1 Der Bund und die Kantone stellen die finanziellen Mittel zur Verfügung, mit denen für ressourcenschwache Kantone Härten aufgefangen werden, die sich aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem ergeben. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.
2 Der Bund finanziert den Härteausgleich zu zwei Dritteln, die Kantone zu einem Drittel.
3 Die Bundesversammlung legt mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss die anfängliche Höhe des Härteausgleiches fest. Dieser Anfangsbetrag bleibt während acht Jahren fest und verringert sich anschliessend um je 5 Prozent pro Jahr. Der Anfangsbeitrag jedes Kantons wird auf Grund der Zahl seiner Einwohnerinnen und Einwohner festgelegt.
4 Die Bundesversammlung beschliesst mit einem dem Referendum unterstehenden Bundesbeschluss über die ganze oder teilweise Aufhebung des Härteausgleichs, wenn sich dessen Weiterführung auf Grund der Ergebnisse des Wirksamkeitsberichts als nicht oder nicht mehr vollumfänglich notwendig erweist.
5 Der Bundesrat regelt die Verteilung der Mittel unter den Kantonen nach Massgabe ihres Ressourcenpotenzials und der Ergebnisse der finanziellen Bilanz aus dem Übergang vom bisherigen zum neuen Finanzausgleichssystem. Er hört vorgängig die Kantone an. Der Lastenausgleich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit wird dabei nicht berücksichtigt.
6 Ein Kanton verliert seinen Anspruch auf den Härteausgleich, wenn sein Ressourcenpotenzial über den schweizerischen Durchschnitt steigt.
7 Die Mittel werden den Kantonen ohne Zweckbindung ausgerichtet.
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