0.748.127.194.23

 AS 2005 59

Übersetzung

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Indien
über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 2. Mai 2001

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. Januar 2002

(Stand am 30. Juni 2010)

Da die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Indien

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und

um des Weitern für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Indien,

im Folgenden als die «Vertragsparteien» bezeichnet,

Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

1.  Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs bedeuten:

a)
der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internatio­nale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;
b)
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Indien der Generaldirektor der Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben;
c)
der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das eine der Vertragsparteien nach Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnet hat, um die vereinbarten Luftverkehrslinien zu betreiben;
d)
die Ausdrücke «Hoheitsgebiet», «Luftverkehrslinien», «internationale Luftverkehrslinien» und «nicht-gewerbsmässige Zwischenlandung» haben die ihnen in den Artikeln 2 und 96 des Übereinkommens zugeschriebene Bedeutung;
e)
der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Behörden von Fluggästen, Gepäck und Fracht bezahlt werden müssen, sowie die Bedingungen, unter welchen sie anzuwenden sind, einschliesslich Kommissionen und andere zusätzliche Entschädigungen für die Vermittlung oder den Verkauf von Beförderungsscheinen, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.

2.  Der Anhang ist Bestandteil dieses Abkommens. Jede Bezugnahme auf das Abkommen schliesst den Anhang mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Art. 2 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für die Errichtung von Luftverkehrslinien auf den in den Linienplänen des Anhanges festgelegten Strecken. Diese Linien und Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt.

2.  Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen die folgenden Rechte:

a)
das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
b)
das Recht, auf dem genannten Gebiet nicht-gewerbsmässige Landungen vorzunehmen;
c)
während der Durchführung einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke:
das Recht, auf dem genannten Gebiet an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen, welche das Unternehmen bezeichnet;
das Recht, auf dem Gebiet von dritten Staaten an den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkten Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, die für die im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Punkte im Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder von solchen Punkten kommen.

3.  Keine Bestimmung dieses Artikels berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

Art. 3 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, bis zu zwei Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien zu bezeichnen. Diese Bezeichnung ist Gegenstand einer schriftlichen Anzeige zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien.

2.  Die Luftfahrtbehörden, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten haben, erteilen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendige Betriebsbewilligung.

3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von dem Unternehmen, das die andere Vertragspartei bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens von Chikago für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben werden.

4.  Jede Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehene Betriebsbewilligung zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte als nötig erscheinen, wenn die genannte Vertragspartei nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen.

5.  Nach Empfang der in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligung kann das bezeichnete Unternehmen jederzeit mit dem Betrieb auf den vereinbarten Linien beginnen, vorausgesetzt, dass Tarife in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 13 dieses Abkommens aufgestellt sind und, dass die Flugpläne in Übereinstimmung mit Artikel 14 dieses Abkommens genehmigt wurden.

Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterstellen, die sie als nötig erachtet,

a)
wenn dieses Unternehmen nicht beweisen kann, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der das Unternehmen bezeichnenden Vertragspartei oder deren Staatsangehörigen liegen, oder
b)
wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder in schwerer Weise missachtet hat, oder
c)
wenn dieses Unternehmen die vereinbarten Linien nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen betreibt.

2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf, das vorläufige Verbot oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, unmittelbar nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen oder die Bestimmungen dieses Abkommens zu verhüten.

Art. 5 Ausübung der Rechte

1.  Die bezeichneten Unternehmen haben für den Betrieb der vereinbarten Linien zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gleiche und angemessene Möglichkeiten.

2.  Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei nimmt Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teil­weise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3.  Die vereinbarten Linien der bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien stehen in enger Beziehung zu den öffentlichen Beförderungsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken und haben als wesentliches Ziel, ein Beförderungsangebot mit einem vernünftigen Auslastungsgrad zur Verfügung zu stellen, um die gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnisse für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht sowie Postsendungen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien abzudecken.

4.  Das Beförderungsangebot für Fluggäste, Gepäck und Fracht sowie Postsendungen, die an Punkten auf den festgelegten Strecken im Gebiet von Staaten, die das Unternehmen nicht bezeichnet haben, aufgenommen und abgesetzt werden, muss in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen festgelegt werden, wonach dieses Angebot angepasst ist:

a)
der Verkehrsnachfrage von und nach dem Gebiet der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b)
der Verkehrsnachfrage der Gebiete, durch die die vereinbarten Linien führen, unter Berücksichtigung anderer Beförderungsleistungen, die von Unternehmen der in diesem Gebiet gelegenen Staaten erbracht werden; und
c)
den Betriebserfordernissen von Langstreckendiensten.

5.  Das Beförderungsangebot und die Häufigkeit der Linien, die von den durch die Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen durchgeführt werden sowie alle Erhöhungen dieser, werden zwischen den Luftfahrtsbehörden der beiden Vertragsparteien basierend auf oben genannten Grundsätzen vereinbart2.

2 Dieser Abschnitt des französischen Originaltextes wurde durch Notenaustausch vom 20. März 2003 und 11. Aug. 2004 berichtigt. Die Änd. ist am 11. Aug. 2004 in Kraft getreten. Der Notenaustausch ist in der AS nicht veröffentlicht.

Art. 6 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrem Gebiet den Einflug und den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge über dem genannten Gebiet regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Auswanderung und die Einwanderung, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen - sind auf die Fluggäste, Besatzungen, Gepäck, Fracht oder Postsendungen, die durch die Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei befördert werden, anwendbar, während diese Personen und Sachen sich in dem genannten Gebiet befinden.

3.  Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 7 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, in Übereinstimmung mit ihren Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Ohne die Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht zu beschränken, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19633 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19704 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 19715 in Montreal, den Bestimmungen des dazugehörigen Zusatzprotokolls zur Bekämpfung gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen die der internationalen Zivilluftfahrt dienen, unterzeichnet am 24. Februar 19886 in Montreal sowie aller weiteren Übereinkommen und Protokolle über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welchen die beiden Vertragsparteien beitreten.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die Vertragsparteien anwendbar sind. Sie verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem Gebiet haben und Flughafenhalter in ihrem Gebiet in Übereinstimmung mit solchen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei ver­langt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Flug­gäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Ver­tragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sonder­sicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

6.  Jede Vertragspartei unternimmt, soweit möglich, Massnahmen, die sie als durchführbar erachtet, um sicherzustellen, dass ein in seinem Hoheitsgebiet gelandetes Luftfahrzeug, welches Gegenstand einer widerrechtlich Inbesitznahme oder anderer widerrechtlicher Handlungen ist, am Boden festgehalten wird, ausser dessen Abflug ist aufgrund übergeordneter Beweggründe zum Schutze menschlichen Lebens erfordert. Wo immer möglich werden solche Massnahmen aufgrund gegenseitiger Beratungen ergriffen.

Art. 8 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

1.  Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden sind, werden, so lange sie in Kraft sind, von der anderen Vertragspartei als gültig anerkannt, vorausgesetzt diese entsprechen den Mindestnormen, wie sie aufgrund des Übereinkommens von Chikago festgelegt wurden.

2.  Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, für den Verkehr über ihrem eigenen Gebiet die von der anderen Vertragspartei oder von einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen ausgestellten oder anerkannten Fähigkeitszeugnisse und Ausweise nicht als gültig anzuerkennen.

Art. 9 Zölle und andere Gebühren

1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Luftverkehrslinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treib- und Schmierstoffen und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak) an Bord eines solchen Luftfahrzeuges sind bei Ankunft im Gebiet der anderen Vertragspartei von allen Zöllen, Inspektionsgebühren und anderen vergleichbaren Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie zum Moment an dem sie wieder ausgeführt werden.

2.  Folgendes ist ebenfalls von den gleichen Zöllen, Abgaben und Gebühren befreit mit Ausnahme des Entgelts für erbrachte Dienstleistungen:

a)
Treib- und Schmierstoffe, die für die Versorgung der ausfliegenden Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
b)
Bordvorräte, die im Gebiet der Vertragsparteien innerhalb der von den Behörden dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden für den Verbrauch an Bord beim Wegflug eines im internationalen Luftverkehrs eingesetzten Luftfahrzeuges der anderen Vertragspartei; und
c)
Ersatzteile, die in das Gebiet einer der Vertragsparteien für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge eingeführt werden;

3.  Die ordentliche Ausrüstung an Bord, Vorräte an Treib- und Schmierstoffen, Bordvorräte sowie Ersatzteile die sich an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden jener Vertragspartei ausgeladen werden. In diesem Fall werden sie unter Zollaufsicht gehalten, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

4.  Über die Ausrüstung, Vorräte und anderen Materialien welche in Übereinstimmung mit vorerwähnten Absätzen allgemein von Zollabgaben oder Gebühren befreit sind, während sie im Gebiete der anderen Vertragspartei sind, kann nicht ohne Bewilligung der Zollbehörden der anderen Vertragspartei verfügt werden.

5.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem oder diesen anderen Unternehmen von dieser anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.

Art. 10 Benützungsgebühren

1.  Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.

2.  Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.

3.  Jede Vertragspartei unterstützt Konsultationen zwischen seinen für die Erhebung von Gebühren und Abgaben zuständigen Organisationen und den bezeichneten Unternehmen, welche deren Dienste und Einrichtungen benützen, und, wo dies möglich ist, durch Organisationen, die die Unternehmen vertreten. Änderungsvorschläge für Benutzergebühren sollten den Benutzern in vernünftiger Frist bekannt gegeben werden damit sie ihre Ansicht vor Einführung einer Änderung verlautbar machen können.

Art. 11 Geschäftstätigkeit

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei angemessene Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal umfassen; dieses setzt sich aus versetzten oder aus örtlich angestellten Beschäftigten zusammen.

2.  Für die Geschäftstätigkeit gilt der Grundsatz des Gegenrechts. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei lassen den Vertretungen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei die für einen ordnungsgemässen Betrieb erforder­liche Unterstützung zukommen.

3.  Im Besonderen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.

Art. 12 Umrechnung und Überweisung von Erträgen

In Abhängigkeit von und in Übereinstimmung mit den Wechselkursbestimmungen der Vertragspartei in deren Gebiet die Einnahmen entstanden, hat jedes bezeichnete Unternehmen das Recht, Einnahmenüberschüsse, die in einem vernünftigen Verhältnis zur Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen stehen, zum amtlichen Kurs umzurechnen und in sein Land zu überweisen. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses anwendbar.

Art. 13 Tarife

1.  Die Tarife, die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für die von diesem Abkommen erfassten Dienste angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, einschliesslich der Interessen der Benützer, der Betriebskosten, der besonderen Merkmale der Dienste, der Kommis­sionssätze, eines vernünftigen Gewinnes, der Tarife anderer Unternehmen und andere wirtschaftliche Überlegungen zum Marktgeschehen in Betracht zu ziehen sind.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Tarife werden, wenn möglich, in gegenseitigem Einvernehmen von den bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien und nach Beratung mit den anderen Luftverkehrsunternehmen, die ganz oder teilweise dieselbe Strecke befliegen, festgesetzt. Die bezeichneten Unternehmen haben dafür soweit als möglich das Tariffestlegungsverfahren der internationalen Organisation anzuwenden, die in diesem Sachgebiet Vorschläge ausarbeitet.

3.  Die Luftfahrtbehörden achten besonders auf Tarife, gegen die Einwände bestehen können aufgrund der Tatsache, dass sie unvernünftiger Weise diskriminierend sind, übermässig hoch oder über Gebühren einschränkend, künstlich tief oder über rissen sind.

4.  Die Tarife sind mindestens 14 Tage vor dem für ihre Einführung vorgeschlagenen Zeitpunkt den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Luftfahrtbehörden genehmigen die unterbreiteten Tarife oder lehnen diese ab für Einweg- oder Rundwegbeförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die in ihrem eigenen Gebiet beginnen. Im Fall einer Ablehnung geben sie die Nichtgenehmigung den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so früh als möglich oder innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Eingabe bekannt.

5.  Keine der Vertragsparteien unternimmt einseitige Vorkehren, um die Einführung von vorgeschlagenen Tarifen oder die Aufrechterhaltung bestehender Tarife für die Beförderung zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien, die im Gebiet der anderen Partei beginnt, zu verhindern.

6.  Ungeachtet Absatz 4 hiervor müssen die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien, falls sie glauben, dass ein Tarif für die Beförderung nach ihrem Gebiet unter die in Absatz 3 hiervor erwähnten Kategorien fällt, den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei so schnell als möglich oder mindestens innerhalb von 14 Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs der Eingabe bei ihnen ihre Nichtgenehmigung bekannt geben.

7.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei können Verhandlungen über jeden Tarif verlangen, der Gegenstand der Nichtgenehmigung war. Solche Verhandlungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines entsprechenden Begehrens stattfinden. Wenn die Vertragsparteien eine Einigung erzielen, bemüht sich jede Partei nach besten Kräften, dieses Einvernehmen wirksam zu verwirklichen. Kommt keine Einigung zustande, geht die Entscheidung jener Vertragspartei vor, von deren Gebiet aus die Beförderung ihren Anfang nimmt.

8.  Für die Beförderung zwischen den Gebieten der Vertragsparteien gestatten die Luftfahrtbehörden dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, mit jedem Tarif für das gleiche Städtepaar gleichzuziehen, der gegenwärtig zur Anwendung durch ein Unternehmen einer jeden Vertragspartei oder eines Drittstaates zugelassen ist.

Art. 14 Unterbreitung der Flugpläne

Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei unterbreitet den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreissig Tage vor Aufnahme des Betriebes der vereinbarten Linien die Flugpläne zur Genehmigung. Die gleiche Regelung findet auch auf spätere Änderungen der Flugpläne Anwendung.

Art. 15 Statistische Angaben

Die von den Vertragsparteien bezeichneten Unternehmen übermitteln den entsprechenden Luftfahrtbehörden auf Verlangen periodische Statistiken oder andere entsprechende Auskünfte über den Verkehr auf den vereinbarten Linien.

Art. 16 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Aus­legung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen von dem Zeitpunkt an beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien hätten etwas anderes vereinbart.

Art. 17 Änderungen

1.  Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien nach Beratungen in Übereinstimmung mit Artikel 16 dieses Abkommens geändert werden. Eine solche Änderung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben.

2.  Änderungen des Anhanges können unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden und treten am Tage ihrer Vereinbarung in Kraft.

3.  Falls irgendein allgemeines, mehrseitiges Übereinkommen über den Luftverkehr abgeschlossen wird, das beide Vertragsparteien bindet, wird dieses Abkommen der­art geändert, dass es mit den Bestimmungen eines solchen Übereinkommens übereinstimmt.

Art. 18 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen oder auf diplomatischem Wege behoben werden können, werden auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.7

2.  Zu diesem Zweck bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss. Wenn nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem die eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter bezeichnet hat, die andere Vertragspartei den ihrigen nicht bezeichnet, oder wenn sich im Laufe des Monats, der der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Vorsitzenden nicht einig werden, kann der Präsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ersucht werden, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen. Im Fall, dass der Präsident des Rates Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien ist, kann einer der Vizepräsidenten des Rates, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, mit der Fortführung der notwendigen Wahl beauftragt werden.

3.  Das Schiedsgericht bestimmt seine Verfahrensvorschriften selbst und entscheidet über die Verteilung der aus dem Verfahren entstehenden Kosten.8

4.  Die Vertragsparteien fügen sich dem durch das Schiedsgericht gefällten Entscheid.

7 Siehe Fussnote 3.

8 Siehe Fussnote 3.

Art. 19 Kündigung

1.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen.

2.  Das Abkommen wird 12 Monaten nach dem Zeitpunkt des Empfangs einer Anzeige gekündigt, ausser die Anzeige wird in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen.

3.  Liegt keine Empfangsanzeige der anderen Vertragspartei vor, wird angenommen, dass ihr die Kündigung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt zugekommen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation davon Kenntnis erhalten hat.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an vorläufig angewandt und hebt die Anwendung des Provisorischen Abkommens zwischen den beiden Vertragsparteien über Luftverkehrslinien vom 24. Juni 19499 auf. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und das Inkrafttreten von Staatsverträgen angezeigt haben.

Bei in Kraft treten ersetzt dieses Abkommen die Provisorische Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsparteien über Luftverkehrslinien vom 24. Juni 1949.

Unterschriften

Zu Urkund dessen, haben die durch ihre entsprechenden Regierungen gehörig ausgewiesenen Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Bern, am 2. Mai 2001, in doppelter Urschrift, in Französisch, Hindi und Englisch, wobei alle Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Otto Arregger

Für die Regierung
der Republik Indien:

Niranjan Desai

Anhang10

10 Bereinigt gemäss der am 30. Juni 2010 angenommenen Änd., in Kraft seit 30. Juni 2010 (AS 2021 519).

Abschnitt I

Das oder die von der Regierung Indiens bezeichneten Unternehmen haben das Recht, die vereinbarten Linien auf folgenden Routen zu betreiben:

Route 1

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indien

Pakistan, Afghanis­tan, Oman, Sharjah, Dubai, Abu Dhabi, Katar, Bahrain, Kuwait, Saudi Arabien, Iran, Irak, Jordanien, Syrien, Libanon, Arabische Republik Ägypten, Israel, Zypern,
Griechenland,
Türkei, Moskau, Bulgarien,
Rumänien, Ungarn,
Italien, Österreich, Frankreich

Genf oder Zürich

Madrid, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Frankreich, Belgien, Nieder­lande, Deutschland,
Norwegen, Dänemark, Schweden, Vereinigtes
Königreich,
Irland, Kanada,
Vereinigte Staaten von Amerika,

zwei Punkte in Süd- oder Zentralamerika

Route 2

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in Indien

Basel

Abschnitt II

Das oder die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen haben das Recht, die vereinbarten Linien auf folgenden Routen zu betreiben:

Route 1

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

Österreich, Italien, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Türkei, Griechenland,
Zypern, Arabische Republik Ägypten, Israel, Libanon,
Syrien, Jordanien, Irak, Iran, Saudi Arabien, Kuwait, Bahrain, Afghanistan, Pakistan

Bombay oder Delhi

(a)  Myanmar, Thailand, Vietnam, Hong Kong, Philippinen, zwei Punkte in China, Seoul, Japan;

(b)  Myanmar oder Sri Lanka, Indonesien, Neu Guinea, Thailand, Australien, Singapur, Malaysia

Route 2

Abflugpunkte

Zwischenlandepunkte

Anflugpunkte

Punkte darüber hinaus

Punkte in der Schweiz

Calcutta oder Goa

Male

Abschnitt III

(a)  Punkte auf jeder der festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.

(b)  Punkte auf jeder der festgelegten Strecken müssen nicht notwendigerweise in der festgelegten Reihenfolge bedient werden, sofern die geflogene Route in vernünftiger Weise direkt bleibt.

(c)  Der Begriff «oder» bedeutet für den Gebrauch zwischen zwei Punkten im Linienplan, dass beide Punkte bedient werden dürfen, aber nicht auf dem gleichen Flug.

(d)  Jedes bezeichnete Unternehmen kann nicht in Abschnitt I oder Abschnitt II aufgeführte Punkte unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden. In diesem Fall informiert das betreffende Unternehmen die entsprechenden Zivilluftfahrtsbehörden spätestens dreissig Tage vor Beginn dieser Operationen.