0.975.257.4

 AS 2005 1013

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mosambik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 29. November 2002

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Juli 2004

(Stand am 29. Juli 2004)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Mosambik,

im Folgenden die «Vertragsparteien»,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von ausländischen Investitionen zur Belebung der privaten Kapitalflüsse und auf diese Weise zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

in der Überzeugung, dass diese Ziele erreicht werden können, ohne allgemein anwendbare Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen zu beein­trächtigen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirt­schaftlichen Wert aufweisen;
(d)
Rechte an geistigem Eigentum, technische Verfahren, Handelsnamen, «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken, die durch Gesetz, behördliche Entscheide oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich solcher zur Prospektion, Entwicklung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.

Eine nachträgliche Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder re­investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.

(2)  bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:

(a)
natürliche Personen, die die Nationalität der betreffenden Vertragspartei besitzen;
(b)
juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind;
(c)
juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Personen gemäss Buchstabe (b) direkt oder indirekt kontrolliert werden.

(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren.

(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Landgebiet sowie die Seezonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.

Art. 2 Anwendungsbereich

Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten des Abkommens getätigt wurden. Es ist jedoch nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.

Art. 3 Förderung und Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so erteilt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Bewilligungen für die Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung sowie die Genehmigungen, die für die Tätigkeit von leitendem und technischem Personal nach Wahl des Investors erforderlich sind, ungeachtet der Nationalität.

Art. 4 Behandlung und Schutz

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Investitionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(3)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist.

(4)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Transfers

(1)  Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Zahlungen in Bezug auf Darlehen oder andere vertragliche Verpflichtungen, welche hinsichtlich der Investition eingegangen wurden;
(c)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(d)
Einkommen und andere Vergütungen von Personal, das im Zusammenhang mit der Investition aus dem Ausland beigezogen wurde;
(e)
das Anfangskapital und weitere Beiträge für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investition.

(2)  Jeder Transfer gemäss diesem Abkommen erfolgt zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs für Spotgeschäfte in der zu transferierenden Währung. Gibt es keinen Devisenmarkt, so gilt – je nachdem, was für den Investor günstiger ist – der letztgültige Kurs für in das Gastland gerichtete Direktinvestitionen oder der letztgültige Kurs für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

Art. 6 Enteignung und Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaatlichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen erfolgen im öffentlichen Interesse, sind nicht diskriminierend und entsprechen den gesetzlichen Vorschriften. Zudem wird vorausgesetzt, dass eine umgehende, tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition im Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag schliesst Zinsen zu einem üblichen Handelssatz ein, vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung gerechnet, wird in einer frei konvertierbaren Währung geleistet, unverzüglich gezahlt und ist frei transferierbar. Der betroffene Investor hat das Recht, gemäss der Rechtsordnung der enteignenden Vertragspartei seinen Fall und die Bewertung der Investition in Übereinstimmung mit den in diesem Absatz aufgestellten Grundsätzen umgehend durch eine richterliche oder eine andere unabhängige Behörde dieser Vertragspartei überprüfen zu lassen.

(2)  Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und unter Berücksichtigung ihrer Rechtsvorschriften, dass den betroffenen Investoren eine Entschädigung gemäss Absatz (1) dieses Artikels geleistet wird.

Art. 7 Entschädigung für Verluste

Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines Ausnahmezustandes, einer Rebellion, ziviler Unruhen oder eines anderen ähnlichen Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird seitens der letzteren Vertragspartei hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung eine Behandlung gemäss Artikel 4 dieses Abkommens gewährt.

Art. 8 Subrogationsprinzip

Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nichtkommerzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Investors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertragspartei vorgenommen wurde.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden, unbeschadet von Artikel 10 dieses Abkommens (Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien), Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem schriftlichen Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten beziehungsweise den Verwaltungsgerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder internationaler Schiedsgerichtsbarkeit unterbreiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:

(a)
der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss dem Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, zur Unterzeichnung aufgelegt am 18. März 1965 in Washington2 (im Folgenden «ICSID-Übereinkommen»);
(b)
der Schlichtung oder der Schiedsgerichtsbarkeit nach den Regeln der Zusatz­einrichtung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), vorgesehen durch das «ICSID-Übereinkommen»; und
(c)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.

(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Investitionen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu unterbreiten.

(4)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei kontrolliert wurde, gilt im Sinne von Artikel 25 (2) (b) des «ICSID-Übereinkommens» als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.

(5)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keinem Zeitpunkt während des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens erhalten hat.

(6)  Keine Vertragspartei wird eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiterverfolgen, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(7)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird unverzüglich gemäss dem Recht der betroffenen Vertragspartei vollzogen.

Art. 10 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden nach Möglichkeit auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2)  Können sich die beiden Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Entstehen der Streitigkeit nicht verständigen, so ist diese auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zu unterbreiten. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaates zum Vorsitzenden.

(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(4)  Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Ersuchen einer Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

(5)  Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Absätzen (3) und (4) dieses Artikels erwähnten Fällen verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.

(6)  Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber. Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden und die übrigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.

(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 11 Andere Verpflichtungen

(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Verpflichtungen des internationalen Rechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vor­gesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Verpflichtungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.

(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mit­geteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zwanzig Jahren. Danach bleibt es bis zum Ablauf von zwölf Monaten in Kraft, nachdem eine Vertragspartei der andern seine Beendigung schriftlich mitgeteilt hat.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1 bis 11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zwanzig Jahren für Investitionen angewandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig dazu ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Maputo am 29. November 2002, im Doppel je in Portugiesisch, Französisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

David Syz

Für die
Republik Mosambik:

Luisa Dias Diogo