten. Diese Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber allen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

2.  Die AITIC übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Kategorie oder Funktionsklasse, der sie angehört, aufgeführt sind.

Art. 24 Verhinderung von Missbrauch

Die AITIC und die schweizerischen Behörden arbeiten laufend zusammen, um den Gang der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Erleichterungen und Befreiungen zu verhindern. Alle Personen, die diese Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind verpflichtet, die schweizerischen Gesetze und Vorschriften zu beachten, soweit ihre Vorrechte und Immunitäten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Art. 25 Streitigkeiten privater Art

Die AITIC trifft angemessene Massnahmen zur zufrieden stellenden Beilegung von:

a)
Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die AITIC Partei ist, und anderen Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b)
Streitigkeiten, in welche die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 erwähnten Personen verwickelt sind, die infolge ihrer amtlichen Stellung Immunität geniessen, sofern diese Immunität nicht gemäss Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 21 dieses Abkommens aufgehoben wurde.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 26 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der AITIC auf ihrem Hoheitsgebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit aus Handlungen und Unterlassungen der AITIC oder ihrer Beamten.

Art. 27 Sicherheit der Schweiz

1.  Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle angemessenen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten.

2.  Falls er es als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, setzt sich der Schweizerische Bundesrat so rasch, wie es die Umstände erlauben, mit der AITIC in Verbindung, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutz der Interessen der AITIC notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3.  Die AITIC arbeitet mit den schweizerischen Behörden zusammen, um jegliche Beeinträchtigung, die sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zu vermeiden.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 29 Streitbeilegung

1.  Jede Streitigkeit zwischen den Parteien dieses Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt werden konnte, kann auf Gesuch einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Der Schweizerische Bundesrat und die AITIC bezeichnen je ein Mitglied des Schiedsgerichts.

3.  Die auf diese Weise bezeichneten Mitglieder wählen in gegenseitigem Einvernehmen das dritte Mitglied, welches das Schiedsgericht präsidieren wird. Sollte innerhalb einer angemessenen Frist keine Einigung zu Stande kommen, wird auf Begehren einer der beiden Parteien das dritte Mitglied durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.

4.  Das Gericht legt sein Verfahren selbst fest.

5.  Der Schiedsgerichtsentscheid ist für die Konfliktparteien bindend und definitiv.

Art. 30 Änderung des Abkommens

1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der anderen Partei geändert werden.

2.  In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorzunehmenden Änderungen.

Art. 32 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Es wird vom 30. April 2004 an angewendet, d.h. vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) als zwischenstaatliche Organisation vom 9. Dezember 2002 an.

Geschehen in Bern, am 31. August 2004, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Agentur für Internationale Handels-information und -kooperation (AITIC):

Paul Seger

Esperanza Durán