Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die gemäss der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei ihre Nationalität besitzen;
- (b)
- juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind und auf deren Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, sowie juristische Personen, die von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet sind und auf deren Hoheitsgebiet ihren Sitz haben, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld, einschliesslich Staatsanleihen, oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how » und «Goodwill»;
- (e)
- Konzessionen oder ähnliche Rechte, die durch Gesetz oder Vertrag verliehen werden, einschliesslich Konzessionen zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investition unberührt.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt und insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren, Zahlungen in Naturalien, einschliesslich Erträge aus Reinvestitionen.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet jeder Vertragspartei, einschliesslich der angrenzenden Seezonen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.