514.31
Verordnung
über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer
und Führerinnen
(VFBF)
vom 23. Februar 2005 (Stand am 1. April 2024)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 43 und 47 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971,
Artikel 24 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19582,
die Artikel 22 Absatz 1 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
19. Dezember 19583 und
Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954,
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt:
- a.5
- die Zulassung, die Abgabe, den Betrieb und die Verwendung von Bundesfahrzeugen sowie den Einsatz von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen;
- b.
- die Ausbildung, den Einsatz und die Pflichten der Angestellten des Bundes, einschliesslich des militärischen Personals, als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen, soweit Personalerlasse oder Anstellungsbedingungen keine abweichenden Regelungen vorsehen;
- c.
- das Verhalten bei Verkehrsunfällen und die Schadenregulierung im Zusammenhang mit der Verwendung von Bundesfahrzeugen und dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen;
- d.
- die Beschaffung (Kauf, Miete, Leasing), die Instandhaltung und die Ausserdienststellung von Verwaltungsfahrzeugen;
- e.6
- den Bezug von Antriebsenergie.
2 Die Beschaffung und die Ausserdienststellung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Armeematerialverordnung vom 6. Dezember 20077.8
3 Die militärische Verwendung und die Instandhaltung von Militärfahrzeugen richten sich nach der Verordnung vom 11. Februar 20049 über den militärischen Strassenverkehr (VMSV).10
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Stellen und ihre Angestellten:
- a.
- die zentralen und dezentralen Einheiten der Bundesverwaltung nach Artikel 2 Absätze 1-3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997;
- b.
- die Parlamentsdienste nach Artikel 64 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200211;
- c.12
- …
- d.
- die Gerichte des Bundes.
2 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.
- Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen, die im Militärdienst oder für ausserdienstliche militärische Tätigkeiten eingesetzt werden;
- b.
- militärisches Personal sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die in ihrer beruflichen Tätigkeit Militärfahrzeuge führen;
- c.
- das militärische Personal mit persönlichen Dienstfahrzeugen;
- d.
- im Ausland eingesetzte und immatrikulierte Fahrzeuge des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten und deren Führer und Führerinnen;
- e.
- den ETH-Bereich.13
In dieser Verordnung gelten als:
- a.
- Bundesfahrzeuge: die Verwaltungsfahrzeuge und die Militärfahrzeuge;
- b.
- Verwaltungsfahrzeuge: die Fahrzeuge, die für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 und ihre Angestellten beschafft oder diesen zur Verfügung gestellt werden;
- c.
- Militärfahrzeuge: die Fahrzeuge, die für die Armee gekauft, gemietet, geleast, geliehen oder requiriert werden (Art. 4 Bst. a VMSV15);
- d.
- Repräsentationsfahrzeuge: die Bundesfahrzeuge, die für Zwecke nach Artikel 14 eingesetzt werden;
- e.
- Sonderschutzfahrzeuge: die gepanzerten Bundesfahrzeuge, die nach Artikel 14 Absatz 3 zum Schutz von Personen eingesetzt werden;
- f.
- Antriebsenergie: fossile oder erneuerbare Treibstoffe in flüssigem oder gasförmigem Zustand sowie Elektrizität.
1 Es werden folgende Abkürzungen für Behörden verwendet:
- a. VBS
- für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport;
- b. LBA
- für die Logistikbasis der Armee;
- c.16 …
- d. SVSAA
- für das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt der Armee im VBS.
2 Es werden folgende Abkürzungen für Erlasse verwendet:
- a. ADR
- für das Übereinkommen vom 30. September 195717 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse;
- b. VEMZ
- für die Verordnung vom 8. Dezember 199718 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten;
- c. SVG
- für das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958.
Jede Stelle nach Artikel 2 Absatz 1, die Bundesfahrzeuge verwendet, hat für die Betreuung ihrer Fahrzeugflotte eine verantwortliche Person zu bezeichnen.
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Abgabe der Fahrzeuge an ihre Angestellten zuständig.
2 Sie machen die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlassen die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge.
3 In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsfahrzeuge an Dritte abgegeben werden, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Bundes besteht.20
4 Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundespersonalrecht.
1 Militärfahrzeuge können an die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sowie an Dritte abgeben werden, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge entsprechen. Für die Abgabe an Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse gelten diese Voraussetzungen nicht.21
1bis Die abgebende Stelle macht die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen auf ihre Pflichten gemäss dieser Verordnung aufmerksam und erlässt die Weisungen für die Verwendung der Fahrzeuge. Werden Militärfahrzeuge an Dritte abgegeben, so sind die Pflichten der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen und die Vorschriften über die Verwendung der Fahrzeuge in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten.22
2 Überschreitet die Abgabedauer an Stellen ausserhalb der Gruppe Verteidigung und der Armasuisse 30 Tage, so müssen diese Stellen die Militärfahrzeuge mit zivilen kantonalen Kontrollschildern versehen. Der Chef oder die Chefin der Logistikbasis der Armee kann die Abgabe von Militärfahrzeugen mit Militärkontrollschildern an Dritte über die Frist von 30 Tagen hinaus bewilligen, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt und ein Sachzusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Armee besteht. 23
3 Die Abgabe von Kampffahrzeugen und Systemen mit sensiblem oder klassifiziertem Inhalt bedarf einer Bewilligung durch den Chef oder die Chefin der Armee.24
Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat die Betriebssicherheit des Fahrzeugs vor jeder Inbetriebnahme und bei grösseren Fahrleistungen überdies mindestens einmal täglich zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen.
1 Auf Dienstfahrten mit Bundesfahrzeugen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 2 keine Drittpersonen mitgeführt werden.
2 Drittpersonen dürfen im direkten Zusammenhang mit dem Zweck der Dienstfahrt sowie in Notfällen, zur Hilfeleistung oder an Besuchstagen mitgeführt werden. Das Mitführen zu anderen Zwecken bedarf der Zustimmung des SVSAA.26
3 Der Personentransport ist untersagt, sofern die Fahrzeuge und ihre Einrichtungen den Vorschriften und technischen Anforderungen für zivile Fahrzeuge nicht entsprechen.27
1 Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat eine Fahrtenkontrolle zu führen und die Fahrleistung täglich einzutragen.
2 Bei der Rückgabe des Fahrzeugs sind die während der Fahrt am Fahrzeug festgestellten Mängel der verantwortlichen Person gemäss Artikel 6 zu melden.
3 …28
1 Antriebsenergie für Bundesfahrzeuge ist an den Tankstellen und Ladestationen des Bundes oder an Vertragstankstellen und Vertragsladestationen zu beziehen.
2 Kann die Antriebsenergie nicht bei einer Tankstelle oder Ladestation nach Absatz 1 bezogen werden, so können die Auslagen bei der betreffenden Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückgefordert werden.
3 Bezüge von Antriebsenergie im Ausland werden vollumfänglich durch die betreffende Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 zurückerstattet. Berechnungsbasis ist der in der Benützungsperiode geltende Wechselkurs.
4 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 überwachen den Verbrauch von Antriebsenergie.
5 Für dienstlich verwendete Privatfahrzeuge darf an Tankstellen des Bundes keine Antriebsenergie bezogen werden.
1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:
- a.
- Betreuung von ausländischen Gästen, die zu einem offiziellen Besuch in der Schweiz weilen;
- b.32
- Vertretung eines Departements oder der Eidgenossenschaft gegenüber ausländischen Vertretern und Vertreterinnen;
- c.33
- Repräsentationen in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahrzeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig ist.
2 Wenn Repräsentationsaufgaben es erfordern, können folgenden, ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Personen Repräsentationsfahrzeuge mit Führern oder Führerinnen zur Verfügung gestellt werden:
- a.
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Nationalrates und des Ständerates;
- b.
- dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin der Bundesversammlung;
- c.
- den Präsidenten oder Präsidentinnen der Gerichte des Bundes;
- d.
- den ehemaligen Mitgliedern des Bundesrates oder Mitgliedern von Amtsdirektionen, sofern sie im Auftrag des Bundesrates im Einsatz sind;
- e.
- Staatspersonen des Auslandes, Leitungsorganen internationaler Organisationen sowie ausländischen Offizieren im Generalsrang, die der Schweiz einen offiziellen Besuch abstatten.
3 Sonderschutzfahrzeuge werden für Transporte von Personen nach Artikel 6 der Verordnung vom 24. Juni 202034 über den Schutz von Personen und Gebäuden in Bundesverantwortung zur Verfügung gestellt, wenn dies zum Schutz dieser Personen erforderlich ist.35
4 …36
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 bezeichnen in ihrem Zuständigkeitsbereich jene Stellen, die bei den Einsatzstellen Transportbegehren für Repräsentationsfahrzeuge anmelden können.
2 Begehren für Transporte in Repräsentationsfahrzeugen ohne Sicherheitsbedürfnis sind an die Einsatzstelle Repräsentationstransporte des Bundes zu richten.
3 Begehren für Transporte in Repräsentationsfahrzeugen mit Sicherheitsbedürfnis sind an die Einsatzstelle Sicherheitstransporte des Bundes zu richten.
4 Begehren für Transporte zum Schutz von Personen nach Artikel 14 Absatz 3 sind an den Bundessicherheitsdienst zu richten. Dieser entscheidet gestützt auf eine Gefährdungsanalyse und nach Rücksprache mit der Einsatzstelle Sicherheitstransporte des Bundes über den Einsatz der Sonderschutzfahrzeuge.
1 Die Einsatzstelle bestimmt den Einsatz der Repräsentationsfahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.
2 Sie kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit auch Dienstfahrzeuge der Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen sowie des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin als Repräsentationsfahrzeuge einsetzen.
3 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten betreibt einen eigenen Repräsentationsfahrdienst und regelt den Einsatz der entsprechenden Fahrzeuge sowie der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.38
4 …39
5 …40
1 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Repräsentationsfahrzeugen sind in der Regel aus den Verwaltungseinheiten des Bundes zu rekrutieren. Die Einsatzstelle kann externe Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen beiziehen.
2 Militärisches Personal als Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin von Repräsentations- und Sonderschutzfahrzeugen verrichtet die Fahraufträge grundsätzlich unter Mitführung der Dienstwaffe, Einschränkungen durch die Einsatzstelle bleiben vorbehalten. Mitgeführte Dienstwaffen dürfen ausschliesslich zur Notwehr oder zur Notwehrhilfe eingesetzt werden.
1 Die Einsatzstelle ist verantwortlich für die Ausbildung der Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen.43
1bis Angestellte der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle auf Bundesfahrzeugen ausgebildet werden.44
2 Eine Zustimmung ist nicht erforderlich für die Ausbildung von Lehrlingen; es gelten die Vereinbarungen gemäss Lehrvertrag.
3 Angestellte der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen zulasten des Bundes als Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen nur ausgebildet werden, wenn dafür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht.45
4 Wenn die Angestellten aus dienstlichen Gründen Bundesfahrzeuge führen müssen, trägt der Bund die kantonalen Ausweis- und Prüfungsgebühren sowie die Kosten der ärztlichen Untersuchungen und Kontrollen.
Zusätzlich zu Artikel 51 SVG ist die Polizei beizuziehen, wenn bei einem Verkehrsunfall oder einem Schadenfall mit oder an Bundesfahrzeugen:
- a.
- die Schadensumme 5000 Franken übersteigt; oder
- b.
- der Sachverhalt unklar oder bestritten ist.
1 Verkehrsunfälle und Schadenfälle sind stets der vorgesetzten Person zu melden.
2 …49
3 Die vorgesetzte Person leitet Meldungen über Verkehrsunfälle und Schadenfälle innert fünf Tagen mittels des Formulars «Unfallmeldung/Schadenanzeige» an das Schadenzentrum VBS weiter.50
4 Bei der dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen hat der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin zudem die private Motorfahrzeugversicherung zu informieren.
1 Die Schadenregulierung erfolgt durch das Schadenzentrum VBS. Bei der bewilligten dienstlichen Verwendung von Privatfahrzeugen erfolgt die Schadenregulierung vorgängig über die private Motorfahrzeugversicherung.51
2 Das Schadenzentrum VBS entscheidet erstinstanzlich über Rückgriffe und Schadensbeteiligungen gegenüber Angestellten der Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 aus Schadenfällen im Zusammenhang mit Bundesfahrzeugen.52
3 Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen von Bundesfahrzeugen dürfen keine Schuldanerkennung unterschreiben.53
1 Personen- und Sachschäden, die Angestellten bei der dienstlichen Verwendung eines Privatfahrzeugs entstanden sind und durch die private Motorfahrzeugversicherung nicht gedeckt sind, werden ersetzt.
2 Der Schadenersatz kann bei Mitverschulden der angestellten Person gekürzt werden.
3 Kein Schadenersatz wird geleistet, wenn die angestellte Person den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.
1 Unfallfahrzeuge dürfen nur mit dem Einverständnis des Schadenzentrums VBS instand gesetzt werden. Vorbehalten bleiben anderslautende Weisungen der Untersuchungsorgane oder des SVSAA.
2 Die Betriebe des Bundes dürfen keine Instandsetzungsarbeiten an dienstlich verwendeten Privatfahrzeugen ausführen.56
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bestellen die zu beschaffenden Verwaltungsfahrzeuge bei der Armasuisse. Die Beschaffungskosten werden den Krediten der betreffenden Stellen belastet.58
2 Dem Kauf sind die Miete oder das Leasing von Fahrzeugen vorzuziehen, wenn sich diese Beschaffungsarten als ökonomisch und ökologisch sinnvoller erweisen.
3 Die Fahrzeuge für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen auszuwählen, insbesondere nach dem Grundsatz der Energieeffizienz. Bei einer Neuanschaffung sind grundsätzlich Fahrzeuge mit einer möglichst CO2-neutralen Technologie zu beschaffen.59
4 Die Beschaffung persönlicher Dienstfahrzeuge richtet sich nach Artikel 71 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 200160.
1 Verwaltungsfahrzeuge werden mit kantonalen Kontrollschildern immatrikuliert.
2 Die für die Zulassung notwendigen Dokumente werden von der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 der Zulassungsbehörde des Standortkantons übermittelt. Der Versicherungsnachweis wird durch das Schadenzentrum VBS im Auftrag der Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 erstellt und den kantonalen Zulassungsbehörden direkt übermittelt.
3 Die Stelle nach Artikel 2 Absatz 1 nimmt sämtliche Mutationen direkt bei den kantonalen Zulassungsbehörden vor.
4 Sie trägt die Kosten für die Zulassung und für Mutationen bei den kantonalen Zulassungsbehörden.
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für die Instandhaltung ihrer Verwaltungsfahrzeuge verantwortlich. Sie beauftragen für die Instandhaltungsarbeiten die offiziellen Markenvertretungen. Entsprechende Kredite sind im Rahmen des Voranschlages der betreffenden Stellen einzustellen.62
2 Die Logistikbetriebe der LBA erbringen gegenüber den zivilen Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 grundsätzlich keine Dienstleistungen. In begründeten Fällen oder für Fahrzeuge mit sensiblen oder klassifizierten Ausrüstungen kann der Chef oder die Chefin der LBA Ausnahmen bewilligen.63
1 Für die Ausserdienststellung sind die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich.
2 Sie verwerten die ausser Dienst gestellten Fahrzeuge nach marktüblichen Kriterien und Preisen.
Motorfahrräder werden durch das SVSAA mit Post- und Regie-Kontrollschildern (PR-Schilder) in Verkehr gesetzt.
1 Militärfahrzeuge und Fahrzeuge des Nachrichtendienstes des Bundes sowie der Armasuisse werden durch das SVSAA mit Militärkontrollschildern immatrikuliert.
2 Für die Prüfung von Fahrzeugen mit Militärkontrollschildern ist das SVSAA zuständig. Es erlässt die notwendigen Weisungen.
1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für den Vollzug verantwortlich, soweit in dieser Verordnung keine anderen Stellen dafür bezeichnet werden.
2 Das VBS erlässt für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Weisungen über die ökologischen Grundsätze der Beschaffung und der Nutzung von Verwaltungsfahrzeugen.
1 Die Bundeskanzlei führt eine Arbeitsgruppe Repräsentationsfahrzeuge.
2 Die Arbeitsgruppe ist im Rahmen der folgenden Aufgaben für die Koordination zwischen und den Austausch unter den Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich:
- a.
- Sie sorgt für einheitliche Grundlagen für Transportbegehren.
- b.
- Sie sorgt für eine einheitliche Vollzugspraxis bei den Verwaltungseinheiten.
- c.
- Sie erhebt jährlich statistische Kennzahlen über die Repräsentationstransporte.
- d.
- Sie erarbeitet bei Bedarf Empfehlungen zur Optimierung der Repräsentationstransporte zuhanden der Generalsekretärenkonferenz.
3 Die Arbeitsgruppe besteht aus je einer Vertretung der folgenden Verwaltungseinheiten:
- a.
- Bundeskanzlei;
- b.
- Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;
- c.
- Bundesamt für Polizei;
- d.
- Generalsekretariat des VBS;
- e.
- Kommando Operationen;
- f.
- LBA.
Fahrzeuge des Grenzwachtkorps und der Zolluntersuchungsbehörden dürfen noch bis spätestens am 31. Dezember 2023 mit militärischen Fahrzeugausweisen und Militärkontrollschildern verkehren.
Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts ist im Anhang geregelt.
Diese Verordnung tritt am 15. März 2005 in Kraft.
(Art. 30)
I
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- 1.
- Verordnung vom 31. März 197171 über die Motorfahrzeuge des Bundes und ihre Führer (VMBF);
- 2.
- Verordnung vom 5. Dezember 197872 über die Motorfahrzeuge des Sicherheitsdienstes der Armee und ihre Führer;
- 3.
- Verordnung vom 21. November 199073 über die Benützung von Leih- und Repräsentationsfahrzeugen durch Bedienstete des Bundes;
- 4.
- Verordnung vom 20. Dezember 197874 über Beiträge an armeetaugliche Motorfahrzeuge;
- 5.
- Bundesratsbeschluss vom 29. November 194975 über die Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen;
- 6.
- Verfügung des EMD vom 16. Januar 196776 über die Abgabe von Dienstmotorfahrzeugen.
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
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