834.11

Erwerbsersatzverordnung1

(EOV)

vom 24. November 2004 (Stand am 1. Januar 2025)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
und auf Artikel 34 Absatz 3 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG),

verordnet:

1. Kapitel: Entschädigung für Dienstleistende

1. Abschnitt: Anspruch auf Entschädigung

Art. 1 Erwerbstätige

(Art. 10 Abs. 1 EOG)

1 Als Erwerbstätige gelten Personen, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren.

2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind:

a.
Arbeitslose;
b.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären;
c.
Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten.
Art. 2 Nichterwerbstätige

(Art. 10 Abs. 2 EOG)

Personen, welche keine der Voraussetzungen nach Artikel 1 erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird aufgrund des letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:4

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.5
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f des Obligationenrechts (OR)6 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.7
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g.8
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.9
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns berechnet, der ihnen entgangen ist.10

2bis Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Lohns im betreffenden Beruf berechnet. Massgebend sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik. Andere statistische Werte können im Einzelfall beigezogen werden, falls das Einkommen nicht in der LSE abgebildet ist. Bei Einkommensunterschieden zwischen den Geschlechtern ist der höhere Wert zu verwenden.11

3 Für mitarbeitende Familienmitglieder ohne Barlohn, die vor dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres Dienst leisten, wird die Entschädigung auf Grund des Globallohns nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung vom 31. Oktober 194712 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) berechnet.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

6 SR 220

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021 (AS 2021 289). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

9 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).

12 SR 831.101

Art. 5 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit regelmässigem
Einkommen

(Art. 11 EOG)

1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten Personen, die:

a.
in einem unbefristeten oder mindestens für ein Jahr eingegangenen Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkommen keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist;
b.13
ihre Arbeit infolge einer der Gründe nach Artikel 4 Absatz 1 unterbrochen haben.

2 Das pro Tag erzielte vordienstliche Durchschnittseinkommen wird wie folgt ermittelt:

a.
Für im Stundenlohn Beschäftigte wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit den in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstunden vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.
b.
Für im Monatslohn Beschäftigte wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt.
c.
Für anders entlöhnte Personen wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 28 geteilt.

3 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 2 ermittelt werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen.

4 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehrmonatigen Abständen ausbezahlt werden, werden auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 2 ermittelten Erwerbseinkommen hinzugezählt.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 6 Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens
bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit unregelmässigem Einkommen

(Art. 11 EOG)

1 Für Personen, die kein regelmässiges Einkommen im Sinne von Artikel 5 haben, wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnittseinkommens auf das während der drei letzten Monate vor Dienstbeginn erzielte und auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

Art. 7 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 11 EOG)

1 Die Entschädigung für Selbstständigerwerbende wird aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Für die Umrechnung werden Perioden nicht berücksichtigt, in denen eine Person kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen:

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
d.14
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR15 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329gbis OR;
e.
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG.16

1bis Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.17

2 Für Personen, die glaubhaft machen, dass sie während der Zeit des Dienstes eine selbstständige Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie verdient hätten.

3 War eine selbstständig erwerbende Person nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194618 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht beitragspflichtig, so wird die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens berechnet, das sie während des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

15 SR 220

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

18 SR 831.10

Art. 10 Entschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz

(Art. 9 Abs. 4 dritter Satz EOG)

Für Personen, die mindestens 40 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1 und 2bis EOG geleistet haben, beträgt die tägliche Grundentschädigung während der Grundausbildung im Zivilschutz 80 Prozent des vordienstlichen Durchschnittseinkommens.

Art. 11 Dauer des Zivildienstes, der einer Rekrutenschule entspricht

(Art. 9 Abs. 3 EOG)

Der Dauer der Rekrutenschule entsprechen:

a.
die ersten 124 anrechenbaren Diensttage im Zivildienst, sofern die zivildienstleistende Person keiner Truppengattung zugeteilt wurde;
b.
die der jeweiligen Truppengattung entsprechende Dauer der Rekrutenschule, wenn die Person vor ihrer Zulassung zum Zivildienst einer Truppengattung zugeteilt wurde.

3. Abschnitt: Zulage für Betreuungskosten

Art. 12 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung

(Art. 7 Abs. 1 EOG)

Als Kosten für die Kinderbetreuung werden insbesondere vergütet:

a.
Auslagen für Mahlzeiten der Kinder ausser Hause;
b.
Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut werden;
c.
Löhne für Familien- oder Haushalthilfen;
d.
Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte;
e.
Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der Dienst leistenden Person betreuen.
Art. 13 Höhe der Zulage

(Art. 7 Abs. 2 EOG)

1 Vergütet werden die tatsächlichen Kosten, höchstens aber 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung multipliziert mit der Anzahl der Diensttage.

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.

4. Abschnitt: Betriebszulage für mitarbeitende Familienmitglieder in
einem Landwirtschaftsbetrieb

(Art. 8 Abs. 2 EOG)

Art. 14

Anspruch auf die Betriebszulage haben Personen, die als mitarbeitende Familienmitglieder hauptberuflich in einem Landwirtschaftsbetrieb tätig sind und die:

a.
als landwirtschaftliche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195219 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gelten oder Ehegattin oder Ehegatte des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin sind;
b.
ununterbrochen mindestens zwölf Tage Dienst leisten; und
c.
für die während mindestens zehn Tage eine Ersatzkraft im Betrieb tätig ist, deren Barlohn im Tagesdurchschnitt mindestens die Höhe der Betriebszulage erreicht.

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs

Art. 15 Anmeldung

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Der Anspruch auf eine Entschädigung ist auf einem offiziellen Anmeldeformular geltend zu machen, dem die erforderlichen Belege beizulegen sind.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen20 gibt das Anmeldeformular und die besonderen Formulare folgenden Stellen ab:

a.
den militärischen Stäben und Einheiten;
b.
den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes;
c.
der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst21 sowie ihren Vollzugsbeauftragten;
d.
dem Bundesamt für Sport.

3 Das Anmeldeformular ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als 30 Tage, so ist das Anmeldeformular nach zehn Tagen und danach am Ende jedes Kalendermonats abzugeben.

4 Sind eine Person oder ihre Angehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewiesen, so sind die Anmeldeformulare während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzugeben.

20 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

21 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

Art. 16 Bescheinigung der Diensttage

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten und der aufbietenden Stellen des Zivilschutzes bescheinigen die Zahl der besoldeten Diensttage.

2 Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst22 und ihre Vollzugsbeauftragten bescheinigen die Zahl der anrechenbaren Diensttage.

3 Der Organisator der eidgenössischen und kantonalen Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und der Jungschützenleiterkurse bescheinigt die entschädigungsberechtigten Kurstage.

4 Jeder entschädigungsberechtigte Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.

5 Wurde ein falsches Anmeldeformular abgegeben oder ist das Anmeldeformular verloren gegangen, so stellt die zuständige Ausgleichkasse ein Ersatzformular aus. Sie bescheinigt darauf anhand des Dienstbüchleins, des Ausweises über den Kursbesuch oder eines Auszugs aus dem Informationssystem des Zivildiensts die entschädigungsberechtigten Diensttage.23

22 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

23 Fassung gemäss Ziff. III 2 der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1897).

Art. 17 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber

(Art. 19 Abs. 3 EOG)

Wird eine Dienst leistende Person als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den Lohn während der Dienstleistung sowie die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.

Art. 18 Geltendmachung des Entschädigungsanpruchs durch Dritte

(Art. 17 Abs. 1 EOG)

1 Angehörige und Arbeitgeber der Dienst leistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die anspruchsberechtigten Diensttage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 15–17 gelten sinngemäss.

2 Besteht Anspruch auf eine Betriebszulage für ein mitarbeitendes Familienmitglied nach Artikel 14, so gilt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b EOG sinngemäss auch für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin.

Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17 Abs. 2 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung, die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:

a.
für AHV-beitragspflichtige Personen: die Ausgleichskasse, die vor dem Einrücken für den Beitragsbezug zuständig war;
b.
für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die der Beitragspflicht nicht unterstellt sind: die kantonale Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons;
c.
für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die nicht in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Sind mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die entschädigungsberechtigte Person die Ausgleichskasse.

3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

6. Abschnitt: Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 20 Festsetzung der Entschädigung

(Art. 18 EOG)

1 Die Ausgleichskasse kann die Festsetzung der Grundentschädigung und der Kinderzulage an den Arbeitgeber delegieren, sofern die entschädigungsberechtigte Person nicht mehrere Arbeitgeber hat oder gleichzeitig eine unselbstständige und eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt. Die Ausgleichskasse überprüft die Berechnung des Arbeitgebers.

2 Auf Gesuch der entschädigungsberechtigten Person hat die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat, Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen.

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung

(Art. 19 EOG)

1 Nach Eingang des Anmeldeformulars zahlt die Ausgleichskasse oder der Arbeitgeber unverzüglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG24.

2 Artikel 19 Absatz 2 ATSG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Gesuch kann bar ausbezahlt werden.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

Art. 22 Entschädigung für Personen im Ausland

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Die Entschädigung für Personen, die im Ausland wohnen, wird in Schweizer Franken festgesetzt.

2 Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt in der Währung des Wohnsitzstaates. Für die Umrechnung in die Fremdwährung gilt Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung vom 26. Mai 196125 über die freiwillige Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sinngemäss.

2. Kapitel: Entschädigung bei Mutterschaft und Entschädigung des andern Elternteils26

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

1. Abschnitt: Beginn und Ende des Anspruchs auf Entschädigung

Art. 2327 Beginn des Anspruchs

(Art. 16c und 16j Abs. 2 EOG)

1 Der Anspruch auf Entschädigung entsteht, wenn das Kind lebensfähig geboren wird.

2 Der Anspruch der Mutter entsteht überdies, wenn die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 2529 Ende des Anspruchs der Mutter

(Art. 16d Abs. 3 erster Teilsatz EOG)30

Der Anspruch der Mutter auf Entschädigung endet am Tag der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 153).

2. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer

Art. 26 Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. a und 16i Abs. 1 Bst. b EOG)31

Zur Bestimmung der Mindestversicherungsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte andere Elternteil obligatorisch in einem Staat versichert war:32

a.
für den das Abkommen vom 21. Juni 199933 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7234 in ihrer angepassten Fassung35 gelten;
b.
der der Europäischen Freihandelszone angehört.

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

33 SR 0.142.112.681

34 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.

35 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

Art. 27 Herabsetzung der Mindestversicherungsdauer bei vorzeitiger Geburt

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)36

Bei vorzeitiger Geburt wird die in Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe b EOG festgelegte Versicherungsdauer herabgesetzt:37

a.
auf 8 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 8. und 9. Schwangerschaftsmonat erfolgt;
b.
auf 7 Monate, wenn die Geburt zwischen dem 7. und 8. Schwangerschafts-monat erfolgt;
c.
auf 6 Monate, wenn die Geburt vor dem 7. Schwangerschaftsmonat erfolgt.

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

3. Abschnitt: Mindesterwerbsdauer

Art. 28 Anrechnung ausländischer Erwerbszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)38

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Mutter oder der anspruchsberechtigte Vater in einem Staat erwerbstätig war:39

a.
für den das Abkommen vom 21. Juni 199940 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die Verordnung Nr. 1408/71 und Nr. 574/7241 in ihrer angepassten Fassung42 gelten;
b.
der der Europäischen Freihandelszone angehört.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

40 SR 0.142.112.681

41 Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dez. 1996, ABl Nr. L 28 vom 30. Jan. 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Febr. 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Febr. 1999, S. 1.

42 Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG publizierte Fassung.

Art. 28a43 Anrechnung von Dienstleistungszeiten

(Art. 16b Abs. 1 Bst. b und 16i Abs. 1 Bst. c EOG)

Zur Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete.

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 29 Arbeitslose Mutter und arbeitsloser anderer Elternteil

(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EOG)44

1 Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie:

a.
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
b.
am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198245 erforderliche Beitragsdauer erfüllt.

1bis Eine Mutter nach Absatz 1 Buchstabe a hat Anspruch auf die länger dauernde Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c Abs. 3 EOG), wenn sie:

a.
die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Mutterschaftsurlaubs noch offen ist; und
b.
ein Arztzeugnis nach Artikel 24 vorlegt.46

2 Der andere Elternteil, der im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos ist oder infolge Arbeitslosigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn er:47

a.
bis zur Geburt ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezog; oder
b.
am Tag der Geburt Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistet und an diesem Tag die für den Bezug eines Taggeldes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erforderliche Beitragsdauer erfüllt.48

3 Der andere Elternteil nach Absatz 2 Buchstabe a hat Anspruch auf zusätzliche Taggelder im Falle des Todes der Mutter (Art. 16kbis Abs. 2 EOG), wenn er:

a.
die Taggelder der Arbeitslosenversicherung vor der Geburt nicht ausgeschöpft hat und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am Tag nach Ende des Urlaubs des andern Elternteils im Falle des Todes der Mutter noch offen ist; und
b.
ein ärztliches Zeugnis nach Artikel 24 vorlegt.49

44 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

45 SR 837.0

46 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 3050 Arbeitsunfähige Mutter und arbeitsunfähiger anderer Elternteil

(Art. 16b Abs. 3 und 16i Abs. 3 EGO)51

Die Mutter oder der andere Elternteil, die oder der im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b oder 16i Absatz 1 Buchstabe c EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie oder er:52

a.
bis zur Geburt eine Entschädigung einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat; oder
b.
im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

51 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

4. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 31 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16e und 16l EOG)53

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor der Geburt erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Mutter oder der andere Elternteil kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:54

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.55
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR56 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.57
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g.58
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.59
anderer Gründe, die nicht auf ihr oder sein Verschulden zurückzuführen sind.

Die Entschädigungen für die Mutter und den andern Elternteil werden gesondert berechnet.60

Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.61

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

56 SR 220

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

Art. 3262 Entschädigung für Selbstständigerwerbende

(Art. 16e und 16l EOG)

Für die selbstständig erwerbende Mutter und den selbstständig erwerbenden andern Elternteil ist Artikel 7 Absätze 1 und 1bis sinngemäss anwendbar.

62 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 3363 Entschädigung für die Mutter und den andern Elternteil, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16e und 16l EOG)

Die Entschädigung der Mutter und des andern Elternteils, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird aufgrund der Summe der Einkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit berechnet, die nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 1bis sowie 31 ermittelt werden.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

5. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung
der Entschädigung

Art. 3464 Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Ausrichtung der Entschädigung ist:

a.
für die AHV-beitragspflichtige Mutter: die Ausgleichkasse, die am Zeitpunkt der Geburt für den Beitragsbezug zuständig war;
b.
für den AHV-beitragspflichtigen andern Elternteil: die Ausgleichskasse, die am letzten Tag des Urlaubs, den der andere Elternteil bezogen hat, für den Beitragsbezug zuständig war;
c.
für die Mutter und den andern Elternteil mit Wohnsitz im Ausland, die nicht mehr in der AHV obligatorisch versichert sind: die Schweizerische Ausgleichskasse.

2 Artikel 19 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

64 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 34a65 Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)

1 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt Arbeitnehmende sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Für die Mutter und den andern Elternteil, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitslos oder arbeitsunfähig sind, bescheinigt der letzte Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3 Der Arbeitgeber, bei dem der andere Elternteil während seines Urlaubs angestellt ist, oder die Arbeitslosenkasse des andern Elternteils bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

4 Die zuständige Stelle stellt der Mutter, die als Ratsmitglied an Rats- und Kommissionssitzungen von Parlamenten auf Bundes-, Kantons- oder Gemeindeebene teilnimmt, eine Bescheinigung aus, dass für die Sitzungen keine Vertretung vorgesehen ist. Die Mutter reicht diese Bescheinigung der Ausgleichkasse ein.66

65 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020 (AS 2020 4697). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 153).

Art. 35 Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

(Art. 18 und 19 EOG)

1 Für die Festsetzung der Entschädigung sind die Artikel 20 und 22 sinngemäss anwendbar.

2 Die Mutterschaftsentschädigung wird monatlich nachschüssig ausbezahlt. Beträgt sie monatlich weniger als 200 Franken, so wird sie nach Beendigung des Anspruchs ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Entschädigung für den andern Elternteil im Falle des Todes der Mutter nach Artikel 16kbis EOG.67

3 Die Entschädigung für den andern Elternteil wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16j Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt. Dasselbe gilt für die zusätzliche Mutterschaftsentschädigung im Falle des Todes des andern Elternteils nach Artikel 16cbis EOG.68

Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG69.70

Für die Auszahlung der Entschädigung gilt Artikel 21 Absätze 3 und 4 sinngemäss.71

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

69 SR 831.10

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4697).

2a. Kapitel:72 Entschädigung für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

72 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 289).

1. Abschnitt: Anspruch von Pflegeeltern, Stiefeltern sowie von der arbeitslosen oder arbeitsunfähigen Mutter oder dem arbeitslosen oder arbeitsunfähigen andern Elternteil73

73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 35a Pflegeeltern

(Art. 16n EOG)

1 Die Anspruchsberechtigung von Pflegeeltern, die das Kind zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen haben, richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG.

2 Der Anspruch der Pflegeeltern erlischt, wenn das Kind zu einem Elternteil zurückkehrt.

Art. 35b Stiefeltern

(Art. 16n EOG)

Eine Stiefmutter oder ein Stiefvater ist nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG anspruchsberechtigt, wenn:

a.
sie oder er mit dem Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge und Obhut sich das Kind befindet, einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm bei der Pflege und Erziehung des Kindes in angemessener Weise beisteht; und
b.
ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichtet, sofern das Kindesverhältnis zu beiden Elternteilen besteht.
Art. 35c74 Arbeitslose Mutter oder arbeitsloser anderer Elternteil

(Art. 16n EOG)

Die Anspruchsberechtigung der arbeitslosen Mutter oder des arbeitslosen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat.

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

Art. 35d Arbeitsunfähige Mutter oder arbeitsunfähiger anderer Elternteil

(Art. 16n EOG)75

Die Anspruchsberechtigung der arbeitsunfähigen Mutter oder des arbeitsunfähigen andern Elternteils richtet sich nach Artikel 16n Absätze 1 und 2 EOG, wenn die Betreuung des Kindes ihre oder seine Anwesenheit erfordert und:76

a.
sie oder er bis zum Beginn des Anspruchs Taggelder der Invalidenversicherung oder von einer Sozial- oder Privatversicherung eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezogen hat; oder
b.
bei Beginn des Anspruchs noch ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht, der Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war.

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 35e Aufteilung unter den Eltern

(Art. 16q Abs. 4 EOG)

Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so werden die Entschädigungen für jeden Elternteil gesondert berechnet.

Art. 35f Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16r EOG)

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Bezug der jeweiligen Urlaubstage erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.77
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR78 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g.79
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.80
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Das Taggeld wird neu berechnet, wenn sich das massgebende Einkommen während des Bezugs der Urlaubstage verändert.

3 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

78 SR 220

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

80 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

Art. 35h82 Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitneh-mende und Selbstständigerwerbende sind

(Art. 16r EOG)

Die Entschädigung für Anspruchsberechtigte, die gleichzeitig Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende sind, wird berechnet, indem das nach Artikel 35ermittelte Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und das nach Artikel 7 Absätze 1 und 1bis ermittelte Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zusammengezählt werden.

82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

3. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35i Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und Ausrichtung der Entschädigung ist die Ausgleichskasse, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs für den Beitragsbezug zuständig ist.

2 Wird der Betreuungsurlaub unter den Eltern aufgeteilt, so bleibt die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs zuständige Ausgleichskasse während der gesamten Rahmenfrist für beide Elternteile zuständig.

3 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35j Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)

1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Für Anspruchsberechtigte nach Artikel 35c oder 35d, die vor der Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, bescheinigt der letzte Arbeitgeber den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

3 Der Arbeitgeber oder die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung bescheinigen am Ende jeden Monats die Tage, für die Betreuungsurlaub bezogen wurde.

Art. 35k83 Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG)

1 Die Entschädigung wird monatlich nachschüssig ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG84.

2 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

3 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

4 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

84 SR 831.10

2b. Kapitel:85 Adoptionsentschädigung

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 497).

1. Abschnitt: Mindestversicherungsdauer und Mindesterwerbsdauer

Art. 35m Anrechnung von Zeiten mit Taggeldbezug

(Art. 16t Abs. 1 Bst. b EOG)

Für die Bestimmung der Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16t Absatz 1 Buchstabe b EOG werden auch Zeiten berücksichtigt, während derer die anspruchsberechtigte Person:

a.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG leistete; oder
b.
Taggelder der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung oder einer Sozial- oder Privatversicherung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall bezog.

2. Abschnitt: Berechnung der Entschädigung

Art. 35n Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 16w EOG)

1 Die Entschädigung wird aufgrund des letzten vor dem Tag der Aufnahme des Kindes zur Adoption erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohns berechnet. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die anspruchsberechtigte Person kein oder nur ein vermindertes Einkommen erzielt hat wegen:

a.
Krankheit;
b.
Unfall;
c.
Arbeitslosigkeit;
d.
Dienst im Sinne von Artikel 1a EOG;
e.86
Mutterschaftsurlaub im Sinne von Artikel 329f OR87 oder Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Artikel 329g oder 329gbis OR;
f.
Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne von Artikel 16o EOG;
g.
Aufnahme eines weniger als vier Jahre alten Kindes zur Adoption;
h.
anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Artikel 5 und 6 sind sinngemäss anwendbar.

86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023 (Taggelder für den hinterlassenen Elternteil), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 756).

87 SR 220

3. Abschnitt: Geltendmachung des Anspruchs, Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung

Art. 35q Zuständige Ausgleichskasse

(Art. 17–19 EOG)

1 Zuständig für die Entgegennahme der Anmeldung sowie die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung ist die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK).

2 Die Anmeldung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist über deren Arbeitgeber einzureichen.

Art. 35r Bescheinigungen

(Art. 17–19 EOG)

1 Für Anspruchsberechtigte, die bei Beginn des Entschädigungsanspruchs unselbstständig erwerbstätig sind, bescheinigt der Arbeitgeber auf dem Anmeldeformular den für die Berechnung der Entschädigung massgebenden Lohn, den während des Entschädigungsanspruchs ausbezahlten Lohn sowie die Dauer der Beschäftigung.

2 Der Arbeitgeber, bei dem die anspruchsberechtigte Person während des Adoptionsurlaubs angestellt ist, bescheinigt den Bezug der Urlaubstage.

3 Selbstständigerwerbende reichen der EAK die Steuerveranlagung nach, sobald sie diese erhalten haben.

Art. 35s Auszahlung der Entschädigung

(Art. 17–19 EOG)

1 Die Entschädigung wird nach dem Ende des Anspruchs nach Artikel 16u Absatz 3 EOG einmalig nachschüssig ausbezahlt.

2 Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG88.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise der Postfinance oder Belastungsanzeigen der Bank.

5 Für die Festsetzung und die Auszahlung der Entschädigung von Personen, die im Ausland wohnen, ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 3689 Beitragssatz

(Art. 27 EOG)

1 Der Beitrag vom Erwerbseinkommen beträgt 0,5 Prozent. Im Bereich der sinkenden Skala nach Artikel 21 AHVV90 werden die Beiträge wie folgt berechnet:

Jährliches Erwerbseinkommen in Franken

Beitragssatz in Prozent des Erwerbseinkommens

von mindestens

aber weniger als

10 100

17 600

0,269

17 600

23 000

0,275

23 000

25 500

0,281

25 500

28 000

0,287

28 000

30 500

0,293

30 500

33 000

0,299

33 000

35 500

0,312

35 500

38 000

0,324

38 000

40 500

0,336

40 500

43 000

0,349

43 000

45 500

0,361

45 500

48 000

0,373

48 000

50 500

0,392

50 500

53 000

0,410

53 000

55 500

0,429

55 500

58 000

0,448

58 000

60 500

0,466

2 Nichterwerbstätige entrichten einen Beitrag von 25–1250 Franken im Jahr. Die Artikel 28–30 AHVV gelten sinngemäss.

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 471).

90 SR 831.101

Art. 37 Beitragsabrechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(Art. 19a EOG)

1 Zahlt der Arbeitgeber der entschädigungsberechtigten Person die Entschädigung aus oder verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen.

2 Die Ausgleichskasse vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung oder schreibt ihm diese Beiträge gut.

3 Sie vergütet dem Arbeitgeber zusammen mit der Entschädigung den darauf entfallenden Arbeitgeberbeitrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 1 FLG91 oder schreibt ihm diesen Beitrag gut. Sie belastet den entsprechenden Betrag dem Konto der Beitragseinnahmen gemäss FLG.

4 Von den Entschädigungen, welche die Ausgleichskasse Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern direkt oder einem nicht beitragspflichtigen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Invalidenversicherung, den Erwerbsersatz und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

5 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Arbeitnehmerbeiträge abgezogen.

6 Artikel 6quater AHVV92 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG93 und Artikel 34d AHVV betreffend den geringfügigen Lohn sind nicht anwendbar.94

91 SR 836.1

92 SR 831.101

93 SR 831.10

94 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 38 Beitragsabrechnung für Selbstständigerwerbende
und Nichterwerbstätige

(Art. 19a EOG)

1 Von den Entschädigungen zieht die Ausgleichskasse die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

2 Von der Zulage für Betreuungskosten werden keine Beiträge abgezogen.

3 Artikel 6quater AHVV95 betreffend die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG96 und Artikel 19 AHVV betreffend den geringfügigen Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit sind nicht anwendbar.97

95 SR 831.101

96 SR 831.10

97 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

Art. 39 Abrechnung

(Art. 21 EOG)

Der Arbeitgeber hat über die von ihm ausbezahlten Entschädigungen mit der Ausgleichskasse abzurechnen.

Art. 41 Deckung der Verwaltungskosten

(Art. 22 EOG)

1 Für die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gelten die gleichen Ansätze wie in der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

2 Allfällige Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds des Erwerbsersatzes an die Verwaltungskosten der Ausgleichskassen werden durch das Eidgenössische Departement des Innern festgesetzt.

Art. 4299 Anwendbare Bestimmungen

Soweit im EOG und in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Vierten und des Sechsten Abschnitts sowie die Artikel 34–43 und 205–212bis AHVV100 sinngemäss.

99 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).

100 SR 831.101

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 43 Vollzug

1 Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.

2 Es kann Ausführungsbestimmungen für die Durchführungsstellen, sowie, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung101, Weisungen an die Rechnungsführer der Armee und des Zivilschutzes, die Organisatoren der Kaderbildung von Jugend und Sport (J+S) und die Vollzugsstellen des Zivildienstes102 erlassen.

101 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

102 Seit 1.1.2019: Bundesamt für Zivildienst.

Art. 44 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 24. Dezember 1959103 zur Erwerbsersatzordnung (EOV)
2.
Verordnung vom 31. Juli 1972104 über die Erwerbsausfallentschädigung an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport»
Art. 46 Übergangsbestimmung

Die tägliche Grundentschädigung für zivildienstleistende Personen, die am 31. Dezember 2003 mindestens 103 Tage Dienst im Sinne von Artikel 1a Absätze 1–3 EOG geleistet haben, wird während der restlichen Diensttage nach Artikel 10 EOG berechnet.