0.732.11

 AS 2005 33; BBl 1999 4409

Übersetzung1

Gemeinsames Übereinkommen
über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter
Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung
radioaktiver Abfälle

Abgeschlossen in Wien am 5. September 1997

Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 19992
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 5. April 2000
In Kraft getreten für die Schweiz am 18. Juni 2001

(Stand am 1. Februar 2023)

1 Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung auf der Basis des englischen und des französischen Originaltextes.

2 AS 2005 31

Präambel

Die Vertragsparteien,

i)
in der Erkenntnis, dass beim Betrieb von Kernreaktoren abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle anfallen und dass auch bei anderen kerntechnischen Anwendungen radioaktive Abfälle entstehen;
ii)
in der Erkenntnis, dass für die Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle dieselben Sicherheitsziele gelten;
iii)
in erneuter Bekräftigung der Bedeutung für die internationale Staatengemeinschaft, die der Gewährleistung der Planung und Umsetzung vernünftiger Verfahrensweisen zur Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle zukommt;
iv)
in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Öffentlichkeit über Fragen der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufzuklären;
v)
in dem Wunsch, weltweit eine wirksame nukleare Sicherheitskultur zu fördern;
vi)
in erneuter Bekräftigung dessen, dass die Verantwortung für die Gewährleistung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle letztlich beim Staat liegt;
vii)
in der Erkenntnis, dass die Festlegung einer Brennstoffkreislaufpolitik dem jeweiligen Staat obliegt, wobei manche Staaten abgebrannte Brennelemente als wertvolle Ressource betrachten, die wiederaufgearbeitet werden kann, während andere sich entscheiden, sie endzulagern;
viii)
in der Erkenntnis, dass abgebrannte Brennelemente und radioaktive Abfälle, die von diesem Übereinkommen ausgenommen sind, weil sie Bestandteil von Militär- oder Verteidigungsprogrammen sind, im Einklang mit den in diesem Übereinkommen dargelegten Zielen behandelt werden sollen;
ix)
in Bekräftigung der Bedeutung internationaler Zusammenarbeit zur Verbesserung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch zweiseitige und mehrseitige Mechanismen und durch dieses wegbereitende Übereinkommen;
x)
im Bewusstsein der Bedürfnisse von Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern, und von Staaten, deren Wirtschaftssysteme sich im Übergang befinden, sowie der Notwendigkeit, vorhandene Mechanismen zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Rechte und Pflichten aus diesem wegbereitenden Übereinkommen zu fördern;
xi)
überzeugt, dass radioaktive Abfälle in dem Staat endgelagert werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist, und gleichzeitig in der Erkenntnis, dass unter bestimmten Umständen die sichere und effiziente Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Nutzung einer ihrer Anlagen zu Gunsten der anderen Parteien gefördert werden könnte, insbesondere wenn die Abfälle aus gemeinsamen Projekten stammen;
xii)
in der Erkenntnis, dass jeder Staat das Recht hat, die Einfuhr von ausländischen abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen in sein Hoheitsgebiet zu verbieten;
xiii)
eingedenk des Übereinkommens von 1994 über nukleare Sicherheit3, des Übereinkommens von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen4, des Übereinkommens von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen5, des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial6, des Übereinkommens über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen7 in der geänderten Fassung von 1994 sowie anderer einschlägiger internationaler Instrumente;
xiv)
eingedenk der Grundsätze, die in den interinstitutionellen «Internationale Sicherheitsgrundnormen für den Schutz vor ionisierender Strahlung und für die Sicherheit von Strahlenquellen»8 von 1996, in den Sicherheitsgrundlagen der IAEO mit dem Titel «Die Grundsätze bei der Behandlung radioaktiver Abfälle»9 von 1995 und in den vorhandenen internationalen Normen über die Sicherheit des Transports radioaktiven Materials verankert sind;
xv)
unter Hinweis auf Kapitel 22 der 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro verabschiedeten Agenda 21, das die überragende Bedeutung der sicheren und umweltverträglichen Behandlung radioaktiver Abfälle bekräftigt;
xvi)
in der Erkenntnis, dass eine Stärkung des internationalen Kontrollsystems, insbesondere für das in Artikel 1 Absatz 3 des Basler Übereinkommens von 198910 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung genannte radioaktive Material, wünschenswert ist,

sind wie folgt übereingekommen:

3 SR 0.732.020

4 SR 0.732.321.1

5 SR 0.732.321.2

6 SR 0.732.031

7 SR 0.814.287

8 Englischer Titel: International Basic Safety Standards for Protection against Ionizing Radiation and for the Safety of Radiation Sources.

9 Englischer Titel: The Principles of Radioactive Waste Management.

10 SR 0.814.05

Kapitel 1
Ziele, Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

Art. 1 Ziele

Ziele dieses Übereinkommens sind:

i)
Erreichung und Beibehaltung eines weltweit hohen Sicherheitsstandes bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle durch Verbesserung innerstaatlicher Massnahmen und internationaler Zusammenarbeit, gegebenenfalls einschliesslich sicherheitsbezogener technischer Zusammenarbeit;
ii)
Gewährleistung wirksamer Abwehrvorkehrungen gegen eine mögliche Gefährdung in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, um den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt heute und in Zukunft vor schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu schützen, und dies in einer Weise, dass die Bedürfnisse und Wünsche der heutigen Generation erfüllt werden, ohne dass die Fähigkeit künftiger Generationen, die eigenen Bedürfnisse und Wünsche zu erfüllen, aufs Spiel gesetzt wird;
iii)
Verhütung von Unfällen mit strahlungsbedingten Folgen und Milderung solcher Folgen, falls sie in irgendeiner Stufe der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle eintreten.
Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a)
«abgebrannte Brennelemente» nuklearen Brennstoff, der in einem Reaktorkern bestrahlt und dauerhaft aus diesem entfernt worden ist;
b)
«Ableitungen» geplante und kontrollierte Freisetzungen flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Stoffe, die rechtmässig im Rahmen der von der staatlichen Stelle genehmigten Grenzwerte aus staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlagen während des Normalbetriebs in die Umwelt erfolgen;
c)
«Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente» jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung abgebrannter Brennelemente ist;
d)
«Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle» jede Anlage oder Einrichtung, deren Hauptzweck die Behandlung radioaktiver Abfälle ist, wobei eine kerntechnische Anlage während der Stilllegung nur dann eingeschlossen ist, wenn sie von der Vertragspartei als Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle bezeichnet wird;
e)
«Behandlung abgebrannter Brennelemente» sämtliche Tätigkeiten, welche die Handhabung oder Lagerung abgebrannter Brennelemente betreffen, ausgenommen die Beförderung ausserhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschliessen;
f)
«Behandlung radioaktiver Abfälle» sämtliche Tätigkeiten, einschliesslich Stilllegungstätigkeiten, die mit der Handhabung, Vorbearbeitung, Bearbeitung, Konditionierung, Lagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung ausserhalb der Anlage. Diese können auch Ableitungen einschliessen;
g)
«Bestimmungsstaat» einen Staat, zu dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;
h)
«Durchfuhrstaat» jeden Staat, der nicht Ursprungs- oder Bestimmungsstaat ist und durch dessen Hoheitsgebiet eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder stattfindet;
i)
«Endlagerung» die Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer geeigneten Anlage, wobei eine Rückholung nicht beabsichtigt ist;
j)
«Genehmigung» jede von einer staatlichen Stelle erteilte Ermächtigung, Erlaubnis oder Bescheinigung, eine mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle verbundene Tätigkeit auszuüben;
k)
«Betriebsdauer» den Zeitraum, in dem eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle bestimmungsgemäss genutzt wird. Bei einem Endlager beginnt dieser Zeitraum mit der ersten Einlagerung der abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven Abfälle in der Anlage und endet mit dem Verschluss der Anlage;
l)
«grenzüberschreitende Verbringung» jede Beförderung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle aus einem Ursprungsstaat in einen Bestimmungsstaat;
m)
«kerntechnische Anlage» eine zivile Anlage mit ihrem Gelände, ihren Gebäuden und ihrer Ausrüstung, in der radioaktives Material in solchem Umfang hergestellt, verarbeitet, verwendet, gehandhabt, gelagert oder endgelagert wird, dass Sicherheitsüberlegungen erforderlich sind;
n)
«Lagerung» das Aufbewahren abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer Anlage, in der für ihren Einschluss gesorgt wird, wobei eine Rückholung beabsichtigt ist;
o)
«radioaktive Abfälle» radioaktives Material in gasförmiger, flüssiger oder fester Form, für das von der Vertragspartei oder von einer natürlichen oder juristischen Person, deren Entscheidung von der Vertragspartei anerkannt wird, eine Weiterverwendung nicht vorgesehen ist und das von einer staatlichen Stelle im Rahmen von Gesetzgebung und Vollzug der Vertragspartei kontrolliert wird;
p)
«staatliche Stelle» eine oder mehrere Stellen, die von der Vertragspartei mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet sind, jeden Aspekt der sicheren Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle, einschliesslich der Erteilung von Genehmigungen, zu regeln;
q)
«Stilllegung» alle Schritte, die zur Entlassung kerntechnischer Anlagen, ausgenommen Endlager, aus staatlicher Kontrolle führen. Dazu gehören auch die Dekontaminations- und Demontagearbeiten;
r)
«geschlossene Quelle» radioaktives Material in fester Form, das dauerhaft in einer Kapsel eingeschlossen oder dicht verschlossen ist, ausgenommen Brennelemente von Kernreaktoren;
s)
«Ursprungsstaat» einen Staat, aus dem eine grenzüberschreitende Verbringung geplant ist oder eingeleitet wird;
t)
«Verschluss» die Beendigung aller betrieblichen Tätigkeiten zu irgendeinem Zeitpunkt nach der Einlagerung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einem Endlager. Darin eingeschlossen sind die abschliessen-den technischen oder sonstigen Arbeiten, die erforderlich sind, um die Anlage in einen langfristig sicheren Zustand zu versetzen;
u)
«Wiederaufarbeitung» ein Verfahren oder einen Vorgang, dessen Zweck die Gewinnung radioaktiver Isotope aus abgebrannten Brennelementen für die Weiterverwendung ist.
Art. 3 Anwendungsbereich

(1)  Dieses Übereinkommen findet auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente Anwendung, soweit diese aus dem Betrieb ziviler Kernreaktoren stammen. Abgebrannte Brennelemente, die sich im Rahmen einer Wiederaufarbeitungstätigkeit in Wiederaufarbeitungsanlagen befinden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens erfasst, sofern die Vertragspartei nicht die Wiederaufarbeitung zu einem Teil der Behandlung abgebrannter Brennelemente erklärt.

(2)  Dieses Übereinkommen findet ferner auf die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle Anwendung, soweit diese aus zivilen Anwendungen stammen. Dieses Übereinkommen findet jedoch keine Anwendung auf Abfälle, die nur natürlich vorkommende radioaktive Stoffe enthalten und nicht aus dem Kernbrennstoffkreislauf stammen, sofern sie nicht eine ausgediente geschlossene Quelle sind oder von der Vertragspartei zu radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden.

(3)  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb von Militär- oder Verteidigungsprogrammen, sofern sie nicht von der Vertragspartei zu abgebrannten Brennelementen oder radioaktiven Abfällen im Sinne dieses Übereinkommens erklärt werden. Dieses Übereinkommen findet jedoch Anwendung auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aus Militär- oder Verteidigungsprogrammen, wenn dieses Material dauerhaft in ausschliesslich zivile Programme übergeführt und dort behandelt wird.

(4)  Dieses Übereinkommen findet ferner auf Ableitungen im Sinne der Artikel 4, 7, 11, 14, 24 und 26 Anwendung.

Kapitel 2
Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente

Art. 4 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass in allen Stufen der Behandlung abgebrannter Brennelemente der Einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Massnahmen,

i)
um sicherzustellen, dass der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung abgebrannter Brennelemente entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;
ii)
um sicherzustellen, dass die Erzeugung radioaktiver Abfälle im Zusammenhang mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente im Einklang mit der gewählten Brennstoffkreislaufpolitik auf das praktisch mögliche Mindest-mass beschränkt wird;
iii)
um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente zu berücksichtigen;
iv)
um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des Einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;
v)
um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung abgebrannter Brennelemente verbunden sein kann, zu berücksichtigen;
vi)
um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen grösser sind als die für die heutige Generation zulässigen;
vii)
um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.
Art. 5 Vorhandene Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, dass nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden.

Art. 6 Wahl des Standorts geplanter Anlagen

(1)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass für eine geplante Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Verfahren festgelegt und angewendet werden,

i)
um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer Betriebsdauer beeinträchtigen könnten;
ii)
um die Bewertung der mutmasslichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des Einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen;
iii)
um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;
iv)
um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmasslichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2)  Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Massnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 4 sicherzustellen, dass diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen für andere Vertragsparteien haben.

Art. 7 Auslegung und Bau von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,

i)
dass bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;
ii)
dass im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stilllegung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente berücksichtigt werden;
iii)
dass sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.
Art. 8 Bewertung der Anlagensicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen:

i)
dass vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer Betriebsdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;
ii)
dass vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.
Art. 9 Betrieb von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,

i)
dass die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 8 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, dass die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii)
dass die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 8 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;
iii)
dass Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen;
iv)
dass die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente zur Verfügung steht;
v)
dass für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;
vi)
dass Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und dass die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;
vii)
dass für eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente Stilllegungspläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der Betriebsdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.
Art. 10 Endlagerung abgebrannter Brennelemente

Hat eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug abgebrannte Brennelemente für die Endlagerung bestimmt, so erfolgt die Endlagerung dieser abgebrannten Brennelemente in Übereinstimmung mit den in Kapitel 3 enthaltenen Verpflichtungen hinsichtlich der Endlagerung radioaktiver Abfälle.

Kapitel 3
Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle

Art. 11 Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass in allen Stufen der Behandlung radioaktiver Abfälle der Einzelne, die Gesellschaft und die Umwelt angemessen vor strahlungsbedingter und sonstiger Gefährdung geschützt sind.

Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Massnahmen,

i)
um sicherzustellen, dass der Kritikalität und der Abführung der während der Behandlung radioaktiver Abfälle entstehenden Restwärme angemessen Rechnung getragen wird;
ii)
um sicherzustellen, dass die Erzeugung radioaktiver Abfälle auf das praktisch mögliche Mindestmass beschränkt wird;
iii)
um die wechselseitigen Abhängigkeiten zwischen den verschiedenen Schritten der Behandlung radioaktiver Abfälle zu berücksichtigen;
iv)
um durch die Anwendung geeigneter Schutzmethoden, die von der staatlichen Stelle genehmigt worden sind, auf nationaler Ebene für einen wirksamen Schutz des Einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu sorgen, und zwar im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die international anerkannten Kriterien und Normen gebührend Rechnung tragen;
v)
um die biologische, chemische und sonstige Gefährdung, die mit der Behandlung radioaktiver Abfälle verbunden sein kann, zu berücksichtigen;
vi)
um sich zu bemühen, Handlungen zu vermeiden, deren vernünftigerweise vorhersehbare Auswirkungen auf künftige Generationen grösser sind als die für die heutige Generation zulässigen;
vii)
um zu versuchen, künftigen Generationen keine unangemessenen Belastungen aufzubürden.
Art. 12 Vorhandene Anlagen und frühere Tätigkeiten

Jede Vertragspartei trifft zur gegebenen Zeit die geeigneten Massnahmen:

i)
um die Sicherheit jeder Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für die Vertragspartei in Kraft tritt, vorhanden ist, zu überprüfen und um sicherzustellen, dass nötigenfalls alle zumutbaren und praktisch möglichen Verbesserungen zur Erhöhung der Sicherheit dieser Anlage vorgenommen werden;
ii)
um die Folgen früherer Tätigkeiten zu überprüfen und dann zu entscheiden, ob aus Strahlenschutzgründen ein Eingreifen erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass die Verminderung der Beeinträchtigung infolge der Verringerung der Strahlenbelastung so erheblich sein soll, dass sie den Schaden und die Kosten, einschliesslich der sozialen Kosten, eines solchen Eingreifens rechtfertigt.
Art. 13 Wahl des Standorts geplanter Anlagen

(1)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass für eine geplante Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle Verfahren festgelegt und angewendet werden,

i)
um die Bewertung aller einschlägigen standortbezogenen Faktoren zu ermöglichen, welche die Sicherheit einer solchen Anlage während ihrer Betriebsdauer sowie die Sicherheit eines Endlagers nach dem Verschluss beeinträchtigen könnten;
ii)
um die Bewertung der mutmasslichen Auswirkungen einer solchen Anlage auf die Sicherheit des Einzelnen, der Gesellschaft und der Umwelt zu ermöglichen, wobei eine mögliche Veränderung der Standortbedingungen von Endlagern nach dem Verschluss zu berücksichtigen ist;
iii)
um der Öffentlichkeit Informationen über die Sicherheit einer solchen Anlage zugänglich zu machen;
iv)
um Konsultationen mit Vertragsparteien in der Nachbarschaft einer solchen Anlage aufnehmen zu können, soweit sie durch diese Anlage betroffen sein könnten, und um die Übermittlung allgemeiner Daten über die Anlage an sie auf ihr Verlangen zu ermöglichen, damit diese die mutmasslichen Auswirkungen der Anlage auf die Sicherheit ihres Hoheitsgebiets beurteilen können.

(2)  Zu diesem Zweck trifft jede Vertragspartei die geeigneten Massnahmen, um durch die Wahl des Standorts nach den allgemeinen Sicherheitsanforderungen des Artikels 11 sicherzustellen, dass diese Anlagen keine unannehmbaren Auswirkungen auf andere Vertragsparteien haben.

Art. 14 Auslegung und Bau von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,

i)
dass bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle geeignete Vorkehrungen zur Begrenzung möglicher strahlungsbedingter Auswirkungen auf den Einzelnen, die Gesellschaft und die Umwelt, auch auf Grund von Ableitungen oder unkontrollierten Freisetzungen, getroffen werden;
ii)
dass im Stadium der Auslegung Planungskonzepte und, soweit erforderlich, technische Vorschriften für die Stilllegung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, berücksichtigt werden;
iii)
dass im Stadium der Auslegung technische Vorschriften für den Verschluss eines Endlagers ausgearbeitet werden;
iv)
dass sich die bei der Auslegung und dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle eingesetzten Techniken auf Erfahrung, Erprobung oder Analyse stützen.
Art. 15 Bewertung der Anlagensicherheit

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,

i)
dass vor dem Bau einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle entsprechend der von der Anlage ausgehenden Gefährdung und unter Berücksichtigung ihrer Betriebsdauer eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen werden;
ii)
dass ausserdem vor dem Bau eines Endlagers für die Zeit nach dem Verschluss eine systematische Sicherheitsbewertung und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt vorgenommen und die Ergebnisse anhand der von der staatlichen Stelle festgelegten Kriterien bewertet werden;
iii)
dass vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf den neuesten Stand gebrachte detaillierte Fassungen der Sicherheitsbewertung und der Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt erstellt werden, sofern dies zur Vervollständigung der unter Ziffer i genannten Bewertungen für notwendig erachtet wird.
Art. 16 Betrieb von Anlagen

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,

i)
dass die Genehmigung für den Betrieb einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle auf geeigneten Bewertungen nach Artikel 15 beruht und von der Durchführung eines Programms zur Inbetriebnahme abhängt, das zeigt, dass die Anlage, wie sie gebaut wurde, den Auslegungs- und Sicherheitsanforderungen entspricht;
ii)
dass die aus Erprobungen, der Betriebserfahrung und den Bewertungen nach Artikel 15 hervorgehenden betrieblichen Grenzwerte und Bedingungen festgelegt und bei Bedarf überarbeitet werden;
iii)
dass Betrieb, Wartung, Überwachung, Inspektion und Erprobung einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle in Übereinstimmung mit festgelegten Verfahren erfolgen. Bei einem Endlager werden die dabei erzielten Ergebnisse dazu verwendet, die Gültigkeit getroffener Annahmen nachzuweisen und zu prüfen und die Bewertungen nach Artikel 15 für die Zeit nach dem Verschluss auf den neuesten Stand zu bringen;
iv)
dass die ingenieurtechnische und technische Unterstützung in allen sicherheitsbezogenen Bereichen während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle zur Verfügung steht;
v)
dass Verfahren zur Beschreibung und Trennung radioaktiver Abfälle angewendet werden;
vi)
dass für die Sicherheit bedeutsame Ereignisse der staatlichen Stelle rechtzeitig vom Inhaber der Genehmigung gemeldet werden;
vii)
dass Programme zur Sammlung und Analyse einschlägiger Betriebserfahrungen aufgestellt werden und dass die Ergebnisse daraus gegebenenfalls als Grundlage des Handelns dienen;
viii)
dass für eine Anlage zur Behandlung radioaktiver Abfälle, ausgenommen Endlager, Stilllegungspläne ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der Betriebsdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden;
ix)
dass Pläne für den Verschluss eines Endlagers ausgearbeitet und bei Bedarf unter Verwendung von Informationen, die während der Betriebsdauer dieser Anlage gesammelt wurden, auf den neuesten Stand gebracht und von der staatlichen Stelle überprüft werden.
Art. 17 Behördliche Massnahmen nach dem Verschluss

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass nach dem Verschluss eines Endlagers

i)
die von der staatlichen Stelle benötigten Unterlagen über die örtlichen Gegebenheiten, die Auslegung und Bestände der betreffenden Anlage aufbewahrt werden;
ii)
bei Bedarf aktive oder passive behördliche Kontrollen wie etwa Überwachungen oder Zugangsbeschränkungen durchgeführt werden;
iii)
gegebenenfalls eingegriffen wird, wenn zu irgendeiner Zeit während einer aktiven behördlichen Kontrolle eine ungeplante Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt erkannt wird.

Kapitel 4
Allgemeine Sicherheitsbestimmungen

Art. 18 Durchführungsmassnahmen

Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsmassnahmen und unternimmt sonstige Schritte, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen erforderlich sind.

Art. 19 Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug

(1)  Jede Vertragspartei schafft einen Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug zur Regelung der Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle und erhält diesen aufrecht.

(2)  Dieser Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug sieht folgendes vor:

i)
die Schaffung einschlägiger innerstaatlicher Sicherheitsanforderungen und Strahlenschutzregelungen;
ii)
ein Genehmigungssystem für Tätigkeiten bei der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle;
iii)
ein System, das verbietet, eine Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle ohne Genehmigung zu betreiben;
iv)
ein System angemessener behördlicher Kontrollen, staatlicher Prüfung sowie Dokumentation und Berichterstattung;
v)
die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften und Genehmigungsbestimmungen;
vi)
eine eindeutige Zuweisung der Verantwortung der an den verschiedenen Schritten der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle beteiligten Stellen.

(3)  Bei der Prüfung der Frage, ob radioaktives Material der für radioaktive Abfälle geltenden staatlichen Aufsicht unterliegen soll, tragen die Vertragsparteien den Zielen dieses Übereinkommens gebührend Rechnung.

Art. 20 Staatliche Stelle

(1)  Jede Vertragspartei errichtet oder bestimmt eine staatliche Stelle, die mit der Durchführung des in Artikel 19 genannten Rahmens für Gesetzgebung und Vollzug betraut und mit entsprechenden Befugnissen, Zuständigkeiten, Finanzmitteln und Personal ausgestattet ist, um die ihr übertragenen Aufgaben zu erfüllen.

(2)  Jede Vertragspartei trifft im Einklang mit ihrem Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug die geeigneten Massnahmen, um die tatsächliche Unabhängigkeit der staatlichen Aufgaben von anderen Aufgaben sicherzustellen, wenn Organisationen sowohl an der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle als auch an der staatlichen Aufsicht darüber beteiligt sind.

Art. 21 Verantwortung des Genehmigungsinhabers

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verantwortung für die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in erster Linie dem jeweiligen Genehmigungsinhaber obliegt, und trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Inhaber einer solchen Genehmigung seiner Verantwortung nachkommt.

(2)  Gibt es keinen Genehmigungsinhaber oder anderen Verantwortlichen, so liegt die Verantwortung bei der Vertragspartei, der die Hoheitsbefugnisse über die abgebrannten Brennelemente oder die radioaktiven Abfälle zukommen.

Art. 22 Personal und Finanzmittel

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen,

i)
dass während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle das benötigte qualifizierte Personal für sicherheitsbezogene Tätigkeiten zur Verfügung steht;
ii)
dass angemessene Finanzmittel zur Unterstützung der Sicherheit von Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle während ihrer Betriebsdauer und für die Stilllegung zur Verfügung stehen;
iii)
dass finanzielle Vorsorge getroffen wird, um die Fortführung der entsprechenden behördlichen Kontrollen und Überwachungsmassnahmen während des für erforderlich erachteten Zeitraums nach dem Verschluss eines Endlagers zu ermöglichen.
Art. 23 Qualitätssicherung

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass geeignete Programme zur Qualitätssicherung im Hinblick auf die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle aufgestellt und durchgeführt werden.

Art. 24 Strahlenschutz während des Betriebs

(1)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass während der Betriebsdauer einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle

i)
die von der Anlage ausgehende Strahlenbelastung für die Beschäftigten und die Öffentlichkeit so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;
ii)
niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet;
iii)
Massnahmen zur Verhinderung ungeplanter und unkontrollierter Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt getroffen werden.

(2)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass Ableitungen begrenzt werden,

i)
damit die Strahlenbelastung so gering wie vernünftigerweise erzielbar gehalten wird, wobei wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigt werden;
ii)
damit niemand unter normalen Umständen einer Strahlendosis ausgesetzt wird, welche die innerstaatlich vorgeschriebenen Grenzwerte, die international anerkannten Strahlenschutznormen gebührend Rechnung tragen, überschreitet.

(3)  Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass während der Betriebsdauer einer staatlich beaufsichtigten kerntechnischen Anlage für den Fall, dass es zu einer ungeplanten und unkontrollierten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt kommt, entsprechende Abhilfemassnahmen ergriffen werden, um die Freisetzung unter Kontrolle zu bringen und ihre Folgen zu mildern.

Art. 25 Notfallvorsorge

(1)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vor Inbetriebnahme und während des Betriebs einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle innerhalb und nötigenfalls auch ausserhalb der Anlage geeignete Notfallpläne zur Verfügung stehen. Diese Notfallpläne sollen in ausreichend häufigen Abständen erprobt werden.

(2)  Jede Vertragspartei trifft in dem Masse, wie sie von einem strahlungsbedingten Notfall in einer Anlage zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in der Nähe ihres Hoheitsgebiets betroffen sein könnte, die geeigneten Massnahmen zur Vorbereitung und Erprobung von Notfallplänen für ihr Hoheitsgebiet.

Art. 26 Stilllegung

Jede Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um die Sicherheit der Stilllegung einer kerntechnischen Anlage zu gewährleisten. Diese Massnahmen haben sicherzustellen,

i)
dass qualifiziertes Personal und ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen;
ii)
dass die Bestimmungen des Artikels 24 über den Strahlenschutz während des Betriebs, über Ableitungen sowie über ungeplante und unkontrollierte Freisetzungen zur Anwendung kommen;
iii)
dass die Bestimmungen des Artikels 25 über die Notfallvorsorge zur Anwendung kommen;
iv)
dass Aufzeichnungen über Informationen, die für eine Stilllegung wichtig sind, aufbewahrt werden.

Kapitel 5
Verschiedene Bestimmungen

Art. 27 Grenzüberschreitende Verbringung

(1)  Jede an einer grenzüberschreitenden Verbringung beteiligte Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine solche Verbringung in einer Weise durchgeführt wird, die im Einklang mit diesem Übereinkommen und den einschlägigen verbindlichen internationalen Übereinkünften steht.

Zu diesem Zweck

i)
trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung genehmigt ist und nur nach vorheriger Notifikation und Zustimmung des Bestimmungsstaats stattfindet;
ii)
unterliegt eine grenzüberschreitende Verbringung durch Durchfuhrstaaten den internationalen Verpflichtungen, die für die jeweils verwendeten Beförderungsarten massgeblich sind;
iii)
stimmt eine Vertragspartei, die Bestimmungsstaat ist, einer grenzüberschreitenden Verbringung nur dann zu, wenn sie über die erforderlichen administrativen und technischen Mittel sowie über die zum Vollzug erforderliche Struktur zur Behandlung abgebrannter Brennelemente oder radioaktiver Abfälle in einer im Einklang mit diesem Übereinkommen stehenden Weise verfügt;
iv)
genehmigt eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, eine grenzüberschreitende Verbringung nur dann, wenn sie sich im Einklang mit der Zustimmung des Bestimmungsstaats die Gewissheit verschaffen kann, dass die Anforderungen der Ziffer iii) vor der grenzüberschreitenden Verbringung erfüllt sind;
v)
trifft eine Vertragspartei, die Ursprungsstaat ist, für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Verbringung nicht in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu Ende geführt wird oder werden kann, die geeigneten Massnahmen, um die Wiedereinfuhr in ihr Hoheitsgebiet zu gestatten, sofern nicht eine andere sichere Regelung getroffen werden kann.

(2)  Eine Vertragspartei darf keine Genehmigung für die Beförderung ihrer abgebrannten Brennelemente oder radioaktiven Abfälle an einen südlich von 60 Grad südlicher Breite gelegenen Bestimmungsort zur Lagerung oder Endlagerung erteilen.

(3)  Dieses Übereinkommen lässt Folgendes unberührt:

i)
die Wahrnehmung der im Völkerrecht vorgesehenen Rechte und Freiheiten der See- und Flussschifffahrt durch Schiffe und des Überflugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten;
ii)
das Recht einer Vertragspartei, zu der radioaktive Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt worden sind, die radioaktiven Abfälle und andere Erzeugnisse nach der Aufbereitung in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen;
iii)
das Recht einer Vertragspartei, ihre abgebrannten Brennelemente zur Wiederaufarbeitung auszuführen;
iv)
das Recht einer Vertragspartei, zu der abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung ausgeführt worden sind, radioaktive Abfälle und andere Erzeugnisse, die aus der Wiederaufarbeitung stammen, in den Ursprungsstaat zurückzuführen oder für ihre Rückführung zu sorgen.
Art. 28 Ausgediente geschlossene Quellen

(1)  Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts die geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass der Besitz, die Wiedernutzbarmachung oder die Endlagerung ausgedienter geschlossener Quellen auf sichere Art und Weise erfolgt.

(2)  Eine Vertragspartei erlaubt die Wiedereinfuhr ausgedienter geschlossener Quellen in ihr Hoheitsgebiet, wenn sie im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts zugestimmt hat, dass diese Quellen an einen Hersteller zurückgeführt werden, der zur Entgegennahme und zum Besitz ausgedienter geschlossener Quellen befugt ist.

Kapitel 6
Tagungen der Vertragsparteien

Art. 29 Vorbereitungstagung

(1)  Eine Vorbereitungstagung der Vertragsparteien findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt.

(2)  Auf dieser Tagung wird von den Vertragsparteien

i)
der Zeitpunkt für die in Artikel 30 bezeichnete erste Überprüfungstagung festgelegt. Diese Überprüfungstagung findet so bald wie möglich statt, spätestens jedoch dreissig Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
ii)
eine Geschäftsordnung und Finanzregeln ausgearbeitet und durch Konsens angenommen;
iii)
insbesondere und in Übereinstimmung mit der Geschäftsordnung Folgendes festgelegt:
a)
Richtlinien hinsichtlich Form und Gliederung der nach Artikel 32 vorzulegenden Staatenberichte;
b)
der Zeitpunkt für die Vorlage der Berichte;
c)
das Verfahren zur Überprüfung der Berichte.

(3)  Jeder Staat und jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen und für die dieses Übereinkommen noch nicht in Kraft ist, dürfen an der Vorbereitungstagung teilnehmen, als ob sie Vertragspartei dieses Übereinkommens wären.

Art. 30 Überprüfungstagungen

(1)  Die Vertragsparteien halten Tagungen zur Überprüfung der nach Artikel 32 vorgelegten Berichte ab.

(2)  Auf jeder Überprüfungstagung

i)
legen die Vertragsparteien den Zeitpunkt für die nächste Überprüfungstagung fest, wobei die Zeitspanne zwischen den Überprüfungstagungen drei Jahre nicht überschreiten darf;
ii)
können die Vertragsparteien die nach Artikel 29 Absatz 2 getroffenen Regelungen überprüfen und Änderungen durch Konsens annehmen, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist. Sie können auch die Geschäftsordnung und die Finanzregeln durch Konsens ändern.

(3)  Auf jeder Überprüfungstagung erhält jede Vertragspartei angemessen Gelegenheit, die von anderen Vertragsparteien vorgelegten Berichte zu erörtern und um Klarstellung zu diesen Berichten zu ersuchen.

Art. 31 Ausserordentliche Tagungen

Eine ausserordentliche Tagung der Vertragsparteien

i)
findet statt, wenn dies von der Mehrheit der auf einer Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien vereinbart wird, oder
ii)
findet auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt statt, zu dem dieses Ersuchen den Vertragsparteien übermittelt wurde und bei dem in Artikel 37 bezeichneten Sekretariat die Notifikation eingelangt ist, dass das Ersuchen von der Mehrheit der Vertragsparteien unterstützt wird.
Art. 32 Berichterstattung

(1)  Nach Artikel 30 dieses Übereinkommens legt jede Vertragspartei auf jeder Überprüfungstagung der Vertragsparteien einen Staatenbericht vor. Dieser Bericht behandelt die Massnahmen, die zur Erfüllung jeder der Verpflichtungen dieses Übereinkommens getroffen worden sind. Für jede Vertragspartei behandelt der Bericht ausserdem

i)
die Politik im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente;
ii)
die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung abgebrannter Brennelemente:
iii)
die Politik im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;
iv)
die Verfahrensweisen im Bereich der Behandlung radioaktiver Abfälle;
v)
die Kriterien, die zur Bestimmung und Einstufung radioaktiver Abfälle verwendet werden.

(2)  Der Bericht enthält ausserdem

i)
eine Liste der Anlagen zur Behandlung abgebrannter Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;
ii)
ein Bestandsverzeichnis der abgebrannten Brennelemente, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die zur Zeit gelagert werden oder endgelagert worden sind. Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und, sofern verfügbar, auch Angaben über seine Masse und seine Gesamtaktivität;
iii)
eine Liste der Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet, sowie deren örtliche Gegebenheiten, Hauptzweck und Hauptmerkmale;
iv)
ein Bestandsverzeichnis der radioaktiven Abfälle, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet und die
a)
in Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle und Einrichtungen des Kernbrennstoffkreislaufs gelagert sind;
b)
endgelagert sind oder
c)
aus früheren Tätigkeiten stammen.
Dieses Bestandsverzeichnis enthält eine Beschreibung des Materials und andere verfügbare einschlägige Angaben wie etwa Volumen oder Masse, Aktivität und bestimmte Radionuklide;
v)
eine Liste der kerntechnischen Anlagen, die sich in der Stilllegung befinden, und Angaben über den Stand der Stilllegungsarbeiten in diesen Anlagen.
Art. 33 Teilnahme

(1)  Jede Vertragspartei nimmt an den Tagungen der Vertragsparteien teil und ist durch einen Delegierten und so viele Vertreter, Sachverständige und Berater vertreten, wie sie für erforderlich hält.

(2)  Die Vertragsparteien können durch Konsens jede zwischenstaatliche Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist, zur Teilnahme als Beobachter an jeder Tagung oder an einzelnen Sitzungen einer Tagung einladen. Von den Beobachtern wird verlangt, zuvor die Bestimmungen des Artikels 36 schriftlich anzuerkennen.

Art. 34 Zusammenfassende Berichte

Die Vertragsparteien nehmen durch Konsens ein Dokument an, das die auf den Tagungen der Vertragsparteien erörterten Fragen und gezogenen Schlussfolgerungen enthält, und machen es der Öffentlichkeit zugänglich.

Art. 35 Sprachen

(1)  Die Sprachen auf den Tagungen der Vertragsparteien sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch, sofern in der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

(2)  Die nach Artikel 32 vorgelegten Berichte werden in der Landessprache der Vertragspartei abgefasst, die den Bericht vorlegt, oder in einer einzigen in der Geschäftsordnung zu vereinbarenden bezeichneten Sprache. Sollte der Bericht in einer anderen Landessprache als der bezeichneten Sprache vorgelegt werden, so stellt die Vertragspartei eine Übersetzung des Berichts in die bezeichnete Sprache zur Verfügung.

(3)  Ungeachtet des Absatzes 2 wird das Sekretariat gegen Kostenerstattung die Übersetzung der in einer anderen Tagungssprache vorgelegten Berichte in die bezeichnete Sprache übernehmen.

Art. 36 Vertraulichkeit

(1)  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus ihren Rechtsvorschriften zum Schutz von Informationen vor Preisgabe unberührt. Im Sinne dieses Artikels umfasst der Ausdruck «Informationen» unter anderem Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit oder den physischen Schutz von Kernmaterial, durch Rechte des geistigen Eigentums oder durch industrielle oder gewerbliche Geheimhaltung geschützte Informationen und personenbezogene Daten.

(2)  Stellt eine Vertragspartei im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen Informationen zur Verfügung, die sie nach der Beschreibung in Absatz 1 als geschützt eingestuft hat, so werden diese ausschliesslich für die Zwecke verwendet, für die sie zur Verfügung gestellt wurden; die Vertraulichkeit dieser Informationen ist zu wahren.

(3)  Dieses Übereinkommen berührt hinsichtlich der Informationen über abgebrannte Brennelemente oder radioaktive Abfälle, die nach Artikel 3 Absatz 3 von diesem Übereinkommen erfasst werden, nicht das alleinige Ermessen der betreffenden Vertragspartei, zu entscheiden,

i)
ob diese Informationen geheimhaltungsbedürftig sind oder anderweitig kontrolliert werden, um eine Verbreitung auszuschliessen;
ii)
ob die unter Ziffer i) bezeichneten Informationen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden sollen;
iii)
welche Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit an diese Informationen geknüpft werden, wenn sie im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zur Verfügung gestellt werden.

(4)  Der Inhalt der Debatten während der Überprüfung der Staatenberichte auf jeder nach Artikel 30 abgehaltenen Überprüfungstagung ist vertraulich.

Art. 37 Sekretariat

(1)  Die Internationale Atomenergie-Organisation (im Folgenden als «Organisation» bezeichnet) stellt für die Tagungen der Vertragsparteien das Sekretariat zur Verfügung.

(2)  Das Sekretariat

i)
beruft die in den Artikeln 29, 30 und 31 genannten Tagungen der Vertragsparteien ein, bereitet sie vor und stellt auf den Tagungen die Dienstleistungen bereit;
ii)
übermittelt den Vertragsparteien die auf Grund dieses Übereinkommens eingelangten oder vorbereiteten Informationen.

Die der Organisation durch die unter den Ziffern i) und ii) genannten Aufgaben entstandenen Kosten werden von der Organisation als Teil ihres ordentlichen Haushalts getragen.

(3)  Die Vertragsparteien können durch Konsens die Organisation ersuchen, weitere Dienstleistungen zur Unterstützung der Tagungen der Vertragsparteien zu erbringen. Die Organisation kann solche Dienste leisten, falls diese im Rahmen ihres Programms und ihres ordentlichen Haushalts erbracht werden können. Sollte dies nicht möglich sein, so kann die Organisation solche Dienstleistungen erbringen, falls Finanzmittel freiwillig aus anderen Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Kapitel 7
Schlussklauseln und sonstige Bestimmungen

Art. 38 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen einer Tagung der Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheit. Für den Fall, dass die Konsultationen sich als unergiebig erweisen, kann auf die im Völkerrecht vorgesehenen Vermittlungs-, Vergleichs- und Schiedsverfahren zurückgegriffen werden, einschliesslich der Regeln und Praktiken, die in der Organisation gelten.

Art. 39 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 29. September 1997 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Organisation in Wien zur Unterzeichnung auf.

(2)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

(3)  Nach seinem Inkrafttreten steht dieses Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt offen.

(4)  i)
Dieses Übereinkommen steht für regionale Organisationen mit Integrations- oder anderem Charakter zur Unterzeichnung vorbehaltlich der Bestätigung oder zum Beitritt offen, sofern diese von souveränen Staaten gebildet sind und für das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte betreffend die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig sind.
ii)
Bei Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, handeln diese Organisationen bei Ausübung der Rechte und Erfüllung der Pflichten, die dieses Übereinkommen den Vertragsstaaten zuweist, im eigenen Namen.
iii)
Wird eine solche Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so übermittelt sie dem in Artikel 43 bezeichneten Depositar eine Erklärung, in der sie angibt, welche Staaten Mitglieder der Organisation sind, welche Artikel dieses Übereinkommens auf sie anwendbar sind und welches der Umfang ihrer Zuständigkeit in dem von diesen Artikeln geregelten Bereich ist.
iv)
Eine solche Organisation besitzt keine zusätzliche Stimme neben den Stimmen ihrer Mitgliedstaaten.

(5)  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 40 Inkrafttreten

(1)  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der fünf-undzwanzigsten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft, einschliesslich der Urkunden von fünfzehn Staaten, von denen jeder über ein betriebsbereites Kernkraftwerk verfügt.

(2)  Für jeden Staat oder jede regionale Organisation mit Integrations- oder anderem Charakter, die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der letzten zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Bedingungen notwendigen Urkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen, ihm beitreten oder es bestätigen, tritt dieses Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde beim Depositar durch diesen Staat oder diese Organisation in Kraft.

Art. 41 Änderungen des Übereinkommens

(1)  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden auf einer Überprüfungstagung oder einer ausserordentlichen Tagung geprüft.

(2)  Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags und die Begründung dafür werden dem Depositar vorgelegt, der den Vertragsparteien den Vorschlag spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er geprüft werden soll, übermittelt. Alle zu einem solchen Vorschlag eingelangten Stellungnahmen werden den Vertragsparteien vom Depositar übermittelt.

(3)  Die Vertragsparteien beschliessen nach Prüfung der vorgeschlagenen Änderung, ob sie diese durch Konsens annehmen oder, falls ein Konsens nicht zustande kommt, ob sie sie einer diplomatischen Konferenz vorlegen. Für den Beschluss, eine vorgeschlagene Änderung einer diplomatischen Konferenz vorzulegen, ist die Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien erforderlich, mit der Massgabe, dass mindestens die Hälfte der Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend ist.

(4)  Die diplomatische Konferenz zur Prüfung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens wird vom Depositar einberufen; sie findet spätestens ein Jahr nach dem diesbezüglichen gemäss Absatz 3 gefassten Beschluss statt. Die diplomatische Konferenz bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass Änderungen durch Konsens angenommen werden. Ist dies nicht möglich, so werden Änderungen mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien angenommen.

(5)  Änderungen dieses Übereinkommens, die nach den Absätzen 3 und 4 angenommen wurden, bedürfen der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Bestätigung durch die Vertragsparteien; sie treten für die Vertragsparteien, die sie ratifiziert, angenommen, genehmigt oder bestätigt haben, am neunzigsten Tag nach Einlangen der entsprechenden Urkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien beim Depositar in Kraft. Für eine Vertragspartei, welche die betreffenden Änderungen später ratifiziert, annimmt, genehmigt oder bestätigt, treten die Änderungen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch diese Vertragspartei in Kraft.

Art. 42 Kündigung

(1)  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.

(2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.

Art. 43 Depositar

(1)  Der Generaldirektor der Organisation ist Depositar dieses Übereinkommens.

(2)  Der Depositar unterrichtet die Vertragsparteien

i)
von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens und der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Bestätigungsurkunden nach Artikel 39;
ii)
von dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 40;
iii)
von den nach Artikel 42 erfolgten Notifikationen der Kündigung dieses Übereinkommens und dem Zeitpunkt der Kündigung;
iv)
von den von Vertragsparteien vorgelegten Änderungsvorschlägen zu diesem Übereinkommen und den auf der entsprechenden diplomatischen Konferenz oder der Tagung der Vertragsparteien angenommenen Änderungen sowie von dem Inkrafttreten der betreffenden Änderungen nach Artikel 41.
Art. 44 Authentische Texte

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Depositar hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, die hierzu gebührend bevollmächtigt sind, das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 5. September 1997.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 1. Februar 202311

11 AS 2005 33; 2007 3935; 2010 1627; 2011 4905; 2014 125; 2016 4191; 2018 3009; 2020 2173; 2023 51. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

29. Juni

2011 B

27. September

2011

Argentinien

14. November

2000

18. Juni

2001

Armenien

22. Mai

2013 B

20. August

2013

Australien

  5. August

2003

  3. November

2003

Belarus

26. November

2002

24. Februar

2003

Belgien

  5. September

2002

  4. Dezember

2002

Benin

18. September

2019 B

17. Dezember

2019

Bolivien

16. September

2019 B

15. Dezember

2019

Bosnien und Herzegowina

  2. August

2012 B

31. Oktober

2012

Botsuana

14. August

2015 B

12. November

2015

Brasilien

17. Februar

2006

18. Mai

2006

Bulgarien

21. Juni

2000

18. Juni

2001

Chile

26. September

2011 B

25. Dezember

2011

China* a

13. September

2006 B

12. Dezember

2006

Dänemark b

  3. September

1999

18. Juni

2001

    Grönland

15. Dezember

2016

15. Dezember

2016

Deutschland

13. Oktober

1998

18. Juni

2001

Eritrea*

13. März

2020 B

11. Juni

2020

Estland

  3. Februar

2006

  4. Mai

2006

Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM)*

  4. Oktober

2005 B

  2. Januar

2006

Finnland

10. Februar

2000

18. Juni

2001

Frankreich

27. April

2000

18. Juni

2001

Gabun

29. April

2010 B

28. Juli

2010

Georgien

22. Juli

2009 B

20. Oktober

2009

Ghana

  1. Juni

2011 B

30. August

2011

Griechenland

18. Juli

2000

18. Juni

2001

Indonesien

  1. April

2011

30. Juni

2011

Irland

20. März

2001

18. Juni

2001

Island

27. Januar

2006 B

27. April

2006

Italien

  8. Februar

2006

  9. Mai

2006

Japan*

26. August

2003 B

24. November

2003

Jordanien

15. April

2016 B

14. Juli

2016

Kanada

  7. Mai

1998

18. Juni

2001

Kasachstan

10. März

2010

  8. Juni

2010

Kirgisistan

18. Dezember

2006 B

18. März

2007

Kongo (Kinshasa)

15. März

2021 B

13. Juni

2021

Korea (Süd-)

16. November

2002

15. Dezember

2002

Kroatien

10. Mai

1999

18. Juni

2001

Kuba

  3. Juli

2017 B

  1. Oktober

2017

Lesotho

26. September

2016 B

25. Dezember

2016

Lettland

27. März

2000

18. Juni

2001

Litauen

16. März

2004

14. Juni

2004

Luxemburg

21. August

2001

19. November

2001

Madagaskar

  3. März

2017 B

  1. Juni

2017

Malawi

11. Februar

2022 B

12. Mai

2022

Malta

16. September

2013 B

15. Dezember

2013

Marokko

23. Juli

1999

18. Juni

2001

Mauretanien

19. September

2011 B

18. Dezember

2011

Mauritius

15. April

2013 B

14. Juli

2013

Mexiko

16. Februar

2018 B

17. Mai

2018

Moldau*

23. Februar

2010 B

24. Mai

2010

Montenegro

  9. August

2010 B

  7. November

2010

Niederlande c

26. April

2000

18. Juni

2001

Niger

  5. Dezember

2016 B

  5. März

2017

Nigeria

  4. April

2007 B

  3. Juli

2007

Nordmazedonien

31. Dezember

2009 B

31. März

2010

Norwegen

12. Januar

1998

18. Juni

2001

Oman

28. Mai

2013 B

26. August

2013

Österreich

13. Juni

2001

11. September

2001

Paraguay

16. August

2018 B

14. November

2018

Peru

  8. Februar

2016

  8. Mai

2016

Polen

  5. Mai

2000

18. Juni

2001

Portugal

15. Mai

2009 B

13. August

2009

Ruanda

23. September

2021 B

22. Dezember

2021

Rumänien

  6. September

1999

18. Juni

2001

Russland

19. Januar

2006

19. April

2006

Saudi-Arabien

19. September

2011 B

18. Dezember

2011

Schweden

29. Juli

1999

18. Juni

2001

Schweiz

  5. April

2000

18. Juni

2001

Senegal

24. Dezember

2008 B

24. März

2009

Serbien

18. Dezember

2017 B

18. März

2018

Simbabwe

20. September

2021 B

19. Dezember

2021

Slowakei

  6. Oktober

1998

18. Juni

2001

Slowenien

25. Februar

1999

18. Juni

2001

Spanien

11. Mai

1999

18. Juni

2001

Südafrika

15. November

2006 B

13. Februar

2007

Tadschikistan

12. Dezember

2007 B

11. März

2008

Syrien

25. November

2021 B

23. Februar

2022

Thailand

  3. Juli

2018 B

  1. Oktober

2018

Tschechische Republik

25. März

1999

18. Juni

2001

Ukraine

24. Juli

2000

18. Juni

2001

Ungarn

  2. Juni

1998

18. Juni

2001

Uruguay

28. Dezember

2005 B

28. März

2006

Usbekistan

19. Januar

2009 B

19. April

2009

Vereinigte Arabische Emirate

31. Juli

2009 B

29. Oktober

2009

Vereinigte Staaten

15. April

2003

14. Juli

2003

Vereinigtes Königreich

12. März

2001

18. Juni

2001

Vietnam

  9. Oktober

2013 B

  7. Januar

2014

Zypern

21. Oktober

2009 B

19. Januar

2010

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA): www.iaea.org/ > Resources > Treaties eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereinkommen gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Macau der Volksrepublik China
b
Das Übereinkommen gilt nicht für die Färöer.
c
Für das Königreich in Europa.