Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Rechte an geistigem Eigentum, technische Verfahren, Handelsnamen, «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen zu wirtschaftlichen Zwecken, die durch Gesetz, behördliche Entscheide oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich solcher zur Prospektion, Entwicklung, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
Eine nachträgliche Änderung der Form, in der Vermögenswerte angelegt oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(2) bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- (a)
- natürliche Personen, die die Nationalität der betreffenden Vertragspartei besitzen;
- (b)
- juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind;
- (c)
- juristische Personen, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Personen gemäss Buchstabe (b) direkt oder indirekt kontrolliert werden.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalgewinne, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Landgebiet sowie die Seezonen, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.